Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.102
URTEIL
vom 26.
November 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 22. November 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der aus Algerien stammende A____ am 20.
November 2018 durch die Zuger Polizei verhaftet worden und im Anschluss an die
vorläufige Festnahme am 22. November 2018 dem Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt zum Vollzug der gegen ihn am 7. November 2018 ausgesprochenen
Wegweisung zugeführt worden ist,
dass die Haft allerdings bereits seit dem 21.
November 2018 rein ausländerrechtlich begründet ist, da eine vorläufige
Festnahme maximal 24 Stunden dauern darf (Art. 219 Abs. 4 der Strafprozessordnung),
dass das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von
einem Monat angeordnet hat,
dass die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (Einzelrichterin) mit im schriftlichen Verfahren ergangener Verfügung
vom 23. November 2018 die Haft bis Montag, 26. November 2018, bestätigt und auf
diesen Tag eine mündliche Verhandlung angesetzt hat,
dass das Migrationsamt nach Eröffnung dieser
Verfügung der Einzelrichterin mit Email vom 23. November 2018 als neue Tatsache
mitgeteilt hat, Frankreich habe nun doch einer Rückübernahme des A____
zugestimmt und die Übergabe finde am Dienstag, 27. November 2018, statt,
dass die Einzelrichterin in Anbetracht dieses Sachverhalts
und in Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 23. November 2018 auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, da der Ausländer sich
schriftlich damit einverstanden erklärt hat und nunmehr auch davon ausgegangen
werden kann, dass die Ausschaffung innerhalb von acht Tagen seit Beginn der
ausländerrechtlich begründeten Haft erfolgen wird,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8
Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 3 AuG) oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt,
dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4
AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass der Beurteilte über die ihm durch das
Grenzwachtkorps am 7. November 2018 gesetzte Ausreisefrist in der Schweiz
verblieben ist, womit er gezeigt hat, dass er nicht geneigt ist, sich an behördliche
Anordnungen zu halten,
dass überdies die Ehefrau des Beurteilten und
seine zwei noch kleinen Kinder in Frankreich wohnhaft sind,
dass deshalb davon auszugehen ist, dass er in
Freiheit unverzüglich versucht hätte, trotz (anfänglicher) Verweigerung der
Rückübernahme durch die französischen Behörden zu seiner Familie
zurückzukehren, was selbst dann gilt, wenn er, wie die französischen Behörden
geltend machen, von seiner Ehefrau getrennt lebt,
dass er sich denn auch im Rahmen des ihm durch das
Migrationsamt gewährten rechtlichen Gehörs dahingehend geäussert hat, er werde
jetzt die Schweiz verlassen und zu seinen Kindern zurückkehren,
dass auch nun, nachdem die französischen Behörden
einer Rückübernahme zugestimmt haben, der Beurteilte nicht selbständig nach
Frankreich reisen darf, sondern einzig eine offizielle Übergabe an einen
Behördenvertreter in Frage kommt,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass sie jedoch einzig für die Dauer von maximal
zwölf Tagen anzuordnen ist, da im Falle der Nichtdurchführbarkeit der
Ausschaffung innerhalb von acht Tagen eine gerichtliche Haftverhandlung
spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen wäre (Art. 80 Abs. 3
AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis
zum 2. Dezember 2018 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, das vorliegende
Urteil A____ in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia
Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.