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Entscheid vom 17. Juni 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
- A.,
- B.,
- C.,
alle vertreten durch Advokat Stefan Suter,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Säumnis (Art. 105
bis
Abs. 2 BStP)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2009.39, BB.2009.40, BB.2009.41
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
die Beschwerdegegnerin gegen D. und weitere Mitbeschuldigte ein ge-
richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führte u. a. wegen des Verdachts
des gewerbsmässigen Betruges;
-
D. am 5. Januar 2009 verstorben ist (act. 1.1);
-
hierauf der Vertreter der Beschwerdeführer als Erben bei der Beschwerde-
gegnerin die Einstellung des Strafverfahrens und die Herausgabe der durch
D. geleisteten Kaution verlangte (act. 1.1);
-
der Vertreter der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 10. Feb-
ruar 2009 die entsprechenden Vertretungsvollmachten zugehen liess und
erneut um Zustellung des Einstellungsbeschlusses und um Überweisung
der Kaution ersuchte (act. 1.2);
-
die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 27. April 2009 an die I. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und beantragten, es
sei festzustellen, dass sich die Beschwerdegegnerin einer Rechtsverzöge-
rung/-verweigerung schuldig gemacht habe, und es sei die Beschwerde-
gegnerin anzuweisen, umgehend einen Einstellungsbeschluss auszuferti-
gen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1);
-
die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2009 ihre Beschwerde zu-
rückzogen bzw. von dieser Abstand nahmen, wobei sie die I. Beschwerde-
kammer ersuchten, von Gerichtskosten abzusehen (act. 5);
-
der Abstand einer Partei gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP
i.V.m. Art. 62 ff. BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP den Rechtsstreit sofort be-
endet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.13 vom 10. April
2006 m.w.H.);
-
das Beschwerdeverfahren somit zufolge Abstands abgeschrieben werden
kann, wobei die den Abstand erklärende Partei als unterliegende Partei im
Sinne des Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG gilt;
-
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer gemeinsam un-
ter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 245
Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr vorlie-
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3 -
gend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des
Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem
Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
und erkennt:
-
Das Verfahren wird zufolge Abstands der Beschwerdeführer als erledigt von
der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern unter solida-
rischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 18. Juni 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Stefan Suter
- Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 5)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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