Appeal against non-prosecution dismissed after dog-bite incident

SK2 2013 5Outro Tribunal11 de mar. de 2013Dismissed

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Resumo Omnilex

X. appealed a Graubünden prosecutor's non-prosecution order after a dog bite incident. He argued that the bite caused more serious injuries than the medical report stated and that the case should be investigated further. The II. Criminal Chamber held the complaint timely but substantively unfounded. It accepted the prosecutor's view that the injuries were only superficial abrasions, not bodily injury, and that assault was excluded because intent was neither alleged nor apparent. The appeal was dismissed and court costs of CHF 300 were imposed on X.; no compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 310 ff., 393 Abs. 1 lit. a StPO; non-prosecution order and appellate review: an appeal is dismissed where the complainant merely disputes the medical assessment without substantiated reasons. Superficial, uncomplicated abrasions do not constitute bodily injury under Art. 125 Abs. 1 StGB; assault under Art. 126 StGB presupposes intent and cannot be founded on negligence. If the appeal contains no concrete challenge to the factual or legal reasoning of the prosecutor, refusal to open proceedings is upheld. Costs of the appeal are borne by the appellant under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Texto completo

Ref.:Chur, 11. März 2013Schriftlich mitgeteilt am:

SK2 13 5 13. März 2013

Verfügung

II. Strafkammer

Vorsitz Pritzi

Aktuarin ad hoc Sonder

In der strafrechtlichen Beschwerde

des X., Beschwerdeführer,

gegen

die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Januar 2013, mitgeteilt am 15. Januar 2013, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y., Beschwerdegegnerin,

betreffend fahrlässige Körperverletzung etc.,

hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 17. Januar 2013, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

  • dass X. am 5. Oktober 2012 um etwa 17:50 Uhr auf seinem Motorrad bei der Örtlichkeit A. vom Berner Sennenhund „F.“, der eine Schleppleine um den Hals hatte, am Bein gebissen wurde,

  • dass er gleichentags den Arzt Dr. med. G. in B. aufsuchte, welcher oberflächliche, kleine Schürfungen an der rechten Wade feststellte und ihm daraufhin eine Starrkrampf-Impfung verabreichte,

  • dass X. am 13. Oktober 2012 telefonisch beim Polizeiposten und Verkehrsstützpunkt B. Anzeige gegen Y., die Besitzerin des Hundes „F.“, wegen Gefährdung durch Tiere und fahrlässiger Körperverletzung erstattete,

  • dass X. sodann am 14. Oktober 2012 Strafantrag und Privatklage gegen Z., den Ehemann von Y., wegen Körperverletzung stellte,

  • dass die Kantonspolizei Graubünden in der Folge weitere Abklärungen traf und insbesondere diverse Einvernahmen durchführte,

  • dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 14. Januar 2013, mitgeteilt am 15. Januar 2013, die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Anwendung von Art. 310 i.V.m. Art. 319 ff. StPO verfügte und gleichzeitig festhielt, dass jedoch zu prüfen bleibe, ob sich Y. allenfalls der Widerhandlung gegen Art. 76a des Veterinärgesetzes (VetG; BR 914.000) schuldig gemacht habe, indem sie den Hund möglicherweise nur ungenügend beaufsichtigt habe, dessen Weiterverfolgung und Beurteilung aber in die Zuständigkeit des Departements für Volkswirtschaft und Soziales falle, weshalb die polizeilichen Ermittlungsakten zuständigkeitshalber dieser Instanz weitergeleitet würden,

  • dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung damit begründete, dass die komplikationslosen, oberflächlichen Schürfungen von X. nicht als Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zu qualifizieren seien, sondern lediglich eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB darstellen würden, eine Tätlichkeit in subjektiver Hinsicht jedoch Vorsatz erfordere und Fahrlässigkeit nicht genüge, weshalb auch der Vorwurf der Tätlichkeit entfalle,

  • dass X. am 17. Januar 2013 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte,

  • dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Stellungnahme vom 5. Februar 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte,

  • dass Y. in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2013 den Vorfall aus ihrer Sicht schilderte,

  • dass gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 StPO),

  • dass vorliegend die Beschwerde vom 17. Januar 2013 gegen die am 15. Januar 2013 mitgeteilte Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Januar 2013 somit fristgerecht erhoben wurde,

  • dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine konkreten Anträge stellt, jedoch erwartet, dass sich die Beschwerdeinstanz der Sache annimmt,

  • dass die Beschwerde, da es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, sinngemäss als Antrag zur Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zu qualifizieren ist,

  • dass sich der Beschwerdeführer einzig in Ziffer 1 seiner Beschwerde mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinandersetzt und den ärztlichen Bericht (act. 6 Staatsanwaltschaft) betreffend die erlittenen Verletzungen als falsch bezeichnet, da die Einstiche der Hundezähne in seiner Wade deutlich zu sehen gewesen seien, so dass nicht von oberflächlichen, kleinen Schürfungen gesprochen werden könne,

  • dass bloss subjektive Empfindungen des Beschwerdeführers betreffend erlittenen Einwirkungen durch den Hund der Beschwerdegegnerin den ärztlichen Befund von Dr. med. G. nicht in Zweifel zu ziehen vermögen,

  • dass die Vorinstanz folglich zu Recht das Vorliegen einer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB verneinte und die Verletzung lediglich als Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB qualifizierte, den Tatbestand der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB aber sogleich ausschloss, da diese Bestimmung in subjektiver Hinsicht Vorsatz erfordert, was weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich ist,

  • dass es sich bei den Ziffern 2 - 6 der Beschwerde nicht um inhaltliche Auseinandersetzungen mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung handelt, da der Beschwerdeführer lediglich in unsubstanziierter Weise seine Sicht der Dinge betreffend Hundebiss und Folgen der erlittenen Verletzung darlegt und seine Eingabe zudem damit rechtfertigt, dass er verhindern möchte, dass weitere Personen durch den betreffenden Hund in Mitleidenschaft gezogen werden,

  • dass der Beschwerdeführer demnach nichts vorbringt, was den dargelegten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Graubünden und damit auch die Nichtanhandnahmeverfügung als unrichtig erscheinen lassen,

  • dass der Beschwerdeführer zudem übersieht, dass die Frage, ob der Hund richtig beaufsichtigt wurde oder ob eine Verletzung/Widerhandlung gegen Art. 76a VetG vorliegt, vom hierzu zuständigen Departement weiterverfolgt wird und nicht, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, „totgeschwiegen“, sondern zuständigkeitsgerecht untersucht wird,

  • dass unter Berücksichtigung der obigen Tatsachen die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen ist,

  • dass deshalb in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine einzelrichterliche Entscheidung ergeht,

  • dass bei diesem Ausgang des Verfahrens eine nach Art. 10 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) reduzierte Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer auferlegt wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),

  • dass vorliegend keine Entschädigungen beantragt wurden und entsprechend auch nicht geschuldet sind, erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Palavras-chave

non-prosecutiondog bitebodily injuryassaultintentmedical reportcostsappealcriminal complaint

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Questão jurídica principal

Whether the appeal against the non-prosecution order was timely and admissible

Decisão extraída

The complaint was filed within the 10-day period and was admissible.

Fundamentação extraída

The contested order was notified on 15 January 2013 and the complaint was filed on 17 January 2013, therefore within the statutory deadline.

Questão jurídica principal

Whether the prosecutor correctly refused to open criminal proceedings for negligent bodily injury

Decisão extraída

The refusal was correct because the injuries were only superficial abrasions and did not amount to bodily injury under Art. 125(1) StGB; in any event, the alleged conduct did not support intentional assault under Art. 126 StGB.

Fundamentação extraída

The medical report described uncomplicated, superficial scratches. Subjective disagreement by the complainant did not undermine that finding. The offence of assault requires intent, which was neither alleged nor apparent from the file.

Questão jurídica principal

Whether further clarification was required before refusing prosecution

Decisão extraída

No further clarification was required; the appeal contained no substantiated challenge to the factual or legal assessment.

Fundamentação extraída

The remaining submissions merely repeated the complainant's view and did not show that the prosecutor's assessment was wrong.

Questão jurídica principal

Whether costs of the appeal proceedings should be imposed on the complainant

Decisão extraída

A reduced court fee of CHF 300 was charged to the complainant.

Fundamentação extraída

Because the appeal failed, costs were allocated to the appellant under the criminal procedure rules.

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