Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11. April 2018
Mitwirkende
lic. iur. K.
Zehnder (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
B____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2017.152
Verfügung vom
19. Oktober 2016
Rentenrevision
basierend auf einem Gutachten
Tatsachen
I.
a)
Die 1965 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete
Hotelfachassistentin (vgl. Fähigkeitszeugnis, Akte 1 der Eidgenössischen
Invalidenversicherung [IV]) und verfügt über ein Wirtepatent (vgl.
IV-Akte 1, S. 13). Ab dem 12. August 1996 und bis zum
31. Oktober 2001 arbeitete sie für den Verein […] (Fragebogen Arbeitgeber
vom 30. März 2002, IV-Akte 7). Im Februar 2002 meldete sich die
Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Beschwerdegegnerin an. Zur Begründung
nannte sie Bandscheibenvorfälle und einen eingeklemmten, operativ freigelegten
Nerv (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein
und gewährte der Beschwerdeführerin Berufsberatung (vgl. div. Protokolleinträge
aus dem Jahr 2003). Im Weiteren liess sie ein rheumatologisches Gutachten von
Dr. C____ der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des D____ Spitals [...] anfertigen (Gutachten vom
30. April 2004, IV-Akte 26) und eine Haushaltsabklärung durchführen
(Bericht vom 19. Oktober 2004, IV-Akte 33). Mit Verfügungen vom
17. März 2005 und vom 24. März 2005 sprach sie der Beschwerdeführerin
eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2002 zu (IV-Akten 36 und
37).
b)
Ein Revisionsverfahren im Jahr 2006 (vgl. Revisionsfragebogen vom
22. Oktober 2006, IV-Akte 38) schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung
vom 4. Dezember 2006 (IV-Akte 40) ab. Sie sprach ihr weiterhin
Anspruch auf die bisherige ganze Rente zu.
c)
Im Mai 2008 erhielt die Beschwerdegegnerin eine anonyme Missbrauchsanzeige
(Schreiben vom 23. Mai 2008, IV-Akte 41). Aus dieser ging hervor,
dass die Beschwerdeführerin einen ganzen Sonntagsmarkt plane, organisiere und
durchführe, sowie einen Imbisswagen besitze. Über den Markt und das Engagement
der Beschwerdeführerin fanden sich auch Artikel in den Medien (vgl.
IV-Akten 41, 42, 43 und 48). Die Beschwerdegegnerin tätigte infolge der
Missbrauchsanzeige Abklärungen und leitete eine erneute Revision ein
(Revisionsfragebogen vom 22. September 2008, IV-Akte 51). Im Rahmen
dieser veranlasste sie eine erneute rheumatologische Begutachtung im D____
Spital [...]. Die Gutachter kamen dabei im Wesentlichen zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig
sei (rheumatologisches Gutachten vom 8. Februar 2010, IV-Akte 62,
S. 6). Auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Protokolleintrag
vom 1. März 2010) stellte die Beschwerdegegnerin am 1. März 2010
Rückfragen an die Gutachter (IV-Akte 64). Dazu nahmen die Gutachter in
einem Schreiben vom 8. März 2011 Stellung (IV-Akte 65). Dabei
bestätigten sie ihre im Gutachten festgehaltene Einschätzung, dass objektiv
keine grossen Veränderungen seit dem letzten Gutachten aus dem Jahr 2004
festzustellen seien. Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin das Revisionsverfahren
mit Mitteilung vom 20. April 2011 ab. Sie sprach der Beschwerdeführerin
weiterhin eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 68).
d)
Im April 2013 leitete die Beschwerdegegnerin wiederum ein Revisionsverfahren
ein (vgl. Schreiben vom 13. Mai 2013, IV-Akte 69). Den
Revisionsfragebogen reichte die Beschwerdeführerin, nachdem sie mehrere Male
gemahnt worden war (vgl. IV-Akten 69 bis 85), erst im April 2014 ein
(IV-Akte 86). Der Fragebogen war unvollständig, weshalb die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 25. Juni
2014 mitteilte, ihre Rente werde sistiert, da sie ihrer Mitwirkungspflicht
nicht nachkomme (IV-Akte 88). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am
26. August 2014 einen vollständig ausgefüllten Revisionsfragebogen ein
(IV-Akte 89). Auf Anraten des RAD (Bericht vom 4. Dezember 2014,
IV-Akte 94) gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten mit
den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie und Rheumatologie in Auftrag. Dieses wurde via SuisseMED@P der
Gutachterstelle E____ (Nachfolgend: Gutachterstelle E____) zugeteilt (E-Mail
vom 7. April 2015, IV-Akte 100). Die Gutachter kamen in der Folge im
Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten
Tätigkeit zu 75% arbeits- und leistungsfähig sei (Gutachten vom 17. August
2015, IV-Akte 104, S. 28). Nach weiteren internen Abklärungen hielt die
Beschwerdegegnerin in einem an die Beschwerdeführerin adressierten Vorbescheid
vom 31. August 2016 fest, dass sie gedenke, ihre Invalidenrente auf eine
Viertelsrente zu reduzieren. Sie begründete dies mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin und einem Invaliditätsgrad von nunmehr 41%
(IV-Akte 114). Dies bestätigte sie in einer Verfügung vom 19. Oktober
2016 (IV-Akte 116).
e)
In einem Schreiben vom 14. Juli 2017 teilte die Beschwerdeführerin
der Ausgleichskasse Basel-Stadt mit, dass sie weder den Vorbescheid vom
31. August 2016, noch die darauf folgende Verfügung erhalten habe. Sie
habe diese erst in einem Schreiben „vom 14. Juni 2017 (Poststempel
15. Juni 2017)“ erhalten. Sie erklärte sich mit der Rentenkürzung nicht
einverstanden und verlangte nebst Akteneinsicht eine beschwerdefähige
Verfügung, falls die Beschwerdegegnerin die Leistungen nicht wieder heraufsetze
(IV-Akte 118). Die Ausgleichskasse Basel-Stadt beantwortete den Brief am
18. Juli 2017 (IV-Akte 119).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 16. August 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, die Verfügung vom 14. Juni 2017 (gemeint
ist die auf den 19. Oktober 2016 datierte Verfügung) sei aufzuheben und
der Beschwerdeführerin auch ab dem 1. Dezember 2016 weiterhin eine volle
Invalidenrente auszurichten.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In einer Verfügung vom 2. Januar 2018 lädt die
Instruktionsrichterin die Pensionskasse der Beschwerdeführerin, die B____, dem
Verfahren bei. Diese verzichtet in einem Schreiben vom 16. Januar 2018
explizit auf eine Stellungnahme.
d)
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2018 erhalten die Parteien
die Eingabe der Beigeladenen und eine Frist zur Beantragung einer mündlichen
Parteiverhandlung. Die Beschwerdeführerin erhält zudem eine Frist zur Stellungnahme
zur Beschwerdeantwort. Diese Verfügung holt die Beschwerdeführerin nicht ab.
Sie wird ihr anschliessend per A-Post erneut zugestellt.
e)
Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Mit Verfügung vom 2. Januar 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. April 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die ursprünglich auf den
19. Oktober 2016 datierte Verfügung (IV-Akte 116) erst mit dem
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2017 (Poststempel vom
15. Juni 2017) erhalten. Die Beschwerdegegnerin gibt zu, dass sie keinen
Nachweis erbringen kann, dass die Verfügung bereits im Oktober 2016 zugestellt
wurde und bestreitet daher die rechtzeitige Beschwerdeerhebung nicht. Unter
Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli 2017 bis zum
15. August 2017 (Art. 60 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 38
Abs. 4 ATSG und § 3 Abs. 1 lit. b SVGG) wurde die Beschwerde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin begründet die Kürzung der Rente der Beschwerdeführerin
mit einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes. In medizinischer Hinsicht
stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten der Gutachterstelle E____
vom 17. August 2015 (IV-Akte 104). Für den Fall, dass das Gericht
keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin annehmen
sollte, macht die Beschwerdegegnerin anlässlich des Beschwerdeverfahrens
geltend, die Verfügungen vom 17. März 2005 und 24. März 2005 und die
rentenbestätigenden Mitteilungen vom 4. Dezember 2006 und vom
20. April 2011 seien als zweifellos unrichtig zu qualifizieren.
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist mit der Kürzung der ganzen Rente auf eine
Viertelsrente nicht einverstanden. Sie bringt vor, ihr Gesundheitszustand habe
sich nicht verbessert. Vielmehr verschlechtere sich dieser zunehmend.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der
Beschwerdeführerin zu Recht per 1. Dezember 2016 auf eine Viertelsrente
gekürzt hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad
einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt
rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands
(BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349
f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V
308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige
Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE
134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil
des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1 ff.). Liegt
allerdings ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V
198, 200 E. 4b).
Gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bedarf
es keiner Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten
Revision weiter ausgerichtet wird, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende
Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde. Eine solche Mitteilung ist gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt
einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts
9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen, vgl. auch
Urteile des Bundesgerichts 9C_474/2014 vom 20. Februar 2014 E. 4.1, 9C_503/2012 vom 12. November 2012 E. 4.1 und
9C_193/2015 vom 7. August 2015 E. 1.2.2.).
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann
insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43
Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die
juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE
125 V 351, 352 E. 3a). Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss
ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten
Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt
als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder behandelnder Fachärzte oder
Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag
zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich ‑ im Gegensatz
zu den Gutachtern ‑ in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren.
Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck, einer den abschliessenden
Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung
des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren
Hinweisen).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.1.
4.1.1. Wie erwähnt, stellte die Beschwerdegegnerin für die
Verfügung vom 19. Oktober 2016 hauptsächlich auf das polydisziplinäre
Gutachten der Gutachterstelle E____ vom 17. August 2015 (IV-Akte 104)
ab. Darin stellten die Gutachter in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Rheumatologie folgende Diagnosen
(IV-Akte 104, S. 26 f.):
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom links (ICD-10 M54.5)
intermittierend
pseudoradikuläre Irritation links
§
residuell
radikuläre sensible Ausfallssymptomatik der Wurzel S1 links
Status nach
Fenestration und mikrochirurgischer Diskektomie L5/S1 links am 30.01.2002
Radiomorphologisch
MRT LWS 27.05.2015: Leichte ventrale Spondylose L2/L3 und L3/L4; Im Segment
L4/L5 leichte Osteochondrose im Verlauf zum 04.05.2009 leicht Zunehmend, mit
breitem Riss im Anulus fibrosus dorsal und geringer Diskusprotrusion mit
leichter Eindellung des Duralsackes von ventral, keine wesentliche spinale oder
foraminale Stenose, geringe bilaterale Spondylarthrose; Im Segment L5/S1
fortgeschrittene, aber im Vergleich zum 04.05.2009 stationäre Osteochondrose
mit fast vollständigem Verschwinden der Bandscheibe und ausgedehnten ossären
reaktiven Veränderungen in LWK 5 und SWK 1 im Sinne eines Mischbildes zwischen
Modic ll/lll, breitbasige mediane und links paramediane Diskusprotrusion, keine
wesentliche spinale oder foraminale Stenose, narbige Veränderungen im Vergleich
zu 04.05.2009 eher etwas rückläufig.
Insgesamt
keine Kompression von neuralen Strukturen, insbesondere lumbosakral
muskuläre
Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden
Muskelgruppen mit reaktiven paravertebralen Myogelosen thorakolumbal, leicht
betonte thorakale Kyphose
Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Psychische und
Verhaltensstörung durch Cannabinoide, ständiger Substanzgebrauch (ICD- 10
F12.25)
Subakutes
zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)
klinisch
Dysfunktion zwischen C4 bis C6 links
Anamnestisch
chronisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9)
anamnestisch
Hausstauballergie
fortgesetzter
Nikotinabusus, 37 pack years
Lungenfunktion
vom 22.09.2014 normal
Anamnestisch
obstruktive Rhinopathie mit rezidivierenden Tubenentzündungen (ICD-10 J31/J30)
anamnestisch
Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1)
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest,
der Beschwerdeführerin könnten bleibend keine körperlich schweren und
regelmässig mittelschweren Tätigkeiten mehr zugemutet werden. Das gelte somit
auch für die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten Servicetätigkeiten.
In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, adaptierten
Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75%, vollschichtig
realisierbar, mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und
leicht reduziertem Rendement. Die Gutachter gingen davon aus, dass diese
Arbeitsfähigkeit spätestens seit der aktuellen Untersuchung im Mai 2015 bestehe
(IV-Akte 104, S. 28). Aus dem Gutachten ergibt sich, dass diese Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit allein rheumatologisch bedingt ist. Deshalb sind die vom
rheumatologischen Gutachter Dr. F____, FMH Rheumatologie, noch spezifischer
beschriebenen Anforderungen an einen leidensadaptierten Arbeitsplatz zu beachten.
Dr. F____ erklärte, die Beschwerdeführerin sollte ihre Arbeitsposition an
einem potentiellen Arbeitsplatz regelmässig selbständig wechseln können. Vermieden
werden sollten stereotype Rotationsbewegungen der Lendenwirbelsäule, Arbeiten
in anhaltender Oberkörpervorneigeposition oder repetitive Überkopfarbeiten mit
konsekutiver Hyperlordosierung der Lendenwirbelsäule. In mehrheitlicher
Schulterneutralstellung würden keinerlei Einbussen in Bezug auf manuelle
Tätigkeiten mit beiden Händen bestehen. Im Weiteren bestünden keine Einbussen
in Bezug auf die Gehfähigkeit auf ebener Unterlage. Das Heben, Stossen, Ziehen
und Tragen von Lasten könne bis zur Taille 10 kg, über der Taille bis 5 kg
durchgeführt werden (IV-Akte 104, S. 19).
4.1.2 Das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle E____
vom 17. August 2015 ist für die streitigen Belange umfassend und auf allseitigen
Untersuchungen beruhend und auch die geklagten Beschwerden werden
berücksichtigt. Es wurde zudem in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl.
IV-Akte 104, S. 4 ff.) und die Gutachter haben zu den medizinischen
Vorakten nachvollziehbar Stellung genommen (vgl. IV-Akte 104, S. 11,
15, 20 und 26). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend
und die Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten ist
somit in formaler Hinsicht beweistauglich (vgl. E. 3.3.). Die anschliessend
vom RAD im Sinne von BGE 141 V 281 durchgeführte Standardindikatorenprüfung (RAD-Aktennotiz
von Dr. G____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM, vom 23. November 2015, IV-Akte 106) ist nachvollziehbar.
Der einzige weitere, sich in den Akten befindende medizinische
Bericht seit der Einleitung der Revision im April 2013 ist jener des
behandelnden Hausarztes Dr. H____ vom 29. Oktober 2014
(IV-Akte 91). Darin hielt Dr. H____ fest, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich seit April 2011 verschlechtert und er nennt
verschiedene Diagnosen (depressive Episode, ein Jahr chronische lumbovertebrale
Schmerzen bei St. n. Diskushernie-Operation L5/S1 2002, epidurale Infiltration
2002 nach Diskushernie-Rezidiv, Facettengelenksyndrom und chronische Bronchitis
bei Nikotinabusus). Er machte jedoch keine Angaben zur Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, sondern beschränkte sich darauf, festzuhalten, dass sich alle
genannten Diagnosen auf diese auswirkten (IV-Akte 91, S. 3). Dieses
Arztzeugnis vermag schon daher das umfangreiche und von mehreren Fachärzten
erstellte polydisziplinäre Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. zudem die
Ausführungen unter E. 3.3.). Die Beschwerdeführerin bringt im Übrigen keine
konkrete Kritik am Gutachten vor. Allein die Aussage, ihr Gesundheitszustand
habe sich seit 2011 nicht verbessert genügt nicht um vom Gutachten abzuweichen.
Auch aus den Akten ergibt sich nichts, was zu Zweifeln am Gutachten der
Gutachterstelle E____ veranlassen würde. Auf das Gutachten kann daher
abgestellt werden. Zu prüfen bleibt einzig die Frage, ob die Schlussfolgerungen
der Gutachter eine andere Beurteilung eines gleichgebliebenen Gesundheitszustandes
darstellen oder ob es bei der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Verbesserung
des Gesundheitszustands stattgefunden hat.
4.2.
4.2.1. Zeitliche Vergleichsbasis für eine Revision ist, gemäss
den Ausführungen unter E. 3.2., die Mitteilung vom 20. April 2011 (IV-Akte 68).
Diese basierte im Wesentlichen auf dem rheumatologischen Gutachten von Chefarzt
Dr. I____ und Oberarzt J____ der Klinik Rheumatologie des D____ Spitals
vom 8. Februar 2010. Diese hatten folgende Diagnosen gestellt
(IV-Akte 62, S. 4 f.):
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Chronisches
Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5)
intermittierende
spondylogene Ausstrahlung links (ICD 10 M54.4)
DD:
intermittierendes radikuläres Reizsyndrom S1 links (ICD 10 M54.17)
Diskushernien-Rezidiv
L5/S1 links (ED 10.09.02)
Status nach
Fenestration und mikrochirurgischer Diskektomie L5/S1 links am 30.01.02
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Verdacht auf
Schmerzausweitung
DD: Somatoforme
Störung, generalisiertes Schmerzsyndrom
Status nach
laparoskopischer Bridenlösung am 3. Dezember 2002
Chronischer
Nikotinabusus, ca. 30 pack years
Status nach
Appendektomie bei Appendicitis perforate
Status nach
Tonsillektomie als Kind
Status nach
Adnexitis
Status nach
Fraktur Kleinzehe links 04/01
Status nach
Nasenscheidewand-OP vor vielen Jahren
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit waren die Gutachter zum Schluss
gekommen, dass die Beurteilung für die angestammte und erlernte Tätigkeit als
Hotelfachangestellte aus rheumatologischer Sicht schwierig sei. Mittelschwere
Tätigkeiten wie Servieren und gröbere Reinigungsarbeiten seien der Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer mechanischen Beschwerden aus rheumatologischer Sicht nicht mehr
zumutbar. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten wie Arbeiten an einer
Rezeption mit der Möglichkeit zum regelmässigen Positionswechsel unter
Beachtung der Rückenergonomie sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer
Sicht zu 50%, d.h. halbtags (vier Stunden täglich) arbeitsfähig, falls kein
Heben von Lasten repetitiv über 5 kg notwendig sei, keine Tätigkeiten mit
regelmässigen Rumpfrotationen und ohne Notwendigkeit von repetitiven Tätigkeiten
in Zwangshaltungen, wie z.B. vornübergebeugt. Für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit in einer Gassenküche sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer
Sicht vollumfänglich arbeitsunfähig. Dies gelte aufgrund ihrer mechanischen
lumbovertebralen Beschwerden auch für sämtliche schweren und mittelschweren
körperlichen Tätigkeiten. Die Einschränkung der Arbeitszeit bestehe aufgrund
zunehmender belastungsabhängiger Schmerzen. Die Gutachter wiesen darauf hin,
dass ihres Erachtens eine gewisse nicht-organische Überlagerung der
Beschwerdesymptomatik bestehe, bezüglich derer eine psychiatrische Begutachtung
durchgeführt werden müsste (IV-Akte 62, S. 6). Schliesslich hielten
sie fest, dass sich der Befund nicht wesentlich verändert habe
(IV-Akte 62, S. 8).
4.2.2 Der RAD-Arzt Dr. G____, FMH Allgemeine Medizin,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hielt in seiner Stellungnahme zum
Gutachten vom 1. März 2010 fest, dass er einige Verbesserungen im
Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2004 feststelle. Er bat um eine Rückfrage
bei den Gutachtern. Diese sollten zu den Punkten, welche er als Verbesserungen
ansah, Stellung nehmen (Protokolleintrag vom 1. März 2010; vgl. auch
Rückfrage vom 1. März 2010, IV-Akte 64). In einer ergänzenden Stellungnahme
vom 8. März 2011 (IV-Akte 65) hielten die Gutachter des D____ Spitals
daran fest, dass insgesamt objektiv keine grossen Unterschiede zur Voruntersuchung
von 2004 (vgl. dazu das Gutachten von Dr. C____ des D____ Spitals vom
30. April 2004, IV-Akte 26) bestünden.
4.3.
Betreffend die Stellungnahmen zu früheren Einschätzungen verwiesen
die Gutachter der Gutachterstelle E____ im Jahr 2015 in der Gesamtbeurteilung
auf die einzelnen Teilgutachten (Gutachten vom 17. August 2015,
IV-Akte 104, S. 28). Da sämtliche Vorgutachten von Rheumatologen
verfasst wurden, ist vor allem die Stellungnahme im rheumatologischen
Teilgutachten von Interesse. Der rheumatologische Gutachter Dr. F____ kritisierte
darin im Wesentlichen die beiden Vorgutachten von 2004 und 2010 (bzw. die
ergänzende Stellungnahme aus dem Jahr 2011). Im Wesentlichen erklärte er, die
jeweils attestierte Arbeitsunfähigkeiten von 100% im Jahr 2004 und 50% im Jahr
2010 seien nicht bzw. nur schwer nachvollziehbar. Dabei wies er unter anderem
darauf hin, dass im Jahr 2010 eine tiefere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden
war als noch im Jahr 2004. Rein klinisch sei aber der gleiche Sachverhalt
festgestellt worden und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze
Invalidenrente zugesprochen worden (IV-Akte 104, S. 20 f.).
Daraus allein ergibt sich nicht eindeutig, ob die Gutachter der Gutachterstelle
E____ den gleichen Gesundheitszustand anders beurteilt haben als die früheren
Gutachter oder ob auch eine Veränderung des Gesundheitszustands anzunehmen ist.
In seinem Bericht vom 5. August 2016 führte jedoch Dr. G____ des
RAD aus, aufgrund welcher Befunde im Vergleich der beiden Gutachten von 2010
und 2015 auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen lasse. So
stellte er namentlich fest, dass der Lasègue-Test im Gutachten vom
18. August 2015 ‑ im Gegensatz zum Gutachten von 2010 ‑
negativ ausgefallen sei, die Situation im Bereich L5/S1 nicht mehr
operationsbedürftig sei und die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit
nicht mehr als zu 25% beeinträchtigt sei (IV-Akte 110, S. 2 f.).
Im Bericht des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2016
findet sich sodann eine noch detailliertere Darstellung der Veränderungen des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Ausserdem wurden die (positiven)
Veränderungen im Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin anhand einer Tabelle
dargestellt. So ist daraus ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im
Gegensatz zur Darstellung im rheumatologischen Gutachten vom 8. Februar
2010 (Begutachtung vom 28. Mai 2009) nicht mehr alle Einkäufe durch Angehörige
erledigen lässt bzw. lassen muss, vier statt zwei Stunden am Stück schlafen
kann, selbst Hausarbeiten erledigt (sie lässt sich dabei vom Sohn helfen; vgl.
IV-Akte 104, S. 9) und im Jahr 2015 eine Reise in die USA unternahm
(IV-Akte 111, S. 2 f.). Die Ausführungen des RAD sowie des Rechtsdienstes
der Beschwerdegegnerin basieren auf den Gutachten, sind nachvollziehbar und
lassen auf wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
schliessen.
4.4.
In seinen Ausführungen zu den früheren rheumatologischen Berichten
legt der rheumatologische Gutachter Dr. F____ ‑ wie erwähnt ‑ dar,
dass sowohl die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Gutachten von
Dr. C____ von 2004 als auch diejenige einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im
Gutachten des D____ Spitals von 2010 nicht nachvollziehbar seien. Zudem weist
er auf Widersprüche im Gutachten von 2010 hin. Beispielsweise sei dort
festgehalten worden, dass sich im Vergleich zu 2004 nichts Relevantes verändert
habe, zugleich sei die Arbeitsfähigkeit aber um 50% erhöht worden (Gutachten
der Gutachterstelle E____ vom 17. August 2015, IV-Akte 104,
S. 20 f.). Die Kritik des E____-Gutachtens ist nachvollziehbar.
Darüber hinaus fällt auf, dass Dr. C____ in seinem rheumatologischen
Gutachten vom 30. April 2004 festgehalten hatte, die somatische Situation
sei derart schwerwiegend, dass sie im Hinblick auf mögliche Verbesserungen
unbedingt zuerst noch völlig abgeklärt und auch therapeutisch angegangen werden
müsse, bevor über Arbeitsfähigkeit und Eingliederungsfähigkeit gesprochen
werden könne. Die Arbeitsfähigkeit betrage zum Zeitpunkt der Begutachtung
sowohl in der angestammten wie in jeder anderen denkbaren Tätigkeit praktisch
0% (IV-Akte 26, S. 6). Der RAD-Arzt Dr. G____ wies in seinem
Bericht vom 5. August 2016 diesbezüglich darauf hin, dass 2004 noch kein
stabiler Gesundheitszustand bestanden habe und nicht auf das Gutachten hätte
abgestellt werden dürfen (IV-Akte 110, S. 2). Diese Aussage von
Dr. C____ und Dr. G____ stellte die ursprüngliche Rentenzusprache im
Jahr 2005 (Verfügung vom 17. März 2005, IV-Akte 36) stark in Frage.
Diese erfolgte nämlich ‑ entgegen dem Rat von Dr. C____, ohne weitere
medizinische Abklärung.
Fraglich ist auch, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin im Jahr 2011 zu Recht weiterhin eine ganze Rente
zugesprochen hat. Auch wenn die Gutachter Chefarzt Dr. I____ und Oberarzt J____
der Klinik Rheumatologie des D____ Spitals in ihrer ergänzenden Stellungnahme
vom 8. März 2011 (IV-Akte 65) noch bekräftigt hatten, dass insgesamt
keine grossen Unterschiede zur Voruntersuchung von 2004 bestünden, so stellt
das Engagement der Beschwerdeführerin seit mindestens 2007 für den Matthäus
Markt (vgl. Zeitungsartikel vom 19. Juli 2007, IV-Akte 42, und
Schreiben des Bauinspektorats Basel-Stadt vom 7. Oktober 2008) zumindest
einen Hinweis auf Veränderungen, bzw. Verbesserungen des Gesundheitszustandes
dar oder zumindest darauf, dass bereits in dieser Zeit nicht mehr von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen war.
Schon aus diesen Gründen ist eine Wiedererwägung der früheren
Rentenverfügungen nicht auszuschliessen. Da vorliegend jedoch eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist und die Beschwerdegegnerin die Rente
primär daher aufgehoben hat, kann die Frage, ob eine Wiedererwägung möglich
ist, offen gelassen werden.
4.5.
Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten
der Gutachterstelle E____ vom 17. August 2015 (IV-Akte 104)
abgestellt. Sie durfte daher davon ausgehen, dass spätestens seit dem Zeitpunkt
der Begutachtung im Mai 2015 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin vorlag und sie seit diesem Zeitpunkt zu 75% arbeitsfähig
ist.
5.1.
Die dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Einkommen sind zu
Recht unumstritten. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass kein leidensbedingter
Abzug gewährt wurde. Es kann daher auf die in der Verfügung vom 19. Oktober
2016 vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades (IV-Akte 116, S. 3)
verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente der Beschwerdeführerin bei
einem verbleibenden invaliditätsgrad von 41% grundsätzlich zu Recht auf eine
Viertelsrente gekürzt.
5.2.
Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) verlangt,
dass bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, die eine Aufhebung oder Herabsetzung
der Rente zufolge hat, eine Übergangsfrist gewahrt wird. Die Änderung der Rente
erfolgt demnach frühestens am ersten Tag des zweiten der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats. Wie unter E. 1.2. ausgeführt, ist vorliegend
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung im
Juni 2017 erhalten hat. Der erste Tag des zweiten der Verfügung folgenden
Monats ist der 1. September 2017. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin deshalb noch bis zum 31. August 2017 eine ganze
Invalidenrente auszubezahlen. Die bis zu diesem Zeitpunkt bereits ausbezahlten
Leistungen im Umfang einer Viertelsrente sind anzurechnen. Ab dem
- September 2017 erhält die Beschwerdeführerin eine Viertelsrente der
Beschwerdegegnerin.
5.3.
Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass der Hinweis der
Beschwerdeführerin, sie habe keinen Vorbescheid erhalten, und die
Beschwerdegegnerin grundsätzlich bestätigte, dass sie keinen Zustellnachweis
für den Vorbescheid erbringen könne, nichts an diesem Ausgang des Verfahrens ändern.
Eine versicherte Person hat nach Art. 42 ATSG einen
formellen Anspruch auf Rechtliches Gehör vor dem Erlass einer Verfügung der
IV-Stelle. Diese Regelung ist abschliessend (BGE 132 V 368, 373 E. 4.2).
Seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
(BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen). Es ist allerdings sogar bei
einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Heilung
des Mangels von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387, 390
E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d).
Vorliegend konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens zu ihren Anliegen äussern. Die Möglichkeit, zu den
Ausführungen in der Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen und eine Replik
einzureichen, hat sie nicht wahrgenommen. Im Übrigen ist aus der
Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2017 nichts ersichtlich, was darauf
hinweisen würde, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin zu einer vom Vorbescheid abweichenden Verfügung hätten
veranlassen können. In materieller Hinsicht ist der Sachverhalt genügend
abgeklärt und die Beschwerdeführerin ging in ihren Ausführungen auch
hauptsächlich auf materielle Aspekte ein. Es ist somit davon auszugehen, dass
auch sie an einer Klärung der materiellen Sachlage interessiert ist. Daher und
aufgrund der übrigen Begebenheiten ist davon auszugehen, dass eine Rückweisung
der Sache zu einem formalistischen Leerlauf im oben genannten Sinn führen
würde. Insofern kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin
tatsächlich keinen Vorbescheid erhalten hat und dadurch ihr rechtliches Gehör
verletzt wurde, bzw. wie schwerwiegend eine solche Gehörsverletzung wäre.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten der Beschwerdeführerin bis zum 31. August 2017 weiterhin eine
ganze Invalidenrente auszuzahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Da die Beschwerdeführerin mit ihrem
Hauptvorbringen unterliegt hat sie die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800. -- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin bis zum 31. August 2017 weiterhin eine ganze
Invalidenrente auszuzahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten der Gerichtskasse.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: