International legal assistance: transfer of evidence upheld

RR.2007.75Tribunal Penal Federal / Câmara de Recursos3 de jul. de 2007Dismissed

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A. appealed a Basel-Landschaft decision granting Germany access to selected documents from the Swiss criminal investigation file. He argued lack of consent to simplified execution, invalid notification to his brother, data-protection objections, ne bis in idem, disproportionality, and requested legal aid. The II. Criminal Appeal Chamber of the Federal Criminal Court rejected all arguments. It held that the appeal was admissible but unfounded, that the DSG does not apply to mutual legal assistance, that the ne bis in idem reservation did not bar assistance, and that the foreign proceedings raised no fundamental obstacle. Legal aid was refused as the appeal was hopeless, and A. was ordered to pay CHF 2,000 in court costs.

Sumário Omnilex

Art. 74 Abs. 1 IRSG; international mutual legal assistance to Germany in criminal matters: transfer of evidence from Swiss investigative files may be ordered notwithstanding a pending Swiss criminal investigation against the person concerned, provided no mandatory refusal ground under the IRSG is established. The federal data-protection statute is inapplicable to such proceedings (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG). A ne bis in idem objection fails where the lower authority attaches an express reservation and the case does not fall within the statutory refusal scenarios. Proportionality is respected if the requested records have an evident connection to the foreign investigation and the person concerned is only marginally affected (consid. 3.4-3.5). Hopeless appeals do not justify legal aid under the applicable procedural rules (consid. 4).

Texto completo

Entscheid vom 3. Juli 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Grob,

Beschwerdeführer

gegen

VERFAHRENSGERICHT IN STRAFSACHEN DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.75

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Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft - das Be- zirksstatthalteramt Liestal - führt ein Strafverfahren gegen A. wegen Betäu- bungsmitteldelikten. Gleichzeitig ist auch bei der Staatsanwaltschaft Aa- chen/Deutschland gegen die Gebrüder A. und B. ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hängig. Die beiden Brüder sollen mittels eines Kuriers am 10. März 2006 einen Import von 21.57 kg Marihuana aus den Niederlanden nach Deutschland organisiert haben. In diesem Zusammenhang ersuchte der Leitende Oberstaatsanwalt von Aachen am 12. Mai 2006 um rechtshilfe- weise Ermittlung des Aufenthaltsortes von A., dessen Einvernahme zur Sa- che, die Aufnahme der weiteren Personalien und die Mitteilung, ob bereits Erkenntnisse bestünden, dass A. in Geschäfte mit Betäubungsmitteln ver- strickt sei (vgl. Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Aachen vom 12. Mai 2006, Beilagen zu act. 10.3 und 10.4). Ein gleich lautendes Ersu- chen desselben Datums erfolgte mit Bezug auf die Person von B. Nachdem sich A. wie B. mit der Ausführung der Rechtshilfe im vereinfachten Verfah- ren einverstanden erklärt hatten, wurde dem Ersuchen mit zwei Schluss- verfügungen des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel- Landschaft (nachfolgend „Verfahrensgericht“) am 24. Mai 2006 stattgege- ben (Proz. Nr. Verfahrensgericht 460 06 45 und 460 06 43, in act. 10.3 und 10.4). Bezüglich A. wurden das Einvernahmeprotokoll vom 23. Mai 2006 sowie der Strafregisterauszug an die Staatsanwaltschaft Aachen übermit- telt.

B. Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Aachen im Strafverfahren gegen A. und B. ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen und erbat darin um die Ablichtung des wesentlichen Inhalts der dortigen (Basel- Landschaftlichen) Ermittlungsakten (Proz. Nr. Verfahrensgericht 460 06 59, in act. 10.1).

Nach erfolgter Eintretensverfügung vom 25. Juli 2006 und nach entspre- chender Anfrage des Verfahrensgerichts vom 15. November 2006 teilte der Rechtsvertreter von A. am 20. November 2006 mit, sein Mandant sei mit einer vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nicht einverstanden. Er stellte den sinngemässen Antrag, beide Verfahren gegen A. seien in der Schweiz zu verfolgen und es sei deshalb von Deutschland die Abtretung des Verfahrens an die Schweiz anzustreben. Die Staatsanwaltschaft Aa- chen teilte am 23. Januar 2007 auf Anfrage mit, sie sei nicht gewillt, das Verfahren gegen die Gebrüder A. und B. an die Schweiz abzutreten und

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monierte die Ausführung des Rechtshilfeersuchens vom 10. Juli 2006. Nachdem das Verfahrensgericht dem Vertreter von A. das rechtliche Gehör gewährt hatte, gewährte es mit Schlussverfügung vom 22. März 2007 (Zu- stellung: 10. April 2007, act. 1.3) die Rechtshilfe und listete in Ziff. 2 des Dispositivs die zu übermittelnden Dokumente aus den Strafakten des Kan- tons Basel Landschaft im Einzelnen auf. In Ziff. 4 des Dispositivs verband sie die Rechtshilfe mit einem ausformulierten Vorbehalt hinsichtlich des Grundsatzes „ne bis in idem“ (act. 1.2, 10.1).

C. Gegen diese Schlussverfügung lässt A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 10. Mai 2007) Beschwerde einreichen mit den Anträgen, es sei die Schlussverfü- gung des Verfahrensgerichts in Strafsachen bezüglich Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Rechtshilfe an Deutschland) betreffend A. aufzuhe- ben und es sei demzufolge dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kan- tons Basel-Landschaft zu verbieten, die in der Verfügung erwähnten Do- kumente an die ersuchende Behörde herauszugeben; dem Beschwerde- führer sei die unentgeltliche Vertretung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen; unter o/e Kostenfolge (act. 1, S. 2).

Auf Einladung zur Beschwerdeantwort bis zum 29. Mai 2007 verzichtete das Bundesamt für Justiz am 25. Mai 2007 auf eine solche (act. 6). Das Verfahrensgericht nahm mit verspäteter Eingabe vom 30. Mai 2007 unter gleichzeitiger Einreichung der Akten Stellung (act. 10). Der Vertreter von A. wurde davon am 5. Juni 2007 in Kenntnis gesetzt (act. 13).

Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertrags- recht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundes- gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in
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Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset- zes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die Be- schwerde ist innert der Frist des Art. 80k IRSG eingereicht worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Es ist allerdings fraglich, ob der Beschwerdeführer als Beschuldigter im schweizerischen Strafverfahren bezüglich der Übermittlung von Akten aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren zur Beschwerde überhaupt legitimiert ist (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.123/2006 vom 28. August 2006, E. 1.3.2). Diese Frage kann vorliegenden jedoch offen gelassen werden, da sich die Be- schwerde ohnehin als materiell unbegründet erweist.

2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (lit. a), sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). Die II. Beschwerdekammer prüft auch die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids. Diese umfassende Kognition ist in Bezug auf die akzessorische Rechtshilfe zwar nicht ausdrücklich im Gesetz ge- nannt. Aus den Materialien ergibt sich jedoch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die neue Be- schwerdeinstanz des Bundes im Wesentlichen über die gleiche Kognition verfügen soll wie die früheren kantonalen Rechtsmittelinstanzen, für welche Art. 80i Abs. 2 aIRSG keine Kognitionsbeschränkung vorsah (vgl. BBl 2001 S. 4422). Es ist daher in Bezug auf Art. 80i IRSG unter Heranziehung der Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der

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Unangemessenheit zugelassen.

Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Wie bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Be- schwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3).

3.1 Der Beschwerdeführer führt zum Verfahren aus, er habe anlässlich eines Telefongespräches vom 13. März 2007 sein Einverständnis zur vereinfach- ten Ausführung der Rechtshilfe nicht gegeben, sondern nur auf eine weite- re Stellungnahme verzichtet (act. 1, S. 3, Ziff. 1). Für den Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe ist dies bedeutungslos, da die Vorinstanz in ihrer Schlussverfügung gerade nicht davon ausgegangen ist, der Rechts- vertreter habe das Einverständnis mit der vereinfachten Ausführung erteilt und die Voraussetzungen für eine vereinfachte Ausführung der Rechtshilfe im Sinne von Art. 80c IRSG seien erfüllt. 3.2 Der Beschwerdeführer macht Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung gel- tend, weil die Schlussverfügung B. nicht zugestellt worden sei. Er verlangt deren Aufhebung von Amtes wegen. B. sei ebenfalls von der Schlussverfü- gung betroffen (act. 1, S. 3, Ziff. 2). Ob die angefochtene Schlussverfügung auch B. zugestellt worden ist, braucht im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens nicht zu interessieren. Der Beschwerdeführer ver- kennt, dass eine allenfalls ausgebliebene Zustellung an B. keineswegs die Nichtigkeit einer Verfügung auslöst. Sie verhindert nur deren Rechtskraft mit Bezug auf die Person, gegenüber derjenigen eine Zustellung zu Un- recht unterlassen wurde. Nachdem die Schlussverfügung dem Beschwer- deführer unbestritten zugestellt worden ist, kann er aus einer allenfalls nicht erfolgten Zustellung an B. nichts für sich ableiten. Als davon nicht Betroffe- ner ist er überdies nicht legitimiert, diese Rüge überhaupt vorzubringen. Es obliegt dem Verfahrensgericht, eine allenfalls unterbliebene Zustellung nachzuholen und/oder die ersuchende Behörde darauf hinzuweisen, dass eine Verwendung im deutschen Strafverfahren gegen B. erst zulässig wird, wenn die Schlussverfügung auch gegenüber diesem rechtskräftig ist. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, durch die Übermittlung der betreffenden Dokumente werde gegen das eidgenössische Datenschutzgesetz verstos-

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sen (act. 1, S. 3 f., Ziff. 3). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, da gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG (SR 235.1) das Datenschutzgesetz auf Ver- fahren der internationalen Rechtshilfe nicht anwendbar ist. 3.4 Der Beschwerdeführer beanstandet, es bestehe das Risiko der Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ (act. 1, S. 4 Ziff. 3). Nachdem das Verfah- rensgericht in der Schlussverfügung explizit einen Vorbehalt zu Gunsten des Prinzips „ne bis in idem“ angebracht hat (Dispositiv Ziff. 4), erweist sich dieser Einwand als haltlos. Die Schweiz hat im Übrigen zwar im EUeR ei- nen, indessen gerade nicht zwingenden, sondern nur potestativen Vorbe- halt zu Art. 2 lit. b EUeR zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung ange- bracht, diese Einschränkung allerdings in Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe abgeschwächt und auf Fälle von bereits erfolg- tem Freispruch, Sanktionsverzicht, Vollzug oder Ausschluss wegen absolu- ter Verjährung eingeschränkt. Selbst wenn demnach der von der Schweiz angebrachte Vorbehalt zum EUeR nicht bloss potestativ wäre, ginge nach dem im Rechtshilferecht geltenden Günstigkeitsprinzip die Regelung des IRSG ohnehin vor. Der Umstand, dass gegen jemanden in der Schweiz ein Strafverfahren eröffnet und noch nicht abgeschlossen ist, schliesst die Rechtshilfe nicht aus (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 429). 3.5 Der Beschwerdeführer lässt schliesslich vorbringen, es hätte eine Interes- senabwägung vorgenommen werden müssen. Er erachtet die Rechtshilfe (ohne nähere Substantiierung) nicht für verhältnismässig und übt Kritik am ausländischen Verfahren (act. 1, S. 4, Ziff. 4). Sämtliche Rügen erweisen sich insgesamt und im Einzelnen als unbegründet. Die Verhältnismässig- keit ist ohne weiteres gewahrt, da der Konnex zwischen den herauszuge- benden Unterlagen und den im ersuchenden Staat verfolgten Delikten ein augenscheinlicher ist und der Beschwerdeführer dadurch in seiner tatsäch- lichen und rechtlichen Stellung (wenn überhaupt; siehe die Ausführungen unter Ziff. 2.2 hievor) nur marginal berührt wird. Kritik am ausländischen Verfahren wäre nur soweit zu hören, als damit die fundamentalen Vorbe- halte des Art. 2 IRSG tangiert wären, was hier offensichtlich nicht der Fall ist.

3.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.

  1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Vertretung zu bewilligen. Er sei
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nicht in der Lage, die Gerichts- und Parteikosten zu leisten, auch das Ver- fahrensgericht habe seine Mittellosigkeit erkannt und daher die Offizialver- teidigung gewährt (act. 1, S. 4, Ziff. 5). Die von einer Vorinstanz im Rechtshilfeverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege gilt nicht automatisch für das Verfahren vor den Beschwerde- kammern des Bundesstrafgerichts (TPF RR.2007.83 vom 21. Juni 2007, E. 8.2; BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). In Anwendung der entspre- chenden Verfahrensbestimmungen befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der fi- nanziellen Lage des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung zu tragen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG).

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzuset- zen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 3. Juli 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Urs Grob
  • Verfahrensgericht in Strafsachen Basel-Landschaft
  • Bundesamt für Justiz Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Palavras-chave

mutual legal assistanceevidence transferne bis in idemdata protectionproportionalitylegal aiddrug traffickingappeal costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the cantonal authority's order to hand over evidence to Germany in mutual legal assistance should be annulled

Decisão extraída

The appeal was unfounded; the evidence transfer order was upheld.

Fundamentação extraída

The request was governed by the EUeR and the supplementary treaty, with the IRSG applying subsidiarily. The challenged order complied with the applicable legal framework and no ground for refusal was established.

Questão jurídica principal

Whether data-protection law barred transmission of the criminal-file documents

Decisão extraída

No. The federal data-protection statute does not apply to international mutual legal assistance proceedings.

Fundamentação extraída

By statutory exclusion, the DSG cannot be invoked to block the evidence transfer.

Questão jurídica principal

Whether the transfer violated the principle of ne bis in idem

Decisão extraída

No. The lower court expressly attached a ne bis in idem reservation, and Swiss mutual-assistance law did not bar the request merely because a Swiss criminal case was pending.

Fundamentação extraída

The court held that the Swiss reservation under the EUeR was only potestative and that, in any event, the more favorable IRSG solution prevails; a pending Swiss investigation does not exclude assistance.

Questão jurídica principal

Whether the requested transfer was disproportionate or impermissible because of criticism of the foreign proceedings

Decisão extraída

No. The requested documents had an obvious connection with the German drug-trafficking investigation and the appellant was only marginally affected.

Fundamentação extraída

Proportionality was satisfied, and criticism of the foreign proceedings is only relevant if fundamental reservations under the IRSG are implicated, which was not the case.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free legal representation in the appeal proceedings

Decisão extraída

No. The appeal had no prospects of success, so legal aid was refused.

Fundamentação extraída

Unsuccessful or hopeless appeals do not justify exemption from costs or appointment of counsel under the applicable procedural rules.

Questão jurídica principal

How the appeal costs should be allocated

Decisão extraída

The appellant was ordered to pay court costs of CHF 2,000.

Fundamentação extraída

As the appeal failed, costs were imposed on the appellant, with the amount moderated in light of his financial situation.

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