Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.68
URTEIL
vom 2.
Oktober 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] von Algerien,
alias B____, geb. [...] von
Algerien,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 2. Oktober 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Den Akten
zufolge hat A____, geb. [...], von Algerien, alias B____, geb. [...], von Algerien
am 21. Januar 2019 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. In der Folge wurde
eine unkontrollierte Abreise verzeichnet und das Asylgesuch abgeschrieben. Am
13. Februar 2019 wurde er im Strafbefehlsverfahren wegen mehrfachem Diebstahl,
Sachbeschädigung und mehrfachem geringfügigem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen, mit einer Probezeit von 4
Jahren, und einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt. Am 12. März 2019 wurde er
an der Gerbergasse von der Fasnachtspatrouille der Polizei festgenommen, und
anschliessend wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Das Strafgericht hat A____
am 15. Mai 2019 des Diebstahls und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig
erklärt und die genannte Vorstrafe vom 13. Februar 2019 vollziehbar erklärt; es
hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten erkannt und ihn gestützt auf
Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist
rechtskräftig. Am 1. Oktober 2019 wurde er aus dem Strafvollzug bedingt
entlassen. Das Migrationsamt hat am 2. Oktober 2019 Ausschaffungshaft für 3
Monate bis 1. Januar 2020 über ihn verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung
durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut
anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das
Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wenn sie Personen ernsthaft bedroht
oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt
wird oder verurteilt worden ist, oder wenn eine Person wegen eines Verbrechens
verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.
g und h AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher
als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Nach Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen
werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Der
Landesverweis ist rechtskräftig und wurde dem Beurteilten eröffnet (vgl. auch
„Infoschreiben Landesverweis“ an den Beurteilten, von ihm unterschriftlich
bestätigt); diese Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft ist
gegeben.
2.2
Der Beurteilte wurde mehrfach und rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt.
Der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens ist somit erfüllt. Eines
weiteren Haftgrundes bedarf es nicht.
2.3 Der
Beurteilte hat in verschiedenen bisherigen Identitätsabklärungen und auch
gegenüber dem Migrationsamt angegeben, nicht in seine Heimat ausreisen zu
wollen, sondern in andere, europäische Länder, vorab Frankreich, was er
anlässlich der heutigen Verhandlung nur bedingt bestätigt hat. Nach Algerien
wolle er nicht gehen, er habe dort ein Problem. Allerdings macht er nun
geltend, nach Irland gehen zu wollen. Dort habe er eine Tochter: C____, geb. [...],
Tel. [...], wohnhaft bei ihrer Mutter und der Ex-Ehefrau des Beurteilten, D____,
[...], Ireland. Dies habe er auch heute Morgen dem Migrationsamt so gesagt,
wovon aber in den Akten nichts erkennbar ist – ebensowenig von der wahren
Identität des Beurteilten, die er anlässlich der heutigen Verhandlung bekannt
gegeben hat: B____, geb. [...]. Jedenfalls fällt auf, dass der Beurteilte
Englisch spricht. Das Migrationsamt und das SEM werden sich dieser Änderung der
Identität und einer allfälligen Rückübernahme durch Irland annehmen. Der
Beurteilte verfügt allerdings über keinerlei Reisepapiere und kümmert sich auch
nicht um solche. Mit der Angabe verschiedener Identitäten ist auch der
Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben.
2.4 Rechtliche
oder tatsächliche Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich. Mildere
Massnahmen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs als die angeordnete Haft
sind ebensowenig ersichtlich, da der Beurteilte nicht in seine Heimat
auszureisen bereit ist und bei der Papierbeschaffung nicht kooperiert. Das
Beschleunigungsgebot ist gewahrt, nachdem das Migrationsamt beim SEM um Vollzugsunterstützung
und dieses am 14. August 2019 bei den algerischen Behörden um Anerkennung des
Beurteilten und um ein Laissez-Passer für ihn nachgesucht haben; laut
Einschätzung des SEM kann es bis zu 6 Monate dauern, bis mit einer Antwort zu
rechnen ist. Die Abklärung in Irland ist offen, da die entsprechenden Angaben
erst seit heute bekannt sind. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, die
Haft zu verkürzen, indem er seinen Mitwirkungspflichten nachkommt. Die Haft
erweist sich somit als recht- und verhältnismässig und ist zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____, alias B____, angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 1. Januar 2020 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.