Utilization calculation in reconstruction of demolished building

VVGE 1971/75 Nr. 93Outro Tribunal9 de fev. de 1971

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Resumo Omnilex

The Regierungsrat considered the reconstruction of a demolished building under Art. 27(1) BauG. It held that a modified attic roof, a slight displacement from the old foundations, and the fact that the new building was not erected exactly on the former ground plan were not decisive. For the utilization calculation, only the cubature of the parts visible to the neighbor and capable of affecting light, sunshine, and ventilation is relevant; underground volume is disregarded.

Sumário Omnilex

Art. 27 Abs. 1 BauG; Berechnung der Ausnützung beim Wiederaufbau eines abgebrochenen Gebäudes. Bei der Ausnahmebewilligung ist weder der Fortbestand der bisherigen Bauform noch die genaue Wiedererrichtung auf den alten Grundmauern vorgeschrieben. Der Begriff der Erhöhung der Ausnützung bezieht sich nach Sinn und Zweck der Bestimmung auf die äussere Kubatur der den Nachbarn wahrnehmbaren Bauteile; massgebend sind die von aussen in Erscheinung tretenden und die nachbarlichen Verhältnisse beeinflussenden Gebäudeteile. Unter Terrain liegende Räume bleiben für die Beurteilung ausser Betracht, soweit sie die Umweltbedingungen des Nachbarn nicht berühren.

Texto completo

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 93, S. 106:

Art. 27 Abs. 1 BauG.

Berechnung der Ausnützung beim Wiederaufbau eines abgebrochenen Gebäudes.

Entscheid des Regierungsrates vom 9. Februar 1971 (Nr. 1277).

Die Tatsache, dass das vorgesehene Attikageschoss als solches gegenüber dem früheren abgeschrägten Walmdach etwas mehr in den Luftraum hinausragt, ist irrelevant, besitzt doch der Nachbar aufgrund des Baugesetzes keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Formen der Nachbargebäude stets beibehalten werden müssen.

Ebenso irrelevant ist der Hinweis, das neue Gebäude werde nicht auf die alten Grundmauern abgestellt. Zwar ist durchaus zuzugeben, dass die Fassaden des Neubaues gegenüber dem Altbau versetzt werden. Doch schreibt Art. 27 BauG nirgends zwingend vor, es sei der Neubau genau auf den alten Grundmauern wieder zu errichten.

Schliesslich nennt Art. 27 Abs. 1 BauG als weitere Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung, dass die Ausnützung des zerstörten Gebäudes beibehalten oder verbessert, nicht aber erhöht werde. Sinn und Zweck dieser Bestimmung geht eindeutig dahin, den Nachbar eines zerstörten oder abgebrochenen Gebäudes davor zu schützen, dass nicht plötzlich an Stelle der früheren nachbarlichen Baute eine neue, in ihren augenfälligen Ausmassen viel grössere Baute ohne Einhaltung der gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände errichtet werden darf. Immerhin soll aber dem Eigentümer einer zerstörten Baute die Möglichkeit gewahrt bleiben, auch bei engsten räumlichen Verhältnissen, die die gesetzlichen Gebäudeabstände nicht zulassen, wiederum eine neue Baute von ungefähr gleich grosser äusserer Erscheinung zu errichten.

Gemäss konstanter kantonaler Bewilligungspraxis wurde daher diese Bestimmung stets im genannten Sinne gehandhabt, wobei man den gesetzlichen Ausdruck "Erhöhung der Ausnützung" immer bloss auf die Kubatur der neu zu errichtenden Baute bezog. Dabei erhellt ohne weiteres, dass es für den Nachbarn, insbesondere bezüglich Belichtung und Besonnung usw., ohne Belang ist, welches Ausmass die Räumlichkeiten eines Gebäudes unter Terrain aufweisen. Für die Feststellung der zulässigen Ausnützung wird allein auf die Kubatur derjenigen Gebäudeteile abgestellt, die für den Nachbarn sichtbar in Erscheinung treten und seine Umweltsbedingungen (wie Belichtung, Besonnung, Belüftung usw). in irgendwelcher Hinsicht zu beeinflussen vermögen.

Palavras-chave

utilizationreconstructionbuilding lawneighbor protectioncubatureatticunderground space

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Questão jurídica principal

Whether an attic story projecting more into airspace than the former hipped roof prevents reconstruction under Art. 27(1) BauG.

Decisão extraída

No. The neighbor has no legal right to require neighboring buildings to keep their former architectural form.

Fundamentação extraída

A changed roof shape is irrelevant because the BauG does not protect the continuation of the prior building form as such.

Questão jurídica principal

Whether reconstruction must be placed exactly on the old foundations.

Decisão extraída

No. Art. 27 BauG does not require the new building to be rebuilt precisely on the former foundations.

Fundamentação extraída

Slightly shifted facades do not, by themselves, defeat the exception permit if the statutory requirements are otherwise met.

Questão jurídica principal

How the utilization of a demolished building is to be calculated for reconstruction under Art. 27(1) BauG, especially regarding underground parts.

Decisão extraída

Utilization is assessed by the cubature of the building parts visible and perceptible to the neighbor; underground rooms are not decisive.

Fundamentação extraída

The provision aims to prevent a substantially larger visible replacement building without observing boundary and building distances, while still allowing a roughly equally large replacement in cramped conditions. Under established cantonal practice, the statutory notion of increased utilization refers only to exterior cubature affecting the neighbor’s environment.

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