Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.89
URTEIL
vom 16.
November 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch […]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 30. Oktober 2018
betreffend Verlängerung der
Durchsetzungshaft
Sachverhalt
Über A____ wurde
am 5. Januar 2018 Ausschaffungshaft verhängt, welche mit Urteil der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts
als Verwaltungsgericht vom 5. Januar 2018 als rechtmässig und angemessen
befunden wurde (VGE AUS.2018.2). Eine Verlängerung derselben wurde mit Urteil
der Einzelrichterin vom 28. März 2018 für rechtmässig und angemessen befunden
(VGE AUS.2018.27). Nachdem der Vollzug der Wegweisung am renitenten Verhalten
des A____ scheiterte, ordnete das Migrationsamt erstmals am 13. Juni 2018 die
Durchsetzungshaft an. Diese wurde mit Urteil der Einzelrichterin vom 13. Juni
2018 für rechtmässig und angemessen befunden (VGE AUS.2018.54). Einer ersten Verlängerung
wurde mit Verfügung der Einzelrichterin vom 9. Juli 2018 zugestimmt. Eine
weitere Verlängerung wurde mit Urteil der Einzelrichterin vom 19. September
2018 als rechtmässig und angemessen befunden (VGE AUS.2018.80). Eine Beschwerde
gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht abgewiesen (BGer 2C_934/2018 vom
7. November 2018). Mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2018 wurde
die Durchsetzungshaft ein weiteres Mal bis zum 11. Januar 2019 verlängert.
Dieser Verlängerung wurde mit Verfügung der Einzelrichterin vom 8. November
2018 zugestimmt. A____ hat nach der Eröffnung dieser Verfügungen die
Überprüfung der Haft aufgrund einer mündlichen Verhandlung verlangt und die
Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin beantragt. Mit Instruktionsverfügung
vom 9. November 2018 wurde die Verhandlung auf den 16. November 2018
angesetzt und wurde der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
abgewiesen. Diese Verfügung wurde der Rechtsanwältin [...], welche A____
bislang in den Gerichtsverfahren vertreten hatte, für welche die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung bewilligt worden war, mit der Bitte zugestellt, dem
Gericht mitzuteilen, ob sie gleichwohl an der Verhandlung teilnehmen werde
oder/und eine Zustellung des am 16. November 2018 zu fällenden
Gerichtsentscheids wünsche. Rechtsanwältin […] hat dem Gericht eine vom 14.
November 2018 datierte Eingabe zukommen lassen, mit welcher sie die Aufhebung
der Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2018 beantragt. Im
Wesentlichen macht sie geltend, die Anordnung der Durchsetzungshaft sei
aufgrund des Gesundheitszustands des A____ nicht verhältnismässig. Diese Eingabe
ist dem Migrationsamt am 15.November 2018 zur fakultativen Stellungnahme an der
Verhandlung vom 16. November 2018 zugestellt worden. Ausserdem wurde das
Migrationsamt vom Gericht beauftragt, bis zur Verhandlung am 16. November 2018
durch den medizinischen Dienst des Bässlerguts die Hafterstehungsfähigkeit des A____
abklären zu lassen. Rechtsanwältin […] hat dem Gericht ausserdem mitgeteilt,
aus terminlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können.
Erwägung:
Die
Durchsetzungshaft kann gemäss Art. 78 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) mit
Zustimmung des Gerichts um jeweils zwei Monate verlängert werden (Abs. 2). Die
Verlängerung ist auf Gesuch der inhaftierten Person aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen (Abs. 4). Die gerichtliche Zustimmung zur Haft ist
mit Verfügung der Einzelrichterin vom 8. November 2018 rechtzeitig erfolgt. Die
gerichtliche Überprüfung aufgrund einer mündlichen Verhandlung findet ebenfalls
innert der gesetzlichen Frist statt.
2.1 In
Bezug auf das Vorhandensein der grundsätzlichen Voraussetzungen der
Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 1 AuG: rechtskräftigen Wegweisung, Verletzung
der Pflicht innerhalb gesetzter Frist auszureisen, Unmöglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung aufgrund des Verhaltens der ausreisepflichtigen ausländischen
Person, Subsidiarität der Durchsetzungshaft, keine mildere Massnahme möglich)
wird auf die erstmalige richterliche Überprüfung derselben mit Urteil vom
13.Juni 2018 verwiesen. Da A____ einzig aufgrund seiner Weigerung, den für ihn
im Vollzugsregime Level 2 vorgesehenen Rückflug nach Algerien anzutreten,
bislang noch nicht in seine Heimat hat repatriiert werden können, ist auch die
Voraussetzung gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG für eine Verlängerung der
Administrativhaft über die Dauer von 6 Monaten hinaus, nämlich die fehlende
Kooperation der betroffenen Person mit den Behörden, offensichtlich gegeben. Dass
sich am Vorhandensein dieser Voraussetzungen in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht etwas verändert hat, wird denn auch nicht geltend gemacht. Die
Rechtsvertreterin führt in der Eingabe vom 14. November 2018 vielmehr aus,
die Fortführung der Haft sei aufgrund des Gesundheitszustandes des A____ nicht
mehr verhältnismässig.
2.2 Das
Bundesgericht hat zur Zweck- und Verhältnismässigkeit der Durchsetzungshaft in
BGE 135 II 105 E. 2.2.1 f. ausgeführt: „Zweck der Durchsetzungshaft
ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer
Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der
Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung - trotz
entsprechender behördlicher Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht (mehr)
möglich erscheint (vgl. Art. 78 AuG). […] Bei dieser Beurteilung ist dem
Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden
objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der
von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu
berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die
Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht
nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97). Von Bedeutung können zudem seine
familiären Verhältnisse sein sowie der Umstand, dass er allenfalls wegen seines
Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands als "besonders
schutzbedürftig" gelten muss (vgl. BGE 134 II 201 E. 2.2.3 S. 205). Das
mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen; dabei kommt dem
Haftrichter wegen der Unmittelbarkeit seiner Kontakte mit dem Betroffenen ein
gewisser Beurteilungsspielraum zu. Ein erklärtes konsequent unkooperatives
Verhalten bildet in diesem Rahmen nur einen - allenfalls aber gewichtigen -
Gesichtspunkt unter mehreren (BGE 134 II 201E. 2.2.4; BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S.
97). Je länger die ausländerrechtlich motivierte Festhaltung dauert und je
weniger die Ausschaffung absehbar erscheint, desto strengere Anforderungen sind
an die fortbestehende Hängigkeit des Ausweisungsverfahrens im Sinne von Art. 5
Ziff. 1 lit. f EMRK zu stellen und desto kritischer ist die jeweilige
Haftverlängerung zu hinterfragen (BGE 134 II 201 E. 2.2.5 S. 206)“.
2.3 A____
befindet sich aktuell seit knapp 10 1/2 Monaten in der Administrativhaft. Die
gesetzliche Maximaldauer von 18 Monaten (Art. 79 Abs. 1 und 2 AuG) ist damit
noch längst nicht erreicht. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass er unter
dem Druck der Haft zu einer Kooperation und damit zum Antritt des Rückflugs in
die Heimat bewegt werden kann, auch wenn er behauptet, dies sei nicht der Fall.
A____ verfügt zudem weder über familiäre noch anderweitige soziale Verbindungen
zur Schweiz, weshalb er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Vielmehr ist festzustellen, dass seinem Interesse am Verbleib in der Schweiz
und seiner Freilassung, das grosse öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung
des in der Schweiz straffällig gewordenen Ausländers entgegensteht.
Soweit die
Rechtsanwältin nun geltend macht, die Haft sei aufgrund des
Gesundheitszustandes des A____ nicht (mehr) verhältnismässig und deshalb aufzuheben,
ist auszuführen, dass der Arztbericht vom 3. November 2018, aus welchem
hervorgehen soll, dass er „sehr schlechte Blutwerte“ habe und er „baldmöglichst
ins Universitätsspital verwiesen werden muss, damit dort über 24 Stunden seine
Herzfunktion kontrolliert werden kann“, nicht aktenkundig ist und der Eingabe
auch nicht beigelegt wurde. Es handelt sich demnach einzig um eine unbelegte
Parteibehauptung. Aufgrund dieser Angaben wurde allerdings seitens des Gerichts
ein ärztlicher Bericht zur Hafterstehungsfähigkeit eingefordert. Gemäss dem
ärztlichen Berichts des Arztes des medizinischen Dienstes des Bässlerguts vom
16. November 2018 „gibt es keine Bedenken, dass er (A____) durch die
Haftbedingungen einen gesundheitlichen Nachteil aufgrund des jetzigen Befunds
erleidet“. Gemäss Bericht beruht diese Aussage auf der persönlichen
Untersuchung des A____ am 16.November 2018 und auf den Unterlagen in der
Krankenakte des medizinischen Dienstes. Die wenigen medizinischen Angaben, die
sich in den Akten des Migrationsamts befinden, wie auch die behaupteten Angaben
im Arztbericht vom 3.November 2018 belegen auch keinen akut medizinisch zu
behandelnden Gesundheitszustand (vgl. dazu auch die Ausführungen zur Gesundheit
des A____ in VGE AUS.2018.2 E. 4). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend
gemachten gesundheitlichen Beschwerden des A____ – namentlich „Wasser in den
Beinen, Nierenprobleme, schlechte Blutwerte und kranke Arterien“ – mit der Haftsituation
verschlimmert werden bzw. inwiefern er sich in Freiheit ein idealeres, der
Gesundheit förderliches Umfeld zu verschaffen vermag. Im Falle seiner
Freilassung hat A____ als illegal in der Schweiz anwesende Person einzig Anspruch
auf Nothilfe sowie auf medizinische Notversorgung (s. Rundschreiben des
Departementes für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons BS vom November
2016). Inwiefern sich dadurch seine Situation gegenüber der Situation im
Gefängnis, in welchem ihm der medizinische Dienst zur Verfügung steht und
notwendige medizinische Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt werden
bzw. auch Behandlungen im Spital soweit notwendig organisiert werden,
verbessern würde, vermag er nicht darzulegen und erscheint nicht
offensichtlich. Der Gesundheitszustand des A____ lässt die Verlängerung der
Haft deshalb nicht als unverhältnismässig erscheinen. Grundsätzlich ist an
dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass es A____ obliegt, ärztliche
Unterlagen beizubringen, soweit er daraus Rechte ableiten will. Dies hat er
bislang unterlassen.
Damit ist die
Verlängerung der Haft in Bestätigung der gerichtlichen Zustimmungsverfügung vom
8. November 2018 als rechtmässig und angemessen zu beurteilen.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300). Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wurde
bereits in der Instruktion abgewiesen. Dieser Entscheid wird bestätigt, nachdem
sich die Situation in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht als komplex
präsentiert und A____ im Rahmen der Durchsetzungshaft bereits bei der letzten
Haftverlängerung die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft
ist bis zum 11. Januar 2019 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Antrag auf unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Der vorliegende Entscheid sowie die
Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2018 und die Verfügung der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 8. November 2018
werden Rechtsanwältin [...] zugestellt.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.