Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2019.55
ENTSCHEID
vom 27.
September 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 11. Juli 2019
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) ist als Gläubigerin Partei in einem Betreibungs- resp.
Rechtsöffnungsverfahren gegen den geschiedenen Ehemann (Betreibung Nr. [...]).
Gegen die Beschwerdeführerin waren zur gleichen Zeit beim Betreibungsamt des
Kantons Basel-Stadt verschiedene Betreibungsverfahren hängig, in welchen
Einkommenspfändungen verfügt worden waren (Pfändungen Nrn. [...], [...], [...]
und [...]).
Am 13. Mai 2019
richtete die Beschwerdeführerin ein als "Rekurs für Nichtigkeit und
konsequente Schadenersatzforderung auf dem Wege Zivilprozesseswegen" bezeichnetes
Schreiben an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit
Entscheid vom 11. Juli 2019 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die als
Beschwerde behandelte Eingabe der Beschwerdeführerin nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. August 2019 "Beschwerde
wegen Schadenersatzforderungen auf dem Weg der Zivilprozess und Nichtigkeit"
beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt erhoben. Mit Eingaben vom 6. und 12. August 2019 richtete die
Beschwerdeführerin zudem weitere Schreiben an die obere Aufsichtsbehörde, in
welchen sie einen Befangenheitsantrag in Bezug auf den Zivilgerichtspräsidenten
B____ vorbringt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet
worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als
solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs.
1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
Das Verfahren
richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von
Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die
Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die
Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige
Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 2 f. SchKG). Mit der Beschwerde an die
obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen
Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden
(Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Der angefochtene
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde wurde der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2019
zugestellt. Ihre Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erfolgte am 2.
August 2019 und damit rechtzeitig.
Auf den von der
Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 6. und 12. August 2019 vorgebrachten
Ablehnungsantrag gegen den Zivilgerichtspräsidenten B____ kann aus folgenden
Gründen nicht eingetreten werden. Ausstandsgesuche sind dem Gericht gemäss Art.
49 Abs. 1 ZPO unverzüglich nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds zu stellen.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bei der unteren
Aufsichtsbehörde überhaupt keinen Ausstandsantrag gegen den
Zivilgerichtspräsidenten B____ gestellt. Da mit der Beschwerde an die obere
Aufsichtsbehörde keine neuen Anträge mehr gestellt werden können (oben
E. 1.2), kann auf das Ausstandsbegehren bereits aus diesem Grund nicht
eingetreten werden. Zudem wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend
gemacht, dass sie von den geltend gemachten Ausstandsgründen erst unmittelbar vor
dem Ablehnungsantrag in den Eingaben vom 6. bzw. 12. August 2019 Kenntnis erlangt
habe. Auf das Ausstandsgesuch kann daher auch wegen verspäteter Geltendmachung
nicht eingetreten werden (vgl. den ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden
Entscheid BEZ.2016.49 vom 27. Dezember 2016 E. 2.3).
Die untere
Aufsichtsbehörde ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2019
mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführerin ihrer
Begründungs- und Antragspflicht gemäss Art. 17 SchKG nicht nachgekommen sei. Aus
ihren weitschweifigen Ausführungen werde nicht ersichtlich, was bezüglich der
gegen sie laufenden Betreibungsverfahren nicht korrekt sein soll. Soweit sich
die Beschwerde gegen die Pfändungen Nrn. [...], [...] oder [...] oder aber
gegen die Pfändungsankündigung in der Pfändung Nr. [...] richten solle, wäre
ausserdem ohnehin die zehntägige Beschwerdefrist verpasst (angefochtener
Entscheid, E. 3). In Bezug auf die geltend gemachten
Schadenersatzansprüche resp. weitere finanzielle Ansprüche weist die Vorinstanz
auf ihre fehlende Zuständigkeit hin (E. 4). Mit diesen Begründungen setzt
sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde in keiner Weise auseinander.
Sie kommt damit ihrer Begründungspflicht (Art. 321 ZPO) nicht nach,
weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchkG
ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos.
Allerdings kann in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei
eine Busse bis zur Höhe von CHF 1‘500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen
erhoben werden. Die Beschwerdeführerin wurde bereits in früheren Verfahren
(vgl. etwa BEZ.2012.72 vom 30. Oktober 2012, BEZ.2015.26 vom 29. Mai 2015 sowie
BEZ.2016.49 vom 27. Dezember 2016) auf die Begründungsanforderungen in
Beschwerden an die obere Aufsichtsbehörde hingewiesen. Die vorliegende
Beschwerde ist daher als trölerisch zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer wird
daher angedroht, dass sie für allfällige zukünftig erhobene vergleichbare
Rechtsmittel mit der Auferlegung von Gerichtskosten oder gar mit einer Busse
rechnen muss.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
11. Juli 2019 (AB.2019.31) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.