Guardianship approval of child support agreement

VVGE 1971/75 Nr. 39Outro Tribunal21 de ago. de 1972Confirmed

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The cantonal legal service held that a support agreement for an out-of-wedlock child requires approval by the guardianship authority to become binding for the child. The authority must inspect the essential contractual terms and verify that the child’s maintenance is adequately secured, but the father’s name is not an essential element if the arrangement otherwise protects the child’s interests. The mother must cooperate as to the agreement itself, yet need not disclose the father’s identity. A unilateral waiver of the authority’s statutory responsibility is ineffective.

Sumário Omnilex

Art. 311, 319, 421 Ziff. 8 ZGB; approval of maintenance agreements for an out-of-wedlock child; scope of the guardianship authority’s review and duty of secrecy. A child support agreement concluded by the mother or the child’s guardian becomes binding for the child only upon approval by the guardianship authority. Approval presupposes written form and a substantive examination of the child’s interests, in particular the adequacy of the promised maintenance and the security of performance. The authority must be able to inspect the essential contractual terms; however, the identity of the father is not a necessary element of the agreement where the child’s support is otherwise sufficiently guaranteed. The mother’s duty to cooperate is limited by personality rights; refusal to disclose the father’s name is not punishable, though protective measures may be required if the child’s financial security is endangered. The authority’s statutory supervisory duties cannot be waived by private declaration.

Texto completo

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 39, S. 36:

Art. 311 ZGB.

Beistandschaft für ein aussereheliches Kind. Mitwirkung des Beistandes und der Vormundschaftsbehörde beim Abschluss eines Alimentenvertrages.

Stellungnahme des kantonalen Rechtsdienstes vom 21. August 1972.

  1. Bedarf der von der Kindsmutter mit dem ausserehelichen Kindesvater abgeschlossene Alimentenvertrag für das Kind der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde? Hat die Behörde ein Recht der Einsichtsnahme in den Vertrag oder nicht, oder genügt für die Genehmigung zu wissen, welche Alimente bezahlt werden?

Ein von der Mutter oder vom Beistand des Kindes abgeschlossener Unterhaltsvertrag erhält für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde (Art. 421 Ziff. 8 ZGB) Verbindlichkeit (Kommentar Hegnauer zum ZGB Art. 319, N. 113). Für die Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde ist Schriftlichkeit unentbehrlich. Die Vormundschaftsbehörde hat den Vertrag in bezug auf die Interessen des Kindes zu überprüfen; d.h. angebotene Leistungen, vorhandene Sicherheit der Erfüllung, Rechtsmässigkeit usw. zu kontrollieren. Die Genehmigung darf erst erfolgen, wenn sich erwiesen hat, dass die finanziellen Interessen des Kindes vollauf gewahrt sind. Unsorgfältiges Vorgehen seitens der Vormundschaftsbehörde würde eine Untersuchung und eventuell eine Haftung gemäss Art. 426 ff. ZGB nach sich ziehen. Somit steht auch eindeutig fest, dass die zuständige Behörde Einsicht in die wesentlichen Vertragspunkte erhalten muss.

  1. Darf die Vormundschaftsbehörde dem Vertrag namens des Kindes zustimmen, ohne dass sie vom Inhalt des Vertrages Kenntnis hat, und ohne den Namen des Kindsvaters zu kennen?

Ein Teil dieser Frage wurde im wesentlichen unter der Frage 1 beantwortet.

Die Aussagepflicht der Mutter ist grundsätzlich zu bejahen, findet jedoch ihre Grenze im Persönlichkeitsrecht der Mutter und des Kindes. Sicher steht die Verweigerung der Mutter in all jenen Fällen zu, in denen sie sich durch Aussage eines Verbrechens oder eines allgemein unehrenhaften Verhaltens bezichtigen würde. Praxis und Lehre sehen sogar die Geheimhaltung des Namens des ausserehelichen Kindsvaters sowohl durch die Mutter als auch durch den Beistand als zulässig an, wenn ein angemessener Alimentenvertrag vorliegt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, darf die Vormundschaftsbehörde auch ohne Kenntnis des ausserehelichen Kindsvaters die Genehmigung nicht verweigern. Der von der Mutter ohne Innehabung der elterlichen Gewalt und ohne Mitwirken des Beistandes abgeschlossene Alimentenvertrag gilt als echter Vertrag zugunsten eines Dritten. Für das Kind erhält der Vertrag aber erst mit der Genehmigung von Beistand und Vormundschaftsbehörde Verbindlichkeit (Kommentar Hegnauer zum ZGB Art. 311, N. 67, und Art. 319, N. 113f)." Die Übernahme der Unterhaltspflicht schliesst darum die Anerkennung der Vaterschaft nicht ohne weiteres ein" (Kommentar Hegnauer zum ZGB Art. 319, N. 97). So könnte sich ein Dritter zur Erfüllung der Unterhaltspflicht bereit erklären und einer Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde stände nichts im Wege, falls die Voraussetzungen erfüllt wären.

  1. Kann der Beistand oder die Kindsmutter verhalten werden, den Alimentenvertrag vorzuweisen oder nicht?

Die Befugnisse des Beistandes eines ausserehelichen Kindes decken sich - abgesehen von der kurzen Dauer - mit denen der Vormundschaft. Er hat die dem Kinde zustehenden Ansprüche (Art. 319 ev. Art. 307 ff. ZGB) durchzusetzen. Der Beistand darf von einer Klageerhebung absehen, wenn ein aussergerichtlicher Vergleich über die Unterhaltspflicht herbeigeführt werden kann. Wurde von der Kindsmutter und vom ausserehelichen Kindsvater bereits ein Unterhaltsvertrag abgeschlossen, so hat der Beistand diesen auf seine Angemessenheit zu prüfen. Kann der Beistand dem nach Art. 319 Abs. 2 ZGB abgeschlossenen Vergleich zustimmen, so hat er den Alimentenvertrag gemäss Art. 421 Ziff. 8 ZGB der Vormundschaftsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Als weitere Sicherheit kommt der Vormundschaftsbehörde Überwachungs- und Weisungsaufgabe zu. Gegen pflichtwidriges Verhalten des Beistandes stehen die Art. 445 ff. ZGB (Amtsenthebung, Ordnungsbussen) zur Verfügung; aber auch die Art. 426 ff. ZGB über die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe sind auf den Beistand anwendbar. Kann der Beistand einen Gewissens- oder Interessenkonflikt geltend machen, so soll er ohne Strafandrohung und Zwang seines Amtes enthoben werden (Kommentar Hegnauer zum ZGB Art. 311, N. 57 ff).

Die Entscheidungsbefugnis im Namen des ausserehelichen Kindes steht während der Dauer der Beistandschaft dem Beistand, vorher der Vormundschaftsbehörde zu. Die Mutter ist verpflichtet, dem Beistand die nötigen Angaben zu machen, wie über den Unterhaltsvertrag, nicht aber über den Namen des Vaters. Die Kindsmutter kann den Beistand bei der Namensmitteilung des ausserehelichen Kindsvaters zur Geheimhaltung verpflichten. Auch bei Verweigerung jeglicher Angaben hat eine Bestrafung der Mutter auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechtes als unzulässig zu gelten. Tritt indessen für das Kind durch solches oder sonst gleichgültiges Verhalten der Mutter eine grosse, finanzielle Unsicherheit ein, so kann gegen die Mutter einzig mit dem Entzug der Obhut und elterlichen Gewalt vorgegangen werden.

  1. Darf die Vormundschaftsbehörde auf Grund der Angaben den Vertrag genehmigen, ohne den ausserehelichen Kindsvater dem Namen nach zu kennen?

Aus den vorgehenden Darlegungen geht hervor, dass der Name des ausserehelichen Kindsvaters eigentlich kein wesentlicher Punkt im Unterhaltsvertrag ist. Mit dem Unterhaltsvergleich wollen die Parteien gerade die Vaterschaftsklage vermeiden. Im übrigen wird ja "die einem Unterhaltsurteil oder -vertrag zugrunde liegende Abstammung im Zivilstandsregister nicht angemerkt" (Kommentar Hegnauer zum ZGB Art. 319, N. 8). Als wesentlicher Punkt gilt der gesicherte Unterhalt des ausserehelichen Kindes." Die Voraussetzung scheint z.B. erfüllt, wenn das nötige Kapital auf den Namen des Kindes unwiderruflich zur Verfügung gestellt oder eine Urkunde mit vollstreckbarer Unterhaltsverpflichtung beim Notar hinterlegt wird mit der Massgabe, dass sie von ihm dem gesetzlichen Vertreter herauszugeben sei, wenn die versprochenen Unterhaltsleistungen nicht erbracht werden" (Kommentar Hegnauer zum ZGB Art. 311, N. 67). Die Vormundschaftsbehörde muss demnach die Gelegenheit haben, in den Vertrag Einsicht zu nehmen, der zahlenmässig über die Unterhaltspflicht und -sicherung klare Auskunft verschafft, wie sie auch überprüfen muss, ob sich der Fall in der Wirklichkeit (unwiderruflich zur Verfügung gestelltes Kapital / hinterlegte Urkunde mit vollstreckbarer Unterhaltsverpflichtung beim Notar) so verhält. Kann nach sorgfältiger Prüfung auf einen angemessenen Unterhaltsvertrag geschlossen werden, dann darf die Genehmigung erfolgen, - vorher jedoch nicht (Verantwortlichkeitsklage Art. 426 f. ZGB). In einem solchen Fall dürfte wohl kaum der ursprüngliche Unterhaltsvertrag je vorgelegt werden, ansonst mit grösster Wahrscheinlichkeit der Name des ausserehelichen Kindsvaters bekannt würde.

  1. Kann die Behörde von ihrer Verantwortlichkeit entlastet werden, wenn die Kindsmutter eine Erklärung abgibt, dass sie den Alimentenvertrag abgeschlossen habe und dass die Vormundschaftsbehörde in dieser Sache allzeit von der Verantwortung entlastet wird?

Die Aufgaben der Vormundschaftsbehörden in einem Beistandschaftsfall gemäss Art. 311 ZGB wurden bereits umrissen. Von diesen Aufgaben kann sie weder von der Kindsmutter noch vom Beistand enthoben werden.

Palavras-chave

child supportguardianship authorityout-of-wedlock childapprovalparental identitymaintenance securitypersonality rights

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Questão jurídica principal

Whether a child-support agreement for an out-of-wedlock child needs approval by the guardianship authority and whether that authority may inspect the agreement.

Decisão extraída

Yes. The agreement becomes binding for the child only upon approval, and the authority must be able to inspect the essential contractual terms to assess the child’s interests.

Fundamentação extraída

Approval requires written form and a substantive review of the promised support, security of performance, and legality. The authority must verify that the child’s financial interests are fully protected; therefore it needs access to the contract’s essential terms.

Questão jurídica principal

Whether the guardianship authority may approve the agreement without knowing the child’s father or the full contract content.

Decisão extraída

Yes, if the support arrangement is otherwise adequate and the child’s interests are secured; the father’s name is not an essential term of the support agreement.

Fundamentação extraída

The mother’s disclosure duty is limited by personality rights, and secrecy of the father’s identity can be permissible. The decisive point is the secured maintenance of the child, not the establishment of paternity by means of the support agreement.

Questão jurídica principal

Whether the mother or the child’s guardian may be compelled to produce the agreement and disclose the father’s identity.

Decisão extraída

The guardian must submit the agreement for approval if he agrees to the settlement, and the mother must provide the necessary information about the agreement, but not the father’s name; coercion to disclose the father’s identity is impermissible.

Fundamentação extraída

The guardian must enforce the child’s claims and review the adequacy of any out-of-court settlement. The mother’s duty to cooperate stops at the father’s identity; refusal to disclose that identity cannot be punished, though protective measures may be considered if the child’s financial security is seriously endangered.

Questão jurídica principal

Whether the guardianship authority may approve the agreement without naming the father, relying only on indications of secured maintenance.

Decisão extraída

Yes, provided the contract and the actual security measures clearly show that the child’s support is secured; otherwise approval must be refused.

Fundamentação extraída

The father’s name is not essential. The authority must examine whether funds or enforceable security have been made irrevocably available so that the child’s maintenance is guaranteed.

Questão jurídica principal

Whether the guardianship authority can be released from responsibility by a declaration from the mother.

Decisão extraída

No. The authority’s statutory duties cannot be waived by the mother or the guardian.

Fundamentação extraída

The guardianship authority’s oversight and protective functions under the applicable provisions remain mandatory and are not subject to unilateral release.

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