Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.38
ENTSCHEID
vom 12.
September 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...] Gläubiger
vertreten durch C____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. April 2019
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. August 2010 wurde die Ehe zwischen B____
(Gläubiger) und A____ (Schuldnerin) geschieden und die Scheidungsvereinbarung
vom 15. März 2010 genehmigt. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom
10. September 2018 setzte der Gläubiger gegen die Schuldnerin eine
Forderung von CHF 139‘962.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. September 2010 in
Betreibung. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Schuldnerin
Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 3. Oktober 2018 beantragte der Gläubiger beim
Zivilgericht Basel-Stadt, es sei ihm in der genannten Betreibung die (definitive)
Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 139‘962.– zuzüglich 5 % Zins seit dem
17. September 2010. Mit Entscheid vom 9. April 2019 erteilte das
Zivilgericht dem Gläubiger für den genannten Zahlungsbefehl die definitive
Rechtsöffnung. Auf Gesuch der Schuldnerin wurde der Entscheid
schriftlich begründet.
Gegen
diesen Entscheid hat die Schuldnerin am 12. Juni 2019 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Eine Beschwerdeantwort ist nicht
eingeholt worden. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten
des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
Als nicht
berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach
Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319
lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den
Rechtsöffnungsentscheid ist rechtzeitig erhoben worden (Art. 321
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).
Die Beschwerde
ist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl.
Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat zudem Rechtsbegehren zu
enthalten, die so bestimmt sein müssen, dass sie im Fall der Gutheissung unverändert
zum Entscheid erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 619 mit
weiteren Hinweisen). Die Schuldnerin hat in ihrer Beschwerde kein
ausdrückliches Rechtsbegehren gestellt. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften bzw. fehlenden
Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung,
allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der
Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Licht der
Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622 mit weiteren
Hinweisen; BGer 4A_371/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 2.1;
vgl. Leuenberger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 221 N 38).
Aus der Begründung der Beschwerde („Aus diesen Gründen verstehe ich nicht, warum
die nach der Scheidung bezahlten CHF 40,000 nicht als Tilgung angerechnet
werden. Gegen diesen Teil erhebe ich Einspruch“), geht hervor, dass die
Schuldnerin die Nichtgewährung der Rechtsöffnung im Umfang von CHF 40‘000.– beantragt.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.1 Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass sich die
Schuldnerin in der Scheidungsvereinbarung vom 15. März 2010 verpflichtet habe,
dem Gläubiger einen Betrag von CHF 139‘962.– zu zahlen. Das Zivilgericht habe
diese Vereinbarung mit Urteil vom 17. August 2010 genehmigt und dem Urteil beigeheftet.
Das Urteil sei vollstreckbar (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.1). Gegen die mit
dem Zahlungsbefehl geltend gemachte Forderung von CHF 139‘962.– habe – so das Zivilgericht
weiter – die Schuldnerin unter anderem eingewendet, sie habe dem Gläubiger am
11. März 2011 einen Betrag von CHF 40‘000.– überwiesen. Das Zivilgericht hat
festgestellt, dass der Zahlung kein Zahlungszweck zu entnehmen sei und unklar
sei, ob und welche Forderung durch diese Zahlung getilgt worden sei (E. 3.2, S.
5). Die (teilweise) Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung sei somit
nicht nachgewiesen, weshalb das Gesuch des Gläubigers gutzuheissen und die
definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (E. 3.3).
In ihrer
Beschwerde führt die Schuldnerin aus, das Zivilgericht habe die Zahlung von CHF
40‘000.– nicht anerkannt, weil der Gläubiger behauptet habe, dies sei sein Anteil
für das Mobiliar im Restaurant. Diese Behauptung sei jedoch haltlos: Die Renovation
und Ausstattung des Restaurants seien vor der Scheidung ausgeführt und
daher gemeinsam getragen worden. Aus diesem Grund sei weder im Scheidungsurteil
noch in der Scheidungsvereinbarung eine diesbezügliche Schuld der Schuldnerin
festgehalten worden. Im angefochtenen Zivilgerichtsentscheid – so die Schuldnerin
– halte das Zivilgericht fest, dass der Überweisung von CHF 40‘000.– kein
Zahlungszweck zu entnehmen und deshalb nicht bewiesen sei, dass mit dem Betrag
die Forderung des Gläubigers getilgt sei. Es gebe – so die Schuldnerin weiter –
Personen, die keinen Zahlungszweck angäben, weil es mit einem Scheidungsurteil
klar sei, wofür der Betrag nach der Scheidung überwiesen werde. Es sei
verwirrend, dass der Gläubiger für seine Behauptung keinen Beweis benötige, die
Schuldnerin aber beweisen müsse, wofür die Zahlung getätigt worden sei, obwohl
in keinem anderen Dokument ein anderer Zahlungsgrund festgehalten sei. Aus
diesen Gründen sei nicht verständlich, weshalb die nach der Scheidung bezahlten
CHF 40‘000.– nicht als Tilgung angerechnet würden (Beschwerde, S. 1).
2.2 Beruht
eine Forderung auf einem – wie hier – vollstreckbaren Gerichtsentscheid oder
auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde,
so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1
und Abs. 2 Ziffer 3 SchKG). Vorausgesetzt ist, dass der Entscheid oder die
Verfügung den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung
verpflichtet. Beruht die Forderung auf einem derartigen Entscheid oder einer
derartigen Verfügung, so wird die definitive Rechtsöffnung nur verweigert, wenn
der Schuldner beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids oder der
Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (vgl.
Art. 81 Abs. 1 SchKG). Tilgung ist in erster Linie Zahlung der Schuld. Dem
Schuldner obliegt der Nachweis, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte
Forderung betroffen hat (Staehelin,
Basler Kommentar, 2. Auflage, 2010, Art. 81 SchKG N 9). Im Fall einer
teilweisen Tilgung hat der Schuldner durch Urkunden den Grund der Tilgung und
den genauen Betrag der getilgten Schuld dazulegen (Staehelin, a. a. O., Art. 81 SchKG N 9a).
2.3 Im
vorliegenden Fall hat die Schuldnerin nicht bewiesen, dass die Zahlung vom 11.
März 2011 über CHF 40‘000.– die in Betreibung gesetzte Forderung betraf. Nach
den in E. 2.2 dargelegten Grundsätzen ist der Gläubiger im Verfahren um
definitive Rechtsöffnung zunächst lediglich gehalten, seinen definitiven
Rechtsöffnungstitel (hier: das Scheidungsurteil vom 17. August 2010)
einzureichen. Die Schuldnerin trägt sodann die Beweislast dafür, dass sie die
im Rechtsöffnungstitel verbriefte Forderung getilgt hat; der Gläubiger muss
dagegen im Rahmen der Einwands der Tilgung nicht beweisen, dass die Zahlung nicht
die in Betreibung gesetzte Forderung betraf. Wie das Zivilgericht zutreffend ausgeführt
hat, hat die Schuldnerin im vorliegenden Fall nicht bewiesen, dass die Zahlung
über CHF 40‘000.– die Schuld aus dem Scheidungsurteil vom 17. August 2010 (und
nicht etwa eine andere Schuld) betraf. Es kann in diesem Punkt vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts verwiesen werden
(Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2 S. 5).
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Demgemäss trägt die
unterliegende Schuldnerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF
400.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher
auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. April 2019 (V.2018.1030) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.