StRKE Nr. 29/2001•Berufsvorsorge: Überbrückungsrente
Berufsvorsorge: Überbrückungsrente
StRKE Nr. 29/2001Tribunal de Recursos Fiscais22 de fev. de 2001
Texto completo
Berufliche Vorsorge Überbrückungsrente
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 29/2001 vom 22. Februar 2001
Eine sog. «AHV-Überbrückungsrente» wird ausgerichtet, bis der Vorsorgeneh- mer die ihm zustehende AHV-Rente beziehen kann. Im vorliegenden Fall qualifiziert sich die AHV-Überbrückungsrente als vorschüssige Rentenzahlung aus dem bei der Pensionskasse geführten Altersguthaben der versicherten Person. Die ihr von der Pensionskasse vorschüssig ausbezahlte Überbrückungsrente muss sie nachträglich zurückzahlen. Die Rückzahlung erfolgt dabei durch ratenweise Verrechnung mit der anwartschaftlichen Altersrente. Geht man davon aus, dass die Überbrückungsrente sich als aus dem Altersguthaben finanzierte Rentenzahlung qualifiziert, dann ist auf den Umfang der Eigenfinanzierung dieses Altersguthabens als Ganzes abzustellen. Im vorliegenden Fall betrug die Eigenfinanzierung der Vorsorgerente mehr als 20%; deshalb wurde die Überbrückungsrente statt zu 100% richtigerweise bloss zu 80% als Einkommen besteuert (gesetzliche Übergangsregelung).
I. Sachverhalt
1. Die Rekurrenten haben in der Steuererklärung pro 1998 unter Ziff. 5 betreffend Pensionen und Renten folgende Angaben gemacht:
lit. a Personalvorsorge, 80% von Fr. 58'296 .- Fr. 46'636 .- lit. d andere Versicherungen, 60% von Fr. 23'880 .- Fr. 14'328 .-
Aus dem beigelegten Rentenausweis der Pensionskasse der S. AG vom 19. Ja- nuar 1999 für das Jahr 1998 hat Folgendes entnommen werden können:
Basisrente - Altersrente
Fr. 58'296 .-
AHV-Überbrückungsrente
Fr. 23'880 .-
Total
Fr. 82'176 .-
2. Die Steuerverwaltung hat die «AHV-Überbrückungsrente» unter Ziff. 5b «eid- genössische AHV/IV» eingesetzt und folglich 80% von Fr. 23'880 .- resp. 19'104 .- dem Einkommen zugeschrieben. Das steuerbare Einkommen ist pro 1998 auf Fr. 64'066 .- festgesetzt worden. Darüber sind die Rekurrenten mit dem Veranla- gungsprotokoll vom 27. Januar 2000 informiert worden. Die entsprechende Veran- lagung ist ihnen mit Datum vom 27. Januar 2000 zugestellt worden.
3. Gegen diese Veranlagungsverfügung vom 27. Januar 2000 haben die Rekur- renten mit Schreiben vom 8. Februar 2000 Einsprache erhoben, welche die Steuer- verwaltung mit Entscheid vom 10. Mai 2000 abgewiesen hat.
4. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 10. Mai 2000 richtet sich der vor- liegende Rekurs vom 31. Mai 2000. Die Rekurrenten beantragen sinngemäss, den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2000 aufzuheben und die Überbrückungsrente der AHV lediglich zu 60% als Einkommen zu versteuern. Ihre Begründung ergibt sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwä- gungen.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2000 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.
6. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist verzichtet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
II. Entscheidungsgründe
1. Die Rekurrenten beantragen, den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2000 auf- zuheben und ihre AHV-Überbrückungsrente zu lediglich 60% als Einkommen zu versteuern.
2. a) Grundsätzlich sind Leistungen der Pensionskasse gemäss Art. 83 BVG bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden in vollem Umfange als Einkommen steuerbar. Gemäss Art. 98 Abs. 4 BVG findet Art. 83 BVG keine Anwendung auf Renten und Kapitalabfindungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen im Sinne von Art. 80 und 82, die a. vor Inkrafttreten von Art. 83 zu laufen beginnen oder fällig werden oder b. innerhalb von 15 Jahren seit Inkrafttreten von Art. 83 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vor- sorgeverhältnis beruhen, das bei Inkrafttreten bereits besteht.
b) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat mit Beschluss vom 26. Juni 1986 das baselstädtische Steuergesetz revidiert und dieses den steuerlichen Bestimmun- gen des BVG angepasst. Diese Teilrevision ist auf den 1. Januar 1987 in Kraft ge- setzt worden.
c) Gemäss § 51 StG werden Renten und Pensionen jeder Art wie folgt besteuert: lit. a zu 60% der Rente, wenn diese ganz auf Leistungen des Rentenberechtigten selbst oder auf Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung zurückzuführen ist oder wenn die entsprechende Kapitalzuwendung der Einkommenssteuer nicht unterlie- gen würde; lit. b zu 80% der Rente, wenn diese nur teilweise, aber zu mindestens 20% auf Leistungen des Rentenberechtigten zurückzuführen ist oder wenn es sich bei den Einkünften um AHV/IV-Renten handelt.
d) Gemäss § 51 Abs. 3 StG bleiben die Bestimmungen von Art. 83 und 98 Abs. 4 BVG vorbehalten. Gemäss § 51 Abs. 4 StG sind Renten und Pensionen, die auf
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einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das nach dem 31. Dezember 1985 entstanden ist, vollumfänglich als Einkommen zu versteuern.
e) Für die Anwendung der privilegierten, beschränkten Besteuerung der Leistun- gen aus der beruflichen Vorsorge der so genannten Übergangsperiode ist für basel- städtische Verhältnisse zu unterscheiden zwischen Vorsorgeverhältnissen, welche vor dem 1. Januar 1986 bestanden haben, und solchen, welche erst später entstehen. Zusätzlich ist massgebend, ob Leistungen vor oder nach dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen. Die volle Besteuerung für Renten gilt für diejenigen Renten, die auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das erst nach dem 31. Dezember 1985 ent- standen ist, auch wenn die Renten noch während der Übergangsperiode fliessen. Renten, die auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das vor dem 1. Januar 1986 bereits bestanden hat, werden nur dann voll besteuert, wenn sie nach der Über- gangsperiode zu fliessen beginnen oder wenn überhaupt nie eigene Leistungen er- bracht worden sind. Bei Anwendung der beschränkten, privilegierten Besteuerung der Leistungen aus der beruflichen Vorsorge der so genannten Übergangsperiode gilt, dass Renten, wenn diese ganz auf Leistungen des Rentenberechtigten zurückzufüh- ren sind, nur zu 60% der Besteuerung unterworfen werden sowie dass Renten, wenn diese nicht ganz, aber zumindest zu 20% auf Leistungen des Rentenberechtigten zu- rückzuführen sind, nur zu 80% der Besteuerung unterworfen werden.
3. a) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Rekurrent am 22. September 1934 geboren worden ist und am 31. Dezember 1985 in einem Vorsorgeverhältnis mit der Pensionskasse der S. AG gestanden ist. Seit dem 1. Januar 1998 ist der Rekurrent nicht mehr erwerbstätig. Daraus ergibt sich, dass für die Besteuerung der Leistun- gen aus der beruflichen Vorsorge die privilegierte, beschränkte Besteuerung der so genannten Übergangsperiode zur Anwendung gelangt.
b) Aus der erwähnten Rentenmeldung der Pensionskasse der S. AG vom 4. Fe- bruar 1998 lässt sich entnehmen, dass dem Rekurrenten eine anwartschaftliche Altersrente von Fr. 62'028 .- pro Jahr zusteht, dass diese jedoch um Fr. 3737 .- ge- kürzt wird, wegen der AHV-Überbrückung, und der Rekurrent demnach eine ge- kürzte Rente von Fr. 58'291 .- ausbezahlt erhält. Zusätzlich wird dem Rekurrenten eine AHV-Überbrückungsrente von Fr. 23'880 .- pro Jahr entrichtet.
c) Es stellt sich die Frage, in welchem Umfange der Rekurrent die AHV-Über- brückungsrente selber finanziert hat. Die AHV-Überbrückungsrente wird ausge- richtet, bis beim Rekurrenten der Anspruch auf eine AHV-Rente entsteht. Entschei- dend ist im vorliegenden Fall, dass diese Rente sich als eine vorschüssige Renten- zahlung der Pensionskasse, genauer aus dem bei der Pensionskasse geführten Altersguthaben des Rekurrenten qualifiziert. Die von der Pensionskasse vorschüssig ausbezahlt erhaltene AHV-Überbrückungsrente für 2 Jahre muss der Rekurrent nachträglich wieder zurückzahlen. Dabei erfolgt die Rückzahlung ratenweise durch Verrechnung mit der anwartschaftlichen Altersrente. Dies hat zur Folge, dass diese Rückzahlungen steuerlich voll abziehbar sein werden. In casu verhält es sich dem- nach nicht so, dass der Rekurrent Beiträge vor dem 1. Januar 1986 einbezahlt hat für
die Finanzierung seiner AHV-Überbrückungsrente, welche er nicht abziehen konnte. Vielmehr müsste bei einer vollen Abzugsfähigkeit der Rückzahlungen eine 100% Besteuerung der AHV-Überbrückungsrente Platz greifen. Geht man aber davon aus, dass die AHV-Überbrückungsrente sich als vorschüssige, aus dem Altersguthaben des Rekurrenten finanzierte Rentenzahlung qualifiziert, ist auf den Umfang der Eigenfinanzierung dieses Altersguthabens als Ganzes abzustellen. Und dieses Altersguthaben ist offensichtlich auch durch Beiträge des Arbeitgebers, durch Kapitalerträge und -gewinne der Pensionskasse, durch Zuwendungen des Arbeitge- bers oder durch so genannte Mutationsgewinne geäufnet worden. Dies wird auch durch die im Rekursschreiben eingereichte Bestätigung der Pensionskasse der S. AG vom 17. Mai 2000 bestätigt, welche festhält, dass die Finanzierung durch eine ent- sprechende Kürzung der anwartschaftlichen Altersrente erfolgt.
d) Die Steuerverwaltung geht folglich zu Recht davon aus, dass es sich bei der AHV-Überbrückungsrente um eine Eigenfinanzierung des Rekurrenten im Umfange von mindestens 20% handelt und dass deshalb die AHV-Überbrückungsrente zu 80% als Einkommen zu versteuern ist. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbe- gründet und ist abzuweisen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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