Appeal not entered due to unpaid cost advance

BEZ.2019.53Tribunal Superior / Juiz Singular8 de out. de 2019Dismissed

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Resumo Omnilex

A____ appealed against the Civil Court President’s decision granting definitive debt enforcement release. The Appellationsgericht treated her filing as an appeal and ordered an advance on costs of CHF 200, then granted two extensions after the advance was not paid. As the appellant still failed to pay within the second deadline, the court held that the appeal could not be entertained under Art. 101 para. 3 CPC. It therefore issued a non-entry decision and waived judicial costs.

Sumário Omnilex

Art. 101 Abs. 3 ZPO; Nichteintreten bei Ausbleiben des Kostenvorschusses trotz Nachfristsetzung: Wird der verlangte Gerichtskostenvorschuss trotz ausdrücklicher Säumnisandrohung innert der angesetzten Frist und auch nicht innert einer einmal oder mehrfach angesetzten Nachfrist bezahlt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die gesetzliche Folge tritt unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsmittels ein, sofern die Eingabe materiell als Beschwerde/Appeal entgegenzunehmen ist. Das Gericht kann in einem solchen Fall die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise erlassen (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO, consid. 1).

Texto completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2019.53

ENTSCHEID

vom 8. Oktober 2019

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger

Parteien

A____, Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Psychiatrie Baselland Beschwerdegegnerin

Bienentalstrasse 7, 4410 Liestal

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 29. Mai 2019

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29. Mai 2019 (V.2019.233, definitive Rechtsöffnung) erhob A____ (Beschwerdeführerin) am 22. Juli 2019 „Widerspruch“. Das Appellationsgericht nahm den „Widerspruch“ als Beschwerde entgegen und verlangte von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 20. August 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt. Auf eine E-Mail der Beschwerdeführerin vom 22. August 2019 hin wurde ihr mit Verfügung vom 26. August 2019 eine zweite Nachfrist gesetzt, wiederum unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Auch innert dieser zweiten Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Mai 2019 (V.2019.233) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Beschwerdegegnerin

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

M.A. HSG Nick Mezger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Palavras-chave

non-entrycost advancedeadlinecivil procedureappealcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the appeal had to be entered into despite non-payment of the required cost advance after two deadlines.

Decisão extraída

No. Because the appellant failed to pay the cost advance even after two additional deadlines, the court could not proceed with the appeal.

Fundamentação extraída

Under Art. 101 para. 3 CPC, failure to pay the required advance after warning and additional time limits leads to non-entry.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged for the non-entry decision.

Decisão extraída

No court costs were imposed.

Fundamentação extraída

The court expressly waived the collection of judicial costs.

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