Unchangeable maintenance agreement only in extreme cases

BF.2009.25Outro Tribunal3 de set. de 2009Dismissed

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Resumo Omnilex

The divorced husband sought modification of a 2005 divorce settlement that fixed monthly child support and post-divorce spousal maintenance and expressly excluded any later modification. He invoked the financial crisis and alleged inability to keep paying. The court held that an unmodifiable maintenance agreement may be revisited only in extreme exceptional circumstances amounting to manifest abuse of rights. A mere drop in the debtor's finances, even a subsistence shortfall, is not enough without a full assessment of all circumstances. Because the plaintiff was well trained, capable of earning income, had not proved adequate job-search efforts, and had assumed foreseeable investment risks, the claim for reduction or suspension failed.

Sumário Omnilex

Art. 27 Abs. 2 ZGB; Art. 127 ZGB; modification of a maintenance agreement excluding revision only in extreme cases. Where spouses have agreed to the unchangeability of child or spousal maintenance, a later adjustment is admissible only if an extraordinary and unforeseeable change has so radically disturbed the exchange relationship that insisting on the agreed claim would constitute manifest abuse of rights. A mere deterioration in the debtor's earning capacity, including a post hoc impairment of the subsistence minimum, does not suffice; all relevant circumstances, including the debtor's duty to exploit his earning capacity and the foreseeability of the risk assumed, must be considered. Enhanced protection applies to child support obligations.

Texto completo

Sachverhalt:

Die Ehe wurde im Jahr 2005 geschieden. Dabei wurde eine Konvention genehmigt, in der sich der Kläger verpflichtete, für den 1992 geborenen Sohn Kindesunterhalt von Fr. 1'000.– im Monat bis zur Mündigkeit und für die Ehefrau nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'000.– monatlich bis zu seinem AHV-Alter Ende 2015 zu bezahlen. Eine Abänderung wurde ausgeschlossen. Gleichwohl klagte der geschiedene Ehemann im November 2008 auf Abänderung des Scheidungsurteils und verlangte eine Aufhebung oder Herabsetzung des Unterhalts für das Kind und die Beklagte, da er wegen der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise nicht mehr in der Lage sei, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge weiterhin zu bezahlen. Im Entscheid wurden die Unterhaltspflichten für zwanzig Monate sistiert.

Aus den Erwägungen:

Der Wille der Parteien darf nicht durch Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze unterlaufen werden. Haben die Ehegatten die Unabänderbarkeit der Unterhaltsbeiträge vereinbart, so kann eine Abänderung gestützt auf das Verbot übermässiger Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB) oder der Clausula rebus sic stantibus deshalb nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden (BernerKomm/Merz, Art. 2 ZGB N 237 ff.; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 127 ZGB N 11; BaslerKomm/Breitschmid, Art. 287 ZGB N 18 f.). Davon ist erst dann auszugehen, wenn das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung infolge einer ausserordentlichen und unvorhersehbaren Änderung der Umstände so gestört ist, dass das Beharren des Berechtigten auf seinem Anspruch geradezu eine wucherische Ausbeutung des Missverhältnisses und damit einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstellt (BGE 122 III 97; 100 II 345; 101 II 17; 107 II 343, je mit Hinweisen; BernerKomm/Bucher, Art. 27 ZGB N 195). Eine blosse Veränderung der Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten vermag die Vereinbarung in der Regel nicht zu durchbrechen (BGer 5A_759/2008, 29. Dezember 2008). Selbst die nachträgliche Verletzung seines Existenzminimums allein reicht für die Abänderung einer solchen Vereinbarung noch nicht aus, weil dieses im Rahmen einer Zwangsvollstreckung ausreichend gesichert wird. Vielmehr müssen auch hier noch zusätzlich alle massgeblichen Umstände berücksichtigt werden. Ein nachträgliches Zurückkommen auf die Vereinbarung ist ferner etwa in Fällen versagt, in denen sich die finanziellen Verhältnisse des berechtigten Ehegatten unerwartet verbessern (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 127 ZGB N 11; BaslerKomm/Spy­cher/Glo­or, Art. 127 ZGB N 13). 

Der Kläger ist ausgebildeter Bankfachmann und arbeitete bis 2003 bei verschiedenen Privatbanken als Anlageberater. Weil er keine Anstellung mehr fand, erwirtschaftete er sich seinen Lebensunterhalt fortan mit der Verwaltung seines in bar bezogenen Altersguthabens. Im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise büsste er offenbar den grössten Teil seines Vermögens mit Börsengeschäften ein und verlor damit auch die Grundlage seines Einkommens. Den Kläger trifft die Verpflichtung, sich um ein geregeltes Einkommen zu bemühen. Insbesondere seine Unterhaltspflicht gegenüber dem unmündigen Sohn ist im Vergleich zu anderen familiären Pflichten gesteigert sowie sittlich qualifiziert und verlangt die Ausschöpfung all seiner finanziellen, intellektuellen und körperlichen Ressourcen (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 276 ZGB N 2 und 25). Zudem scheint es offensichtlich, dass seine jetzige Tätigkeit in finanzieller wie zeitlicher Hinsicht im Widerspruch zu seinen Möglichkeiten steht. Der gut ausgebildete und voll erwerbsfähige Kläger unterliess es trotz seiner seit längerer Zeit anhaltenden finanziellen Schwierigkeiten, für ein gesichertes Einkommen zu sorgen. Zwar macht er geltend, er bemühe sich erfolglos um eine Anstellung, weist seine Bemühungen aber nicht nach. Immerhin gibt er an, eine Möglichkeit gefunden zu haben, als selbständiger Finanzvermittler wieder in den Arbeitsprozess einzutreten. Jedenfalls ist es keineswegs aus­zu­schliessen, dass der Kläger trotz seines fortgeschrittenen Alters bei gutem Willen eine Anstellung finden kann, die ihm eine Fortbezahlung der Unterhaltsbeiträge erlaubt. Ferner kann auch nicht gesagt werden, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beklagten unerwartet verbessert hätten. Ihr Einkommen ist seit der Scheidung um rund Fr. 2'000.– im Monat und damit nicht in aussergewöhnlichem Mass gestiegen. Ein Festhalten der Beklagten an diesen Unterhaltsansprüchen erscheint daher keineswegs rechtsmissbräulich. Schliesslich sind die Höhen und Tiefen des Börsenlebens notorisch und damit auch dem Kläger als erfahrenen Anlageberater bewusst. Insofern war es für ihn abschätzbar, dass seine Vermögensbewirtschaftung mit grossen Risiken verbunden ist. Aus diesen Gründen hier einen Ausnahmefall anzunehmen und eine Abänderung der an sich unabänderlichen Unterhaltsbeiträgen zuzulassen, wäre nicht statthaft.

Palavras-chave

maintenancemodificationunforeseeable changeabuse of rightsearning capacitychild supportdivorce settlementfinancial crisis

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Questão jurídica principal

Whether a maintenance agreement declared unmodifiable may be revised under Art. 27(2) ZGB / rebus sic stantibus.

Decisão extraída

A revision is possible only in extreme exceptional cases where the balance of performance and counter-performance has been profoundly and unforeseeably upset and insisting on the agreed maintenance would amount to manifest abuse of rights.

Fundamentação extraída

The parties' intention must not be undermined by general principles. A mere deterioration of the debtor's financial situation, even a later shortfall in the subsistence minimum, is usually insufficient; all circumstances must be weighed, and the creditor's position was not shown to have improved unusually.

Questão jurídica principal

Whether the plaintiff's financial crisis justified suspending or reducing the child and spousal maintenance obligations.

Decisão extraída

No. The plaintiff, a qualified and able-bodied former banker, had a duty to secure regular income and did not prove sufficient efforts to do so; the crisis and investment losses were foreseeable risks.

Fundamentação extraída

The plaintiff had not shown that he exhausted his earning capacity or that the defendant's circumstances had improved exceptionally. The child support duty is particularly strong and requires full use of financial, intellectual, and physical resources.

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