Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2019.3
ENTSCHEID
vom 22.
März 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o [...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
13. Dezember 2018
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Am 23. August
2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) die Pfändungsurkunde in der Pfändung Nr. [...]
versandt. Der dazugehörige Kollokationsplan und die Verteilungsliste wurden dem
Beschwerdeführer am 18. September 2018 versandt und am 21. September 2018
zugestellt. Mit E-Mail vom 20. September 2018 machte er gegenüber dem
Betreibungsamt geltend, er habe keine Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde
erheben können, weil er ferienhalber abwesend gewesen sei. Weil die Zustellung
der Pfändungsurkunde nicht nachgewiesen werden konnte, wurde die Pfändungsurkunde
zusammen mit dem Kollokationsplan und der Verteilungsliste nochmals versandt
und konnte dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2018 zugestellt werden.
Am 2. November
2018 erhob der Beschwerdeführer bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt Beschwerde gegen den Kollokationsplan in der Pfändung Nr. [...].
Mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 trat diese auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer am 5. Januar 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht
als obere Aufsichtsbehörde erhoben. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde
verzichtet. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an
die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von
Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die
Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die
Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige
Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt,
keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel
vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt ist auf die Beschwerde
vom 2. November 2018 nicht eingetreten, weil sie nicht zuständig sei, materielle
Einwände gegen den Kollokationsplan zu prüfen. Die Frage, ob die Beschwerde vom
2. November 2018 rechtzeitig erhoben worden sei, hat die untere Aufsichtsbehörde
ausdrücklich offen gelassen (angefochtener Entscheid, E. 2).
3.1 Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321
Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu
stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den
konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem
Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid
zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],
ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308 –327a ZPO,
Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321
N 14 und Reetz/ Theiler,
ebenda, Art. 311 N 34).
Im Weiteren ist
der Beschwerdeführer gehalten darzutun,
auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der
Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid
im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend
Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311
N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3;
BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn
bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden
soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
3.2 Der
Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde zum einen dagegen, dass die
untere Aufsichtsbehörde auf seine Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten
sei (Beschwerde, S. 1 unten und S. 2 oben). Diese Kritik am vorinstanzlichen
Entscheid ist haltlos, wurde doch die Frage einer allfälligen Verspätung gerade
offengelassen (angefochtener Entscheid, E. 2 zweiter und dritter Absatz). Auf
diese Rüge ist somit nicht weiter einzugehen.
3.3 Zum
anderen macht der Beschwerdeführer geltend, Selbständigerwerbende seien dort zu
besteuern, wo das Einkommen und der Gewinn daraus erwirtschaftet würden; er
ersuche die obere Aufsichtsbeh.de demnach, ihm die Möglichkeit zu eröffnen,
die Steuerjahre 2001 bis 2017 im Kanton Basel-Stadt „neu aufzurollen und zu
bereinigen“ (Beschwerde, S. 2).
Mit seinen
Ausführungen wiederholt der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der
Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde, ohne sich mit deren Entscheid
auseinanderzusetzen und konkret zu sagen, was an diesem falsch sei. Damit
verletzt er seine Begründungsplicht (vgl. E. 3.1 hiervor). Auf die Beschwerde
ist bereits deshalb nicht einzutreten. Darüber hinaus erhebt der
Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen einen materiellen Einwand, den weder
das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörden prüfen dürfen. Der
materiell-rechtliche Bestand einer Forderung kann nicht mittels Beschwerde an
die Aufsichtsbehörden über das Betreibungs- und Konkursamt zur Prüfung gebracht
werden (AGE BEZ.2018.8 vom 21. März 2018 E. 2.2). Auch aus diesem Grund kann
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Aus den
vorgenannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das
Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich
kostenlos. Es sind somit keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
vom 13. Dezember 2018 [...] wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.