Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.71
URTEIL
vom 7.
Oktober 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Montenegro,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 5. Oktober 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 4. Oktober 2019 (09.55 Uhr) durch
Mitarbeiter des Schweizer Grenzwachtkorps kontrolliert worden ist, wobei sich
herausgestellt hat, dass er unter den Personalien B____ mit einer vom 7. April
2015 bis zum 14. März 2020 gültigen Einreisesperre für den
Schengenraum belegt ist (vgl. Rapport vom 4. Oktober 2019),
dass er in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt
übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 5. Oktober 2019 aus der
Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine
Ausschaffungshaft von drei Monaten angeordnet hat,
dass A____ mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2019 der
rechtswidrigen Einreise (Missachtung Einreiseverbot) und des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse
von CHF 200.– verurteilt worden ist,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Ausschaffungshaft spätestens nach 96 Stunden durch eine
richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass A____ im Besitz eines gültigen Reisepasses
ist, weshalb das Migrationsamt den Flug noch am 5. Oktober 2019 bei der
Bundesflugzentrale hat anmelden können,
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis
unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf
eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der
klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids
unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot
das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art.
75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er
sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),
dass A____ eine durch Österreich ausgesprochene,
für den gesamten Schengenraum gültige Einreisesperre nicht nur anlässlich
seiner jetzigen Reise, sondern in der Vergangenheit bereits mehrmals (siehe die
Stempel in seinem Reisepass) missachtet hat,
dass er nach eigenen Angaben einen neuen Namen
angenommen hat, damit er diese Sperre umgehen kann,
dass dieses Verhalten deutlich macht, dass er
nicht nur gewillt ist, ihm gegenüber ausgesprochene Anordnungen zu missachten,
sondern er auch bereit ist, die Behörden über seine Identität zu täuschen, wenn
ihm das notwendig erscheint,
dass deshalb auch keine mildere Massnahme als die
angeordnete Haft den Wegweisungsvollzug sicherstellen kann,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass sie jedoch entgegen der Verfügung des
Migrationsamtes nicht für drei Monate, sondern einzig bis zum 17. Oktober 2019
anzuordnen ist, da im Falle der Nichtdurchführbarkeit der Ausschaffung
innerhalb von acht Tagen eine gerichtliche Haftverhandlung spätestens zwölf
Tage nach der Haftanordnung nachzuholen wäre (Art. 80 Abs. 3 AIG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis
zum 17. Oktober 2019 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.