Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.10
URTEIL
vom 25.
September 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Rekurrentin
Rechtsdienst, Fischmarkt 10,
4001 Basel
gegen
A____ Rekursgegner
[…]
B____ Rekursgegnerin
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Steuerrekurskommission
vom 6. September 2018
betreffend Grundstücksbewertung
(Anspruch auf rechtliches Gehör)
Sachverhalt
A____ und B____
sind Eigentümer des selbstgenutzten Grundstücks C____. Im Rahmen der allgemeinen
Neubewertung der selbstgenutzten Liegenschaften per 31. Dezember 2016 setzte
die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 10. Juni 2016 den Vermögenssteuerwert
der Liegenschaft ab der Steuerperiode 2016 neu auf CHF 372'000.– fest.
Dagegen erhoben A____
und B____ bei der Steuerverwaltung Einsprache und machten im Wesentlichen geltend,
die Voraussetzungen für eine generelle Neubewertung seien nicht gegeben und die
vorgenommene Neubewertung verletze die Rechtsgleichheit sowie den Anspruch auf
rechtliches Gehör. Mit Entscheid vom 28. März 2017 wies die Steuerverwaltung
diese Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Den dagegen erhobenen Rekurs
hiess die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 6. September 2018 gut
und hob den Einspracheentscheid vom 28. März 2017 sowie die Bewertungsverfügung
vom 10. Juni 2016 auf. Sie wies das Verfahren an die Steuerverwaltung zurück
mit der Anweisung, das Bewertungsverfahren unter Berücksichtigung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht, durchzuführen.
Gegen diesen am
11. Dezember 2018 versandten Entscheid der Steuerrekurskommission richtet sich
der von der Steuerverwaltung Basel-Stadt (Rekurrentin) mit Eingabe vom 10.
Januar 2019 erhobene Rekurs, mit dem sie dessen kostenfällige Aufhebung und die
Rückweisung der Streitsache zum materiellen Entscheid über die steuerliche
Bewertung des Grundstücks C____ beantragt. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar
2019 verlangen A____ und B____ (Rekursgegner) die Bestätigung des angefochtenen
Entscheids. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Eingabe vom 18. März 2019
die Abweisung des Rekurses. Zu diesen Vernehmlassungen hat die Steuerverwaltung
am 12. April 2019 repliziert, wozu die Rekursgegner mit Eingabe vom 8. Mai
2019 duplicando Stellung genommen haben. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
sowie die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den zu fällenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
den Entscheid der Steuerrekurskommission steht der Steuerverwaltung gemäss
§ 171 Abs. 3 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz
[StG], SG 640.100) der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen. Dieses ist
folglich für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig, wobei das
Dreiergericht zum Entscheid berufen ist (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren
richtet sich nach den Bestimmungen des Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Steuergesetz
keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2 Angefochten
ist ein Rückweisungsentscheid der Steuerrekurskommission. Rückweisungsentscheide
bilden grundsätzlich Zwischenentscheide. Als Endentscheid sind sie nur dann zu
behandeln, wenn der Instanz, an welche die Sache zu neuem Entscheid
zurückgewiesen worden ist, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung
nur noch der Umsetzung der Anordnungen der rückweisenden Instanz dient (VGE
VD.2017.67 vom 16. April 2018 E. 1.2.2, VD.2016.48 vom
31. August 2016 E. 1.2; vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1157; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Aufl., Basel
2014, Rz. 1870; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Als
Zwischenentscheid kann daher der Rückweisungsentscheid nach § 10 Abs. 2 VRPG
nur dann angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann. Ein solcher ist anzunehmen, wenn eine rekurslegitimierte
Verwaltungsbehörde – wie hier – durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen
wird, einen neuen Entscheid zu erlassen, den sie selber nicht anfechten kann
(vgl. BGE 140 V 321 E. 3.7 S. 327, 134 II 124 E. 1.3 S. 128g;
BGer 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 E. 1.2; Uhlmann, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
3. Aufl. 2018, Art. 93 N 11). Damit liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt
vor.
Auf den nach §
171 Abs. 2 StG fristgerecht erhobenen und im Übrigen formell korrekt
eingereichten Rekurs ist daher einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.4 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt werden (in
ständiger Rechtsprechung BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002
vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.). Vorliegend ergeben sich alle
entscheidwesentlichen Punkte aus den Akten. Das Urteil kann daher auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden.
Gegenstand des
Verfahrens ist der Rückweisungsentscheid der Steuerrekurskommission, mit dem
sie die Bewertungsverfügung vom 10. Juni 2016 und den Einspracheentscheid vom 28.
März 2017 entschädigungspflichtig aufgehoben und die Steuerverwaltung
angewiesen hat, das Bewertungsverfahren unter Berücksichtigung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör und insbesondere der Begründungpflicht erneut
durchzuführen. Materieller Streitgegenstand ist hier daher die Frage der
Gewährung des rechtlichen Gehörs im Verfügungs- und Einspracheverfahren
bezüglich der Bewertung des von den Rekursgegnern selbstgenutzten Grundstücks C____
durch die Steuerverwaltung. Diese Frage kann nur vor dem Hintergrund der
Beurteilung der rechtlichen Regelung dieses Bewertungsverfahren beantwortet
werden, worauf im Folgenden einzugehen ist.
3.1 Gemäss
Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG, SR 642.14)
wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, wobei der Ertragswert angemessen
berücksichtigt werden kann. Nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln
ist, sagt das Bundesrecht nicht. Den Kantonen verbleibt bei der Wahl der
anzuwendenden Methode ein grosser Regelungs- und Anwendungsspielraum, wobei sie
eigentumspolitische Aspekte mitberücksichtigen können (BGE 128 I 240 E. 3.1
S. 248). Das Bundesrecht belässt ihnen diesbezüglich einen grossen
Autonomiebereich und schreibt kein bestimmtes Schätzungsverfahren vor (BGer
2C_422/2016 vom 13. September 2017 E. 5.2, 2C_290/2014 vom 9. September 2014 E.
2.4; Dzamko-Locher/Teuscher, in:
Zweifel/Beusch, Kommentar StHG, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 14 N 28).
Unzulässig ist dagegen die Anwendung einer Bewertungsmethode, die auf eine
systematische Über- oder Unterbewertung hinauslaufen würde (BGE 134 II 207 E.
3.6 S. 214, BGer 2C_820/2008 vom 23. April 2009 E. 3.1; Zigerlig/Jud, in: Zweifel/Athanas,
Kommentar StHG, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 14 N 4).
Der Verkehrswert
bestimmt sich nach dem objektiven Marktwert eines Vermögenswerts, den ein
Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre. Massgebend ist eine
technische bzw. rechtlich-objektive Betrachtungsweise (BGer 2C_94 vom 28.
August 2015 E. 3.2). Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist dabei nicht
eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz-
oder Vergleichswert (BGE 131 I 291 E. 3.2.2 S. 307, 128 I 240 E. 3.2.1 S. 249).
Mit jeder Schätzung ist, unabhängig von der angewendeten Methode, ein
Streubereich der Ungenauigkeit verbunden. Jede Schätzmethode führt zwangsläufig
zu einer gewissen Pauschalierung und Schematisierung und vermag nicht allen
Einzelaspekten völlig gerecht zu werden. Dies ist aus praktischen und veranlagungsökonomischen
Gründen unvermeidlich und in einem gewissen Ausmass zulässig, auch wenn dabei
die rechtsgleiche Behandlung nicht restlos gewährleistet wird (BGE 131 I 291 E.
3.2.2 S. 307, 128 I 240 E. 2.3 S. 243; BGer 2C_834/2015 vom 15. Februar 2016 E.
2.4 f.; 2P.36/1999 vom 3. November 2000 E. 2c). Die Methode kommt dort an
ihre Grenze, wo ein Missverhältnis zwischen den amtlichen Werten und den ordentlicherweise
erzielten Verkaufspreisen besteht (BGer 2A.109/2007 vom 9. August 2007 E. 4.1)
und deren Anwendung zu klar gesetzwidrigen oder unhaltbaren Ergebnissen führen
würde (BGE 131 I 291 E. 3.2.2 S. 307).
3.2 In
Konkretisierung des bundesrechtlichen Rahmens sieht § 46 Abs. 4 StG vor, dass
Grundstücke zum Verkehrswert bewertet werden, wobei der Ertragswert angemessen
berücksichtigt werden kann. Selbstbewohnte Einfamilienhäuser und
Eigentumswohnungen sind auf der Basis des Realwerts zu schätzen. Gemäss § 46
Abs. 7 StG erlässt der Regierungsrat die für eine gleichmässige
Besteuerung erforderlichen Bewertungsvorschriften. Auf der Grundlage dieser
Delegationsnorm hat der Regierungsrat mit Bezug auf selbstgenutzte Grundstücke
bestimmt, dass sich der massgebende Realwert aus dem Gebäudewert und dem
Landwert zusammensetzt (§ 51 Abs. 1 der Steuerverordnung [StV, SG 640.110]).
Als Gebäudewert gilt dabei der indexierte Gebäudeversicherungswert unter
angemessener Berücksichtigung der zustandsabhängigen Altersentwertung gemäss
Gebäudeversicherung. Die Altersentwertung beträgt maximal 50 Prozent des
Gebäudeversicherungswerts (§ 51 Abs. 2 StV). Der Landwert entspricht dem
relativen Landwert. Der relative Landwert leitet sich aus dem absoluten
Landwert gemäss Bodenwertkatalog ab und berücksichtigt die altersabhängige
Nutzungsintensität des Grundstücks durch einen prozentualen Einschlag. Der
Bodenwertkatalog enthält die auf den Erhebungen des kantonalen Grundbuch- und
Vermessungsamts basierenden absoluten Landwerte. Diese richten sich nach dem
Durchschnitt der Immobilienpreise, welche bei vergleichbaren Verhältnissen in
derselben Gegend und Bauzone in den letzten zwei Jahren vor der Bewertung
bezahlt wurden. Zum Ausgleich von Schwankungen und Spitzenwerten wird auf
diesem Mittelwert ein prozentualer Einschlag gewährt (§ 51 Abs. 3
StV). Liegenschaften, die mehr als 100 Jahre alt sind, die unter Denkmalschutz
stehen oder sich in der Schutz- oder Schonzone befinden oder die ausschliesslich
oder teilweise einem Fabrikations- oder Gewerbebetrieb dienen, werden einer
gesonderten Bewertung unterstellt (§ 51 Abs. 4 StV).
3.3 Es
ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Methode zu einer grundsätzlich
ungleichen Behandlung oder einer systematischen Über- oder Unterbewertung
führen könnte. Generell ist das Abstellen auf statistische Werte für die auf
einer Schätzung beruhende steuerrechtliche Grundstückbewertung nicht zu
beanstanden (vgl. StRKE Nr. 43/2003 vom 18. September 2003, in: BStPra 3/2006
231 ff., vgl. auch BGer 2A.109/2007 vom 9. August 2007 E. 4.1; vgl. auch BGer
9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2 bezüglich der
Grundstückbewertung bei ergänzungsleistungsrechtlichen Streitsachen). Als zulässig
hat das Bundesgericht auch die Ermittlung des Eigenmietwerts als Prozentsatz
eines grundsätzlich fixen Katasterwerts beurteilt (BGer 2P.36/1999 vom 3.
November 2000 E. 2c). Die Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und
Vermessungsamts hat die staatliche Aufgabe, die für Grundstücke bezahlten Preise
zu sammeln und auszuwerten (§ 1 des Gesetzes über die Ermittlung von
Grundstückwerten, SG 717.100). Die amtliche Ermittlung der Verkehrswerte eines
Grundstücks erfolgt dabei durch eine Bewertungskommission von fünf bis sieben
in Bewertungsfragen erfahrenen Fachleuten, die mindestens zur Hälfte nicht der
Verwaltung angehören dürfen (§ 6 des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten).
Das Bundesrecht verlangt insbesondere nicht durchgängig und unabhängig von
konkreten Anhaltspunkten für eine erhebliche Unter- oder Überbewertung eine
individuelle Bewertung von Einzelobjekten. Das Bundesgericht weist in diesem
Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass auch eine solche Methode aus
verschiedenen Gründen nicht immer präzise erscheine (BGE 128 I 240 E. 2.6
S. 245).
4.1 Mit
Verfügung vom 10. Juni 2016 hat die Steuerverwaltung den Rekursgegnern
mitgeteilt, dass ihr Grundstück gestützt auf § 46 Abs. 4 StG in Verbindung mit
§§ 51–55 StV ab Steuerperiode 2016 mit einem gerundeten Vermögenssteuerwert von
CHF 372'000.– bewertet werde. Auf Nachfrage der Rekursgegner hat sie ihnen
folgende "Berechnungsdetails" zugestellt:
4.2 In
ihrer Einsprache vom 30. Dezember 2016 machten die Rekursgegner dagegen
insbesondere geltend, dass ihnen bei der Ermittlung des Steuerwerts der
Liegenschaft keine Angaben gemacht oder in Aussicht gestellt worden sei. Diesbezüglich
hielt die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid fest, dass sie den
Rekursgegnern nach der Erhebung der Einsprache die Bewertungsdetails zugestellt
habe und sie im Rahmen des darauffolgenden Schriftverkehrs ausreichend
Gelegenheit erhalten hätten, sich dazu zu äussern. Die geforderte Offenlegung
der von der Bodenbewertungsstelle ermittelten Liegenschaftsverkäufe sei aus
datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.
4.3 Auf
den Rekurs der heutigen Rekursgegner hin prüfte die Steuerrekurskommission im
Rekursentscheid aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs vorab die Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 143 Abs. 2 StG. Sie erwog, dass
sich die steuerpflichtige Person zu den erhobenen Vergleichspreisen und deren
Vergleichstauglichkeit müsse äussern können, wenn Vergleichspreise zur
Ermittlung des Liegenschaftswerts herbeigezogen würden. Die Steuerverwaltung
habe den Rekursgegnern aber einzig den von der Bodenbewertungsstelle
übermittelten absoluten Landwert mitgeteilt. Der Verzicht auf ergänzende Hinweise
über dessen Zusammensetzung könne aber nicht allein mit Hinweis auf das Steuergeheimnis
begründet werden. Vielmehr sei eine Güterabwägung vorzunehmen. Angaben zu
finanziellen Verhältnissen seien keine besonders schützenswerte Daten im Sinne
von § 3 Abs. 4 lit. a des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG, SG
153.260). Auch das Steuergeheimnis gelte nicht absolut. Der rechtsstaatlich
fundamentale Anspruch auf rechtliches Gehör ermögliche es der steuerpflichtigen
Person, die individuelle Entscheidung der Steuerbehörde von unabhängiger Seite
überprüfen zu lassen. Diese Überprüfbarkeit staatlichen Handelns sei höher zu
gewichten als die durch das Steuergeheimnis geschützten individuellen
Einzelinteressen. Die Begründungspflicht diene vor diesem Hintergrund auch der
Sicherstellung einer rechtsgleichen Behandlung und bilde Grundlage für eine
kohärente Praxis. Der Anspruch auf rechtliches Gehör überwiege daher die
geschützten Interessen, die mit dem Steuergeheimnis verbunden seien. Gleiches
gelte auch mit Bezug auf die Geheimhaltung der für bestimmte Grundstücke
bezahlten Preise bei der Bekanntgabe der Preisauswertung nach § 3 des Gesetzes
über die Ermittlung von Grundstückwerten. Es müsse jeder Person, die ein
Interesse glaubhaft mache, und damit auch den Eigentümern selbstgenutzter
Liegenschaften, in geeigneter Weise über das Ergebnis der Preisauswertung
Auskunft erteilt werden. So gelte es auch für die Vorbereitung und Durchführung
von Enteignungsverfahren. Den betroffenen steuerpflichtigen Personen müssten
zur Überprüfung des absoluten Landwerts, die Ermittlung und Herleitung des relativen
Landwerts und die Berechnung der Altersentwertung auf dem Gebäudewert weitere
Angaben zu den Handänderungen offengelegt werden, um eine Überprüfung bzw. den
Vergleich ihrer Liegenschaft mit den der Verfügung zugrunde gelegten
Vergleichshandänderungen zu ermöglichen. Dabei müsse ein Vergleich sowohl in
Bezug auf die tatsächlichen Veräusserungspreise als auch in Bezug auf die
Merkmale des betreffenden Objekts möglich sein. Es sei dabei denkbar, die der
Verfügung zugrunde liegenden Daten mittels Pseudonymisierung in einer Art und
Weise zur Verfügung zu stellen, dass die Spezifikationen der Vergleichsgrundstücke
vollumfänglich erkennbar seien, ohne Rückschlüsse auf die tatsächlichen Verkaufsobjekte
zu ermöglichen. Selbst unter Beizug von Erläuterungen der Steuerverwaltung
(etwa im Merkblatt zur generellen Neubewertung der selbstgenutzten
Liegenschaften im Kanton Basel-Stadt per 31. Dezember 2016, abrufbar unter https://www.steuerverwaltung.bs.ch) könnten die
pauschalen und nicht transparenten Ab- und Zuschläge auf die von der
Bodenbewertungsstelle gelieferten absoluten Bodenwerte bzw. die von der
Gebäudeversicherung angegebenen Gebäudewerte nicht schlüssig nachvollzogen
werden.
Zusammenfassend
kommt die Steuerrekurskommission zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die
Verweigerung der Akteneinsichtnahme in die entscheid-relevanten Dokumente
gemäss § 143 Abs. 3 StG nicht erfüllt seien. Mit der blossen Nennung des Bodenwerts
in der Verfügung vom 10. Juni 2016 als auch im Einspracheentscheid vom 28. März
2017 habe die Steuerverwaltung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Beide Entscheide seien ungenügend begründet und das Akteneinsichtsrecht sei
nicht gewährt worden. Dabei genüge auch die blosse Nennung der Verkaufspreise
von Nachbarliegenschaften ohne weitere Spezifizierung nicht, um den ermittelten
Wert überprüfen zu können, da er allein keine "Rückschlüsse auf
preisrelevante Faktoren wie Lage, Zonenzugehörigkeit, besondere Grundstückform,
Grundstückgrösse, Auflagen, Rechte und Pflichten, Liebhaberobjekte,
Gefälligkeitspreise, Immissionen, in Abzug gebrachte Gebäudekosten
(Rückwärtsrechnung) etc." ermögliche. Diese Angaben seien betroffenen
steuerpflichtigen Personen notwendigerweise zumindest in pseudonymisierter Form
zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und des Vorliegens einer "gravierende(n) und
systematische(n) Missachtung des Gehöranspruchs" könne dieser Mangel im
Rekursverfahren nicht geheilt werden.
Mit ihrem
Entscheid bejaht die Vorinstanz damit eine Verletzung der aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör fliessenden Ansprüche der Rekursgegner auf Akteneinsicht und
Begründung im Verfahren der Steuerverwaltung. Zu prüfen ist somit, inwieweit
die Steuerverwaltung einerseits durch die unterbliebene Einsicht in die
Unterlagen der Bodenbewertungsstelle und der Gebäudeversicherung das Akteneinsichtsrecht
und andererseits mit der Ausgestaltung der Verfügung und des Einspracheentscheids
den Anspruch auf Begründung verletzt hat.
5.1 Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV ist als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
ausgestaltet, welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei eines
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens einzuräumen sind, um vor Erlass eines in
ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu
bringen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 309; Steinmann,
in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV
N 42, mit Hinweisen auf BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188 f., 135 II 286 E. 5.1 S. 293,
126 V 130 E. 2b S. 131 f.). Gehalt und Tragweite des
Gehörsanspruchs lassen sich nicht abstrakt umschreiben, sondern sind gestützt
auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten einzelfallweise zu
konkretisieren (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 315; Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV N 42, mit
Hinweisen auf BGE 135 I 279 E. 2.3 f.
S. 281 ff., in: Pra 99 [2010] Nr. 46, 111 Ia 273 E. 2b
S. 274). Der Anspruch ist formeller Natur und seine Verletzung führt im
Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195
E. 2.2 S. 197, 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Gehöranspruchs kann aber
ausnahmsweise geheilt werden, wenn das rechtliche Gehör vor einer
Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl in tatsächlicher als auch in
rechtlicher Hinsicht über dieselbe Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vor-instanz
(BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201
E. 2.2 S. 204 f.; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 314). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung
an die Vorinstanz zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGE VD.2019.221
vom 19. Juni 2019 E. 2.1; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2
S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390,
133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; VGE VD.2017.216 und
217 vom 30. August 2018 E. 3.1).
5.2
5.2.1 Das
Akteneinsichtsrecht stellt einen Teilgehalt des in Art. 29
Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, das den
Parteien im Verfahren ermöglichen soll, ihre Mitwirkungsrechte wirksam und
sachbezogen wahrnehmen zu können (VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019
E. 1.6.2). Es gewährt demgemäss ein grundsätzlich unbeschränktes Recht, in
alle verfahrensbezogenen Akten Einsicht zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage
des Entscheids zu bilden (zum Ganzen Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 322 mit Verweis auf BGE 129 I 85 E. 4.1
S. 88 f.; vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389,
121 I 225 E. 2a S. 227, 126 I 7 E. 2b
S. 10, in: Pra 90 [2001] Nr. 57). Gemäss der Rechtsprechung vermittelt die
verfassungsmässige Garantie insbesondere das Recht, am Sitz der Behörde
Einsicht in die Akten zu nehmen, daraus Notizen anzufertigen und Fotokopien zu
erstellen, sofern sich daraus für die Behörde kein übermässiger Aufwand ergibt
(BGE 126 I 7 E. 2b S. 10, in: Pra 90 [2001] Nr. 57,
122 I 109 E. 2b S. 112, mit Hinweisen). Seine Grenzen
findet das Akteneinsichtsrecht an den öffentlichen Interessen des Staates und
berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (BGE 121 I 225
E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20,
113 Ia 1 E. 4a S. 4). Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts
setzt die Vollständigkeit der Akten voraus. Dessen Korrelat bildet daher die
Aktenführungspflicht, nach welcher die Behörden verpflichtet sind, alles
aktenkundig zu machen, was zur Sache gehört (VGE V.2018.44 vom 22. März 2019
E. 1.6.4, VD.2018.221 vom 19. Juni 2019 E. 2.3.1.1 m. H. auf Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015,
Art. 29 BV N 54, BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89, 130 II 473
E. 4.1 S. 477, 129 I 85 E. 4.1 f. S. 88 ff.
und 124 V 372 E. 3b S. 375 f. und 138 V 218
E. 8.1.2). Grundsätzlich erstreckt sich das Einsichtsrecht folglich weder
auf Akten eines anderen (nicht die jeweilige Partei betreffenden) Verfahrens
noch auf Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht
beizieht oder beizuziehen gedenkt (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018
E. 2.2).
5.2.2 Für
das Steuerverfahren konkretisiert § 143 StG das verfassungsmässige
Akteneinsichtsrecht, wobei dessen Gehalt nicht über die steuergesetzlichen
Bestimmungen hinausgeht (vgl. Locher,
a.a.O., Art. 114 N 1). Danach sind die steuerpflichtigen Personen
berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten
ohne Einschränkung Einsicht zu nehmen (§ 143 Abs. 1 StG,
Art. 114 Abs. 1 DBG). Die übrigen Akten stehen der
steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des
Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private
Interessen entgegenstehen (§ 143 Abs. 2 StG, Art. 114
Abs. 2 DBG).
5.2.3 Vorliegend
ist nicht ersichtlich, dass die Steuerverwaltung über den Beizug des von der
Bodenbewertungsstelle ermittelten absoluten Landwerts und des von der
Gebäudeversicherung mitgeteilten Gebäudewerts weitere Angaben und Unterlagen
der Bodenbewertungsstelle und der Gebäudeversicherung im Verfügungs- und
Einspracheverfahren beigezogen hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass
die Steuerverwaltung selber Angaben zu Vergleichshandänderungen eingeholt
hätte. In den Akten fehlen daher Unterlagen, die Rückschlüsse auf
preisrelevante Faktoren wie Lage, Zonenzugehörigkeit, besondere Grundstückform,
Grundstückgrösse, Auflagen, Rechte und Pflichten, Liebhaberobjekte,
Gefälligkeitspreise, Immissionen, in Abzug gebrachte Gebäudekosten
(Rückwärtsrechnung) etc. der Vergleichsgrundstücke erlauben würden, welche der
Preisermittlung durch die Bodenbewertungsstelle zu Grunde gelegen sind. Es
handelt sich somit sowohl bei den Unterlagen der Bodenbewertungsstelle wie auch
der Gebäudeversicherung um Unterlagen anderer Behörden, die von der Steuerverwaltung
im Rahmen des Erlasses der Bewertungsverfügung und im Einspracheverfahren
gerade nicht beigezogen worden sind. Wie die Steuerverwaltung mit ihrer
Rekursbegründung ausgeführt hat, erstrecken sich die Akten der Steuerverwaltung
bei Liegenschaftsbewertungsfällen daher nicht auf die bezahlten Preise für
Grundstückpreise, die von der Bodenbewertungsstelle bei der Ermittlung der absoluten
Landwerte als Vergleichsobjekte herangezogen worden sind. Über diese Unterlagen
verfügt die Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und Vermessungsamts, welche
als Dateneignerin selber über die Bekanntgabe der Ergebnisse ihrer Preisauswertung
entscheidet. Daraus folgt, dass mit der Abweisung eines entsprechenden
Akteneinsichtsgesuchs auch keine Verletzung des gehörsrechtlichen Akteneinsichtsrechts
verbunden sein kann.
5.3
5.3.1 Vom
Akteneinsichtsrecht zu unterscheiden ist der Anspruch auf Beizug von
Akten aus einem anderen Verfahren sowie auf Einholung von Auskünften von
Dritten. Dieser Anspruch besteht unter den Voraussetzungen des Beweisantrags-
und Beweisabnahmerechts als weiterem Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (vgl. VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,
a.a.O., § 15 N 29 f.; Waldmann/Bickel,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz
[VwVG], 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 33 N 1 und 12). Der
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde nur zum Beizug derjenigen
Beweise, die zur Abklärung der rechtserheblichen Tatsachen notwendig sind (vgl.
VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 19 ff.). Der Anspruch auf Aktenbeizug setzt
voraus, dass die betroffene Person frist- und formgerecht einen Beweisantrag
stellt und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist. Aus dem Beweisantrag muss
hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der
Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll. Die Behörde kann von der
Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der
rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall
ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (Zum Ganzen: VGE VD.2017.150
vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 153 und 457; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 33 N 3, 7 und 12 ff. und 21 f.). Demnach darf
die Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits
erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und
mit nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2017.150 vom
14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 33 N 22 und Art. 29 N 88; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O.,
Rz. 537).
5.3.2 Vorliegend
hat die Steuerverwaltung auf den Beizug der Akten der Bodenbewertungsstelle und
der Gebäudeversicherung verzichtet. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie
aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in § 46 Abs. 4 und Abs. 7 StG in Verbindung
mit § 51 StV an die Wertermittlungen der Sachverständigen Gebäudeversicherung
und der Sachverständigen Bodenbewertungsstelle gebunden sei. Die
Grundstückeigentümer würden darauf hingewiesen, dass sie bei der
Bodenbewertungsstelle eine Richtwertangabe betreffend ihr Grundstück einfordern
können. Ohne konkrete Hinweise seitens des Steuerpflichtigen seien im Verfahren
der Massenverwaltung keine Unterlagen zu Vergleichsliegenschaften einzuholen.
Bei der Ermittlung des Schätzwerts sei vielmehr ein gewisser Schematismus zulässig.
Der Steuerrekurskommission stehe es aber frei, ihrerseits ergänzende Auskünfte
bei der Bodenbewertungsstelle einzuholen. Diese gebe Aufschluss über die
Preisauswertungen als sogenannte Richtwertangaben, die sich auf die absoluten
Landwerte bezögen.
5.3.3 Dieses
Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Bei den von den Rekursgegnern und der
Vorinstanz verlangten Vergleichsdaten handelt es sich um finanzielle
Verhältnisse von Personen, die entgegen der Ansicht der Vorinstanz geschützte
Personendaten darstellen (vgl. etwa zum Schutz von Geschäftsdaten einer
Verfahrenspartei in submissionsrechtlichen Verfahren VGE VD.2014.50 vom 6. August
2014 E. 2.1, VD.2014.5 vom 8. Mai 2014 E. 2.3, VD.2013.95 vom 17. Oktober
2013 E. 2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bezieht sich der Schutz des Informations-
und Datenschutzgesetzes mit seiner Beschränkung der Weitergabe von
Personendaten nicht allein auf besonders schützenswerte Personendaten im Sinne
von § 3 Abs. 4 lit. a IDG. Ein öffentliches Organ darf Personendaten gemäss
§ 9 Abs. 1 IDG nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht
oder dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. Einzig
unter diesen Voraussetzungen ist ohne Einwilligung im Einzelfall auch eine
Weitergabe von Personendaten zulässig (§ 21 Abs. 1 IDG). Für die
Bewertung einer Liegenschaft bedarf die Steuerverwaltung aufgrund der
gesetzlichen Regelung der Kenntnis des Gebäudeversicherungswerts und des
absoluten Landwerts gemäss Bodenwertkatalog. Dem entspricht auch die
spezialgesetzliche Regelung in § 2 f. des Gesetzes über die Ermittlung von
Grundstückwerten. Danach darf die Bodenbewertungsstelle nur das Ergebnis der
Preisauswertung und dieses bloss in einer Weise bekanntgeben, die keine
Rückschlüsse über die für bestimmte Grundstücke bezahlten Preise gibt. Zur
Ermittlung des Realwerts selbstgenutzter Liegenschaften benötigt die
Steuerverwaltung neben den genannten Werten keine weiteren Unterlagen der
Bodenbewertungsstelle und der Gebäudeversicherung.
Dies gilt
zumindest dann, wenn der gestützt darauf ermittelte Realwert als plausibel
erscheint. Dies ist in casu der Fall. Die Rekursgegner haben die Liegenschaft
im Jahr 1985 zu einem Kaufpreis von CHF 360'000.– erworben. Allein dass
der ermittelte Vermögenswert damit CHF 12'000.– über dem vor über 30
Jahren bezahlten Kaufpreises liegt, stellte für die Steuerverwaltung angesichts
der in der Zwischenzeit gestiegenen Bodenpreise keinen Hinweis für eine
Überbewertung dar. Für eine gegenteilige Einschätzung müssten die
Steuerpflichtigen mindestens konkrete Hinweise im Einspracheverfahren darlegen.
Gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt nach der
im Abgaberecht geltenden Normentheorie in sinngemässer Anwendung von
Art. 8 ZGB der steuerpflichtigen Person für steueraufhebende oder
-mindernde Tatsachen die objektive Beweislast zu, während die Steuerbehörde
jene für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen trifft (Locher, a.a.O., Einführung zu
Art. 109 ff. N 11 und Einführung zu Art. 122 ff.
N 36; Behnisch, a.a.O.,
S. 577, 624 ff.; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,
a.a.O., § 14 N 3 und § 19 N 8;
BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252; 121 II 257
E. 4c/aa S. 266; vgl. VGE VD.2016.2 und 3 vom
17. September 2016 E. 3.2.2; VGE VD.2016.135 vom
20. Oktober 2016 E. 2.1). Diese Beweislastverteilung setzt
voraus, dass der den steuerpflichtigen Personen obliegende Beweis für sie
leistbar ist (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,
a.a.O., § 19 Rz. 9). Die Steuerverwaltung hat danach als steuerbegründende
Tatsache den von ihr ermittelten Grundstückwert mittels des gesetzlich
vorgesehenen, schematischen Verfahrens auf der Grundlage der von der
Bodenbewertungsstelle und der Gebäudeversicherung ermittelten Werte zu belegen.
Dagegen haben die betroffenen steuerpflichtigen Grundstückeigentümerinnen und
-eigentümer den Gegenbeweis des Missverhältnisses des so ermittelten Steuerwerts
im Verhältnis zu den realen Marktverhältnissen anzutreten. Dazu haben sie
zumindest konkrete Anhaltspunkte für ein deutliches Abweichen des ermittelten
Steuerwerts von dem tatsächlichen Verkehrswert ihrer Liegenschaft zu belegen.
Dieser Beweis ist für eine private Eigentümerschaft beispielsweise mit einer
privaten Liegenschaftsschatzung leistbar.
Die Steuerpflichtigen
erbrachten indes im Verfahren keinen Nachweis dafür, dass die vorgenommene
Bewertung zu hoch sei. Folglich war die Steuerverwaltung zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs nicht gehalten, von sich aus neben dem Gebäudewert und dem
absoluten Landwert weitere Daten zu erheben.
5.3.4 Falls
die Steuerrekurskommission im konkreten Fall aufgrund der vorgebrachten Rügen
eine zu Unrecht erfolgte antizipierten Beweiswürdigung der Steuerverwaltung
annimmt, ist es ihr unbenommen, weitere Auskünfte der Bodenbewertungsstelle einzuholen.
So ist diese offenbar bereit, den absoluten Landwert auf Anfrage weiter zu
konkretisieren und die für die Bewertung eines Grundstücks massgebenden Preise
von Vergleichsliegenschaften offenzulegen, womit entscheidende Parameter wie Fläche,
Zone, Ausnützungsziffer und Gesamtsumme hätten in Erfahrung gebracht werden
können (vgl. Rekursbegründung Ziff. 3.2 b/bb S. 6). Damit kann die Vorinstanz
die von ihr als Möglichkeit befürchteten Rechnungsfehler und systematischen
Fehler bei der Ermittlung des absoluten Landwerts auf entsprechend
konkretisierte Rügen einzelner rekurrierender Steuerpflichtiger hin
kontrollieren.
5.3.5 Es
wird Sache der Steuerrekurskommission sein zu prüfen, welche von der
Bodenbewertungsstelle aufgrund konkreter Anhaltspunkte übermittelter Angaben
als nicht ausreichend plausibel erscheinen. In diesem Verfahren wird sie im
gesetzlichen Rahmen der Amtshilfe gemäss dem Steuerrecht, dem Informations- und
Datenschutzgesetz und dem Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten die
ihr nach Massgabe des anwendbaren gesetzlichen Bewertungsverfahrens notwendig erscheinenden
ergänzenden Abklärungen treffen können. Soweit die Vorinstanz sich
diesbezüglich aber auf den Standpunkt stellt, dass sie bzw. die
Steuerpflichtigen hierfür in jedem Fall über die Nennung der Verkaufspreise von
Nachbarliegenschaften ohne weitere Spezifizierung hinaus konkrete Angaben über
die verkauften Liegenschaften muss verfügen können, kann ihr nicht gefolgt
werden. Diesbezüglich ist auf die bewusste gesetzliche Regelung der
Geheimhaltungspflicht in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Ermittlung von
Grundstückwerten und in § 138 StG hinzuweisen, welche im Zusammenhang mit
Steuerdaten zudem auch verfassungsrechtlichen Schutz geniesst (§ 75 Abs. 3 der
Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]). Soweit die
Vorinstanz dem den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zug A 2015/6 vom 23.
September 2015 (GVP 2015 S. 270) entgegenhält, mit dem dieses das Einsichtsinteresse
bezüglich Daten von Grundstücksverkäufen höher als das Steuergeheimnis und das
Datenschutzinteresse Dritter gewichtet hat, weist die Steuerverwaltung in ihrer
Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass dort die Einsicht in
Vergleichshandänderungen zu beurteilen waren, die bereits 25 Jahre zurückliegen.
Mit diesem Zeitablauf relativiert sich das Geheimhaltungsinteresse tatsächlich.
Zu beachten ist zudem, dass der Verfassungsgeber des Kantons Zug im Unterschied
zum Basel-Städtischen Verfassungsgeber dem Steuergeheimnis keinen
verfassungsrechtlichen Schutz hat zukommen lassen. Soweit die
Steuerrekurskommission kumulativ konkrete Auskünfte über die preisrelevanten
Faktoren für jene Verkaufspreise wie Lage, Zonenzugehörigkeit, besondere
Grundstückform, Grundstückgrösse, Auflagen, Rechte und Pflichten,
Liebhaberobjekte, Gefälligkeitspreise, Immissionen, in Abzug gebrachte
Gebäudekosten (Rückwärtsrechnung) will verfügen können, ist eine Anonymisierung
kaum möglich. Die Summe dieser Auskünfte lässt vor dem Hintergrund des
begrenzten Zeitrahmens der untersuchten Verkäufe konkrete Rückschlüsse auf
einzelne Verkäufe zu, was mit dem genannten Rahmen zulässiger Amtshilfe in
steuerrechtlichen Bewertungsverfahren nicht zu vereinbaren ist. Es ist nicht
ersichtlich, wie damit eine blosse Pseudonymisierung soll erfolgen können, die
keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Verkaufsobjekte ermöglichen kann.
Entgegen der
vorinstanzlichen Ausführungen ist auch gerade nicht auf die Regelung im
Enteignungsverfahren abzustellen, in welchen dem betroffenen Grundeigentümer
die zu Vergleichszwecken erforderlichen Aufschlüsse über Einzelpreise und deren
Auswertung zu geben sind (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermittlung von
Grundstückwerten). Vorliegend geht es schliesslich nicht um den Entzug eines
Grundstücks gegen realen Wertersatz, sondern um die steuerliche Bewertung.
Weshalb hier das Einsichtsinteresse der Steuerpflichtigen in Daten von
Grundstückgeschäften anderer steuerpflichtiger Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer überwiegen soll, ist nicht nachvollziehbar.
5.3.6 Insgesamt
ist damit keine Verletzung des Anspruchs auf Beizug weiterer Akten ersichtlich.
5.4
5.4.1 Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
fliesst weiter der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und
Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass
daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten
kann. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt,
dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst
und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die
Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente
beschränken (zum Ganzen VGE VD.2018.221 vom 19. Juni 2019 E. 2.2.1,
VD.2015.222 und 223 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.1;
BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, 134 I 83
E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 343 ff.).
5.4.2 Die
Anforderungen an die Begründung sind dabei für die Bewertungsverfügung und den
Einspracheentscheid zu unterscheiden.
5.4.2.1 Für
das Verfügungsverfahren kann dabei auf die Vorschriften über das
Veranlagungsverfahren gemäss §§ 149 ff. StG zurückgegriffen werden. Danach
setzt die Steuerverwaltung mit der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren,
den Steuersatz und die Steuerbeträge fest. Zudem gibt sie der steuerpflichtigen
Person Abweichungen von der Steuererklärung schriftlich bekannt (§ 159 StG).
Diese Grundsätze gelten mutatis mutandis auch für das Bewertungsverfahren. Da
es sich dabei wie beim Veranlagungsverfahren um den Erlass von Akten der
Massenverwaltung handelt, kann aus Art. 29 Abs. 2 BV bloss eine
minimale Begründungspflicht abgeleitet werden (Locher,
Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil,
Art. 102–222 DBG, Basel 2015, Art. 131 N 12; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2016, Art. 131
N 7 ff.). Danach reicht es aus, wenn die betroffenen
Faktorenbestandteile betragsmässig angegeben und wenn möglich die Gründe der
Abweichung stichwortartig erläutert werden (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,
a.a.O, § 19 Rz. 24; Wiederkehr,
Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung
bei Verletzung, in: ZBl 2010, S. 481, 495 f.; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 131
N 9; VGE VD.2018.221 vom 19. Juni 2019 E. 2.2.2.1, VD.2015.222 vom 20.
Juli 2016 E. 2.5.1).
5.4.2.2 Mit
ihrer Rekursbegründung macht die Steuerverwaltung geltend, unter
Berücksichtigung ihres fehlenden Ermessensspielraum bezüglich des Gebäudewerts
und des absoluten Landwerts, des Schematismus bei der Schätzung von
Liegenschaften, der Schätzung einer Liegenschaft als Einheit und den
Anforderungen der Massenverwaltung seien keine hohen Anforderungen an die
Begründung der Bewertungsverfügung zu stellen. Darin kann ihr gefolgt werden.
Mit den im Nachgang zur Bewertungsverfügung vom 10. Juni 2017 zugestellten
Berechnungsdetails hat die Steuerverwaltung alle für die Berechnung des Steuerwerts
massgebenden Faktoren genannt. Damit verfügten die Rekursgegner über alle
notwendigen Angaben, um die Verfügung vor dem Hintergrund von § 51 StV im Grundsatz
nachvollziehen (vgl. auch Ramseier,
in: Nefzger/Simonek/Wenk [Hrsg.], Kommentar
zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, § 43 N 11) und
dagegen begründet Einsprache erheben zu können.
5.4.2.3 In
der Folge kann die Steuerverwaltung ihren Entscheid auf die von den
Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren vorgebrachten wesentlichen Einwände
und Rügen weiter begründen. Insoweit dient das Einspracheverfahren einer
formalisierten Gewähr des rechtlichen Gehörs, in dem allfällige Gehörsverletzungen
im Verfügungsverfahren geheilt werden können (VGE VD.2018.221 vom 19. Juni 2019
E. 2.2.2.2.). Dies anerkennt die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung (vgl.
act. 5 S. 5) denn auch ausdrücklich, wenn sie ausführt, "dass das
Bundesgericht im Massenverfahren auf das Erfordernis einer eingehenden
Begründung verzichtet und schematische Begründungen zulässt, wenn die Möglichkeit
einer vollständigen Nachholung in einem kostenlosen (Einsprache-)verfahren
besteht". Diese Möglichkeit hat im Einspracheverfahren bestanden.
5.4.2.4 Mit
ihrem Einspracheentscheid hat die Steuerverwaltung die Ermittlung des
strittigen Steuerwerts der Liegenschaft der Rekursgegner eingehend begründet
und sich mit deren formellen und materiellen Rügen auseinandergesetzt (vgl.
oben E. 4.2). Soweit die Vorinstanz darin eine Verletzung der
Begründungspflicht erblickt, leitet sie dies aus ihrer eigenen Beurteilung der
rechtlichen Ausgangslage ab, die von der Steuerverwaltung gerade nicht geteilt
wird. Es bildet daher keinen formellen Mangel der Begründung des Einspracheentscheids,
wenn die Steuerverwaltung den aus dieser Rechtsauffassung der Vorinstanz
abgeleiteten Begründungsanforderungen nicht genügt hat.
5.5 Daraus
folgt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Bewertungsverfahren
durch die Steuerverwaltung vorliegt. Die Steuerverwaltung hat den Rekursgegnern
umfassende Einsicht in ihre eigenen Akten des Bewertungsverfahrens gewährt und
auf den Beizug weiterer Akten der Gebäudeversicherung und der
Bodenbewertungsstelle verzichten dürfen. Schliesslich liegt auch keine Verletzung
der Begründungspflicht im Verfügungs- und im Einspracheverfahren vor. Der
Steuerrekurskommission ist es unbenommen, ihrerseits die korrekte Anwendung des
gesetzlichen Bewertungsverfahrens zu überprüfen und bei der Gebäudeversicherung
und der Bodenbewertungsstelle die entsprechenden Angaben zu verlangen und die Rekursgegner
zur Einholung entsprechender Beweise anzuhalten. Diese Behörden werden dann
selber zu prüfen haben, welche Angaben sie aufgrund der gesetzlichen Regelung
edieren können.
Insgesamt ist
der Rekurs folglich gutzuheissen. Die Sache ist an die Steuerrekurskommission
zur Fällung eines materiellen Entscheids zurückzuweisen. Sie hat auch auf die
bis jetzt noch nicht behandelten Rügen der Rekursgegner einzugehen. Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.
Als ursprünglich verfügende Behörde hat die Rekurrentin keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (§ 30 Abs. 1 VRPG in fine). Aufgrund ihres
Unterliegens ist auch den Rekursgegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 6. September 2018 wird aufgehoben. Die
Sache wird an die Steuerrekurskommission zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten
erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Rekursgegner
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.