Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.150
URTEIL
vom 17. September 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 31. Mai 2016
betreffend Anmeldung im Kanton
Basel-Stadt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent), geboren am [...], Staatsangehöriger der [...], wurde im September 2010
von der [...] als Statist beim Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt (AWA)
im sogenannten Meldeverfahren angemeldet. Daraufhin traten der Rekurrent und
seine Tanzpartnerin in der Spielzeit 2010/2011 im Musical «My Fair Lady» einige
Male als Walzertanzpaar auf. Das erwähnte Musical wurde auch in der Spielzeit 2011/2012
aufgeführt, doch wurde die bis anhin vom Rekurrenten gespielte Rolle neu
besetzt.
Nachdem er
bereits zuvor an das Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) gelangt war,
ersuchte der Rekurrent am 5. November 2014 bei diesem um Ausstellung eines
«Niederlassungsausweises, hilfsweise eines Aufenthaltsausweises». Zur Begründung
führte er an, er stehe seit 2010 in einem ungekündigten und unbefristeten
Arbeitsverhältnis mit der [...]. Zudem sei er noch etwas freiberuflich tätig.
Mit Verfügung vom 7. August 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch des
Rekurrenten ab und forderte ihn zur umgehenden Rückkehr in seine Heimat auf.
Gegen diese
Verfügung erhob der Rekurrent am 18. August 2015 bzw. am 22. Oktober
2015 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
(JSD). Dieses wies den Rekurs wie auch das Gesuch des Rekurrenten um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 31. Mai 2016 ab.
Hiergegen
richtet sich der am 14. Juni 2016 angemeldete Rekurs des Rekurrenten. Am
11. Juli 2016 hat er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Nachdem
das Verfahren bis 30. November 2017 sistiert war und ihm die
Begründungsfrist in der Folge erstreckt worden ist, hat der Rekurrent seinen
Rekurs am 8. Februar 2018 begründet. In der nämlichen Eingabe beantragt
er, der Entscheid des JSD vom 31. Mai 2016 sowie die Verfügung des
Migrationsamts vom 7. August 2015 seien unter o/e-Kostenfolge aufzuheben
und das Migrationsamt sei anzuweisen, dem Rekurrenten für die Dauer von fünf
Jahren eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung auszustellen. Ferner beantragt er,
es sei festzustellen, dass das Migrationsamt dem Rekurrenten per
28. September 2010 eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdauer
von fünf Jahren hätte ausstellen müssen. Schliesslich ersucht der Rekurrent
erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das vor-instanzliche
wie auch (eventualiter) für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren, unter
Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. An
diesen Anträgen hat der Rekurrent in der leicht korrigierten Fassung der Rekursbegründung
vom 12. Februar 2018 vollumfänglich festgehalten. In seiner Rekursantwort
vom 5. März 2018 beantragt das JSD, der Rekurs sei unter o/e-Kostenfolge
zu Lasten des Rekurrenten abzuweisen und ihm sei die unentgeltliche
Rechtspflege nicht zu gewähren. Am 25. Mai 2018 beantragt das
Migrationsamt, der Rekurs sei abzuweisen. Nachdem ihm die Frist hierzu mehrmals
verlängert worden ist, hat der Rekurrent mit fakultativer Replik vom 3. Juli
2018 zu den eingegangenen Vernehmlassungen Stellung genommen.
Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 11. April 2018 ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zufolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit zwischenzeitlich abgewiesen worden.
Hiergegen hat der Rekurrent am 14. Mai 2018 beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Das Bundesgericht hat diese mit
Urteil vom 8. Oktober 2018 (Verfahren 2C_430/2018) gutgeheissen, die Verfügung
des Appellationsgerichts vom 11. April 2018 aufgehoben und die Sache zum
neuen Entscheid an dieses zurückgewiesen. Am 20. November 2018 hat das
Appellationsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneut abgewiesen.
Auf die hiergegen am 10. Januar 2019 erhobene Beschwerde ist das
Bundesgericht mit Urteil vom 11. Januar 2019 (Verfahren 2C_31/2019) nicht
eingetreten.
Nach
Verlängerung der entsprechenden Frist hat der Rekurrent am 6. Mai 2019 erneut
eine fakultative Replik eingereicht. Mit dieser beantragt er, das Verfahren sei
zu sistieren und es sei eine mündliche, öffentliche Verhandlung mit
Presseöffentlichkeit durchzuführen.
Die weiteren
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs am 21. Juli
2016 ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen. Damit ist
gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen
Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb
zum Rekurs legitimiert (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den frist- und
formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.2
1.2.1 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht
die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3,
VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
1.2.2 Die
tatsächlichen Verhältnisse sind grundsätzlich durch die Behörden festzustellen.
Dieser auch im ausländerrechtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz
wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert.
Art. 90 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20;
seit 1. Januar 2019: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20])
verpflichtet Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren beteiligte Dritte,
an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden
Sachverhalts mitzuwirken (vgl. zum intertemporal anwendbaren Verfahrensrecht: AGE
VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Die Mitwirkungspflicht kommt
naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem
Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.; BGer
2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.4). Falls bestimmte Tatsachen für
die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich
Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien
sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung
oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken. Werden in einem Rekurs blosse
Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus
eigene Nachforschungen anzustellen (vgl. statt vieler: VGE VD.2013.62 vom
10. März 2014 E. 2.3.2, VD.2013.46 vom 27. November 2013
E. 3.5, mit Hinweisen).
1.2.3 Ferner
gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht grundsätzlich nur die rechtzeitig
vorgebrachten konkreten Beanstandungen (vgl. § 46 Abs. 2 OG; § 16
Abs. 2 Satz 1 VRPG). Die Rekursbegründung ist fristgerecht
einzureichen und hat Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie
kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018
E. 1.2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1,
VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 477, 505). Der Rekurrent hat seinen Standpunkt
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277, 305; Stamm,
S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Erst in
der Replik vorgebrachte oder geänderte Anträge sind unbeachtlich (VGE
VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2, VD.2016.221 vom 16. November
2017 E. 1.2.1; vgl. Stamm,
a.a.O., S. 477, 505).
1.2.4 Der
Antrag des Rekurrenten auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung ist
abzuweisen. Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten
über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche
Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt. Ausländerrechtliche
Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsberechtigung von
Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (BGE 137 I 128
E. 4.4.2 S. 134, mit Hinweis; BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar
2017 E. 3.3.1; VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3,
VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 1.4 und VD.2012.162 vom
-
Juli 2013 E. 1.2; Stamm,
a.a.O., S. 512). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25
Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag
oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Eine solche wäre vorliegend
höchstens dann angezeigt, wenn der persönliche Eindruck des Gerichts vom
Rekurrenten für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wäre (VGE
VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Entsprechendes
macht der Rekurrent indessen nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich
seiner bereits in der Rekursbegründung beantragten Parteibefragung, ist anzumerken,
dass sich aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]) nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein genereller Anspruch auf eine
vorgängige mündliche Äusserung oder Anhörung durch das Gericht ergibt (BGE 140
I 68 E. 9.6.1 S. 76; BGer 2C_615/2017 vom 19. September 2018 E. 3.4).
Wie das JSD zutreffend erwog, konnte sich der Rekurrent im vorinstanzlichen
Verfahren ausführlich schriftlich zur Sache äussern (vgl. act. 1,
E. 6 S. 6). Auch im vorliegenden Verfahren hatte er ausreichend
Gelegenheit, seinen Standpunkt darzutun. Vor diesem Hintergrund ist von der
beantragten Parteibefragung abzusehen. Das vorliegende Urteil ergeht auf dem
Zirkulationsweg.
2.1 Im
Hinblick auf die Frage, welches Recht in sachlicher und zeitlicher Hinsicht
vorliegend massgebend ist (vgl. E. 3 hiernach), ist zunächst zu prüfen,
was Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
2.2 Durch
den Gegenstand des angefochtenen Entscheids wird der Streitgegenstand im Rahmen
der Parteibegehren bestimmt (BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189, 125 V 413
E. 2a S. 415; VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1,
VD.2016.127 vom 22. März 2017 E. 1.3.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 985 ff.; Schwank, in: Buser [Hrsg.], Neues
Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 435, 444; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 285). Der Streitgegenstand darf sich im Laufe des
Rechtsmittelzugs nicht erweitern, sondern höchstens verengen und um nicht mehr
streitige Punkte reduzieren (VGE VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 1.3,
VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.159 vom 13. April
2017 E. 2.2, VD.2016.76 vom 18. Januar 2017 E. 2.2; Stamm, a.a.O., S. 477, 505; vgl.
BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen (BGE 136 II 457 E. 4.2
S. 463; VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.60 vom
30. September 2016 E. 1.4). Die Rekursinstanz darf keine Gegenstände
beurteilen, welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und auch nicht hat
entscheiden müssen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1,
VD.2016.222 vom 7. April 2017 E. 1.3, VD.2016.60 vom 30. September
2016 E. 1.4, VD.2014.178 vom 27. März 2015 E. 1.3; vgl. Schwank, a.a.O., S. 435, 444).
2.3 Der
Rekurrent beantragt im vorliegenden Verfahren einerseits, die Verfügung des
Migrationsamts vom 7. August 2015 und der Entscheid des JSD vom
31. Mai 2016 seien aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm
eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdauer von fünf Jahren
auszustellen. Andererseits beantragt er, es sei festzustellen, dass ihm per
28. September 2010, spätestens aber per 1. September 2011 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit der Gültigkeitsdauer von fünf Jahren hätte
ausgestellt werden müssen. Replicando macht der Rekurrent geltend, das JSD
hätte die völkerrechtlich bindende Niederlassungsvereinbarung von 1935 sinnvollerweise
von sich aus früher in das Verfahren eingebracht. Da diese Regelung andere
Voraussetzungen habe als das FZA, sei die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung neu zu betrachten (act. 24, Rz. 36
S. 7).
2.4 Aus
den Akten geht hervor, dass der Rekurrent ursprünglich um Ausstellung eines
«Niederlassungsausweises, hilfsweise eines Aufenthaltsausweises» ersuchte. Zu
einem allfälligen Anspruch des Rekurrenten auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung lässt sich der Verfügung des Migrationsamts vom
7. August 2015 (vgl. act. 18/1) nichts entnehmen. Dies rügte der
Rekurrent im vorinstanzlichen Rekursverfahren soweit ersichtlich nicht. Aus den
Akten ergeben sich sodann keinerlei Hinweise darauf, dass der Rekurrent seinen
Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Verfahren vor der JSD
erneuerte hätte. Auch mit seinem Rekurs hat er keinen entsprechenden Antrag
gestellt. Ob seine Replik in dem Sinn zu verstehen ist, dass der Rekurrent
vorliegend die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt, kann
offenbleiben, wäre ein entsprechender Antrag doch ohnehin verspätet (vgl.
E. 1.2.3 hiervor). Zudem geht aus der Replik hervor, dass der Rekurrent am
30. April 2019 beim Migrationsamt bereits ein Gesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung eingereicht hat (act. 22, Rz. 4 S. 1).
Ein allfälliger Anspruch des Rekurrenten auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung ist somit vom Migrationsamt zu prüfen und bildet nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Rekurrent beantragt
in diesem Zusammenhang, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über
das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung entschieden worden sei (vgl.
act. 22, Rz. 6 S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass der Rekurrent am
22. Juli 2016 zunächst um Erstreckung der Rekursbegründungsfrist bis zum
15. September 2016 und dann am 15. September 2016 erstmals um
Sistierung des Verfahrens ersucht hat. Das Sistierungsgesuch hat er seinerzeit
damit begründet, dass die Frage seiner Arbeitnehmereigenschaft Gegenstand eines
Verfahrens vor dem Bühnenschiedsgerichts sei und es sich aus
prozessökonomischen Gründen rechtfertige, dessen Entscheid abzuwarten (vgl.
act. 4). Die Sistierung ist antragsgemäss erfolgt und zuletzt bis
30. November 2017 verlängert worden. Den in Aussicht gestellten Entscheid des
Bühnenschiedsgerichts vom 13. Oktober 2017 hat der Rekurrent dann
allerdings nicht von sich aus beigebracht, sondern erst auf Aufforderung des
Verfahrensleiters vom 15. November 2017 hin. Mit der entsprechenden
Eingabe vom 30. November 2017 (act. 14) hat er gleichzeitig um
Ansetzung einer neuen Frist zur Rekursbegründung ersucht, die in der Folge auf
den 8. Januar 2018 festgesetzt worden ist (vgl. Verfügung vom
4. Dezember 2017). Am 8. Januar 2018 und somit am letzten Tag der
Frist hat der Rekurrent (erneut) um deren Erstreckung ersucht, was ihm wiederum
gewährt worden ist. Nachdem das vorliegende Verfahren nunmehr seit mehr als
drei Jahren andauert und der Rekurrent keine stichhaltigen Gründe vorbringt,
die eine weitere Verzögerung rechtfertigen könnten (vgl. E. 1.2.3 hiervor),
ist von einer nochmaligen Sistierung abzusehen.
3.1 Der
Rekurrent bringt zur Begründung seines Feststellungsbegehrens im Wesentlichen vor,
da er Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen Sinn gewesen sei, hätte ihm
bereits per 28. September 2010, spätestens aber per 1. September 2011
eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung mit der Gültigkeitsdauer von fünf Jahren
ausgestellt werden müssen (vgl. act. 16, Rz. 4 S. 2 sowie
Rz. 38 und 40 S. 12).
3.2 Das
AuG (in der Fassung vom 1. Januar 2014, vgl. AGE VD.2019.75 vom
26. Juni 2019 E. 1.4, mit Hinweisen) gilt für Ausländerinnen und
Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der
Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen
(Art. 2 Abs. 1 AuG). Für den Rekurrenten als Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) gilt es nur so weit, als das Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EG) sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681)
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen
vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Weitere bilaterale Vereinbarungen, wie
die zwischen der Schweiz und den Niederlanden in Form des Notenwechsels vom
16. Februar 1935 (SR 0.142.116.364; im Folgenden: Niederlassungsvereinbarung)
abgeschlossene Niederlassungsvereinbarung, können selbst bei Staatsangehörigen
der Europäischen Union (EU) insoweit von Belang sein, als sie weitergehende
Ansprüche einräumen als das Freizügigkeitsrecht (BGer 2C_938/2018 vom
24. Juni 2019 E. 4.1, 2C_1144/2014 vom 6. August 2015
E. 4.1, je mit Hinweis).
3.3
3.3.1 Gemäss
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der
Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des
Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr
eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren,
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch
um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die
Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf
aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der
Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann nur dann von einem Arbeitnehmer im
freizügigkeitsrechtlichen Sinne und dem damit verbundenen Status ausgegangen
werden, wenn der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer (1) während
einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren
Weisungen erbringt und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE
141 II 1 E. 2.2.3 S. 5 f., 131 II 339 E. 3 und E. 4
S. 18–22, je mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den
zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die
Produktivität der betroffenen Person an (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6,
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH]). So
schliessen auch Teilzeitarbeitsverhältnisse sowie Lohnsummen unterhalb des
Existenzminimums die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft nicht aus
(BGer 2C_938/2018 vom 24. Juni 2019 E. 4.2.2, mit Hinweisen). Denn weder
das Gesetz noch die Rechtsprechung verlangen, dass der Arbeitnehmer, welcher
sich auf die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft beruft, eine
beständige Anstellung gefunden hat. So kann auch eine temporäre Anstellung den
Anforderungen an den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff genügen
(vgl. zum Ganzen: BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6). Erforderlich
ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche
wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich
auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen
Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen
Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die
erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten
können (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6, mit zahlreichen Hinweisen auch
auf die Rechtsprechung des EuGH). Rechtsprechungsgemäss kann nicht von echten
und tatsächlichen Tätigkeiten gesprochen werden, wenn diese einen so geringen
Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich
darstellen. Der Umstand, dass der Betroffene im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Stunden gearbeitet oder nur ein geringes
Einkommen erzielt hat, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten
Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind (BGE 131 II 339 E. 3.2
S. 345 f. sowie E. 3.4 S. 347; BGer 2C_750/2015 vom
14. März 2016 E. 4.1 – je mit zahlreichen Hinweisen auch auf die
Rechtsprechung des EuGH; VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.2.3).
3.3.2 In
Konkretisierung dieser Rechtsprechung entschied das Bundesgericht, dass eine mit
einem Pensum von 80 % ausgeübte und monatlich mit CHF 2'532.65
entlöhnte Tätigkeit keine untergeordnete und marginale Tätigkeit ist, die aus
dem Anwendungsbereich von Art. 6 Anhang I FZA fällt (vgl. BGer 2C_1061/2013
vom 14. Juli 2015 E. 4.4). Ungeachtet dessen, dass bisher geleistete
Sozialhilfegelder noch nicht (teilweise) zurückerstattet worden sind und die
Tätigkeit erst nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung begonnen wurde, erfüllt
die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft ferner, wer seit sechs
Monaten einer temporären Arbeit nachgeht, die im Monat mit durchschnittlich CHF 3'000.-
entlöhnt wird (BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.3). Im
Gegensatz dazu erachtete das Bundesgericht eine Teilzeitbeschäftigung, die ein
monatliches Einkommen von ungefähr CHF 600–800.- einbrachte, als derart
vermindert und wenig einträglich, dass sie als marginal und nebensächlich anzusehen
ist (BGer 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4.4). Gleiches gilt für
eine temporäre Anstellung, die monatlich mit CHF 345.25 entgeltet wird
(vgl. BGer 2C_289/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.4).
3.3.3 Der
Arbeitnehmerstatus dauert zur Stellensuche über die Beendigung des Arbeitsvertrags
hinaus (BGE 141 II 1 E. 2.2.2 S. 5, mit zahlreichen Hinweisen auf
Lehre und Rechtsprechung). So gelten der Unterbruch der Erwerbstätigkeit
infolge von Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen Behörde bestätigte
Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Erwerbsunterbruch
von unselbständig Erwerbstätigen als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4
Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und
Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission
vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer
Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben
[ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.]; BGE 141 II 1
E. 2.1.2 S. 3 f.).
3.4
3.4.1 In
tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Rekurrent von der [...] für die
Spielzeit 2010/2011 engagiert und das Engagement beim AWA gemeldet worden
war. Das AWA stellte am 28. September 2010 sowie am 25. Januar 2011
Meldebestätigungen aus – dies einmal für insgesamt 63 effektive
Arbeitstage im Jahr 2010 sowie für insgesamt fünf effektive Arbeitstage während
Februar 2011 (vgl. act. 1, Tatsachen Rz. 1; act. 16,
Rz. 8 S. 3). Im Rahmen einer damit zusammenhängenden
arbeitsrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Rekurrenten und der [...] kam das Bühnenschiedsgericht
mit Schiedsspruch vom 13. Oktober 2017 zum Schluss, dass der Rekurrent während
seines Engagements recht weitgehend in die Organisation der [...] eingebettet,
mithin weisungsgebunden gewesen sei (act. 15, E. 7.3 S. 21). Hiervon
kann auch vorliegend ausgegangen werden. Ferner ist erstellt, dass die [...]
dem Rekurrenten für einen Zeitraum von zehn aufeinanderfolgenden Monaten zwei
Lohnbescheinigungen ausstellte (vgl. act. 17, Beilagen 7 und 8). Aus
all dem folgt, dass der Rekurrent während einer bestimmten Zeit Leistungen für
eine andere Person nach deren Weisungen erbrachte und hierfür eine Gegenleistung
in Form von Geld erhielt. Ob sich der Rekurrent vorliegend auf Art. 6
Abs. 1 Anhang 1 FZA berufen kann, hängt somit davon ab, ob es sich bei
seinem Engagement um eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im
Sinn der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelte (vgl.
E. 3.3 hiervor).
3.4.2 Gemäss
seinen eigenen Angaben nahm der Rekurrent an 25 Proben und 25 Vorstellungen
teil (act. 16, Rz. 7 S. 3; act. 15, E. 3 S. 17;
vgl. auch AGE VB.2015.190 vom 6. September 2016 E. 2.2.2). Der
Rekurrent substantiiert nicht, welcher Zeitaufwand ihm wöchentlich bzw.
monatlich entstanden war. Den Akten lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass
sich seine Einsatzzeit bei den Vorstellungen jeweils auf rund 15 Minuten
innerhalb von 30 Minuten belief (act. 15, E. 7.6 S. 23). Aus
den Akten geht ferner hervor, dass der Rekurrent Amateurtänzer war (vgl.
act. 17, Beilagen 1 und 2; act. 15, E. 7.7 S. 26).
Dass er seinen Lebensunterhalt je als Profitänzer verdient und zuvor eine
entsprechende Ausbildung absolviert hätte, wendet der Rekurrent vorliegend nicht
ein. Ungeachtet dessen, ob das streitbetroffene Engagement des Rekurrenten in
den Anwendungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für das künstlerische
Chor- und Ballettgruppenpersonal in der Fassung vom 3. Dezember 1997 fiel
(vgl. zur entsprechenden Behauptung des Rekurrenten: act. 16, Rz. 36
S. 12) oder nicht, erwecken der geringe Zeitaufwand (vgl. E. 3.3.1
hiervor) sowie die fehlende Professionalisierung des Rekurrenten Zweifel daran,
dass es sich beim streitbetroffenen Engagement um eine echte und tatsächliche
wirtschaftliche Tätigkeit gehandelt haben könnte. Die Schlussfolgerungen des
Bühnenschiedsgerichts, welche dieses aus den im nämlichen Verfahren
eingereichten Beweisen zog und wonach der Rekurrent bloss Statist gewesen sei,
sein Einsatz mit Freiwilligenarbeit im Bereich von Kultur und Sport verglichen
werden könne und (mangels eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses) kein
Lohn im arbeitsrechtlichen Sinn, sondern bloss eine Spesenentschädigung
entrichtet worden sei (act. 15, E. 7.7 S. 24 f.), sind auch im
Anwendungsbereich des FZA geeignet, den bis hierher von der Tätigkeit des
Rekurrenten gewonnen Eindruck zu bestätigen.
Für sein
Engagement entrichtete die [...] dem Rekurrenten für die Monate September bis
Dezember 2010 einen Nettolohn von CHF 475.– und für die Monate Januar
bis Juni 2011 einen solchen von CHF 788.– (vgl. act. 16,
Rz. 13 S. 5 sowie act. 17, Beilagen 7 und 8). Daraus
folgt einerseits, dass die Spielzeit 2010/2011 zehn Monate dauerte.
Andererseits ist zu schliessen, dass er während dieser Zeit ein
durchschnittliches Einkommen von CHF 126.30 pro Monat erzielte. Dass er im
Rahmen seines Engagements weitere (geldwerte) Leistungen erhalten hätte,
behauptet der Rekurrent zwar (vgl. act. 16, Rz. 34 S. 11),
belegt die fraglichen Leistungen jedoch nicht. Ein Einkommen dieser
Grössenordnung deutet ebenfalls auf eine bloss marginale und untergeordnete
Tätigkeit hin (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Ob auf dem nämlichen Einkommen
AHV-Beiträge erhoben wurden, ist für den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff
nicht von Belang (vgl. zur entsprechenden Rüge des Rekurrenten: act. 16,
Rz. 34 S. 11), sind doch auch Personen, die im Ausland wohnen und in
der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, obligatorisch versichert und
beitragspflichtig (vgl. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1a
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
3.4.3 Nach
dem Gesagten stellte das Engagement des Rekurrenten während der Spielzeit
2010/2011 im Rahmen der Produktion „My Fair Lady“ weder in qualitativer noch in
quantitativer Hinsicht eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im
freizügigkeitsrechtlichen Sinn dar. Dass der Rekurrent vor oder während seinem
Engagement bei der [...] anderen Tätigkeiten – etwa (auch) in seinem angestammten
Beruf – nachging und er dabei eine (zusätzliche) Gegenleistung in Form von Geld
erhielt, macht er nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass der Rekurrent per 28. September 2010 kein
Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA war.
Selbst wenn eine
echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit zu bejahen wäre und davon ausgegangen
würde, dass der Rekurrent das erwähnte Engagement nach der (unterjährigen) Spielzeit
von 2010/2011 unfreiwillig verloren hatte (vgl. act. 17, Beilagen 9
und 10), könnte dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Denn er legt nicht
substantiiert dar, dass die darauffolgende Zeit als Beschäftigungszeit gelte
und entsprechend anzurechnen sei (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Somit war er
auch per 1. September 2011 nicht Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen
Sinn. Er kann sich zur Begründung seines Feststellungsbegehrens somit nicht auf
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA berufen. Inwieweit weitere Erkundigungen
beim Migrationsamt hieran etwas ändern könnten, ist nicht ersichtlich. Der
entsprechende Beweisantrag des Rekurrenten ist abzuweisen (vgl. act. 16,
Beweisantrag zu Rz. 9 S. 3 f.).
3.5
3.5.1 Der
Rekurrent beruft sich replicando auf die zwischen der Schweiz und den
Niederlanden abgeschlossene Niederlassungsvereinbarung (vgl. E. 3.2
hiervor). Zu prüfen ist, ob ihm gestützt auf diese per 28. September 2010
bzw. 1. September 2011 eine Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt werden müssen.
3.5.2 Die
Niederlassungsvereinbarung sieht vor, dass die berufliche Freizügigkeit soweit
wie möglich gefördert werden soll, und zwar unabhängig davon, ob die
Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten von anderen Personen beschäftigt
werden oder nicht (vgl. Schweizerische Note, 1. Absatz). Neu eingereiste oder
seit weniger als fünf Jahren in der Schweiz wohnende niederländische
Staatsangehörige sollen gemäss der Niederlassungsvereinbarung eine
Aufenthaltsbewilligung zum Arbeiten erhalten, sofern im betreffenden
Wirtschaftszweig keine ausnahmsweise starke Arbeitslosigkeit besteht
(Schweizerische Note, 4. Absatz). Ferner sind niederländische Staatsangehörige,
die der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen könnten, gemäss der
Niederlassungsvereinbarung als unerwünscht zu betrachten; sie können sich nicht
auf die Regelung berufen (Schweizerische Note, 5. Absatz).
3.5.3 Der
Rekurrent war unbestrittenermassen ab dem 31. Mai 2014 obdachlos, meldete sich
am 30. Mai 2014 bei der Sozialhilfe Basel (Sozialhilfe) zum Leistungsbezug
und wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2014 in die Nothilfeunterstützung
aufgenommen (vgl. act. 1, Tatsachen Rz. 3 S. 2; act. 18/2,
Eingabe des Rekurrenten vom 18. Juli 2014, S. 3; vgl. auch VGE
VD.2015.190 vom 6. September 2016 betreffend den Rekurrenten). Entgegen
seiner Auffassung (vgl. act. 24, Rz. 13 S. 3) handelte es sich
dabei um Leistungen der öffentlichen Fürsorge im Sinn der
Niederlassungsvereinbarung. Gemäss dem Wortlaut der Niederlassungsvereinbarung
ist sodann bereits ausreichend, dass der niederländische Staatsangehörige der öffentlichen
Fürsorge zur Last fallen könnte. Nachdem der Rekurrent zu keiner Zeit belegte,
einer Tätigkeit nachzugehen bzw. nachgegangen zu sein, die ihm während seines
Aufenthalts in der Schweiz ein existenzsicherndes Einkommen einbrachte, kann
offenbleiben, wie konkret diese Gefahr im Einzelfall sein muss. Ohne
entsprechenden Nachweis hätte in Anwendung der Niederlassungsvereinbarung sowohl
am 28. September 2010 wie auch am 1. September 2011 angenommen werden
dürfen, dass die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht. Diese Gefahr hat
sich im Fall des Rekurrenten dann auch tatsächlich verwirklicht. Er kann aus der
Niederlassungsvereinbarung somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.6 Das
Feststellungsbegehren des Rekurrenten erweist sich nach dem Gesagten ungeachtet
dessen, wo er in den Jahren 2010 und 2011 Wohnsitz hatte, als unbegründet.
Der Rekurs ist im entsprechenden Umfang abzuweisen.
4.1 Der
Rekurrent beantragt, ihm sei für die Dauer von fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA auszustellen. Als erwerbstätiger Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaates der EU/EFTA habe er Anspruch auf Einreise, Aufenthalt, und
Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sowie das Recht auf Verbleib
im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (act. 16, Rz. 20 S. 6). Seit
Erreichen des Rentenalters stehe ihm sodann eine AHV-Rente zu; er erfülle
sämtliche Voraussetzungen, um sich auf das Verbleiberecht gemäss Art. 4
Anhang I FZA berufen zu können (act. 16,
Rz. 41. S. 14).
4.2
4.2.1 Das
FZA sieht in Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA vor, dass die
Staatsangehörigen einer Vertragspartei nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit
ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a Satz 1 der Verordnung Nr. 1251/70/EWG,
auf welche Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht ein
Verbleiberecht für den „Arbeitnehmer, der zu dem Zeitpunkt, an dem er seine
Beschäftigung aufgibt, das nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene
Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, dort mindestens in
den letzten 12 Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich dort seit mindestens
drei Jahren ständig aufgehalten hat“. Voraussetzung für das Verbleiberecht bei
Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Eintritts ins Rentenalter ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein vorausgegangener Mindestaufenthalt von
drei Jahren und eine vorausgegangene Beschäftigung von zwölf Monaten. Das
Aufenthaltserfordernis von drei Jahren ist somit nicht deckungsgleich mit der
Beschäftigungsdauer, sondern davon losgelöst, braucht es doch für das eine drei
Jahre und für das andere nur ein Jahr. Das bedeutet, dass beim Eintritt ins
Rentenalter eine Arbeitnehmertätigkeit von einem Jahr vorliegen muss. Der vorausgegangene
Aufenthalt darf jedoch durchaus auf einem anderen Rechtstitel beruhen und ist
nicht zwingend an die Arbeitnehmereigenschaft geknüpft (BGE 144 II 121 E. 3.5.1
S. 126 f.). Vorausgesetzt wird aber stets, dass das Freizügigkeitsrecht
tatsächlich zu den von ihm verfolgten Zwecken beansprucht wird (Urteil des Europäischen
Gerichtshofs [EuGH] vom 23. März 1982 53/81, Levin, Rn. 20–23;
BGer 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.4).
4.2.2 Am
9. Januar 2017 hat der Rekurrent das Pensionierungsalter erreicht. Wie
bereits dargelegt, galt er bis dahin nicht als Arbeitnehmer im
freizügigkeitsrechtlichen Sinn (vgl. E. 3.4 hiervor). Im Zeitpunkt seiner
Pensionierung konnte er sich somit nicht auf eine unselbständige
Erwerbstätigkeit berufen, und zwar auch nicht auf eine solche, die mindestens
12 Monate gedauert hatte. Damit kann offenbleiben, ob er sich bei
Erreichen des Pensionierungsalters seit mindestens drei Jahren ständig und
ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat und ob er sich gegebenenfalls auf
einen anderen Aufenthaltszweck des Freizügigkeitsrechts hätte berufen können. So
oder anders waren im Zeitpunkt, als er das Pensionierungsalter erreicht hat, die
Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 lit. a Satz 1 der Verordnung Nr. 1251/70/EWG
nicht erfüllt.
4.3 Zu
prüfen bleibt, ob der Rekurrent im heutigen Zeitpunkt aus der
Niederlassungsvereinbarung einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
Der Rekurrent bezog
unbestrittenermassen vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Oktober 2017
Nothilfe (vgl. act. 24, Rz. 13 S. 3). Das JSD hatte somit keine
Veranlassung, den vom Rekurrenten geltend gemachten Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligung auch in Anwendung der Niederlassungsvereinbarung zu prüfen
(vgl. auch E. 3.5.3 hiervor). Soweit der Rekurrent vorliegend geltend
macht, dass er sich per 31. Oktober 2017 von der Nothilfe gelöst und mit
deren Rückzahlung begonnen habe (vgl. act. 24, Rz. 5 S. 2 sowie
Rz. 13 f. S. 3), ist zwar festzuhalten, dass vereinzelte
Rückzahlungen belegt sind (vgl. act. 24, Beilagen 4 und 5). Die
Niederlassungsvereinbarung bezweckt jedoch in erster Linie, die Frist für die
Erlangung der Niederlassungsbewilligung von zehn auf fünf Jahre zu verkürzen
(SEM, Weisungen und Erläuterungen zum Ausländerbereich, Bern 2013 [Fassung
vom 1. Juni 2019], Ziff. 0.2.1.3.1 f. S. 4). Eine
Aufenthaltsbewilligung bleibt ausdrücklich dem Zweck vorbehalten, in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Nachdem der Rekurrent das Pensionierungsalter
bereits erreicht hat und vorliegend weder behauptet noch belegt, einer existenzsichernden
Erwerbstätigkeit nachzugehen oder zumindest einer solchen nachgehen zu wollen,
kann er aus der Niederlassungsvereinbarung auch zum heutigen Zeitpunkt nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Damit erweisen sich auch die Rechtsbegehren gemäss
den Ziffern 1 und 2 des Rekurses als unbegründet.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent
dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich gemäss
§ 41 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR,
SG 154.810 [in Kraft seit 1. Januar 2018]) nach der Verordnung über
die Gerichtsgebühren (GGV, SG 154.810 [aufgehoben per 31. Dezember
2017]). Sie wird in Anwendung von § 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 GGV auf
CHF 1'200.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.