Appeal inadmissible for lack of reasoning after absentia in objection hearing

502 2018 214Tribunal Cantonal28 de set. de 2018Dismissed

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Resumo Omnilex

A defendant appealed against a police judge's order declaring her objection to a penal order withdrawn after she failed to appear at the hearing. The chamber held that the complaints were inadmissible because they were not reasoned within the meaning of the CPP: she did not explain why her absence was excusable or why the order was defective. In any event, the court noted that Art. 356(4) CPP applied, since she neither appeared nor demonstrated that medical issues prevented attendance or prior notification. No costs were levied.

Sumário Omnilex

Art. 356 Abs. 4 StPO; Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO: Die Einsprache gilt als zurückgezogen, wenn die einsprechende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich nicht vertreten lässt. Ein Rechtsmittel gegen die darauf gestützte Verfügung ist nur zulässig, wenn es den Begründungsanforderungen genügt und sich mit dem tragenden Entscheidgrund auseinandersetzt. Blosse Bekundung der Unzufriedenheit mit der Verurteilung oder dem Strafbefehl reicht nicht. Gesundheitliche Probleme vermögen das Ausbleiben nur zu entschuldigen, wenn dargetan wird, dass sie das Erscheinen oder zumindest eine vorgängige Mitteilung an das Gericht verhindert haben (vgl. consid. 2).

Texto completo

502 2018 214

Urteil vom 28. September 2018 Strafkammer

Besetzung

Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Valérie Iten

Partei

A.________, ** Beschwerdeführerin**

Gegenstand

Einsprache gegen einen Strafbefehl – unentschuldigtes Fernbleiben (Art. 356 Abs. 4 StPO) Beschwerden gegen die Verfügung des Polizeirichters des Sensebezirks vom 14. August 2018

erwägend,

dass A.________, geboren 1951, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2018 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung zu einer Busse von CHF 100.-, zuzüglich Kosten von CHF 125.-, verurteilt wurde;

dass sie dagegen Einsprache erhoben hat;

dass sie mit Vorladung vom 5. Juni 2018 (in deutscher und französischer Sprache) zur Sitzung des Polizeirichters des Sensebezirks (nachfolgend der Polizeirichter) vom 14. August 2018 vorgeladen wurde, wobei ihr die Vorladung am 9. Juni 2018 zugestellt wurde;

dass aus der Vorladung (in beiden Sprachen) hervorgeht, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt;

dass A.________ am 14. August 2018 unentschuldigt nicht erschienen ist, so dass der Polizeirichter am selben Tag verfügt hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl vom 28. März 2018 somit die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt;

dass die Verfügung am 18. August 2018 zugestellt wurde;

dass beim Polizeirichter am 20. August 2018, 21. August 2018, 3. September 2018 und 11. September 2018 Schreiben, Zeitungsartikel und Artzeugnisse von A.________ eingegangen sind;

dass der Polizeirichter diese Unterlagen der Strafkammer zukommen liess;

dass daraus entnommen werden kann, dass A.________ nicht einverstanden ist, dass sie schuldig gesprochen wurde und eine Busse bezahlen muss;

dass sie hingegen nicht ausführt, weshalb sie der Sitzung vom 14. August 2018 unentschuldigt ferngeblieben ist, bzw. inwiefern die Verfügung des Polizeirichters vom 14. August 2018 fehlerhaft sein soll;

dass auf die Beschwerden somit mangels Begründung nicht einzutreten ist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO);

dass selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, diese aus folgenden Gründen abgewiesen werden müsste;

dass gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt;

dass A.________ zwar erklärt und belegt, dass sie gesundheitliche Probleme hat, sie jedoch nicht angibt, dass diese sie gehindert hätten, am 14. August 2018 zu erscheinen oder zumindest vorher dem Polizeirichter mitzuteilen, dass sie allenfalls verhindert wäre;

dass die Vorladung überdies auch in französischer Sprache zugestellt wurde, so dass nicht geltend gemacht werden kann bzw. wird, dass A.________ nicht verstanden hat, dass sie persönlich an der Verhandlung anwesend sein muss, zumal ihr bereits die Staatsanwaltschaft am 17. April 2018 auf Französisch mitgeteilt hat, dass der Polizeirichter sie vorladen werde;

dass ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden;

Die Kammer erkennt:

I. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 28. September 2018/swo

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Palavras-chave

inadmissibilityreasoned appealobjection deemed withdrawnabsence from hearingcriminal procedurecost waiver

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Questão jurídica principal

Whether the complaints against the police judge's order were sufficiently reasoned to be heard

Decisão extraída

The complaints did not contain any adequate challenge to the contested order or explain why the appellant's absence was excusable; the court therefore would not enter into them.

Fundamentação extraída

Under Art. 396(1) in conjunction with Art. 385(1) CPP, an appeal must be reasoned. The appellant merely expressed disagreement with the conviction and fine, but did not address the decisive ground of the order.

Questão jurídica principal

Whether the objection was correctly deemed withdrawn after the appellant failed to appear at the hearing

Decisão extraída

Even if the complaints had been admissible, the deeming-withdrawal order would have been upheld because the appellant failed to show excusable absence.

Fundamentação extraída

Art. 356(4) CPP provides that an objection is deemed withdrawn if the objecting party does not appear at the main hearing and is not represented. The medical problems cited did not show that she was prevented from attending or from notifying the court in advance; the summons was also served in French, so lack of understanding could not be credibly invoked.

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