Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.17
ENTSCHEID
vom 6. November 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. André
Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts
vom 21. November 2017
betreffend Genehmigung
Scheidungsvereinbarung
Sachverhalt
B____
(nachfolgend Berufungsbeklagte), geb. [...] 1963, und A____ (nachfolgend
Berufungskläger), geb. [...] 1976, heirateten [...] 2004 in Basel. Ihre Ehe
blieb kinderlos. Mit Scheidungsklage vom 12. April 2016 beantragte der
Berufungskläger dem Zivilgericht Basel-Stadt die Scheidung seiner Ehe und stellte
Anträge zur Regelung der Nebenfolgen der Scheidung. Nachdem eine erste
Einigungsverhandlung der Parteien vom 28. November 2016 gescheitert war,
kam es in der zweiten Einigungsverhandlung vom 21. Juni 2017 zum Abschluss
folgender Vereinbarung:
Die Ehegatten
beantragen die Scheidung ihrer [...] 2004 geschlossenen Ehe.
Der Ehemann
bezahlt der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juli 2017 einen monatlichen und
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘000.00 bis zum
31. Januar 2028.
Die
Ehegatten vereinbaren, dass die Ehefrau die Liegenschaft des Ehemannes an der [...]strasse
[...], [...] Basel, mit Wirkung ab Juli 2017 zu einem monatlichen Nettomietzins
von CHF 1‘500.00 zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von CHF 150.00
vom Ehemann mietet.
Dieser
Mietvertrag ist erstmals per 30. Juni 2020 unter Einhaltung einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist kündbar. Der Ehemann verpflichtet sich, dannzumal den Mietvertrag
nicht zu künden, falls die Hunde, welche die Ehefrau übernimmt, noch am Leben
sind, unter der Voraussetzung, dass kein ausserordentlicher Kündigungsgrund von
Art. 257 ff. OR gegeben ist.
Mit der
Nebenkostenpauschale sind die Kosten der Heizung pauschal abgedeckt. Weitere
Nebenkosten werden nicht ausgeschieden. Die Ehefrau trägt die Elektrizitäts-
und Wasser/Abwasserkosten.
Der
Ehemann ist berechtigt diesen pauschalen Mietzins jeweils von seiner Unterhaltszahlung
gemäss Ziff. 2 Absatz 1 dieser Vereinbarung monatlich in Abzug zu bringen.
Die
übrigen mietvertraglichen Bedingungen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen
des Basler Mietvertrages (HEV Einfamilienhäuser). Abweichend davon beträgt der
maximale Betrag, der von der Ehefrau für die kleinen Reparaturen / Unterhaltskosten
zu tragen ist, pro Fall CHF 150.00.
- Dieser Unterhaltsbeitrag [recte:
beruht] auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 10‘833.00
und keinem Einkommen der Ehefrau. Der massgebliche gebührende Unterhalt der
Ehefrau beträgt CHF 5‘000.00.
Der
Unterhaltsbeitrag soll nach der gerichtsüblichen Formel indexiert werden.
Der
Unterhaltsbeitrag reduziert sich um die Hälfte des zukünftigen Erwerbs- oder
Renteneinkommens der Ehefrau. Die Ehefrau verpflichtet sich, die IV-Verfahren
zügig voranzutreiben und sich im Falle des Wiedererlangens der Arbeitsfähigkeit
um eine Arbeit zu bemühen. Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann nach
Erhalt der IV- Rentenverfügungen in der Schweiz und in Deutschland und nach
Aufnahme einer Arbeitstätigkeit die entsprechenden Arbeitsverträge sowie die
ersten Lohnabrechnungen zuzustellen. Darüber hinaus verpflichtet sich die
Ehefrau, dem Ehemann sämtliche Lohnausweise nach Erhalt zuzustellen.
- In güterrechtlicher Hinsicht
verpflichtet sich der Ehemann der Ehefrau, CHF 11‘000.00 in monatlichen
Raten von CHF 500.00 ab 1. Juli 2017 zu bezahlen. Darüber hinaus
halten die Ehegatten fest, dass die Ehefrau einen Anspruch von CHF 40‘400.00
vom Ehemann während [d]er Ehe geäufneten Säule 3a Konto bei der [...]bank, IBAN
[...], hat. Die Ehefrau verzichtet bis zum Ablauf des Mietverhältnisses gemäss
Ziff. 2 dieser Vereinbarung pro Monat Mietdauer auf CHF 335.001
bezüglich dieses Guthabens. Nach Ablauf dieses Mietverhältnisses ist der
allfällige Restsaldo dieses Guthabens sofort zur Zahlung fällig.
Im
Übrigen stellen die Ehegatten fest, dass sie nach Vollzug dieser Vereinbarung güterrechtlich
vollständig auseinandergesetzt sind.
-
Die Ehegatten vereinbaren die
hälftige Teilung ihrer Vorsorgeguthaben per 1. Januar 2017. Sie beantragen
dem Gericht, dass es die entsprechenden Abklärungen vornimmt und ihnen danach
einen Vergleichsvorschlag unterbreitet.
-
Der Ehemann trägt die Gerichtskosten
von CHF 2‘000.00.
Jeder
Ehegatte trägt seine Vertretungskosten selbst.
In der Folge
holte das Gericht Erkundigungen über die Freizügigkeitsguthaben ein und
unterbreitete den Parteien einen entsprechenden Teilungsvorschlag, gegen den
diese innert der ihnen gesetzten Frist keinen begründeten Widerspruch erhoben.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 beantragte der Berufungskläger dem Gericht die
Nichtgenehmigung der Vereinbarung vom 21. Juni 2017 und teilte diesem mit
Eingabe vom 6. November 2017 mit, dass er an einer weiteren
Einigungsverhandlung interessiert sei. Demgegenüber beantragte die Berufungsbeklagte
mit Eingabe vom 6. November 2017, dass das Scheidungsurteil auszusprechen
sei.
Mit Urteil vom
21. November 2017 schied das Zivilgericht die Ehe der Parteien (Ziff. 1)
und genehmigte deren Vereinbarung vom 21. Juni 2017 über die Nebenfolgen
der Scheidung sowie die Zusatzvereinbarung vom 27. September/16. Oktober
2017 über die Teilung der Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge
(Ziff. 2). Weiter wurde die Indexierung der vereinbarten
Unterhaltsbeiträge geregelt (Ziff. 3) und die Personalvorsorgestiftung des
Ehemanns angewiesen, den vereinbarten Betrag auf jene der Ehefrau zu überweisen
(Ziff. 4). Schliesslich wurden die Verfahrenskosten vereinbarungsgemäss verlegt
(Ziff. 5). Auf entsprechendes Begehren des Berufungsklägers hin wurde der
begründete Entscheid vom 7. März 2018 dem Berufungskläger am 19. März und
der Berufungsbeklagten am 21. März 2018 zugestellt.
Mit Eingabe vom
2. Mai 2018 erhob der Berufungskläger Berufung gegen das Scheidungsurteil des
Zivilgerichts. Mit seiner Berufung beantragt der Berufungskläger die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung von Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids
des Zivilgerichts vom 21. November 2017 und die Verpflichtung des Ehemannes, der
Ehefrau an ihren Unterhalt einen gerichtlich zu bestimmenden, monatlich
vorauszahlbaren Betrag von maximal CHF 4'000.– bis und mit Juni 2020, ab
Juli 2020 von maximal CHF 2'000.– für eine gerichtlich zu bestimmende
Dauer, längstens aber bis und mit Januar 2027, zu bezahlen. Weiter beantragt
er, die Ehegatten seien güterrechtlich im Sinne von Ziffer 4 der widerrufenen
Vereinbarung auseinanderzusetzen und die Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen
Entscheids seien zu bestätigen. Mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2018
beantragt die Berufungsbeklagte die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung
der Berufung. Eventualiter ersucht sie um die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung. Der Verfahrensleiter teilte den Parteien mit
Verfügung vom 3. Juli 2018 mit, dass beabsichtigt ist, ohne mündliche
Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. Die entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist anlässlich einer mündlichen Beratung des Berufungsgerichts vom
6. November 2018 ergangen.
Erwägungen
1.1 Als
erstinstanzlicher Endentscheid ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 21. November
2017 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) grundsätzlich zulässiges
Anfechtungsobjekt der Berufung. Ist Gegenstand der Berufung wie vorliegend
ausschliesslich eine vermögensrechtliche Angelegenheit, so muss gemäss
Art. 308 Abs. 2 ZPO das vor Eröffnung des erstinstanzlichen
Entscheids zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren einen Streitwert von mindestens
CHF 10‘000.– aufweisen. Dieser Streitwert ist angesichts der unter anderem
streitigen nachehelichen Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte zweifelsohne
erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.2 Die
schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wurde dem Berufungskläger
am 19. März 2018 zugestellt; unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 25.
März bis zum 8. April 2018 gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO hat der
Berufungskläger seine Berufung damit frist- und im Übrigen auch formgerecht
gemäss Art. 311 ZPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher grundsätzlich
einzutreten. Zum Entscheid über die Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung
und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310
ZPO). Bei einverständlich geregelten Scheidungsfolgen, über welche die Parteien
frei verfügen können, beschränkt sich die Prüfung allerdings darauf, ob ein
Willensmangel vorliegt oder ob eine Voraussetzung für die Genehmigung gemäss Art. 279
Abs. 1 ZPO nicht erfüllt ist (van de
Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Auflage
2013, Art. 289 ZPO N 2; Bähler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 289 ZPO
N 3).
1.3 Gemäss
Art. 316 ZPO liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts,
eine Parteiverhandlung durchzuführen oder aufgrund der Akten zu entscheiden.
Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung
kommt in Frage, wenn die Sache spruchreif ist. Da dies vorliegend zutrifft,
kann wie mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 3. Juli 2018 angekündigt im
schriftlichen Verfahren entschieden werden (vgl. zum Ganzen Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316
N 17 ff.).
2.1 Die
Ehegatten haben in dem mit Scheidungsklage des Berufungsklägers eingeleiteten
Scheidungsverfahren in der vorinstanzlichen Einigungsverhandlung eine
vollständige Vereinbarung über die Scheidung ihrer Ehe und deren Nebenfolgen
abgeschlossen. Diese wurde mit ihrem Abschluss für die Ehegatten verbindlich.
Sie bedarf aber der gerichtlichen Genehmigung (Art. 279 ZPO). Vor deren Erteilung
bleibt einer widerrufswilligen Partei allein die Möglichkeit, das Gericht um
Nichtgenehmigung zu ersuchen, was der Berufungskläger denn auch getan hat (Sutter-Somm/Gut,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 279 N 25). Das Gericht genehmigt die Vereinbarung
über die Scheidungsfolgen gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO,
wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen, nach
reiflicher Überlegung und ohne Willensmängel geschlossen haben, und sie klar,
vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 279
N 11 ff.). Die gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung ist Gültigkeitserfordernis,
ohne die sie keine Rechtswirkungen entfaltet. Verweigert das Gericht die
Genehmigung, so ist die Vereinbarung grundsätzlich wirkungslos und wird über
die Scheidung und deren Nebenfolgen erneut im streitigen Verfahren entschieden.
Eine gerichtliche Abänderung oder Ergänzung einer nicht genehmigungsfähigen
Vereinbarung ist nicht zulässig (Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 279 N 19 m.H. auf BGer 5C.114/2003 vom
4. Dezember 2003 E. 5). Wird die Genehmigung erteilt, so kann sie vom
Ehegatten, der an die Vereinbarung nicht mehr gebunden sein will, nur noch mit
Berufung wegen Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO oder unter Berufung
auf einen Willensmangel beim Abschluss der Vereinbarung in Frage gestellt
werden (BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2.3 m.w.H.; Sutter-Somm/Gut,
a.a.O., Art. 279 N 26; Fankhauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 289 N 7). Ein solcher Antrag auf
Nichtgenehmigung kann insbesondere damit begründet werden, dass sich die Verhältnisse
seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich verändert hätten (BGer 5A_96/2018
vom 13. August 2018 E. 2.2.3 m.H. auf BGE 99 II 359 E. 3c
S. 362 u.w.H.).
2.2 Mit seinen Rechtsbegehren verlangt
der Berufungskläger nun aber nicht die Aufhebung des auf der Grundlage der
genehmigten Scheidungsvereinbarung ergangenen Scheidungsurteils der Vorinstanz.
Er verlangt allein die Aufhebung der Genehmigung der Nebenfolgenvereinbarung,
wobei er gleichzeitig deren Ersatz durch eine abgeänderte Unterhaltsregelung
und die Bestätigung der Vorsorgeteilung, der güterrechtlichen Einigung und der
Kostenregelung beantragt. Im Ergebnis beantragt er damit eine bloss auf die
Unterhaltsregelung beschränkte Reformation des angefochtenen Entscheids. Dies
ist aber im Falle einer Anfechtung der Genehmigung einer Nebenfolgenvereinbarung
gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO nach dem Gesagten kein zulässiger Antrag,
kann doch das Berufungsgericht im Falle der Aufhebung der Genehmigung
genausowenig wie der vorinstanzliche Richter unmittelbar in der Sache neu
entscheiden. Es könnte allein den angefochtenen Entscheid aufheben und die
Sache zum neuen Entscheid in Fortsetzung des streitigen Scheidungsverfahrens an
die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Bähler,
a.a.O., Art. 279 ZPO N 5a). Der Beschwerdeführer hätte daher
richtigerweise die Kassation des gesamten erstinstanzlichen Scheidungsurteils
verlangen müssen. Da ein Antrag auf Rückweisung gegenüber den vorliegenden
Anträgen, einen reformatorischen Entscheid zu fällen, ein minus
darstellt und damit in diesen enthalten ist, sind die vorliegenden Begehren des
Berufungsklägers sinngemäss als Rückweisungsantrag entgegenzunehmen und ist
darauf einzutreten.
3.1
3.1.1 Mit seiner Berufung macht der
Berufungskläger weiterhin geltend, er sei das von der Berufungsbeklagten während
der gesamten Verfahrensdauer vehement geforderte Mietrecht in der Liegenschaft
bis Juni 2020 eingegangen. Dadurch werde er erheblich über dem Ansatz für die
Unterhaltsbeiträge belastet. Er bezahle die Hypothek plus Amortisation plus
Heizungsleasing plus grössere Reparaturen im Betrag von mindestens CHF 2'650.–
pro Monat. Von diesem Betrag könne er nur CHF 1'650.– von den Unterhaltsbeiträgen
abziehen und bezahle somit mindestens CHF 1‘000.– mehr. Am Abend nach der Unterzeichnung
der Vereinbarung habe die Ehefrau demgegenüber erklärt, die Liegenschaft umgehend
verlassen und das volle Aliment beanspruchen zu wollen, womit sich seine Kosten
zusätzlich um mindestens CHF 1‘500.– erhöhen würden. Eine solche
Verpflichtung könne und wolle er nicht eingehen (Berufung Rz. 5a).
3.1.2 Diese
Ausführungen zielen offensichtlich an der Sache vorbei. Mit der genehmigten
Vereinbarung sind die Ehegatten übereingekommen, dass die Berufungsbeklagte die
dem Berufungskläger gehörende Liegenschaft [...] in Basel mit Wirkung ab Juli
2017 zu einem monatlichen Nettomietzins von CHF 1‘500.– zuzüglich einer
Nebenkostenpauschale von CHF 150.– vom Berufungskläger miete. Der Berufungskläger
wurde berechtigt, diesen pauschalen Mietzins jeweils von seiner
Unterhaltszahlung monatlich in Abzug zu bringen. Weiter wurde vereinbart, dass
dieser Mietvertrag erstmals per 30. Juni 2020 unter Einhaltung einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist kündbar sei. Daraus folgt, dass der Berufungskläger
selbst bei einem unmittelbaren Auszug der Berufungsbeklagten aus der
vereinbarungsgemäss mindestens bis Ende Juni 2020 gemieteten Liegenschaft
weiterhin berechtigt wäre, die vereinbarten Mietkosten vom geschuldeten
Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen. Es ist daher nicht erkennbar, welchen
Einfluss eine diesbezügliche Meinungsänderung der Berufungsbeklagten – wie sie
von ihr mit Mail vom 22. Juni 2017 zum Ausdruck gebracht worden ist (Vorakten
41) – überhaupt haben könnte, bleibt doch auch sie selbst im Falle eines
vorzeitigen Auszugs aus der Liegenschaft des Berufungsklägers an die genannte
Regelung gebunden. Zudem hat die Berufungsbeklagte bereits mit Eingabe vom 3.
November 2017 erklärt, von einem Auszug absehen zu wollen (Vorakten 45).
3.2
3.2.1 Weiter
rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz sei bei ihm von einem zu hohen
jährlichen Mindesteinkommen von CHF 150‘000.– ausgegangen. Tatsächlich
habe er auch regelmässig CHF 160‘000.– und mehr verdient aufgrund eines
konkreten Mandats seiner Arbeitgeberin mit einer Kundin. Eine Änderung im
Vertragsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und seiner Kundin führe nun aber
zu einem erheblichen Minderverdienst. Für das Scheidungsverfahren habe die
Arbeitgeberin ein Nettoeinkommen von CHF 130‘000.– bestätigt. Alle
Parteien seien von einem Einkommen in dieser Höhe ausgegangen. Tatsächlich habe
sich der Betrag aber auf CHF 117‘000.– netto für das Jahr 2017 und im Jahr
2018 auf CHF 120‘000.– reduziert. Es könne nicht ernsthaft angenommen
werden, dass er eine Verpflichtung eingehen würde, die mehr als 50% seines
Einkommens ausmache (Berufung Rz. 5b). Er bezieht sich dabei auf den
Lohnausweis 2017 vom 23. Januar 2018, mit welchem ein Nettoeinkommen von
CHF 117‘962.— ausgewiesen wird (Beilage zur Berufung, Akten 3/3), und eine
Bestätigung der Arbeitgeberin vom 27. Dezember 2017, mit der aufgrund
einer kalkulatorischen Schätzung ein provisorisch ermittelter Nettolohn von
CHF 120‘000.– für das Jahr 2018 in Aussicht gestellt wird (Beilage zur
Berufung, Akten 3/4).
3.2.2 Damit
vermag der Berufungskläger aus mehreren Gründen weder eine Verletzung von
Art. 279 Abs. 1 ZPO noch einen Willensmangel zu begründen. Der
Berufungskläger trägt dabei die Substanziierungs- und Beweislast
für das Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen (BGer 5A_96/2018 vom
13. August 2018 E. 2.2.6 m.H. auf Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 279 N 25).
Mit ihrer Vereinbarung sind die Ehegatten als Basiseinkommen des
Ehemanns zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 10‘833.– und
damit einem jährlichen Nettoeinkommen von CHF 130‘000.– ausgegangen, das
rund zehn Prozent über dem von ihm im Jahr 2017 tatsächlich erzielten Einkommen
liegt. Dies folgt aus Beweismitteln, die der Berufungskläger erstmals im
Berufungsverfahren eingebracht hat. Da es sich dabei aber um echte Noven
handelt, sind diese im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO
zu berücksichtigen (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 317 N 56 f.).
Wie der Eingabe
des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren vom 6. April 2017 entnommen
werden kann, war ihm die veränderte Ausgangslage bereits damals bekannt (Vorakten
18). Unter Verweis auf das veränderte Mandatsverhältnis seiner Arbeitgeberin
mit einem wichtigen Kunden machte er bereits damals geltend, dass auf der
Grundlage der Lohnabrechnung für Januar 2017 von einem Einkommen von „höchstens
CHF 10‘687.50 brutto“, einem Nettoeinkommen von „höchstens
CHF 9‘450.–“ und aufgrund der zukünftig tatsächlich leistbaren
Arbeitsstunden von einem Einkommen von CHF 9‘050.– auszugehen sei (Eingabe
vom 6. April 2017 S. 3, Vorakten 18). Die Annahme eines jährlichen
Nettolohns beruhte dann auf der Bestätigung der Arbeitgeberin vom 1. Juni 2017,
wonach der Berufungskläger aufgrund ihrer kalkulatorischen Schätzung auf diese
provisorische Lohnsumme für das Jahr 2017 kommen werde (Vorakten 29). Daraus
ergibt sich bereits der provisorische Schätzungscharakter der Angaben. Bis zu
der mit Entscheid vom 21. November 2017 erfolgten Genehmigung der Vereinbarung
der Parteien vom 21. Juni 2017 reichte der Berufungskläger keine weiteren
Unterlagen zu seiner Einkommenssituation mehr ein und machte dazu auch keine
neuen Ausführungen. Daraus folgt, dass die Parteien im vorinstanzlichen
Verfahren bewusst eine Unterhaltsregelung auf der Grundlage einer ungewissen
Lohnentwicklung des Berufungsklägers getroffen haben. Der Vereinbarung kam
daher insoweit auch Vergleichscharakter zu. Auch heute steht allein das im Jahr
2017 tatsächlich erzielte Einkommen fest, welches zwar unter dem vereinbarten
Basiseinkommen, aber deutlich über dem vom Berufungskläger noch mit seiner
eigenen Eingabe vom 6. April 2017 angenommenen Einkommen blieb. Das vereinbarte
Basiseinkommen gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung der Ehegatten vom 21. Juni 2017
bildet aber insbesondere die Grundlage für eine allfällige zukünftige
Abänderung des Scheidungsurteils aufgrund einer wesentlichen Veränderung der
Verhältnisse gemäss Art. 129 ZGB. Die Annahme eines im damaligen Zeitpunkt
gegenüber den Annahmen des Berufungsklägers eher hohen Einkommens wirkt daher
zu seinen Gunsten.
Dem
Berufungskläger gelingt es daher nicht, eine wesentliche Veränderung gegenüber
der von ihm selber angenommenen Ausgangslage zu substantiieren und zu belegen.
Aufgrund der unsicheren Entwicklung des Einkommens des Berufungsklägers vermag
auch die bisherige Abweichung von dessen vereinbartem Basiseinkommen keine
offensichtliche Unangemessenheit der Vereinbarung zu begründen, welche der Genehmigung
nach Art. 279 Abs. 1 ZGB entgegenstünde. Ein Grundlagenirrtum über
die Höhe seines aktuellen und zukünftigen Einkommens ist nicht erkennbar, zumal
eine Irrtumsanfechtung bei vergleichsweisen Einigungen mit Bezug auf die verglichenen
Sachfragen, mithin das sogenannte caput controversum, sowieso ausgeschlossen
ist (BGE 130 III 49 E. 1.2 S. 52, BGer 4A_92/2018 vom 29. Mai
2018 E. 3.1).
3.2.3 Soweit der Berufungskläger
schliesslich behauptet, eine Unterhaltsverpflichtung eingegangen zu sein, die
mehr als 50% seines Einkommens ausmache, kann ihm nicht gefolgt werden
(Berufung Rz. 5b). Der dazu erhobenen Behauptung, bei einem Einkommen zwischen
CHF 8‘500.– und CHF 10‘000.– monatlich CHF 7‘100.– für
Unterhaltsbeiträge, Hypothek und Amortisation der Liegenschaft zu bezahlen,
fehlt jegliche Substanziierung und jeder Beleg. Soweit der Berufungskläger für
diesen Schluss seine Amortisationszahlungen aufrechnet, unterlässt er es, deren
Höhe zu beziffern und belegen. Ohnehin dienen Amortisationen eines
grundpfandgesicherten Hypothekardarlehens der eigenen Vermögensbildung und
stellen daher keine Leistungen an die Berufungsbeklagte dar.
3.3 Weiter
rügt der Berufungskläger, es sei bezeichnend, „dass die Vereinbarung sofort
ohne weitere Anhörung „genehmigt“ wurde“ (Berufung Rz. 7). Er nimmt damit
implizit Bezug auf seine Eingabe vom 27. Juli 2017, mit der er im
vorinstanzlichen Verfahren eine formelle Anhörung der Parteien verlangt hatte (Vorakten
40). Soweit er sich damit auf den Standpunkt zu stellen scheint, die
Genehmigung einer Scheidungsvereinbarung nach Art. 279 Abs. 1 ZPO
setze eine Anhörung der Parteien gemäss Art. 111 ZGB voraus, kann ihm
nicht gefolgt werden. Auf die Genehmigung einer Scheidungsvereinbarung im
streitigen Scheidungsprozess aufgrund einer Scheidungsklage nach Art. 114
ZGB kommt Art. 111 Abs. 2 ZGB nicht direkt zur Anwendung, da kein
Wechsel zum Verfahren auf gemeinsames Begehren erfolgt. Es bedarf für deren
Genehmigung daher keiner getrennten und gemeinsamen Anhörung gemäss dieser
Bestimmung. Die blosse gemeinsame Anhörung der Parteien vor
Ausarbeitung der Vereinbarung durch den Vorrichter ist daher nicht zu
beanstanden (BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2.1; Gloor, in:
Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 111 ZGB N 2).
3.4 Weiter
macht der Berufungskläger geltend, sich in der Einigungsverhandlung vom 21.
Juni 2017 vom Gerichtspräsidenten stark unter Druck gesetzt gefühlt zu haben.
Dies wird bis auf die Behauptung, es seien ihm „Zahlungen an die Ehefrau bis zu
seiner Pensionierung in Aussicht gestellt“ worden, nicht weiter konkretisiert
(Berufung Rz. 7). Der Berufungskläger wurde von seinem Rechtsvertreter auch in
jener Verhandlung beraten. Gemäss seinen eigenen Aussagen soll ihm dieser
geraten haben, die Vereinbarung nicht zu unterzeichnen (Berufung Rz. 7). Es ist
nicht erkennbar und wird nicht weiter substantiiert, warum es ihm in dieser
Situation nicht möglich gewesen sein soll, sich dem Vereinbarungsentwurf zu
widersetzen. Zudem erscheint fraglich, ob darauf überhaupt eingetreten werden
könnte. Die geltend gemachte Drucksituation war dem Berufungskläger bereits im
vorinstanzlichen Verfahren bekannt. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO müssen
– echte und unechte – Noven dem Gericht jedoch ohne Verzug unterbreitet werden
(Spühler, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2017, Art. 317 ZPO N 5 f.); vorliegend wäre dies
ohne weiteres spätestens zur Begründung des Antrags auf Nichtgenehmigung der
Vereinbarung mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 möglich gewesen.
3.5 Im Übrigen kann auf die Ausführungen
des Vorrichters in Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
Daraus
folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Berufungskläger dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 4‘000.–
(vgl. 106 Abs. 1 ZPO, § 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 des Reglements über
die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Diese werden mit dem vom Berufungskläger
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4‘000.– verrechnet. Zudem hat er der
Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Diese
hat es unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote ihrer Vertreterin
einzureichen, weshalb deren Höhe vom Gericht zu schätzen ist (Art. 105
Abs. 2 ZPO). Gemäss § 15 Abs. 1 der Honorarordnung (HO, SG 291.400)
entspricht das Honorar in Scheidungsprozessen in der Regel dem Monatseinkommen
der Auftraggeberin oder 50–100% des höheren Einkommens der Gegenpartei. Hiervon
ist in analoger Anwendung von § 12 Abs. 1 HO im Berufungsverfahren in
der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen. Vorliegend ist vom monatlichen
Einkommen des Berufungsklägers von CHF 9‘830.– gemäss dem Lohnausweis 2017
auszugehen. Auf dieser Grundlage ist die Parteientschädigung daher unter Anrechnung
notwendiger Auslagen auf CHF 3‘600.– zuzüglich Mehrwertsteuer
festzusetzen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2017 (F.2016.402) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 4‘000.–. Diese werden mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 4‘000.– verrechnet.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten
für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘877.20
(Vertreterhonorar von CHF 3‘600.– inkl. Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 %
von CHF 277.20) zu leisten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.