Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2019.90
URTEIL
vom 8.
Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Dominique
Meier
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 7. Mai 2019
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft und Einschränkung der Handlungsfähigkeit
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 7. Mai 2019 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
(KESB) für A____ (Beschwerdeführerin) eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1
ZGB (Ziff. 1) und ernannte B____ zum Beistand (Ziff. 2). Diesem wurde im Rahmen
einer Vertretungsbeistandschaft die Aufgabe übertragen, die Verbeiständete bei
der Erledigung der administrativen, der rechtlichen und der prozessualen
Angelegenheiten in Zusammenhang mit ihrer Liegenschaft in Paris und der von ihrer
Tochter bewohnten Wohnung in der Liegenschaft [...] in Basel zu unterstützen
und zu vertreten (Ziff. 3). Hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen betreffend
die Liegenschaft in Paris wurde die Handlungsfähigkeit der Verbeiständeten eingeschränkt
(Ziff. 4). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen (Ziff. 7).
Gegen diesen
Entscheid erhob die Verbeiständete mit Eingabe vom 11. Mai 2019 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Sie bemängelt, dass der angefochtene Entscheid zur
Errichtung einer Beistandschaft beziehungsweise Einschränkung der
Handlungsfähigkeit in Form einer Verfügung und damit einseitig ergangen sei.
Sie beantragt – insbesondere hinsichtlich der Einschränkung der Handlungsfähigkeit
gemäss Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides – die Annullierung des angefochtenen
Entscheids und die Unterbreitung eines Vertrags-Vorschlags mit entsprechendem
Inhalt, welchen sie bei Einverständnis unterzeichnen würde.
Mit Schreiben vom
22. Mai 2019 äusserte sich die KESB zur Eingabe der Beschwerdeführerin und stellte
die Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides vom 7. Mai 2019 in Aussicht.
Um die hierfür erforderlichen Gespräche mit der Beschwerdeführerin durchführen
und eine einvernehmliche Lösung finden zu können, ersuchte sie um Sistierung
des Verfahrens. Diesem Gesuch entsprach der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 23. Mai 2019 und sistierte das Verfahren
bis zum 16. August 2019. Diese Sistierung wurde auf Antrag der KESB vom 7. August
2019 mit Verfügung vom 8. August 2019 bis zum 30. August 2019 erstreckt. Mit Datum
vom 15. August 2019 erliess die KESB sodann einen Wiedererwägungsentscheid.
Darin wurde Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides vom 7. Mai 2019 und damit
die Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich
des Abschlusses von Verträgen betreffend ihre Liegenschaft in Paris aufgehoben.
Der Verfahrensleiter
des Verwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 20. August 2019 den Wiedererwägungsentscheid
der Beschwerdeführerin zu. Gleichzeitig wurde diese mit Frist bis zum 16. September
2019 um Mitteilung ersucht, ob sie die Angelegenheit damit als erledigt
betrachte, sie die Beschwerde zurückziehe oder daran festhalten möchte. Andernfalls
werde davon ausgegangen, dass an der Weiterführung der Beschwerde kein
Interesse mehr bestehe, da sie sich mit der KESB gemäss deren neuen Entscheid
vom 15. August 2019 auf die Aufrechterhaltung der Beistandschaft geeinigt habe.
Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der vorliegende
Entscheid erging aufgrund der Akten.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR
210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 44 GOG
ist jedoch die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die
Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von
Gesetzes wegen dahinfällt. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt,
weshalb das Verwaltungsgericht als Einzelgericht zuständig ist.
1.2 Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs
(Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur
Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich
gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
1.3.1 Zur
Beschwerde berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführerin war vom angefochtenen Entscheid
unmittelbar berührt und hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Um schutzwürdig zu sein, muss das
Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aber
noch aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des
Verfahrens weg, ist dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 1925, 1931).
1.3.2 Vorliegend
focht die Beschwerdeführerin grundsätzlich den gesamten Entscheid der KESB vom
7. Mai 2019 an. Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass sich die Beschwerde
aber primär gegen Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides richtet, mit welcher
der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit hinsichtlich des Abschlusses von
Verträgen betreffend die Liegenschaft in Paris entzogen worden ist.
Mit dem
Wiedererwägungsentscheid der KESB vom 15. August 2019 wurde Ziffer 4 des
angefochtenen Entscheides vom 7. Mai 2019 aufgehoben. Entsprechend der
anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und der
KESB am 7. August 2019 erzielten Einigung bleibt es bei der Errichtung der
Beistandschaft, der Ernennung des Beistands und der Übertragung der Aufgabe,
die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Wohnung in Paris und der Wohnung
[...] in Basel zu unterstützen und zu vertreten.
Mit ihrem
Wiedererwägungsentscheid vom 15. August 2019 kam die KESB vollumfänglich den
Begehren der Beschwerdeführerin nach. Diese äusserte sich innerhalb der vom Verfahrensleiter
des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 20. August 2019 gesetzten Frist
sodann nicht dazu, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten möchte. Wie in der Verfügung
vom 20. August 2019 angezeigt ist für diesen Fall davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufhebung von Ziffer 4 des angefochtenen
Entscheides sowie an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens insgesamt kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse mehr hat.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abzuschreiben ist. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der
unterbliebenen Stellungnahme bzw. des unterbliebenen Beschwerderückzugs der
Beschwerdeführerin. Da sie die Notwendigkeit der Ausfertigung eines schriftlich
begründeten Abschreibungsentscheids somit zu vertreten hat, trägt die Beschwerdeführerin
die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Abschreibungsgebühr von CHF 300.–
(§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Beistand, B____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Dominique Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten
ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.