SaKo-029/15
SaKo-029/15SIX Exchange Regulation / Comissão de Sanções14 de nov. de 2016
HR 4.3.2 | Unbefugter Zugang zum Börsensystem, Handel durch nicht registrierten Händler
Die Sanktionskommission hat entschieden, dass Teilnehmer X die Bestimmungen von Ziffer 4.3.2 Abs. 2 des Handelsreglements von SIX Swiss Exchange verletzt hat, indem er nicht sicherstellte, dass nur registrierte Händler Zugang zum Börsensystem von SIX Swiss Exchange hatten: ein nicht registrierter Händler führte im Zeitraum vom 27. Februar 2014 bis 18. Dezember 2014 an 35 Tagen 17`448 Abschlüsse aus, ein weiterer nicht registrierter Händler tätigte im Zeitraum vom 8. August bis 28. August 2014 an 5 Tagen 117 Abschlüsse. Gegen X wird eine Busse von CHF 15'000 ausgesprochen. Ausserdem werden X die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 10'500 auferlegt.
1. Am 25. März 2015 erhielt die Abteilung Surveillance & Enforcement ("SVE“) den Revisionsbericht für das Kalenderjahr 2015 betreffend Teilnehmer X. SVE wurde darauf hingewiesen, dass es im Kalenderjahr 2014 im Zusammenhang mit der Verwendung von Händler-Identifizierungsnummern (nachfolgend “Händler-IDs“) zu Unregelmässigkeiten gekommen ist. Zwei Mitarbeiter, die nicht als Händler bei SIX Swiss Exchange registriert waren, hatten Zugang zum Börsensystem von SIX Swiss Exchange und handelten an SIX Swiss Exchange.
2. Am 15. Juli 2015 forderte SVE X auf, diverse Fragen im Zusammenhang mit den Kommentaren im Prüfbericht zu beantworten. X reichte seine Stellungnahme fristgerecht vor dem 23. Juli 2015 ein. X räumte ein, dass im Kalenderjahr 2014 zwei Mitarbeiter, die nicht bei SIX Swiss Exchange als Händler registriert waren, Abschlüsse an SIX Swiss Exchange getätigt hatten. X reichte eine Tabelle mit den Abschlüssen ein, die die beiden Mitarbeiter getätigt hatten. Diese Liste enthält 17'565 Abschlüsse im Zeitraum vom 27. Februar 2014 bis 18. Dezember 2014.
3. Am 21. August 2015 setzte SVE X über die formelle Eröffnung des Sanktionsverfahrens in Kenntnis, forderte Antworten auf diverse Fragen und räumte X Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Nach einer Fristverlängerung beantwortete X am 29. September 2015 die Fragen und bestätigte, dass eine Verletzung stattgefunden hatte. X "bestätigt und bedauert zutiefst, dass eine vorübergehende Verletzung von Ziffer 4.3.2 Abs. 1 des Handelsreglements von SIX Swiss Exchange stattgefunden hat“ und erklärte ausdrücklich: "[ ... dass eine Verletzung stattgefunden hat [ ... ]“.
4. Am 7. Oktober 2016 ging bei der Sanktionskommission von SIX der Antrag auf Busse von CHF 20'000 gegen X wegen Verletzung von Ziffer 4.3.2 Abs. 2 Handelsreglement SIX Swiss Exchange ein. Am 11. Oktober 2016 forderte die Sanktionskommission gemäss ihrer Verfahrensordnung X auf, zum Antrag von SVE Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme
vom 19. Oktober 2016 bestritt X die Sachverhalte nicht und bedauerte die Verletzung der Vorschriften zur Händlerregistrierung. X beantragte eine Reduktion der beantragten Busse, die X seiner Meinung nach im Vergleich zu früheren Sanktionen in ähnlichen Fällen als unverhältnismässig erachtet und berief sich auf mildernde Umstände.
5. Gemäss Ziffer 2.5 Abs. 1 Verfahrensordnung SIX Exchange Regulation kann kein Sanktionsverfahren mehr eingeleitet werden, wenn der potentielle Verstoss mehr als zwei Jahre zurückliegt. Im vorliegenden Fall fand der Verstoss zwischen dem 27. Februar und dem 18. Dezember 2014 statt. Das Sanktionsverfahren gegen Teilnehmer X wurde am 25. August 2015 eingeleitet, wodurch diese Verjährungsfrist gewahrt wurde. Nach Einleitung des Sanktionsverfahrens muss innerhalb von zwei weiteren Jahren die Sanktion ausgesprochen werden (Ziffer 2.5 Abs. 2 Verfahrensordnung SIX Exchange Regulation). Auch diese Verjährungsfrist ist mit heutigem Zeitpunkt gewahrt.
6. Gemäss Ziffer 4.3.2 Handelsreglement SIX Swiss Exchange muss der Teilnehmer Händler, die an der Börse handeln, registrieren. Die Börse teilt jedem registrierten Händler eine Identifizierungsnummer (ID) zu. Das Börsensystem registriert alle Systemeingaben zusammen mit der Identifizierungsnummer des Händlers. Teilnehmer müssen bei jedem Auftrag die Identifizierungsnummer des Händlers angeben, der den Abschluss an der Börse getätigt hat und somit für den betreffenden Auftrag verantwortlich ist. Die Identifizierungsnummer ist persönlich, darf aber zum Zwecke der Stellvertretung an andere bei SIX Swiss Exchange registrierte Händler weitergegeben werden. Der Teilnehmer muss die Nachvollziehbarkeit der Stellvertretung gewährleisten. Eine konsequente Einhaltung der Vorschriften für die Registrierung von Händlern ist unerlässlich, da nur so eine eindeutige Verantwortlichkeit für Eingaben im Börsensystem gewährleistet werden kann. Im Rahmen einer Untersuchung kann eine Verletzung dieser Vorschriften die Identifizierung der Person, die für eine bestimmte Eingabe verantwortlich ist, verhindern.
7. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die beiden nicht registrierten Händler bei X im Kalenderjahr 2014 insgesamt 17'565 Abschlüsse an SIX Swiss Exchange getätigt haben. Händler A tätigte im Zeitraum vom 27. Februar 2014 bis 18. Dezember 2014 verteilt auf 35 Tage 17 448 Abschlüsse. Händler B tätigte im Zeitraum vom 8. August 2014 bis 28. August 2014 verteilt auf 5 Tage 117 Abschlüsse. Händler A tätigte 16'999 Transaktionen im Zeitraum vom 27. Februar 2014 bis 21. Juli 2014 mit der Händler ID [ID 1], die einem anderen Händler von X zugeteilt ist, und 442 Abschlüsse im Zeitraum vom 13. August 2014 bis 28. Oktober 2014 sowie sieben Abschlüsse am 18. Dezember 2014 mit der Händler ID [ID 2], die einem anderen Händler von X zugeteilt ist. Dies ergibt insgesamt 17'448 Abschlüsse. Händler B tätigte als Urlaubsvertretung alle 117 Abschlüsse im Zeitraum vom 8. August 2014 bis 28. August 2014 mit der vorgenannten Händler ID [ID 2].
8. Indem X nicht sicherstellte, dass nur registrierte Händler Zugang zum Börsensystem von SIX Swiss Exchange haben, hat er die Bestimmungen von Ziffer 4.3.2 Handelsreglement SIX Swiss Exchange verletzt, weshalb gegen X - wie nachfolgend aufgeführt - eine Sanktion verhängt wird.
9. Verletzt ein Teilnehmer die Regeln, verhängt SIX Swiss Exchange Sanktionen, die von einem Verweis bis zu einer Busse von maximal CHF 10 Mio. reichen können. Bei der Verhängung von Sanktionen trägt die Sanktionskommission der Schwere der Verletzung und dem Grad des Verschuldens Rechnung (Ziffer 18 lit. a und Ziffer 19 Abs. 1 und 2 Handelsreglement). Bei der Festlegung von Bussen berücksichtigt die Sanktionskommission ferner die Auswirkungen der Sanktion für den betroffenen Teilnehmer. Die Sanktionskommission ist bei ihrem Entscheid nicht an die Sanktionsanträge der Untersuchungsorgane gebunden (Art. 4.4 Verfahrensordnung). Frühere Sanktionen werden nicht berücksichtigt, wenn seit der letzten Sanktion drei Jahre verstrichen sind. Diese Frist ist unbeachtlich, da gegen X seit Aufnahme seiner Handelstätigkeit noch keine Sanktionen verhängt wurden.
10. SVE hat die Schwere der Verletzung auf Basis der Anzahl Tage, der Anzahl Abschlüsse und der Zeitdauer der Verstösse sowie der Anzahl der nicht bei SIX Swiss Exchange registrierten Händler als mittelschwer eingestuft.
11. Für die Sanktionskommission besteht kein Grund, sich dieser Einschätzung nicht anzuschliessen. Im vorliegenden Fall setzte sich das Handelsteam von X an SIX Swiss Exchange aus drei registrierten Händlern zusammen. Händler A gehört seit 2014 dem Team an und war in diesem Jahr an 35 Tagen aktiv. An 28 dieser Tage wurden nicht mehr als 95 Transaktionen getätigt, der Durchschnitt lag bei etwa 25. Händler B, der im August als Ferienvertretung fungierte, handelte an fünf Tagen mit einer täglichen Anzahl von 13 bis 31 Abschlüssen. Die fehlende Registrierung wurde im Oktober 2014 festgestellt, als X eine interne Prüfung durchführte. Der damals noch aktive Händler A stellte den Handel an SIX Swiss Exchange mit Ausnahme von einem Tag im Dezember ein, bis er im Januar 2015 korrekt bei der Börse registriert wurde. (X sperrte Händler B definitiv für den Handel an SIX Swiss Exchange, da er nur einmalig als Ferienvertretung tätig war.)
12. Eine konsequente Einhaltung der Vorschriften über die Registrierung von Händlern ist unerlässlich, da nur so eine eindeutige Verantwortlichkeit für Eingaben im Börsensystem gewährleistet werden kann. Im Falle einer Untersuchung kann eine Verletzung dieser Vorschriften die Identifizierung der Person, die für eine bestimmte Eingabe verantwortlich ist, erschweren oder sogar verhindern. Im vorliegenden Fall konnten jedoch aufgrund der Organisation von X die beiden verantwortlichen Mitarbeiter ohne Weiteres identifiziert werden.
13. Zum Zeitpunkt des Zugangs durch nicht registrierte Personen kontrollierte X den Zugang zum Trading Screen über den Zugriff auf Echtzeit Marktdaten. Da Händler A jedoch keine Echtzeitdaten für Abschlüsse benötigte, konnten die Kontrollen durch X die Handelstätigkeit von Händler A nicht verhindern. X räumte ein, dass die Kontrollen unzureichend waren. Händler A (und Händler B) wurde von X als ein sehr erfahrener Händler beschrieben, der von der Financial Conduct Authority in Grossbritannien zugelassen ist. Im vorliegenden Verfahren gegen den Teilnehmer von SIX Swiss Exchange muss nicht weiter untersucht werden, ob eine solche erfahrene Person in Eigeninitiative die Registrierung beantragen muss, da sich jeder Teilnehmer von SIX Swiss Exchange verpflichtet, das Handelsreglement von SIX Swiss Exchange intern durchzusetzen. Entscheidend ist, dass X, wie bereits erwähnt, selbst das Fehlen des Registrierungsverfahrens festgestellt und diese Schwachstelle vor dem Prüfbericht für das Kalenderjahr 2014 behoben hat. X hat ein neues, restriktiveres Genehmigungsverfahren eingeführt, das eine automatische Sperre vorsieht, mit der ausgehende Abschlüsse verhindert werden, wenn ein Händler nicht ordnungsgemäss registriert ist. Die Sanktionskommission hat keinen Grund, daran zu zweifeln, dass der Vorfall ein verwaltungstechnisches Versehen war. Daher wird das Verschulden als gering eingestuft.
14. X hat angeführt, dass die von SVE vorgeschlagene Busse im Vergleich zu ähnlichen Präzedenzfällen unverhältnismässig sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in den letzten Jahren deutlich geworden ist, dass bei Verletzungen der Börsenvorschriften härtere Sanktionen verhängt werden müssen. Die Sanktionskommission tendiert daher dazu, die Bussen für Verletzungen im Vergleich zur Praxis der letzten Jahre anzuheben, so dass die Höhe bisheriger Bussen nicht automatisch massgeblich für die aktuelle Praxis ist. Zweck dieser Bussen ist nicht nur die Bestrafung vergangener, sondern auch die Verhinderung künftiger Verstösse. Die Sanktion soll präventive Wirkung haben. Zu Gunsten von X ist zu berücksichtigen, dass X bei der Untersuchung mitgewirkt und alle erforderlichen Informationen erteilt hat. Ein weiterer mildernder Umstand ist die Tatsache, dass zwischen dem Abschluss der Untersuchung im Kalenderjahr 2015 und dem Sanktionsantrag von SVE ein ganzes Jahr ohne Aktivitäten in dieser Sache verstrichen ist.
15. Aufgrund dieser Erwägungen erscheint eine Sanktion im unteren Bereich der in Ziffer 19 Abs. 1 Handelsreglement aufgeführten Bussenspanne als angemessen. Da es sich bei vorliegender Verletzung des Handelsreglements nicht um eine Bagatellsache handelt, reicht ein Verweis jedoch nicht aus. Die Sanktionskommission erachtet eine Busse von CHF 15'000 als angemessen.
16. In ähnlichen Fällen des geringen öffentlichen Interesses hat die Sanktionskommission die Sanktion nicht veröffentlicht, sofern diese in erster Linie dem Zweck diente, künftige Verletzungen der Vorschriften durch den betreffenden Teilnehmer zu verhindern. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Sanktion um eine Busse im unteren Bereich der Bussenspanne handelt und kein öffentliches Interesse besteht. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall.
17. Gemäss Verfahrensordnung werden die Verfahrenskosten von CHF 10'500 CHF (CHF 5'000 für SVE, CHF 5'500 für die Kommission) ebenfalls X auferlegt.
Zürich, 14. November 2016
(Übersetzung des Entscheids)
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