Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.86
URTEIL
vom 31.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerinnen
B____
F____
[…]
vertreten durch […]
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. Mai 2017
betreffend einfache
Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 29. Mai 2017 wurde A____ kostenfällig der einfachen
Körperverletzung zum Nachteil von B____ schuldig erklärt und verurteilt zu 360
Stunden gemeinnütziger Arbeit, anstelle einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu CHF 70.–. Zudem wurde er verurteilt zur Zahlung von
CHF 2‘695.55 Schadenersatz sowie einer Genugtuung von CHF 3‘500.– (je
zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Februar 2016) an B____ und zur Zahlung von
CHF 33‘217.85 Schadenersatz an die F____ AG.
Gegen dieses
Urteil meldete A____, vertreten durch Advokat [...] mit Eingabe vom 31. Mai
2017 Berufung an. Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 erfolgte die
Berufungserklärung, mit welcher im Hauptpunkt ein kostenloser Freispruch und die
Abweisung der Zivilforderungen sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung
beantragt werden. Im Eventualfalle sei der Berufungskläger bloss der
fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten
Geldstrafe zu verurteilen. Die Zivilforderungen seien im Eventualfalle auf den
Zivilweg zu verweisen. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 erfolgte eine
schriftliche Begründung der Berufungserklärung. Die Staatsanwaltschaft sowie
die Privatklägerinnen verzichteten auf eine Berufungsantwort.
In der Berufungsverhandlung
ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt.
Die Privatklägerin ist als Auskunftsperson befragt worden. Zudem ist eine
weitere Zeugin angehört worden. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an
der Berufungsverhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das
frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht
ist gemäss § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gerügt
werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO).
Dem
Berufungskläger wird mit dem angefochtenen Schuldspruch zusammengefasst angelastet,
am 20. Februar 2016 um ca. 04.15 Uhr auf dem Claraplatz in Basel nach einer
verbalen Streiterei B____ mit den Händen derart heftig gegen den Körper gestossen
zu haben, dass diese zu Boden gestürzt sei und sich dabei erheblich verletzt
habe. Der Beschuldigte habe diese Verletzung zumindest in Kauf genommen. B____
erlitt gemäss Zeugnis des Universitätsspitals Basel eine Auskugelung des linken
Handgelenks und brach sich den linken Unterarm. Gestützt auf diesen Sachverhalt
fällte die Vorinstanz den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung.
Der
Berufungskläger bestritt weder vor der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren, B____
einen Stoss gegen den Oberkörper versetzt zu haben, in dessen Folge diese zu
Boden gestürzt sei und sich verletzt habe. Er macht im Berufungsverfahren aber
erneut geltend, die Privatklägerin nur weggestossen zu haben, weil diese
versucht habe, ihn zu schlagen. Konkret habe die Privatklägerin versucht, ihm
mit der Faust einen Schlag zu verpassen, worauf er einen Schritt zurück gemacht
habe. Daraufhin sei sie auf ihn zugetreten, worauf er sie aus Reflex mit der
flachen Hand an der Schulter gestossen habe, infolgedessen sie gefallen sei und
sich verletzt habe. Dies habe er nicht gewollt (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 3).
Die Vorinstanz
stellte für ihr Beweisergebnis bezüglich des Tathergangs vor allem auf die
Depositionen von B____ (als Auskunftsperson), C____ (als Auskunftsperson) und D____
(als Zeugin) ab. Weiter würdigte sie den Polizeirapport vom 23. Februar 2016,
welcher zusätzlich Aussagen von E____ enthält. Im Wesentlichen gestützt auf diese
Depositionen ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte am Claraplatz
auf B____,D____, C____ und E____ getroffen sei, bei welchen er Schutz vor einer
Person gesucht habe, welche ihm Drogen habe verkaufen wollen. In der Folge sei
es zwischen dem Beschuldigten einerseits und insbesondere B____ andererseits zu
Sticheleien und beleidigenden Äusserungen gekommen, wobei es offenbar um die
Markenechtheit der Jacke des Beschuldigten gegangen sei. Die Vorinstanz erachtete
es als erstellt, dass der Beschuldigte daraufhin D____ einen Stoss und B____ einen
Klatsch an die Stirn verpasst habe. Weiter habe er B____ am Schal gerissen,
worauf diese versucht habe, den Beschuldigten zu schlagen. Dieser habe sie
jedoch derart heftig weg gestossen, dass sie zu Boden gefallen sei und sich die
erwähnten Verletzungen zugezogen habe.
B____ erneut als
Auskunftsperson befragt. Zum Hergang führte sie unter Verweis auf ihre früheren
Aussagen aus, sie erinnere sich an die Sticheleien, ein „Geschupfe“, einen
Klatsch an die Stirne, und dass sie dem Beschuldigten einen Schlag verpassen
wollte, weil dieser sie am Schal gepackt habe. Sie habe den Beschuldigten von
der oberen Trottoirkante aus schlagen wollen, und dieser habe sie dann vom
unteren Level (Strassenebene) aus zurückgestossen. Auf Nachfrage führte sie
aus, dass zwischen dem Packen am Schal und ihrem Versuch, den Beschuldigten zu
schlagen, etwa zwei Minuten vergangen seien. Der Klatsch sei eine Sekunde vor
dem Packen am Schal gewesen (Protokoll S. 4). Ihre neuerlichen Aussagen zum
zeitlichen Ablauf dieser Ereignisse in der Berufungsverhandlung ergaben kein
völlig klares Bild, zumal die Privatklägerin auch aussagte, „das mit dem Schal“
sei eine Sekunde vorher gewesen. Sie gab auch an, dass sich für sie die Länge
des Vorfalls wie drei Sekunden angefühlt habe, obwohl der ganze Vorfall zwei
Minuten gedauert haben könnte.
Erstmals als
Zeugin befragt wurde in der Berufungsverhandlung C____. Sie bestätigte im
Wesentlichen ihre Depositionen aus ihrer Einvernahme vom 6. Dezember 2016.
Damals hatte sie als Auskunftsperson geschildert, dass der Berufungskläger einer
nach den Sticheleien erfolgten Aufforderung einer Kollegin der Privatklägerin,
sich zu entfernen, keine Folge geleistet habe, und stattdessen mit der Gruppe,
in welcher sich jene befand, mitgegangen sei. B____ habe dann den
Berufungskläger angreifen wollen. Dies habe der Berufungskläger ignoriert. Als B____
ihn dann mit der Faust habe schlagen wollen, habe er sie mit einer Hand
gestossen. B____ habe dann geweint, und sie selbst habe zu B____ dann gesagt,
dass sie sich auch wehren würde, wenn sie von ihr angegriffen würde. In der
Berufungsverhandlung verneinte sie auf Frage, dass der Berufungskläger B____ am
Schal gerissen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).
3.1 Gemäss
der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass die einer strafbaren Handlung bezichtigte Person unschuldig ist. Daraus
wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet, der als Beweiswürdigungsregel
besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bestehen
„unüberwindliche Zweifel“ an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen
der angeklagten Tat, so hat das Gericht von dem für die beschuldigte Person günstigeren
Sachverhalt auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine Verurteilung ist dann
möglich, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (Tophinke, in: Basler Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 10 N 82 ff.). Dabei genügt es, wenn
die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (geschlossene
Indizienkette; statt vieler AGE SB.2016.11 vom 14. Juni 2017 E. 2.2).
3.2 Der
einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig macht sich, wer
vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, ohne dass die
Voraussetzungen der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB vorliegen.
Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es
hierfür genügt, wenn der Täter oder die Täterin die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Wird jemand ohne Recht
angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene
und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen
Weise abzuwehren (Art. 15 StGB).
3.3 Dass
die Handlung des Berufungsklägers kausal für die Verletzung der Privatklägerin
war, steht ausser Zweifel. Der Berufungskläger stellt jedoch von Anfang an in
Abrede, B____ absichtlich verletzt zu haben. Der Verletzungsvorsatz ist bei
einem Zurückstossen mit einer oder zwei Händen zumindest nicht evident. Vorsatz
ist eine innere Tatsache und ist, falls er bestritten wird, nur anhand äusserer
Kennzeichen feststellbar. Geht die Verletzungsfolge auf einen Sturz nach einem
Stoss zurück, können die Art des Stosses, namentlich die hierfür angewandte
Kraft, die Körperstelle, an welcher zugestossen wird, sowie die allgemeinen
Kräfteverhältnisse und der Zustand der beteiligten Personen aufschlussreich
sein.
B____ beschrieb
den für ihren Sturz ursächlichen Stoss am heftigsten („mit beiden Händen heftig
weggestossen“, Rapport, Akten S. 49; „mit zwei Händen […] auf Höhe Bauch von
sich weg“, Akten S. 84; Protokoll erstinstanzliche Verhandlung S. 5, Akten
S. 267, „Er stiess mich an die Brust, mit zwei Händen“). Der Berufungskläger
gab an, die Privatklägerin „geschubst“ zu haben, mit der flachen Hand und aus einer
Rückwärtsbewegung hinaus (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). E____ hatte
zu Protokoll gegeben, der Berufungskläger habe die Privatklägerin „geschubst“
(Rapport, S. 48). C____ sagte als Zeugin vor Appellationsgericht aus, der
Berufungskläger habe die Privatklägerin „geschupft“, wobei sie in freier Rede
und nochmals auf Nachfrage hin präzisierte, A____ habe B____ „nicht fest“ gestossen
(Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). In ihrer früheren Einvernahme hatte
sie ausgeführt, A____ habe B____ nur mit einer Hand geschupft (Akten S. 74).
Diese Aussagen lassen auf ein gezieltes Zurückstossen schliessen, das von
aussen betrachtet aber noch in der Nähe eines „Schubsens“ anzusiedeln war. Dass
der Berufungskläger mit extremer Kraft zugestossen hätte, lässt sich daraus jedenfalls
nicht ableiten. Ob der Stoss mit einer oder zwei Händen ausgeführt wurde, muss
offen bleiben, beziehungsweise lässt sich der Einsatz beider Hände angesichts
der divergierenden Aussagen nicht nachweisen.
B____ ist
kleiner gewachsen als der Beschuldigte und es ist davon auszugehen, dass dieser
ihr kräftemässig überlegen ist. Sie stand zum Zeitpunkt des Stosses nach
eigenen Aussagen auf einem höheren Strassenlevel, was nach ihrer Ansicht die Wirkung
des Stosses verstärkt habe. Aus der Sicht vor dem Stoss, die für allfällige
Rückschlüsse betreffend den Vorsatz massgeblich ist, war diese Verstärkung allerdings
nicht zwingend zu erwarten, da eine derartige Konstellation der höher
positionierten Person normalerweise einen kräftemässigen und statischen Vorteil
verschafft. Daraus lässt sich weder für noch gegen den Vorsatz etwas
Entscheidendes ableiten. Anhaltspunkte dafür, dass B____ zum Zeitpunkt des
Vorfalls erkennbar geschwächt gewesen wäre, fehlen (Atemlufttest gemäss
Rapport: 0.44‰).
Angesichts
dieser Umstände kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er B____
vorsätzlich zu Fall gebracht hat. Damit kann ihm aber auch kein Vorsatz
bezüglich der Verletzungsfolge nachgewiesen werden, da die Verletzung erst
durch den Fall entstand. Das Vorbringen des Berufungsklägers, er habe B____ bloss
von sich stossen wollen, um einen weiteren Schlag zu verhindern, ohne einen Sturz
herbeizuführen zu wollen, kann nicht mit der für eine Verurteilung
erforderlichen Sicherheit widerlegt werden. Es erscheint vielmehr möglich, dass
der Berufungskläger darauf vertraut hat, durch seine Handlung bloss eine
räumliche Distanz zwischen sich und der Privatklägerin zu schaffen, und die
schliesslich eingetretene Verletzungsfolge nicht gewollt beziehungsweise missbilligt
hat.
3.4 Eine
nur fahrlässige Tatbestandserfüllung ist nicht angeklagt worden und würde vorliegend
auch zu keiner Strafbarkeit führen. Da von der Privatklägerin zugestanden wird,
dass sie den Berufungskläger schlagen wollte und dass dieser Schlag den
Berufungskläger zunächst verfehlte, und da weiter feststeht, dass der Stoss des
Berufungsklägers als unmittelbare Reaktion darauf erfolgte, kann dem Berufungskläger
nicht widerlegt werden, dass er mit seinem Stoss aus seiner Sicht einen rechtswidrigen
Angriff bzw. einen weiteren Schlagversuch B____s abwehren wollte. Selbst wenn
er den Schlagversuch der Privatklägerin bis zu einem gewissen Grad mit zu
verantworten hatte, indem er sich an den Sticheleien beteiligt und der
Aufforderung, die Gruppe zu verlassen, keine Folge geleistet hatte, lag darin
noch keine Verwirkung des Notwehrrechts. Auslöser für den Schlagversuch der Privatklägerin
war nach der Darstellung von D____ nicht eine körperliche Handlung des
Berufungsklägers gegenüber ihr oder der Privatklägerin, sondern ein darauf
folgendes Wortgefecht (Zeugenaussage D____ in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, Protokoll S. 6, Akten S. 268). Es besteht kein Anlass, diese Schilderung
in Zweifel zu ziehen, zumal D____ zur Gruppe der Privatklägerin bzw. der Gruppe
gehörte, welcher dem Beschuldigten gegenüber stand. D____ war sogar diejenige,
deren Schutz die Privatklägerin bei ihrem Schlagversuch gegen den Beschuldigten
offenbar im Sinn hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5) –
allerdings ohne, dass sich jene selbst dann einem Angriff ausgesetzt gesehen
hätte. Zumindest ein Zurückstossen war in dieser Konstellation durch das
Notwehrrecht des Beschuldigten noch gedeckt. Das Zurückstossen war geeignet,
einen weiteren drohenden Schlag abzuwenden und ist auch unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit noch nicht zu beanstanden. Eine daraus allenfalls ungewollt
resultierende Körperverletzungsfolge wäre somit ebenfalls durch das
Notwehrrecht umfasst.
3.5 Dies
führt im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu einem Freispruch. Die
Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderungen sind abzuweisen, da sich nach dem
Gesagten kein rechtswidriges Verhalten nachweisen lässt, ein solches aber für
die obligationenrechtliche Haftung aus Art. 41 Abs. 1 und Art. 47 OR
erforderlich wäre und keine andere anspruchsbegründende Rechtsgrundlage ersichtlich
ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der amtliche
Verteidiger ist für seinen Aufwand gemäss seiner Honorarnote zu entschädigen,
wobei praxisgemäss der Ansatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage der
einfachen Körperverletzung kostenlos freigesprochen.
Die Schadenersatzforderung der F____ AG in
Höhe von CHF 33‘217.85 wird abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung von B____ in
Höhe von CHF 2‘695.55 sowie die Genugtuungsforderung in Höhe von
CHF 3‘500.– werden abgewiesen.
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘280.– sowie ein
Auslagenersatz von CHF 74.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 344.90 (8 % auf den Betrag von CHF 3‘206.85 und 7,7 %
auf den Betrag von CHF 1‘147.50), somit total CHF 4‘699.25, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatklägerinnen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).