Steuerbezug, Sicherstellung

StRKE Nr. 2018.64Tribunal de Recursos Fiscais27 de nov. de 2018

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BStP | 2019 | Nr. 3

Betreff:

Steuerbezug, Sicherstellung

Instanz:

Steuerrekurskommission

Entscheidungsdatum:

  1. November 2018

Verfahrensnummer:

STRK.2018.64

Die Steuersicherstellung stellt eine reine Massnahme zur Sicherung von Steuerforderungen un- abhängig vom Stand der Veranlagung dar. Grundlage für eine Sicherstellung kann eine definitive oder auch eine provisorische Veranlagung sein. Die Prüfung der Steuerrekurskommission be- zieht sich auf das Vorliegen eines Sicherstellungsgrundes sowie auf Bestand und Umfang der Steuerschuld, welche glaubhaft gemacht werden müssen. Eine detaillierte Abklärung der steuer- lich relevanten Tatbestände und die Festsetzung der Steuer bleiben dem Hauptverfahren in der Sache vorbehalten. In casu Bejahung der Steuergefährdung, da die unbeglichenen Verbindlich- keiten des Rekurrenten im Verhältnis zu den eigenen Mitteln ein bedrohliches Ausmass ange- nommen haben und die Gefahr droht, dass die Steuerforderung nicht beglichen wird.

Sachverhalt:

A. Die Steuerausstände des Rekurrenten, A., betragen für die Steuerperioden 2011, 2012, 2014, 2015 (ordentliche Steuern) und 2016 (Nachsteuern) rund CHF 1,2 Mio. Da die Steuerforderungen weder beglichen noch Akontozahlungen dafür geleistet wurden, erliess die Steuerverwaltung am 1. März 2018 gegen den Rekurrenten für die ordentlichen kantonalen Steuern pro 2016 eine Si- cherstellungsverfügung in der Höhe von CHF 162'690.55. Es bestehe die Gefahr, dass die Steu- erforderung der Periode 2016 nicht bezahlt werde, weshalb diese mittels Arrestierung der vor- handenen und teilweise sich bereits in einem Zwangsversteigerungsprozess befindenden Lie- genschaften, sichergestellt würde.

B. Dagegen erhebt der Rekurrent, vertreten durch die B .- GmbH, mit Eingabe vom 26. März 2018 Rekurs und verlangt sinngemäss die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung. Die Liegenschaft des Rekurrenten an der X .- Strasse in Basel sei bereits versteigert worden. Die Familie des Re- kurrenten lebe zurzeit auf dem Existenzminimum. Des Weiteren wird auf die eingereichte Steuer- erklärung pro 2016 verwiesen.

Die Steuerverwaltung beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2018 die Sistierung des Ver- fahrens bis zum Vorliegen der rektifizierten Veranlagungsverfügung pro 2016. Es sei ihr danach Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme und zur erneuten Bezifferung der Sicherheits- leistung zu gewähren. Der Rekurrent verzichtet auf eine Stellungnahme zur beantragten Sistie- rung. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 ordnet der instruierende Präsident die Verfahrenssistie- rung an. Am 22. August 2018 teilte die Steuerverwaltung mit, dass sie nunmehr in der Lage sei, die Sicherheitsleistung neu zu beziffern, worauf die Sistierung umgehend wieder aufgehoben wurde.

Mit Stellungnahme vom 27. August 2018 beantragt die Steuerverwaltung die teilweise Gutheis- sung des Rekurses. Aufgrund der bei der Bearbeitung der Steuererklärung pro 2016 gewonne- nen Erkenntnisse sei der Sicherstellungsbetrag auf CHF 45'864.40 zu reduzieren. Die Verfah- renskosten seien dem Rekurrenten aufzuerlegen.

Der Rekurrent hat sich, trotz gewährter Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme, nicht vernehmen lassen.

Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist verzichtet worden.

Erwägungen:

2. a) Der Rekurrent beantragt sinngemäss die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung vom 1. März 2018.

b) Zu prüfen ist, ob sich die Sicherstellungsverfügung als rechtmässig und angemessen erweist.

3. a) Gemäss § 203 StG kann die Steuerverwaltung, wenn die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint, auch vor einer rechtskräftigen Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich ge- schuldeten Steuerbetrags mittels Verfügung verlangen (Abs. 1). Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfah- ren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (Abs. 2). Die Sicherstellung muss grundsätzlich in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften, mittels Grundpfand oder durch Bankgarantie geleistet werden (Abs. 3). Gegen die Sicherstellungsverfü- gung kann die betroffene Person innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Steuerrekurs- kommission erheben. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht (Abs. 4).

b) Die Sicherstellungsverfügung kann für alle Arten von Steuerforderungen verfügt werden (Ein- kommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern, Quellensteuern etc.). Eine Si- cherstellung ist auch bei Nachsteuern und bei Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung möglich. Sie kann sich auch auf Verzugszinsen und Kosten der Voll- streckung der Steuerforderung beziehen. Ausgenommen von der Sicherstellung sind aber Geld- strafen und Kosten im Verfahren wegen Steuervergehen gem. § 223 ff. StG (vgl. Frey in: Zwei- fel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer, 3. Auflage, Basel, Art. 169 N 4). Da es sich beim Nachsteuer- und Bussenverfahren nicht um ein Verfahren wegen Steuervergehen handelt, kann die Sicherstellung vorliegend auch Bussen erfassen.

c) Gemäss § 204 StG gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl nach Art. 274 des Bun- desgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Die Sicherstel- lungsverfügung muss den Anforderungen des Arrestbefehls entsprechen. Sicherheitshalber wird in der Praxis deshalb die Sicherstellungsverfügung durch einen separaten Arrestbefehl ergänzt. Während die Sicherstellungsverfügung eine eigenständige Wirkung entfaltet, ist der Arrestbefehl nur zusammen mit der Sicherstellungsverfügung vollstreckbar (Frey, a.a.O., Art. 170 N 2).

d) Bei der Sicherstellung handelt es sich um eine reine Massnahme zur Sicherung von Steuer- forderungen unabhängig vom Stand der Veranlagung. Grundlage für eine Sicherstellung kann somit eine definitive Veranlagung oder auch eine provisorische Veranlagung bilden, wenn der Betrag mutmasslich feststeht. Voraussetzung der Massnahme ist, dass die Bezahlung der Steuer gefährdet ist. Sicherstellungsverfügungen fallen gänzlich bzw. im entsprechenden Umfang dahin, wenn im ordentlichen Verfahren festgestellt wird, dass die Forderung nicht oder nicht im ange- nommenen Umfang besteht. Mit Erlass der Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der mutmassliche Steueranspruch bei Eintritt der Fälligkeit auch tatsächlich bezogen wer- den kann (vgl. zum Ganzen: Frey, a.a.O., Art. 169 N 2 ff.).

e) Die sachliche Überprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob die Voraussetzungen von § 203 StG zum Erlass der Sicherstellungsverfügung erfüllt sind. Der Prüfungsumfang beschränkt sich infolge der Dringlichkeit auf eine summarische Prüfung (vgl. Frey, a.a.O., Art. 169 N 67). Diese

Prüfung bezieht sich auf das Vorliegen eines Sicherstellungsgrundes sowie auf Bestand und Um- fang der Steuerschuld, welche glaubhaft gemacht werden müssen. Eine detaillierte Abklärung der steuerlich relevanten Tatbestände und die Festsetzung der Steuer bleiben dem Hauptverfah- ren in der Sache vorbehalten (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Mai 2010, publ. in BStPra 3/2010, S. 104). Glaubhaftmachen heisst, dass die überprü- fende Instanz nicht von der Richtigkeit der Behauptungen überzeugt sein muss sondern dass es genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck vermittelt wird, dass die Tatsachen wahrscheinlich vorhanden sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Art. 169 N 35 f.). Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass sich die erlassene Sicher- stellungsverfügung in der Höhe als nicht offensichtlich übertrieben erweisen darf und verhältnis- mässig sein muss.

4. a) Die Steuerverwaltung bringt vor, dass der Rekurrent überschuldet sei. Dies ergebe sich un- ter anderem aus dem Betreibungsregisterauszug vom 1. März 2018. Die beiden Hauptvermö- genswerte des Rekurrenten, die Liegenschaften an der X .- Strasse und an der Y .- Strasse in Basel seien bereits gepfändet worden und es würde deren Verwertung drohen. Für die Liegenschaft an der X .- Strasse in Basel sei die Versteigerung auf den ... angesetzt worden. Mit ordentlichen Be- zugsmassnahmen oder auf dem schuldbetreibungsrechtlichen Weg sei die Forderung der or- dentlichen kantonalen Steuern pro 2016, für welche vorliegend die Sicherstellung verlangt werde, nicht einbringbar. Die Eintreibung des Steuerausstandes sei somit gefährdet und eine Sicherstel- lung sei gerechtfertigt.

b) Der Rekurrent bestreitet zwar die erfolgte Sicherstellung in grundsätzlicher Weise, hat sich jedoch nicht vernehmen lassen. Er hat weder auf die Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 17. Mai 2018, womit ihm die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Sicherstellung aufge- zeigt wurden, noch auf die Stellungnahme vom 28. August 2018, mit welcher die Steuerverwal- tung die Reduktion der Sicherheitsleistung beantragt, reagiert. Die Steuerrekurskommission ist allerdings von Amtes wegen verpflichtet, im Rahmen einer summarischen Prüfung, die Voraus- setzungen von § 203 StG zu beurteilen (s.o. E. 3. e)).

c) Aus den Akten geht hervor, dass der Rekurrent zum Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstel- lungsverfügung für die kantonalen Steuern, für die direkte Bundessteuer und für die Grundstück- gewinnsteuer der Perioden 2011 bis 2015 und für eine Nachsteuerforderung der Periode 2016 Steuerausstände von insgesamt CHF 1'286'876.95 aufweist. Zudem verfügt der Rekurrent per 1. März 2018 über weitere 19 hängige Betreibungen im Umfang von CHF 933'661.95. Gegen vier dieser Betreibungen, welche eine Forderungssumme von CHF 10'060 .-- ausmachen, ist Rechts- vorschlag erhoben worden. Damit ist die finanzielle Situation des Rekurrenten aufgrund der Ak- ten dokumentiert. Der Auffassung der Steuerverwaltung, wonach die unbeglichenen Verbindlich- keiten des Rekurrenten im Verhältnis zu den eigenen Mitteln ein bedrohliches Ausmass ange- nommen haben und die Gefahr droht, dass die Forderung der ordentlichen Steuern pro 2016 nicht beglichen wird, ist somit zu folgen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Sicherstellung i.S.v. § 203 StG gegeben.

d) Hinsichtlich der Höhe des sicherzustellenden Betrags kann einzig auf die Angaben der Steuer- verwaltung abgestellt werden. Mit Eingabe vom 27. August 2018 beantragt sie eine reduzierte Sicherheitsleistung von CHF 45'864.40. Die Steuerverwaltung stützt sich dabei auf die, unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen des Rekurrenten, erstellte rektifizierte Steuer- veranlagung pro 2016. Aus dieser geht hervor, dass sämtliche Aufrechnungen und Taxationen zum Einkommen (ausserordentlicher Aufwand bei der selbständigen Erwerbstätigkeit, Mietein- nahmen sowie Erwerbsausfallentschädigung) und zum Vermögen (private und geschäftliche Schulden) auf eine unzureichende Deklaration des Rekurrenten zurückzuführen sind. Obschon die Steuerverwaltung zu Recht einräumt, dass sich die steuerbestimmenden Faktoren in einem allfälligen Einspracheverfahren zu den ordentlichen Steuern pro 2016 noch verändern könnten, sind diese für den Zweck des vorliegenden Verfahrens zur Sicherstellung der Forderung der or- dentlichen Steuern pro 2016 als ausreichend glaubhaft gemacht und angemessen einzustufen.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Rekurrent im vorliegenden Verfahren mehrfach Ge- legenheit gehabt hat, die Höhe der Steuerforderung zu bestreiten beziehungsweise entsprechen- de Nachweise zu den deklarierten Faktoren einzureichen. Da der Rekurrent auf eine Stellung- nahme zur reduzierten Sicherstellungssumme verzichtete, ist diese sowohl im Bestand als auch im Umfang als akzeptiert einzustufen. Die Höhe der Sicherheitsleistung von CHF 45'864.40 er- weist sich aufgrund einer summarischen Prüfung somit als angemessen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Sicher- heitsleistung für die ordentlichen kantonalen Steuern pro 2016 neu auf CHF 45'864.40 festzuset- zen ist.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen.

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