Legal aid cannot be denied for allegedly unenforceable marital claims

RF.2009.100Outro Tribunal6 de out. de 2009Modified

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Resumo Omnilex

A divorced wife sought legal aid for separate proceedings on the matrimonial property regime. The first-instance president refused the request as hopeless, mainly because the husband was allegedly insolvent and the foreign land would be difficult to value and enforce against. The higher court held that the Swiss divorce court is also competent for the property division under Art. 63(1) IPRG, including foreign immovable property, and that legal aid cannot be denied merely because recovery may later prove uncertain. The refusal was treated as a denial of justice and set aside.

Sumário Omnilex

Art. 63 Abs. 1 IPRG; Zuständigkeit des Scheidungsgerichts für die güterrechtliche Auseinandersetzung und Bedeutung der Aussichtslosigkeit im Armenrechtsverfahren. Das mit der Scheidung befasste schweizerische Gericht bleibt für die güterrechtliche Auseinandersetzung zuständig; die Zuständigkeit erfasst nach dem Grundsatz der Einheit des Güterrechts sämtliche güterrechtlichen Fragen, auch die Zuweisung einer im Ausland gelegenen Liegenschaft (E. 2). Die unentgeltliche Rechtspflege darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die Forderung sei wegen behaupteter Mittellosigkeit der Gegenpartei voraussichtlich uneinbringlich; die spätere Vollstreckbarkeit ist regelmässig spekulativ und lässt die Erfolgsaussichten der Klage unberührt. Die Verweisung auf einen ausländischen Gerichtsstand oder das Unterlassen der güterrechtlichen Auseinandersetzung läuft unter diesen Umständen auf eine Rechtsverweigerung hinaus (E. 3).

Texto completo

Sachverhalt:

Beide Eheleute sind türkische Staatsangehörige und haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Sie wurden in der Schweiz geschieden, wobei die güterechtliche Auseinandersetzung in einen separaten Prozess verwiesen wurde. Der Kreisgerichtspräsident wies in diesem Nachverfahren ein Gesuch der geschiedenen Ehefrau auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.

Aus den Erwägungen:

Das schweizerische Gericht, das die Ehe geschieden hat, ist nun auch für die güterrechtliche Auseinandersetzung zuständig (Art. 63 Abs. 1 IPRG), denn dafür gibt es keine staatsvertraglichen Regeln. Nach dem Grundsatz der Einheit des Güterrechts umfasst die Zuständigkeit alle güterrechtlichen Angelegenheiten und gilt selbst dann, wenn es um die Zuteilung eines im Ausland gelegenen Grundstücks geht (BGer, SJ 1996, 461; BaslerKomm/Courvoisier, Art. 51 IPRG N 15; ZürcherKomm/Heini, vor Art. 51 – 58 IPRG N 12). Allenfalls wäre ein solcher Entscheid später zu modifizieren, wenn sich zeigt, dass er im Ausland keine Wirkung entfaltet (Bucher, Le couple en droit international privé, Rz. 217).

Im Übrigen steht fest, dass die Ehefrau güterrechtliche Ansprüche erheben kann, die für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. Der aus dieser Sicht durchaus chancenreiche Prozess kann nicht deshalb plötzlich als aussichtslos betrachtet werden, weil der Ehemann zurzeit angeblich mittellos ist. Spekulationen, ob das erstrittene Urteil auch umgesetzt werden kann, sind nicht angebracht. Es lässt sich kaum je voraussagen, ob eine als insolvent bezeichnete beklagte Partei sich längerfristig finanziell zu erholen vermag oder nicht (Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., § 80 N 14g; Ries, Die unentgeltliche Prozessführung nach der aargauischen Zivilprozessordnung, Diss. Aarau 1990, 109). Die unentgeltliche Rechtspflege darf deshalb wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit einer Forderung grundsätzlich nicht verweigert werden (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Art. 77 N 4b).

Insgesamt entsteht der Anschein, die Vorinstanz scheue den sachlichen Aufwand und den zeitlichen Bedarf, die türkische Liegenschaft auf dem Wege der Rechtshilfe schätzen zu lassen. Eine Ehescheidung, verstanden als Entflechtung aller ehelichen Beziehungen, ist aber erst dann vollständig erledigt, wenn auch die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt ist (BaslerKomm/Steck, Art. 120 ZGB N 7). Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Hinweis, das Begehren würde besser am ausländischen Gerichtsstand der gelegenen Sache erhoben oder ganz fallen gelassen, läuft auf eine eigentliche Rechtsverweigerung hinaus.

Palavras-chave

legal aidmatrimonial propertyinternational jurisdictionhopelessnessforeign immovable propertydenial of justice

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Questão jurídica principal

Whether the Swiss court remained competent for the post-divorce property division, including foreign real estate.

Decisão extraída

Yes. The court that dissolved the marriage is also competent for the property settlement, and this competence covers all matrimonial property matters, even a foreign immovable.

Fundamentação extraída

Under Art. 63(1) IPRG and the principle of unity of matrimonial property, no treaty rules displaced Swiss jurisdiction.

Questão jurídica principal

Whether the wife's property claims were hopeless so as to justify denial of legal aid.

Decisão extraída

No. Her claims were of significant economic importance and could not be treated as hopeless merely because the husband was allegedly insolvent.

Fundamentação extraída

Legal aid may not be refused on the ground that recovery might later be difficult or uncertain; the enforceability of the eventual judgment is too speculative to render the action devoid of prospects.

Questão jurídica principal

Whether refusing legal aid because the claim might better be pursued abroad or abandoned amounted to a denial of justice.

Decisão extraída

Yes. In the circumstances, that approach effectively amounted to a denial of justice.

Fundamentação extraída

The dissolution of marriage is not fully completed until the property regime is settled; avoiding the evidentiary effort for foreign land valuation is not a valid reason to deny access to legal aid.

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