Article 511 OR does not apply to solidarity suretyship here

OG 1995 10Outro Tribunal1 de mai. de 1995Dismissed

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Resumo Omnilex

The court held that Art. 511 OR is not generally available to a solidarity surety. It applies only where pledge rights exist and must first be realized before the surety may be pursued. Since no pledges existed and the parties had agreed that securities need not be realized first, the defendant could not invoke Art. 511 OR and remained bound by the suretyship.

Sumário Omnilex

Art. 511 OR; solidarity suretyship; precondition of prior realization of securities: the right of the surety to require the creditor to proceed against the principal debtor exists only insofar as such action is a prerequisite for the surety's liability. Following the 1941 revision, the provision is confined to cases in which pledge rights are present and, under Art. 496 OR, must be realized before recourse to the surety. Where no pledges exist, where prior realization has been contractually waived, or where the securities have already been realized, Art. 511 OR cannot be invoked by the solidarity surety (consid. concerning legislative history and systematic interpretation).

Texto completo

Streitig ist einzig, ob und allenfalls in welchem Umfang Art. 511 OR auch bei Solidarbürgschaft zum Zuge kommt. Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Bürge nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld vom Gläubiger verlangen, dass er, soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist, binnen vier Wochen die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner rechtlich geltend macht, die Verwertung allfälliger Pfänder einleitet und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt (Art. 511 Abs. 1 OR). Kommt der Gläubiger diesem Verlangen nicht nach, so wird der Bürge frei (Abs. 3). Art. 511 OR entspricht dem früheren Art. 503, der in drei Punkten geändert worden ist. Eine dieser Änderungen war veranlasst durch die Praxis des Bundesgerichts, nach welcher auch der Solidarbürge das Begehren aufgrund des damaligen Art. 503 stellen konnte, wobei es aber dem Gläubiger frei stand, gegen den Hauptschuldner oder gegen den Bürgen vorzugehen. Unterliess er beides oder setzte er den Rechtsweg nicht ohne erhebliche Unterbrechung fort, so wurde der Bürge frei. Dieses Ergebnis wurde als widersinnig kritisiert, da der Solidarbürge seine eigene Belangung fordern konnte und frei wurde, wenn der Gläubiger seinem Begehren nicht nachkam. Um künftig eine solche Interpretation auszuschliessen, wurden bei der Revision von 1941 die Worte "gegenüber dem Hauptschuldner" eingeführt. Ausserdem musste auf den Umstand Rücksicht genommen werden, dass nach dem neuen Text des Art. 496 OR auch der Solidarbürge, falls nicht etwas Gegenteiliges vereinbart worden ist, erst belangt werden kann, wenn wenigstens die Faust- und Forderungspfandrechte verwertet sind. Während der Entwurf dies in Art. 511 Abs. 1 in einem besonderen Satz sagen und im übrigen den Abs. 1 nur auf die einfache Bürgschaft zur Anwendung bringen wollte, wurde dieser Gedanke schliesslich durch den Satz "soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist" zum Ausdruck gebracht (Beck Emil, Das neue Bürgschaftsrecht, Kommentar, Zürich 1942, N 2 und 3 zu Art. 511 OR). Aus dem Gesetzestext und seiner Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass Art. 511 OR auf Solidarbürgschaften nur anwendbar ist, wenn Faust- oder Forderungspfandrechte bestehen und der Bürge nicht darauf verzichtet hat, dass diese zuerst verwertet werden müssen. Bestehen keine Pfänder oder ist ihre vorherige Verwertung wegbedungen worden, wie dies die Regel ist, oder sind sie bereits verwertet worden, so kann sich der Solidarbürge überhaupt nicht auf Art. 511 OR berufen (Beck Emil, a.a.O., N 8 zu Art. 511 OR; Vischer Frank, Schweizerisches Privatrecht, VII/2, § 58 S. 434). Im Verhältnis zum früheren Recht ist wegen der Änderung des Abs. 1 von Art. 511 OR die Stellung des Solidarbürgen erheblich ungünstiger gestaltet. Ist nämlich die Fälligkeit der Hauptschuld eingetreten, so kann der Bürge ein Begehren um Geltendmachung der Forderung gegen den Hauptschuldner nur stellen, "soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist". Positiv ausgedrückt heisst das, dass Art. 511 dem Solidarbürgen nur dort zustatten kommt, wo Faustpfand- und Forderungspfandrechte vorhanden sind und diese gemäss Art. 496 Abs. 2 OR vor Inanspruchnahme des Bürgen verwertet werden müssen (Oser/Schönenberger, Zürcher Komm., N 7 zu Art. 511 OR). Entgegen der Auffassung des Beklagten vertritt auch Giovanoli im Berner Kommentar keine andere Auffassung, wenn er die Rechte aus Art. 511 OR grundsätzlich auch dem Solidarbürgen zugesteht, da er auf die sich aus dem Gesetzestext ergebenden wichtigen Einschränkungen nicht näher eingeht (Giovanoli, Berner Komm., N 8 zu Art. 511 OR). Da vorliegend für die verbürgte Darlehensschuld weder Faust- noch Forderungspfandrechte bestehen und zudem vereinbart wurde, dass Sicherheiten nicht vor Belangung des Bürgen verwertet werden müssen, findet Art. 511 OR keine Anwendung. Der Beklagte konnte sich demzufolge nicht unter Berufung auf diese Gesetzesbestimmung von der Solidarbürgschaft befreien.

Palavras-chave

solidarity suretyshippledge realizationprincipal debtorstatutory interpretationrelease from suretyship

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether Art. 511 OR applies to a solidarity suretyship in the absence of pledges or where prior realization of securities was waived.

Decisão extraída

Art. 511 OR applies to a solidarity suretyship only if pledges exist and must, as a condition of the surety's liability, be realized first; if no pledges exist or prior realization was waived, the surety cannot rely on Art. 511 OR.

Fundamentação extraída

The wording and legislative history of Art. 511 OR show that the 1941 revision intentionally limited the earlier case law. The added phrase 'soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist' means the surety may demand action against the principal debtor only where prior realization of pledge rights is legally required.

Questão jurídica principal

Whether the defendant was released from the solidarity suretyship because the creditor did not act under Art. 511 OR.

Decisão extraída

No. Because Art. 511 OR was inapplicable, the defendant could not obtain release on that basis.

Fundamentação extraída

No Faustpfand or Forderungspfand rights existed, and the parties had agreed that securities need not be realized before the surety was pursued. Therefore the statutory precondition for invoking Art. 511 OR was absent.

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