StRKE Nr. 68/1994•Interkantonales Steuerrecht: Folgen der Rechtskraft eines die Steuerpflicht feststellenden Entscheids
Interkantonales Steuerrecht: Folgen der Rechtskraft eines die Steuerpflicht feststellenden Entscheids
StRKE Nr. 68/1994Tribunal de Recursos Fiscais15 de set. de 1994
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Interkantonales Steuerrecht Folgen der Rechtskraft eines die Steuerpflicht feststellenden Entscheids
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 68/1994 vom 15 September 1994
Auf einen rechtskräftigen Entscheid, mit welchem die persönliche Steuerpflicht im Kanton festge- stellt worden ist, kann nicht zurückgekommen werden, auch wenn der Steuerpflichtige im andern Kanton ebenfalls rechtskräftig veranlagt worden ist und die dort bezahlten Steuern nicht zurücker- stattet erhält.
I. Sachverhalt
1. Der Rekurrent meldete sich von X./AG herkommend in Basel-Stadt als Wochenaufenthalter an. Die Steuerverwaltung verfügte am 14. Dezember 1988, dass der Rekurrent in Basel ab 1. Januar 1988 steuerpflichtig sei. Nachdem der Rekurrent dagegen nicht eingesprochen und auch die Steuererklärung 1988 nicht eingereicht hatte, schätzte sie den Rekurrenten am 7. September 1989 amtlich ein.
Am 26. September 1989 war die Steuerverwaltung auf eine verspätete Einsprache des Rekurren- ten gegen die Verfügung vom 14. Dezember 1988 nicht eingetreten. Am 30. Januar 1991 wies die Steuerrekurskommission seinen Rekurs gegen den Einspracheentscheid ab. Mit Urteil vom 15. Mai 1992 bestätigte das Verwaltungsgericht diesen Entscheid. Dieses Urteil erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft.
2. Die Steuererklärung pro 1989 reichte der Rekurrent ausgefüllt ein. Am 27. August 1992 eröffne- te die Steuerverwaltung dem Rekurrenten die Veranlagung für die kantonalen Steuern pro 1989.
Mit Schreiben vom 31. August 1992 an das Steueramt des Kantons Aargau, welches der Steuer- verwaltung am 5. Oktober 1992 zugestellt wurde, erklärte der Rekurrent, dass er für das Jahr 1989 sowohl im Kanton Aargau, als auch im Kanton Basel für steuerpflichtig befunden worden sei. Er erkundigte sich danach, ob die Möglichkeit einer Rückerstattung bestehe.
3. Mit Schreiben vom 21. September 1992 beantragte der Rekurrent eine Streichung resp. Redu- zierung der Steuerforderung. Eventualiter hätte die Steuerverwaltung zusammen mit den aargaui- schen Steuerbehörden eine Lösung zu finden. Die Steuerrechnung pro 1989 habe er im Kanton Aargau bereits beglichen. Er würde nun für das Jahr 1989 von den Steuerbehörden beider Kanto- ne veranlagt. Dieses Schreiben nahm die Steuerverwaltung als Einsprache entgegen.
4. Am 6. November 1992 informierte der Rekurrent die Steuerverwaltung, dass die aargauischen Behörden eine Rückerstattung seiner bezahlten Steuern pro 1989 abgelehnt hätten. Er beantragt seine bereits bezahlten Steuern von Fr. 5'233.80 anzurechnen oder von der Besteuerung in Basel abzusehen.
5. Mit Entscheid vom 3. Dezember 1992 wies die Steuerverwaltung Basel die Einsprache des Re- kurrenten ab.
Am 4. Dezember 1992 erhob er dagegen Rekurs. Der Rekurrent beantragt wiederum die Strei- chung der Steuerforderung oder die Anrechnung seiner im Kanton Aargau entrichteten Steuern von Fr. 5'233.80. Er macht in seiner Begründung Doppelbesteuerung durch die Kantone Basel- Stadt und Aargau geltend.
6. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 1993 beantragt die Steuerverwaltung den Rekurs ab- zuweisen.
7. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
II. Entscheidungsgründe
1. Der Rekurrent beantragt, auf die Besteuerung in Basel für 1989 zu verzichten, eventualiter die im Kanton Aargau entrichteten Steuern von Fr. 5'233,80 .- anzurechnen.
Unbestritten ist, dass der Rekurrent für das Jahr 1989 sowohl von Basel-Stadt als auch vom Kan- ton Aargau besteuert wird.
2. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StG ist im Kanton Basel-Stadt kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wer hier Wohnsitz hat oder tatsächlich wohnt. Nach der bundesgerichtlichen Dop- pelbesteuerungspraxis hat einzig der Kanton des steuerrechtlichen Wohnsitzes (Hauptsteuerdo- mizil) das Recht, das Einkommen einer Person aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie den Ertrag des beweglichen Vermögens zu besteuern. Der Begriff "Hauptsteuerdomizil" ist im interkan- tonalen Steuerrecht im wesentlichen nach zivilrechtlichen Kriterien zu bestimmen. Danach ist massgebend der tatsächliche Aufenthalt an einem Ort und die Absicht des dauernden Verbleibens (vgl. Höhn, Interkantonales Steuerrecht, 3., unveränderte Auflage, S. 109 ff .; Locher, Die Praxis der Bundessteuern, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 3, I A, 1, Nr. 26). Ein dauern- des Verbleiben liegt nicht nur dann vor, wenn die Absicht besteht, bis ans Lebensende an einem Ort zu bleiben. Ein Verweilen auf unbestimmte Zeit, ja selbst ein Verweilen während der Dauer gewisser Verhältnisse oder einer längeren Anstellung genügt (Höhn, a.a.O. , S. 110, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
3. Am 15. Mai 1992 entschied das Verwaltungsgericht Basel, dass der Rekurrent hier steuerpflich- tig sei, mit Wirkung ab 1. Januar 1988. Es schützte somit die Verfügung vom 14. Dezember 1988 der Steuerverwaltung. Da der Rekurrent das Urteil nicht anfocht, erwuchs diese Verfügung in for- melle und materielle Rechtskraft. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid festgehalten hat, wird mit dem Erlass des Vorentscheides über die Steuerhoheit die subjektive Steuerpflicht vor allem auch für die Zukunft festgelegt. Da der Rekurrent keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht hat, hat er auch im Jahr 1989 sein Hauptsteuerdomizil in Basel gehabt.
4. Der Rekurrent wendet ein, dass er die Steuern pro 1989 im Kanton Aargau bereits bezahlt ha- be. Dies ändert jedoch nichts an der bestehenden Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt ab 1. Ja- nuar 1988, da die Voraussetzungen für eine Besteuerung zu diesem Zeitpunkt schon erfüllt waren. Dass er für dieses Jahr bereits Steuern im Kanton Aargau bezahlt hat, vermag daran nichts zu ändern. Er musste spätestens seit dem Auskunftsgesuch der Steuerverwaltung betreffend Steu- erdomizil damit rechnen, dass er eventuell in Basel steuerpflichtig sei. Auch, dass der Rekurrent Rechtsmittel in Basel gegen das festgestellte Steuerdomizil erhoben hat, berechtigt ihn nicht dar- auf zu vertrauen, dass sich an seiner Steuerpflicht im Aargau nichts ändern würde. Es wäre daher angebracht gewesen, die Steuern im Kanton Aargau nur unter Vorbehalt zu entrichten.
5. Der Rekurrent hat sich mit der Steuerpflicht in Basel pro 1989 abgefunden, bemühte er sich doch um Rückerstattung der im Kanton Aargau bezahlten Steuern (pro 1989). Weil die aargaui- schen Steuerbehörden aber eine Rückerstattung der bezahlten Steuern pro 1989 abgelehnt ha- ben, gelangt der Rekurrent wiederum an die Steuerverwaltung in Basel. Sowohl für einen Verzicht geschuldeter als auch für eine Anrechnung andernorts bezahlter Steuern fehlt indessen eine ge- setzliche Grundlage. Deshalb muss der Rekurs abgewiesen werden.
6. Kantonale Entscheide, die sich auf die Steuerpflicht bei interkantonalen Verhältnissen beziehen, können vom Betroffenen mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV (Doppelbesteuerungsverbot) an das Bundesgericht als letzte Instanz gezogen werden. Unter Umständen ist das Bundesgericht die einzige Instanz, welche die Doppelbesteuerung beseitigen kann. Hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen und des Verfahrens gelten die allgemeinen Re- geln der staatsrechtlichen Beschwerde. Zu beachten jedoch ist, dass der kantonale Instanzenzug
gemäss Art. 86 Abs. 2 OG nicht ausgeschöpft werden muss (Ernst Höhn, Interkantonales Steuer- recht, 3. Auflage 1993, Bern, S. 530 ff.)
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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