Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.69
URTEIL
vom 1.
Oktober 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Gambia,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 30. September 2019
betreffend Ausschaffungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____ wurde am
9. September 2019 in Basel im Bahnhof SBB durch Mitarbeiter des Grenzwachtkorps
einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich nicht ausweisen. Gegenüber den
Beamten gab er an, in Deutschland Asyl zu haben. Er lebe in Stuttgart, den
Ausweis habe er zu Hause vergessen. Er sei in Freiburg (D) an einer Party
gewesen und aus Versehen in die Schweiz gefahren. Angesprochen auf ein bei ihm
aufgefundenes Zugbillett erklärte er, er sei vor drei Tagen nach Italien
gereist, um dort Party zu machen. Nun sei er auf dem Heimweg nach Stuttgart. In
der Folge wurde A____ zu Handen des Migrationsamtes Basel-Stadt (Migrationsamt)
festgenommen. Bei der Befragung durch das Migrationsamt bestritt er, in Italien
gewesen zu sein. Das Zugbillett habe er von jemandem, den er aus Deutschland
kenne, in Basel am Bahnhof SBB erhalten. Er habe ihm dieses aus Spass gegeben,
da er selbst kein Bahnbillett besessen habe. Zu seinem „rechtmässigen
Reisepass“ befragt, gab er an, dieser habe sich in einer Tasche befunden, die
ein Freund von ihm an sich genommen habe, da er selbst betrunken gewesen sei.
Von diesem Freund wollte er aber nur den Namen kennen und dass er sich in einem
Asylheim in Freiburg aufhalte. Die Adresse wisse er nicht. Nur kurze Zeit
später gab der Beurteilte auf Frage an, bei seiner Reise nach Europa sei er
ohne Dokumente von Libyen her gereist. In der Tasche, die sein Freund genommen
habe, sei nicht der Pass gewesen, sondern das provisorische Dokument aus
Deutschland. Das Migrationsamt verfügte gleichentags eine Vorbereitungshaft von
7 Wochen im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20).
Am 25. September
2019 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) A____ aus der Schweiz in
den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland weg, was diesem am 30.
September 2019 durch das Migrationsamt eröffnet wurde. Dabei erklärte A____, er
sei sich noch nicht sicher, ob er die Wegweisung akzeptieren wolle, er brauche
ein paar Tage Zeit, um sich dies zu überlegen. Mit Verfügung vom 30. September
2019 ordnete das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von 6 Wochen im
Dublin-Verfahren nach Art. 76a AIG an. Im Anschluss an die Eröffnung dieser Verfügung
verlangte A____ die gerichtliche Überprüfung der Haft.
Erwägungen
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine
richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das
Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die
Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG
festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft
wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.1
Die zuständige
Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG
zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen
Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit.
a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert
Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person
werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche
Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken
sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft
nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des
Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine
erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im
Einzelfall (Zünd, in: Kommentar
Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Zur
Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides
kann die betroffene Person für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a
Abs. 3 lit. c AIG).
2.2
Der Beurteilte
konnte anlässlich seiner Verhaftung am 9. September 2019 nicht nachvollziehbar
erklären, weshalb er in die Schweiz eingereist ist und wie lange er sich hier
schon aufgehalten hat. Wie der oben geschilderte Sachverhalt deutlich macht,
waren seine Aussagen einerseits widersprüchlich. Andererseits waren sie auch
unglaubwürdig, was insbesondere für diejenigen zum Verbleib seines rechtmässigen
Reisepasses sowie die Erklärung, wie er in den Besitz des italienischen
Bahnbilletts gekommen ist, gilt. Diese Aussagen sind ein starkes Indiz dafür,
dass der Beurteilte nicht mit dem Migrationsamt kooperieren will. Abklärungen
des Migrationsamtes haben ergeben, dass das Asylgesuch von A____ abgelehnt
wurde und dieser per 15. Februar 2019 als nach unbekannt verzogen vermerkt
wurde. Er ist somit bereits einmal nach einem für ihn ungünstigen Entscheid
untergetaucht. In seiner Befragung durch das Migrationsamt vom 10.
September 2019 hat A____ keine Einwände gegen eine allfällige Wegweisung
nach Deutschland oder Italien vorgebracht. Dennoch hat er seine durch das SEM
am 25. September 2019 ausgesprochene Wegweisung nach Deutschland nicht
sofort akzeptiert und hat nicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels
verzichtet, damit der Vollzug der Wegweisung unverzüglich hätte in die Wege
geleitet werden können. Vielmehr hat er erklärt, er brauche ein paar Tage Zeit,
um sich dies zu überlegen. Bei dieser Situation kann nicht mehr angenommen
werden, dass er sich auch in Freiheit für den Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland, wo er ja bereits einmal untergetaucht ist, zur Verfügung halten
würde. Die Haft ist deshalb notwendig. Da die deutschen Behörden einer
Rückübernahme bereits zugestimmt haben, wird die Haft auch nicht mehr lange
dauern. Beim Beurteilten handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann. Es
bestehen nach dem Gesagten keinerlei Anhaltspunkte, die gegen die
Verhältnismässigkeit der Haft sprechen würden. Für das vorliegende Verfahren
werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen bis zum 10. November
2019 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieser Entscheid ist A____ in einer für
ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat
keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung