Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2019.16
URTEIL
vom 13. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil.
und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
Einwohnergemeinde Basel-Stadt
vertreten durch Immobilien
Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Ausdehnung des Urteils des
Appellationsgerichts
vom 1. Dezember 2017
(Berufungsentscheid betreffend
ein Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 1. Juli 2015)
betreffend Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 15. Dezember 2014 wurde A____ des Hausfriedensbruchs und der Hinderung
einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von
2 Jahren, und zu 16 Stunden gemeinnütziger Arbeit bzw. zu einer Busse von CHF
400.– im Falle der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit sowie zur Tragung
der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 355.30 verurteilt. Dieser Strafbefehl
ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Diverse andere
Personen wurden gestützt auf denselben Sachverhalt ebenfalls des
Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Fünf der Beschuldigten erhoben gegen
die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache. Diese vor Strafgericht zu einem
Strafverfahren vereinten Rechtsmittelverfahren endeten mit zwischenzeitlich in
Rechtskraft erwachsenen Freisprüchen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Urteil
des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 SB.2015.96).
Das
Appellationsgericht hat das Ausdehnungsverfahren von Amtes wegen eingeleitet
und A____, der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft die Gelegenheit
eingeräumt, sich dazu zu äussern. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Haben
nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen
ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird gemäss
Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO der angefochtene Entscheid auch
zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht
ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt
und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Dies ist in der
Sache eine Revision sui generis, mit der ein rechtskräftiger Entscheid zur
Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Amtes wegen abgeändert wird (Ziegler/Keller, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 392 N
1).
1.2 Zuständig
für das Revisionsverfahren ist die Rechtsmittelinstanz. Sie hat vor Fällung des
Revisionsentscheids soweit notwendig die beschuldigte oder verurteilte Person,
welche kein Rechtsmittel ergriffen hat, die Staatsanwaltschaft und die
Privatklägerschaft anzuhören (Art. 392 Abs. 2 StPO). A____, der
Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft wurde das Recht eingeräumt,
sich zu Sache zu äussern. Die Staatsanwaltschaft plädiert für einen teilweisen
Freispruch zugunsten des A____, wobei die mit Strafbefehl ausgesprochene
Geldstrafe um 50 Tagesätze zu reduzieren sei, so dass die gleiche Strafe
resultiere, wie sie gegen eine mit Urteil des Appellationsgerichts vom 1.
Dezember 2017 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochene aber vom
Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochene Person verhängt worden ist. A____
und die Privatklägerschaft haben, indem sie die ihnen je gesetzte Vernehmlassungsfrist
ungenutzt haben verstreichen lassen, darauf verzichtet, sich zur Sache zu
äussern.
2.1 Hintergrund
der Verurteilung von A____ wegen Hausfriedensbruchs war die am 3. Juni 2014
durchgeführte polizeiliche Räumung des der Privatklägerschaft im Baurecht
gehörenden Grundstücks Basel Sektion 7, Parzelle […], an der […]strasse in
Basel, bekannt als „[…]-Areal“. Nachdem die Eigentümerin über einen gewissen
Zeitraum auf diesem Grundstück die Errichtung eines sogenannten „Wagenplatzes“
geduldet hatte, wollte sie nach der Eingehung von Mietverbindlichkeiten mit dem
Verein [...] das Grundstück teilweise geräumt wissen, wobei die Besetzer des Grundstücks
ersucht wurden, sich auf eine definierte Fläche von ca. 2‘500m2
der gesamthaft 15‘163m2 betragenden Grundstücksfläche
zurückzuziehen. Ein Rückzug innert der von der Privatklägerschaft gesetzten
Frist bis zum 27. Mai 2014 wie auch der verlängerten Frist bis zum 1.
Juni 2014 fand allerdings nicht statt. Nach Gesprächen der die Eigentümerin
vertretenden Immobilien Basel-Stadt mit den Besetzern am 3. Juni 2014 und
in Absprache mit der Mieterin wurde gemeinsam mit den Bewohnern des Wagenplatzes
die Fläche, auf welche sich die Bewohner zurückziehen sollten, mit einem Zaun
versehen, um eine klare Abgrenzung zwischen geduldeter Besetzung und legaler
Zwischennutzung zu ermöglichen. Die Bewohner wurden sodann von der Polizei und
von Bauarbeitern aktiv beim Transport ihrer Materialien und Gegenstände in den
geduldeten Bereich unterstützt. Der danach begonnene Rückbau der von den
Besetzern behelfsmässig errichteten Bauten auf der zu räumenden Arealfläche
wurde jedoch ab der Mittagszeit des 3. Juni 2014 durch Personen gestört,
welche, trotz wiederholter polizeilicher Aufforderungen diesen Arealteil zu
verlassen, dort verblieben. Dies führte schliesslich zur polizeilichen Räumung
des betreffenden Arealteils.
2.2 Die
im Nachgang an das Ereignis gegen diverse Personen verfügten Strafbefehle wegen
Hausfriedensbruchs (und teilweise wegen weiterer im Rahmen des beschriebenen
Vorgangs begangener Delikte) umschrieben allesamt mit den nämlichen Worten
denselben Sachverhalt (soweit sie den Hausfriedensbruch betrafen). Im
vorliegend im Rahmen der Revision zu beurteilenden Strafbefehl vom 15.
Dezember 2014 wurde entsprechend allen anderen Fällen dazu zusammengefasst
festgehalten, dass der Beschuldigte im Wissen um den ausserhalb der markierten
Fläche von 2‘500m2 nicht mehr geduldeten Aufenthalt am 3. Juni 2014,
ca. um 12:30 Uhr, gegen den Willen der Berechtigten und absichtlich die
Parzelle 2453 ausserhalb des geduldeten Bereichs betrat und auf diesem
Werkplatz verweilte, obwohl er um ca. 14:00 Uhr durch die von den Berechtigten
mit der Räumung des Areals beauftragte Polizei aufgefordert worden sei, das
Gelände zu verlassen, andernfalls ihm rechtliche Konsequenzen drohen würden.
Anders als bei den ausschliesslich wegen Hausfriedensbruchs verurteilten
Personen folgt nun der individuelle Sachverhaltsvorwurf, wonach A____, um die
Räumung des Areals zu erschweren und zu verzögern, auf das Dach einer auf dem
zu räumenden Arealteil stehenden Baracke kletterte und sich trotz
entsprechender Aufforderung weigerte, freiwillig wieder herunter zu kommen.
Deshalb musste er schliesslich von der Polizei und der Feuerwehr über eine
Drehleiter mit Korb um ca. 16:30 Uhr vom Dach geholt werden (Strafbefehl S. 2).
Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde A____ des Hausfriedensbruchs und der
Hinderung einer Amtshandlung für schuldig befunden. Bei den ausschliesslich
wegen Hausfriedensbruch verurteilten Personen endet der Sachverhaltsbeschrieb
im Strafbefehl mit der Ausführung, die Polizei habe sie schliesslich zwischen
14:45 und 15:25 Uhr vom Grundstück entfernen müssen.
2.3 Fünf
andere, aufgrund des gleichen Sachverhalts wegen Hausfriedensbruchs verurteilte
Personen, legten gegen die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache beim
Strafgericht ein. Die Verfahren wurden zusammengelegt und es erging mit Urteil
des Strafgerichts vom 1. Juli 2015 ein Freispruch vom Vorwurf des
Hausfriedensbruchs für alle fünf dieses Delikts beschuldigten Personen. Gegen
die Freisprüche wegen Hausfriedensbruchs erhob die Staatsanwaltschaft Berufung.
Allerdings wurden die Freisprüche mit Urteil des Appellationsgerichts vom 1.
Dezember 2017 (SB.2015.96) ausnahmslos bestätigt. Das Appellationsgericht hat
dazu zusammengefasst erwogen, dass es mit dem bereits am 28. Mai 2014, also
knapp einer Woche vor der Räumung, von der Grundstückeigentümerin wegen
Hausfriedensbruchs gestellten Strafantrag an einem rechtsgültig gestellten
Strafantrag mangle, da sich dieser Strafantrag nicht gegen ein Dauerdelikt habe
richten können. Aus dem zum Strafantrag erstellten Polizeirapport ergehe nämlich
eindeutig, dass sich der Strafantrag gegen den Zustand des Areals vor Beginn
der Rückbauarbeiten gerichtet habe. Dieser Zustand sei aber bereits am Morgen
des 3. Juni 2014 friedlich beendet worden. Dass sich im Nachgang zur
friedlichen Räumung und nach Beginn der Rückbauarbeiten Personen auf dem
geräumten Arealteil einfanden, welche den Fortgang der Rückbauarbeiten störten,
finde keinen Eingang in die Schilderung des Sachverhalts durch die
Strafantragsstellerin. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen, da sich diese
Ereignisse zum Zeitpunkt der Strafantragsstellung noch gar nicht ereignet
hätten und zukünftige Entwicklungen eines Sachverhalts aufgrund der
Bedingungsfeindlichkeit des Strafantrags auch nicht Gegenstand eines solchen
sein könnten. Die teilgeräumte Arealbrache habe im Übrigen – wenn überhaupt –
erst ab dem Moment zu einem unter dem Schutzbereich des Hausfriedens im Sinne
von Art. 186 StGB stehenden Werkareal mutieren können, als die Rückbauarbeiten
bereits begonnen hatten.
2.4 Da
A____ gestützt auf den – abgesehen der den Vorwurf der Hinderung einer
Amtshandlung betreffenden Ausführungen – identischen Sachverhalt wie die fünf
vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochenen Personen verurteilt wurde,
ist er in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO und in teilweiser
Aufhebung des Strafbefehls vom 15. Dezember 2014 vom Vorwurf des
Hausfriedensbruchs freizusprechen. Diese Bestimmung hat nämlich nicht nur zur
Anwendung zu kommen, wenn die tatsächliche Sachverhaltswürdigung durch die Rechtsmittelinstanz
zu einem anderen Resultat führt, sondern auch dann, wenn es zu einer rechtlich
abweichenden Sachverhaltssubsumtion kommt. Ebenfalls nicht gegen eine Anwendung
dieser Bestimmung spricht, dass A____ ein nur ihn betreffender Strafbefehl zugestellt
wurde. Der Begriff „im gleichen Verfahren“ verlangt vielmehr, dass die
Beteiligten derselben Straftat, welche im gleichen Zeitraum beim selben Gericht
zur Anklage gebracht wurde, bezichtigt worden sind. Dies ist vorliegend der
Fall (Ziegler/Keller, a.a.O., Art.
392 StPO N 2 f., mit Verweis auf abweichende Meinungen betreffend die Relevanz
der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts).
2.5 Soweit
der Strafbefehl vom 15. Dezember 2014 den Vorwurf und Schuldspruch wegen
Hinderung einer Amtshandlung betrifft, bleibt er bestehen. Die von der
Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Reduktion des Strafmasses auf eine Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch
erscheint angemessen. Der Strafvollzug ist aufzuschieben und eine Probezeit von
2 Jahren anzusetzen, welche zwischenzeitlich allerdings wohl bereits
abgelaufen ist, da sie mit Eröffnung des Strafbefehls vom 3. Dezember 2014 zu
laufen begann (BGer 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3; s. auch Schneider/Garré, in:
Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 44
StGB N 5 bezugnehmend auf den zukünftigen Abs. 4 [Zeitpunkt des Inkrafttretens
noch nicht bekannt]). Nicht geäussert hat sich die Staatsanwaltschaft zu der
mit Strafbefehl zusätzlich verhängten Verpflichtung zu 16 Stunden
gemeinnütziger Arbeit bzw. zur Busse von CHF 400.–. Diese Verpflichtung zu
einer Arbeitsleistung bzw. zur Bezahlung einer Busse ist in Angleichung an die
mit Urteil des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 gegen eine Person
wegen Hinderung einer Amtshandlung ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu CHF 30.– (ohne gleichzeitige Verhängung einer Busse) aufzuheben.
A____ sind im
Ausdehnungsverfahren keine Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung
auszurichten ist. Die Kosten des Strafbefehlverfahrens wurden ihm gestützt auf
den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung zu Recht auferlegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Ausdehnung des Urteils des
Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 und in teilweiser Aufhebung des
Strafbefehls vom 15. Dezember 2014 von der Anklage des Hausfriedensbruchs
kostenlos freigesprochen
in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a
und b StPO.
Der Schuldspruch wegen Hinderung einer
Amtshandlung ist in Rechtskraft erwachsen und wird durch dieses Urteil nicht
tangiert.
A____ wird wegen des in Rechtskraft
erwachsenen Schuldspruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–
verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren (Probezeit beginnend ab Eröffnung des teilweise
aufgehobenen Strafbefehls vom 15. Dezember 2014).
Die A____ mit Strafbefehl vom 15.
Dezember 2014 auferlegte Verpflichtung zur Leistung von 16 Stunden
gemeinnütziger Arbeit bzw. die ihm auferlegte Busse von CHF 400.– ist ihm,
soweit eine Abarbeitung der Arbeitspflicht oder eine Bezahlung der Busse
bereits erfolgt ist, zurückzuerstatten.
Mitteilung an:
A____
Staatsanwaltschaft
Privatklägerschaft
Strafgericht
Justiz- und Sicherheitsdepartement Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.