Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.4
Einspracheentscheid vom 4. Januar
2018
Tatsachen
I.
Der 1959 geborene Beschwerdeführer arbeitete in der Lackiererei
und Schlosserei der C____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva, Beschwerdegegnerin) gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 1. Oktober 2013 erlitt
der Beschwerdeführer beim Hantieren mit einer 200 kg schweren Last einen Unfall
und verletzte sich dabei den rechten Arm (vgl. ärztliche Unfallmeldung vom 24.
März 2014, Suva-Akte 1 und Schadenmeldung UVG vom 9. April 2014, Suva-Akte 2). In
der Folge wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. D____, Facharzt für
Allgemeinmedizin, ab 4. Oktober 2013 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben
(Suva-Akte 15). Nach Einholung von verschiedenen (medizinischen) Unterlagen
kündigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Januar 2015 an, sie würde
keine Versicherungsleistungen erbringen, da weder ein Unfallereignis noch eine
unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Suva-Akte 47). Dagegen wehrte sich
der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 19. Februar 2015 (Suva-Akte 48) und
ergänzender Begründung vom 15. Mai 2015 (Suva-Akte 54). Daraufhin teilte die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Juli 2015 mit, sie ziehe die Verfügung
zurück und werde weitere Abklärungen vornehmen (Suva-Akte 56). Mit Verfügung
vom 2. Februar 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Anspruch auf
Versicherungsleistungen des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte sie an, es
bestehe kein sicherer oder überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang
zwischen dem Ereignis vom 1. Oktober 2013 und den geltend gemachten
Schulterbeschwerden rechts (Suva-Akte 75). Dagegen erhob der Beschwerdeführer
am 7. März 2016 Einsprache mit ergänzender Begründung vom 30. Juni 2016
(Suva-Akten 78 und 82). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin weitere
(medizinische) Unterlagen zu den Akten und veranlasste eine Orthopädisch-Chirurgische
Beurteilung vom 18. September 2017 durch das Kompetenzzentrum
Versicherungsmedizin der Suva (Suva-Akte 136). Nach Einholung einer
diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. November 2017
(Suva-Akte 140) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Januar
2018 die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gut und bejahte einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen bis am 11. November 2013
(Suva-Akte 147).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er, der
Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 bezüglich der Abweisung des
Leistungsanspruchs ab dem 11. November 2013 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 11.
November 2013 hinaus die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) im
vollen Umfang zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren
Abklärung, namentlich zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 30. April 2018 hält der Beschwerdeführer an den
in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte,
findet am 25. Juni 2018 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichtes statt.
IV.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 bewilligt der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
mit B____.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnt mit Einspracheentscheid vom 4. Januar
2018 eine Leistungspflicht bezüglich der gemeldeten Schulterbeschwerden rechts
über den 11. November 2013 ab. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf
die Orthopädisch-Chirurgische Beurteilung vom 18. September 2017 durch das Kompetenzzentrum
Versicherungsmedizin der Suva. Danach sei davon auszugehen, dass der zur
Diskussion stehende Unfall vom 1. Oktober 2013 keine strukturelle Läsion an der
rechten Schulter des Versicherten verursacht, sondern lediglich einen Vorzustand
vorübergehend verschlimmert habe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten
aber nach wenigen Wochen, spätestens am 11. November 2013 Unfallfolgen im
Beschwerdebild des Versicherten keine Rolle mehr gespielt. Der status quo sine
vel ante sei zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen, weshalb auch eine
Teilkausalität der noch bestehenden Beschwerden entfalle (Suva-Akte 144).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es bestünden
Zweifel an den Ausführungen von Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie, des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Suva, weshalb auf die
versicherungsinterne Beurteilung nicht abgestellt werden könne. Denn der
behandelnde Facharzt, Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädie und
Unfallchirurgie, halte fest, dass das Unfallereignis vom 1. Oktober 2013 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache für den festgestellten
Sehnenschaden und die dadurch ausgelöste Folgeproblematik an der rechten
Schulter sei. Unter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. F____ sei es
überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerden an der rechten Schulter über
den 11. November 2013 hinaus Folge des Unfalles gewesen seien, weshalb die
Beschwerdegegnerin entsprechende Versicherungsleistungen zu entrichten habe.
Jedenfalls könne angesichts der Beurteilung von Dr. F____ nicht ernsthaft
behauptet werden, es lägen keine geringen Zweifel an der Einschätzung von Dr. E____
vor. Demgemäss müsse ein versicherungsexternes Gutachten eingeholt werden, um
den Leistungsanspruch abschliessend beurteilen zu können (vgl. Beschwerde vom
5. Februar 2018 und Replik vom 30. April 2018).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall die Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin für die gemeldeten Schulterbeschwerden rechts über den
11. November 2013 hinaus.
3.1.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss
UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und E. 3.2). Ursachen im Sinne des
natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein
der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V
177, E. 3.1). Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134
V 109, E. 2.1).
3.2.
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
3.3.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern
beim Unfallversicherer (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26. März 2015
[8C_879/2014], E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen
Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht
werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis
zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt und die versicherte
Person nunmehr bei voller Gesundheit ist. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten
Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben und
weggefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2011 [8C_79/2011], E.
2.2).
4.1.
Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 11. November
2013 noch natürlich kausale Unfallfolgen vorgelegen haben.
4.2.
Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende
Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich
des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und
nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, E. 5.1; BGE 125 V 352, E. 3a).
4.3.
Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 4. Januar 2018 zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Wesentlichen
auf die Einschätzungen des Orthopäden Dr. E____ vom Kompetenzzentrum
Versicherungsmedizin der Suva gestützt.
4.4.
Dr. E____ stellt in seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung
vom 18. September 2017 fest, dass zeitnah zu dem zur Diskussion stehenden
Ereignis keine ärztlichen Befunde dokumentiert seien, die auf eine strukturelle
Verletzung des rechten Schultergelenkes hinweisen würden. Mehrere Ärzte
unterschiedlicher Fachrichtungen, die den Versicherten innerhalb weniger Wochen
nach dem Geschehen untersucht hätten, bestätigten degenerative, respektive
krankhafte Veränderungen, wie sie schon wenige Tage vor dem zur Diskussion
stehenden Ereignis durch den Facharzt für Orthopädie, Dr. G____, beschrieben würden.
Bestätigung finde dies sowohl in dem fünf Monate später angefertigten
Kernspintomogramm als auch durch die mittels Spiegelung ein Jahr nach dem
Ereignis erhobenen intraoperativen Befunde. Die Frage, ob ein Unfallereignis
vorgelegen habe, was nach vorherrschenden wissenschaftlichen Erkenntnissen
geeignet gewesen wäre, eine einigermassen gesunde Sehne der Schulter zum
Zerreissen zu bringen, lasse sich bereits damit beantworten, dass eine
Zerreissung, also eine gewaltsam verursachte Zusammenhangstrennung der Sehne
durch das Geschehen vom 1. Oktober 2013 nicht eingetreten sei. Der
arthroskopisch am 23. September 2014, also ein Jahr später erhobene Befund entspreche
dem Alter des Versicherten. Der Bericht des Operateurs beschreibe nichts, was
als Folge relevanter Gewalteinwirkung im Sinne eines Traumas zu bewerten sei.
Die von Dr. F____ erwähnte „Eröffnung“, also die chirurgische Verletzung einer
„auch inspektorisch von intraartikulär intakten“ Sehne, werde im
Operationsbericht vom 23. September 2014 nicht genannt, sondern sei erst ein weiteres
Jahr später am 23. September 2015 erfolgt, mithin also zwei Jahre nach dem zur
Diskussion stehenden Geschehen. Wobei auch dieser Befund nicht die Folge akuter
Gewalteinwirkung sei, sondern das fokale Areal einer innerhalb der Sehne
gelegenen (intratendinösen) Degeneration im Sinne einer Tendinose oder Tendinopathie
darstelle. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Versicherte zuletzt wenige
Tage vor dem angeschuldigten Ereignis unter der Diagnose eines
zervicobrachialen Schmerzsyndroms rechts in ärztlicher Behandlung gestanden
sei. Somit sei ein Vorzustand gegeben. Die Angaben zu dem Ablauf des Geschehens
lasse eine Verschlimmerung des Vorzustandes nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Ohne Nachweis struktureller Verletzungen sei
diese vorübergehender Natur. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien zum
Zeitpunkt der Konsultation bei dem Neurochirurgen Dr. H____ am 11. November
2013 keine Unfallfolgen mehr vorgelegen (vgl. Suva-Akte 136).
4.5.
Auf diese versicherungsinterne Einschätzung kann abgestellt werden.
Sie wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt die geklagten
Beschwerden und ist schlüssig und nachvollziehbar (BGE 134 V 231, E. 5.1). Was
der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung
der Sachlage.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf die
echtzeitliche medizinische Aktenlage die Beurteilung von Dr. E____ zu
überzeugen vermag. Denn aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer
bereits vor dem Unfallereignis vom 1. Oktober 2013 unter Schulterschmerzen
(rechts) litt. So diagnostizierte Dr. med. G____, Facharzt für
Allgemeinmedizin, mit Bericht vom 27. September 2013 unter anderem ein
cervicobrachiales Schmerzsyndrom sowie einen Schulterschmerz. Es bestehe seit
einigen Monaten eine Schmerzzunahme cervical sowie bei beiden Schultern
(Suva-Akte 26, S. 78). Weiter ist ersichtlich, dass die behandelnden Fachärzte gerade
nach dem Unfallereignis vom 1. Oktober 2013 keine strukturellen Läsionen am
rechten Schultergelenk feststellten. Am 15. Oktober 2013 wurde eine Kernspintomographie
der Halswirbelsäule (HWS) erstellt, das rechte Schultergelenk wurde dabei aber nicht
untersucht (Suva-Akte 13). Dr. H____, Facharzt für Neurochirurgie, diagnostiziert
am 11. November 2013 eine cervicale Spinalkanalstenose sowie eine
Diskusprotrusion HW 4/5, 5/6 und 6/7 und erwähnt, der Beschwerdeführer leide
seit ca. einem Jahr unter Beschwerden in der HWS, mit Kopf- und Schulterschmerzen
(vgl. Suva-Akten 18 und 19). Sodann berichtet Dr. med. I____, Facharzt für Neurologie,
am 10. Dezember 2013, der Beschwerdeführer klage über cervikocephale wechselnd
ausgeprägte Kopfschmerzen sowie über Bewegungsschmerzen im Schulter- und
HWS-Bereich mit Ausstrahlung in den rechten Arm. Die Beschwerden seien mit
grosser Wahrscheinlichkeit cervicomuskulärer Natur (Suva-Akte 14). Erst am 10.
März 2014 – mithin mehr als vier Monate nach dem Unfallereignis – werden durch
den behandelnden Neurochirurgen Dr. H____ Schulterschmerzen rechts
beschrieben und eine Abklärung mittels MRT als notwendig erachtet (Suva-Akte 17,
vgl. auch spezialärztliche Untersuchung vom 19. Februar 2014, Suva-Akte 26). Bis
dahin kann den echtzeitlichen Akten nicht entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 einen Unfall erlitten hat und dieser einen
massgeblichen Einfluss auf die Beschwerden an der rechten Schulter hatte. Im
Folgenden wurde am 11. März 2014 ein MRT durchgeführt und als Diagnosen eine
intratendinöse Teilruptur der Supraspinatussehne mehr bursaseitig lokalisiert
sowie eine mässig chronische Tendinose und eine beginnend hypertrophe
AC-Gelenksarthrose erhoben (Suva-16). Anlässlich der Schulterarthroskopie vom
23. September 2014 hielt Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie,
fest, dass keine Ruptur der Supraspinatussehne gegeben sei, sondern eine
Degeneration im Sinne der Auffaserung. Zudem bestehe eine kräftige ACG Arthrose
mit Spornbildung um das ACG herum (Suva-Akte 43). Angesichts dieses Beschwerdeverlaufs
sowie der Tatsache, dass ein behandlungsbedürftiger, degenerativer Vorzustand
bestand, ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen,
dass der Unfall vom 1. Oktober 2013 zu einer strukturellen Verletzung des
rechten Schultergelenks führte. Folglich erscheint die Beurteilung von Dr. E____,
die Beschwerden hätten sich infolge des Unfallereignisses vom 1. Oktober 2013
bei einem degenerativen (symptomatischen) Vorzustand vorübergehend
verschlimmert, am 11. November 2013 hätten jedoch keine Unfallfolgen mehr
vorgelegen, als nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers führt die Einschätzung des behandelnden
Orthopäden Dr. F____ nicht zu einem anderen Ergebnis. Laut Dr. F____ spreche
der anlässlich der Arthroskopie vom 23. September 2015 festgestellte Befund der
intratendinösen Defektbildung eher für ein primär traumatisches Geschehen, denn
für einen rein degenerativen Verschleissprozess als Auslöser für den
Sehneneinriss (vgl. Bericht vom 1. April 2016, Suva-Akte 125). Aufgrund der Schilderungen
von Dr. F____ ist indes davon auszugehen, dass er sich bei seiner medizinischen
Einschätzung im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
stützte ohne die vorbestehenden degenerativen Beschwerden an der rechten Schulter
zu berücksichtigen. So gibt Dr. F____ unter anderem im Bericht vom 1.
April 2016 an, der Beschwerdeführer habe sich vor dem Unfallereignis am 1.
Oktober 2013 wegen den rechtsseitigen Schulterbeschwerden nicht in ärztliche
Behandlung begeben. Somit hat Dr. F____ seinen Bericht vom 1. Oktober 2013 nicht
in Kenntnis der Aktenlage erstellt und stützt seine Schlussfolgerungen auf eine
aktenwidrige Annahme. Unter diesen Umständen überzeugt die Einschätzung von Dr.
F____ nicht und vermag keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. E____ zu
begründen.
4.6.
Nach dem Vorerwähnten liegen keine - auch nicht geringe - Zweifel an
der Beurteilung von Dr. E____ vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin vor. Diese
vermag den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Entscheidgrundlage zu genügen. Damit erübrigen sich weitere medizinische
Abklärungen. Zusammenfassend ist daher aufgrund der obenstehenden Erwägungen
festzuhalten, dass sich die Einstellung der Versicherungsleistungen per 11. November
2013 als rechtens erweist. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass bezüglich der
Schulterbeschwerden rechts der status quo sine eingetreten ist und keine Unfallfolgen
mehr vorliegen.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche Verfahren
bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in
Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Dieser
Ansatz erhöht sich bei komplizierten und reduziert sich bei einfachen
Verfahren. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich schwierigen
Fall, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: