Late appeal against child protection placement order

C1 18 224Tribunal Cantonal9 de nov. de 2018Inadmissible

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The mother challenged a KESB order withdrawing custody of her daughter and placing the child in residential care. The Cantonal Court held that the mother actually received the decision on 25 August 2018, as shown by postal tracking and her own email referring to the order. The 30-day appeal deadline therefore expired on 24 September 2018, while the appeal was filed on 25 September 2018. The court declined to enter into the appeal, declared the suspensive-effect request moot, refused legal aid as the appeal was hopeless, and allocated costs to the mother. The child’s lawyer was compensated by the canton.

Sumário Omnilex

Art. 138, 142, 143 ZPO; Art. 450 Abs. 1, Art. 450b Abs. 1, Art. 450f ZGB; late appeal and actual receipt of an administrative decision: the appeal period begins with actual knowledge of the decision, which may be proven by objective circumstances and the appellant’s own contemporaneous conduct. An A-Post Plus tracking entry is not itself an acknowledgement of receipt, but it may constitute an evidentiary indication. Normal email does not satisfy the statutory form requirements for judicial filings under Art. 130 ZPO. A deliberate communication to the incompetent authority is not protected by the doctrine of mistaken filing. Legal aid must be refused where the appeal is manifestly time-barred and thus hopeless (consid. 1-2, 5).

Texto completo

C1 18 224

C2 18 35

C2 18 45

ENTSCHEID VOM 9. NOVEMBER 2018

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________

gegen

Kindes-

und

Erwachsenenschutzbehörde

Bezirks

A

_________

[KESB

A _________] , Vorinstanz

und

Y _________ , vertreten durch Rechtsanwältin N _________

(Kindesschutz)

Beschwerde gegen den Beschluss der KESB A _________ vom 23. August 2018


  • 2 -

Verfahren

A. X _________ ist die Mutter der am xxx geborenen Tochter Y _________. Der Auf-

enthaltsort des Vaters C _________ ist unbekannt und es besteht kein Kontakt zwischen

ihm und der Tochter bzw. der Mutter (B. 2 [= Beleg Nr. 2 Akten der KESB).

B. Nach einer Gefährdungsmeldung durch das Spital D _________vom 17. April 2015

betreffend Y _________ und deren beiden Geschwister E _________ (geb. xxx) und

F _________ (geb. xxx) erfolgten diverse Kindesschutzmassnahmen (B. 1).

Mit Beschluss vom 26. November 2015 erhielten die Kinder einen Erziehungsbeistand

(B. 9). Die KESB verlangte von der Kindsmutter am 21. Dezember 2016 eine Stel-

lungahme zur hohen Anzahl der Absenzen von Y _________ im ersten Schulhalbjahr

2016/2017. Laut der Schuldirektion habe Y _________ bis Dezember 2016 während 4.5

Wochen gefehlt (B. 32). Die KESB teilte der Kindsmutter am 2. Februar 2017 mit, dass

Y _________ ab dem 7. Dezember 2016 die Schule in G _________ nicht mehr besucht

habe und drohte Massnahmen an (B. 35). Für das neue Schuljahr 2017/2018 wurde ein

Schulwechsel nach A _________ ermöglicht (B. 61)

Mit Verfügung der KESB vom 12. September 2017 wurde der Kindsmutter superprovi-

sorisch und mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 vorsorglich die Obhut (Aufenthaltsbe-

stimmungsrecht) über die Tochter Y _________ entzogen und diese in der Kinder- und

Jugendeinrichtung I _________ in A _________ untergebracht (B. 69, 87). Zwischen

dem 28. November 2017 und 13. Dezember 2017 befand sich Y _________ in einem

Time-Out bei einer Gastfamilie, organisiert durch die Stiftung J _________ (B. 100). Ein

erneutes Time-Out bei der gleichen Familie dauerte vom 18. Dezember 2017 bis zum

  1. Dezember 2017 (B. 106). Danach trat Y _________ am 24. Januar 2018 in die ge-

schlossene Wohngemeinschaft der Durchgangsstation K _________ ein (B. 110). Nach

ihrem ersten Wochenende zu Hause, am 24./25. Februar 2018, kehrte sie nicht mehr in

die Einrichtung nach K _________ zurück (B. 115). Die KESB hob am 7. März 2018 die

Platzierung auf (B. 121).

C. Die KESB A _________ fällte mit Beschluss vom 23. August 2018 nachfolgenden

Entscheid:

  1. Der Kindsmutter X _________ wird die Obhut (Aufenthaltsbestimmungsrecht) über ihre Tochter

Y _________, geb. xxx, entzogen.

  1. Y _________ wird ab dem 27.08.2018 im L _________, untergebracht.

  • 3 -
  1. Die Beiständin erhält den zusätzlichen Auftrag, die Platzierung von Y _________ im L _________ zu

begleiten und zu überwachen.

  1. Falls Y _________ nicht freiwillig bis zum 27.08.2018, 10 Uhr, ins L _________ eintritt, wird die Beistän-

din beauftragt, die Jugendliche mit Hilfe der zuständigen Polizei der Institution zuzuführen. Ebenso ist

die Beiständin berechtigt, die Jugendliche während der gesamten Dauer der Unterbringung der Institu-

tion mit Hilfe der zuständigen Polizei zuführen zu lassen.

  1. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen

(Art. 450c ZGB); damit die Jugendliche ihrer Schulpflicht weiterhin nachgeht und der Gefährdung in der

Entwicklung Abhilfe geschaffen werden kann.

  1. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

D. Dagegen reichte die Kindsmutter X _________ (hiernach Beschwerdeführerin) am

  1. September 2018 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis mit nachfolgenden

Rechtbegehren ein:

  1. Der Entscheid der KESB A _________ vom 23. August 2018 sei aufzuheben und die Obhut (Aufent-

haltsbestimmungsrecht) über Y _________, geboren am xxx, sei wiederum auf die Kindsmutter

X _________ zu übertragen.

  1. Die Platzierung im L _________, sei primär aufzuheben, subsidiär sei zumindest eine sofortige Umplat-

zierung vorzunehmen.

  1. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.

  2. X _________ sei im vorliegenden Verfahren der vollständige unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren

und für die vorliegende Eingabe der Unterzeichnete zum Offizialanwalt zu ernennen. Gleichzeitig sei für

X _________ im weiteren Verfahren ein neuer Offizialanwalt zu bestimmen und entsprechend der gel-

tenden gesetzlichen Regeln zu entschädigen.

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid habe die KESB A _________ zu tragen.

E. Die KESB A _________ ernannte mit Beschluss vom 20. September 2018 gemäss

Art. 314abis

ZGB

Rechtsanwältin N _________

zur

Vertretung

des Kindes

Y _________.

F. In der Stellungahme vom 8. Oktober 2018 erklärte die KESB, ihres Erachtens sei die

Beschwerde zu spät erfolgt, da die Beschwerdeführerin den Erhalt des Entscheids vom

  1. August 2018 mit E-Mail vom Samstag, den 25. August 2018, bestätigt habe. Rechts-

anwalt M _________ hinterlegte dazu am 16. Oktober 2018 eine Stellungnahme. Das

Kantonsgericht gab Rechtsanwältin als Vertreterin von Y _________ am 24. Oktober

2018 die Möglichkeit, sich zur Beschwerde zu äussern. Rechtsanwältin N _________

hinterlegte am 5. November 2018 eine Stellungnahme und beantragte die unentgeltliche

Rechtspflege. Rechtsanwalt M _________ reichte am 6. November 2018 eine weitere

Stellungnahme ein.


  • 4 -

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Beschlüsse der KESB kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Kantons-

gericht erhoben werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs.

1, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom

  1. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1]; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 und Abs. 2 des

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 [EGZGB;

SGS/VS 211.1]).

1.2 Im Kindesschutzverfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Er-

wachsenenschutzbehörde nach Art. 443 ff. ZGB sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1

ZGB; Art. 117 Abs. 3 EGZGB). Die Berechnung der 30-tägigen Rechtsmittelfrist richtet

sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450f

ZGB i.V.m. Art. 142 ff. ZPO).

Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und

Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp-

fangsbestätigung. Andere Sendungen können durch gewöhnliche Post zugestellt wer-

den (Art. 138 Abs. 4 ZPO). Die Rechtsmittelfrist für Entscheide beginnt durch die Mittei-

lung am drauf folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung ist erfolgt,

wenn die Sendung von dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen

Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vor-

behalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten persönlich

zuzustellen (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abge-

holt worden ist, gilt ferner am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als

zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a

ZPO; sog. Zustellfiktion). Überdies gilt bei persönlicher Zustellung die Zustellung an je-

nem Tag erfolgt, an dem der Adressat die Annahme verweigert und die überbringende

Person dies festhält (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO).

Die gesetzlich vorgeschriebenen Zustellformen tragen dem Umstand Rechnung, dass

Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind,

grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten (144 IV 57 E. 2.3.1, 122 I 97 E. 3a/bb;

Bundesgerichtsurteil 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der

Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die

hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 142 IV 125 E. 4, 136 V 295 E. 5.9,

129 I 8 E. 2.2; Bundesgerichtsurteile 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2,


  • 5 -

1B_460/2016 vom 27. Dezember 2016 E. 2.2, 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014

E. 2.3.2 und 1C_603/2012 vom 19. September 2013 E. 3.1).

1.3 Vorliegend hat die KESB A _________ die Kindsmutter am 8. August 2018 zu einer

„Sitzung / Anhörung“ vorgeladen. Als Grund nannte sie die „Besprechung über die Situ-

ation Y _________“ (B. 147). Besagte Anhörung fand am 22. August 2018 statt und es

nahmen

daran

Y

_________,

die

Kindsmutter,

die

Grossmutter

von

Y _________, die Erziehungsbeiständin O _________, der Regionalstellenleiter AKS

P _________ und die Präsidentin der KESB Q _________ teil. Der Kindsmutter und der

Tochter wurde hierbei kommuniziert, dass Y _________ sich bis am Montag, den 27.

August 2018, um 10.00 Uhr freiwillig ins L _________ zu begeben habe. Sollte sie nicht

freiwillig (zusammen mit O _________) hingehen, werde sie durch die Polizei hingeführt

(B. 150).

Am darauf folgenden Tag, Donnerstag, dem 23. August 2018, traf die KESB

A _________ den Beschluss, dass der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht

über Y _________ entzogen und die Jugendliche ab dem 27. August 2018 im

L _________ platziert werde (B. 155). Den begründeten Beschluss sandte die KESB der

Kindsmutter je per A-Post Plus und per Einschreiben an die Adressen „xxx,

R _________“ und „xxx, G _________“. Laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen

Post (Track&Trace) konnte die Empfängerin an der Adresse in R _________ nicht er-

mittelt werden und die Briefe wurden zurückgesandt. Der eingeschriebene Brief an die

Adresse in G _________ wurde durch die Empfängerin nicht abgeholt und nach sieben

Tagen wieder an die KESB retourniert (B. 183). Einzig die A-Post Plus Sendung an die

Adresse in G _________ wurde gemäss Sendungsverfolgung der Post am Samstag, 25.

August 2018 zugestellt.

1.4 A-Post Plus Sendungen entsprechen grundsätzlich normalen A-Post Sendungen,

mit dem Unterschied, dass sie mit einer Nummer versehen sind, welche die elektroni-

sche Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Die Zustellung wird

elektronisch erfasst, sobald die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des

Empfängers gelegt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem

Eintrag, welcher die Post in ihrem Erfassungssystem vornimmt, nicht die Eigenschaft

einer Empfangsbestätigung zu (BGE 142 III 599 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Zustellung

mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO daher

nicht (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1, 142 III 599 E. 2.4.1; Bundesgerichtsurteile 1C_330/2016

vom 27. September 2016 E. 2.3 bis 2.5, 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 2.2,

5A_646/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.2.3 und 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3).


  • 6 -

Eine Zustellung ist ungeachtet der Verletzung von Art. 138 Abs. 1 ZPO auch dann gültig

erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden

kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt

werden (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2, 142 IV 125 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile

1B_41/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2, 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2;

je mit Hinweisen). Vorliegend hat der Gesetzgeber besondere Zustellvorschriften aufge-

stellt, weshalb für den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht auf den blossen Zugang der

Sendung in den Machtbereich des Empfängers abgestellt werden kann. Fristauslösend

ist erst die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten oder durch eine der ge-

setzlich erwähnten Personen, deren Entgegennahme der Sendung jener des Adressa-

ten gleichgestellt ist (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2).

Die A-Post Plus Sendung mit dem Beschluss vom 23. August 2018 wurde der Beschwer-

deführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am Samstag 25. Au-

gust 2018 zugestellt. Der Eintrag der Zustellung ist lediglich ein Indiz, dass die Sendung

an jenem Tag in den Briefkasten der Adressatin gelegt worden ist (BGE 142 III 599 E.

2.2). Er sagt noch nichts Konkretes über die tatsächliche Kenntnisnahme des Entscheids

durch die Beschwerdeführerin aus. In den Akten befindet sich überdies eine E-Mail der

Beschwerdeführerin an die KESB. Diese E-Mail wurde laut den dortigen Angaben am

  1. August 2018 um 20:19:43 MESZ an die E-Mail-Adresse xxx versandt. Die Beschwer-

deführerin schreibt darin unter anderem: „der beschluss vom 23.8.2018 werde ich nicht

akzeptieren!!!

sie

können

nicht

das

gutachten

was

für

F _________ ist bei Y _________ reinnehmen. in meinen augen eine sauerei. (…). des-

weiteren Y _________ geht am montag nichtin das internat. sie wird bei mir bleiben!!!!!!!!

Y _________ und F _________ sind nicht bei mir gefährdet!!! somit kann mich die polizei

gerne abführen.“ Die Beschwerdeführerin bezieht sich in dieser E-Mail eindeutig auf den

Beschluss vom 23. November 2018; sie erwähnt das Datum und die Bezeichnung des

Entscheids wortwörtlich. Die Anhörung der Kindsmutter hatte am Mittwoch, dem 22. Au-

gust 2018, stattgefunden. Anschliessend traf die KESB am Donnerstag, dem 23. August

2018, den offiziellen Beschluss für die Platzierung der Tochter im Internat. Die Be-

schwerdeführerin konnte daher ohne Erhalt des Entscheids unmöglich wissen, dass die

KESB am Donnerstag den fraglichen Beschluss getroffen hatte. Sodann bezieht sie sich

in der E-Mail auch inhaltlich auf die Begründung des Beschlusses, indem sie angibt, es

sei unfair, das Gutachten, welches für F _________ erstellt worden sei, nun bei Y

_________ „reinzunehmen“. Die E-Mail kann sich folglich nicht auf die in mündlicher

Form angedeuteten Beschlüsse beziehen, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-

rerin dies darlegt.


  • 7 -

Das Gericht erachtet es vorliegend als erstellt, dass die Beschwerdeführerin den Be-

schluss vom 23. August 2018 tatsächlich bereits am Samstag, dem 25. August 2018. zur

Kenntnis genommen hat. Dafür sprechen die Sendungsverfolgung, wonach der Be-

schwerdeführerin an diesem Tag der Entscheid per A-Post Plus zugestellt worden ist

sowie die von der Empfängerin gleichentags versendete E-Mail an die KESB

A _________. Die Begründung, wonach die Orts- und Zeitangaben nicht zwingend rich-

tig sein müssten, da diese von den Einstellungen abhängen würden, erscheint faden-

scheinig. Normalerweise entsprechen die Zeitangaben nämlich der Realität, ausser der

Absender einer E-Mail manipuliert absichtlich die betreffenden Angaben. Hierfür erge-

ben sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Nicht zuletzt würde eine absichtliche Änderung

der Einstellungen regelmässig zu Gunsten der betreffenden Person erfolgen – etwa in-

dem sie die Zeit bzw. das Datum in die Zukunft verschieben würde, um einen späteren

Empfang des Entscheids zu fingieren – und nicht zu deren Lasten. Entsprechendes ist

jedoch nicht anzunehmen.

Mithin begann die Rechtsmittelfrist am Folgetag nach der tatsächlichen Kenntnisnahme

des Entscheids, d.h. am 26. August 2018 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete

am 24. September 2018. Die Beschwerde wurde erst am 25. September 2018 der

Schweizerischen Post übergeben, womit die 30-tägige Rechtsmittelfrist nicht eingehal-

ten worden ist (Art. 143 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

1.5 Nicht von Bedeutung ist, dass die KESB den Entscheid an je zwei Adressen und je

per Einschreiben sowie A-Post Plus zugestellt hat. Dadurch wollte sie sicherstellen, dass

die Beschwerdeführerin den dringenden Entscheid baldmöglichst zur Kenntnis nimmt.

Tatsächlich zur Kenntnis genommen hat die Kindsmutter einzig die A-Post Plus Sendung

in G _________; die anderen Sendungen wurden allesamt retourniert. Die Beschwerde-

führerin als Laiin wird sich jedoch nicht die Frage gestellt haben, welche Sendung denn

nun fristauslösend sei, sondern davon ausgegangen sein, die erhaltene Postsendung

sei die massgebliche, zumal sie den Inhalt der übrigen Sendungen nicht zur Kenntnis

genommen hat. Bei einer allfälligen Unsicherheit betreffend die Rechtsmittelfrist ist es

zudem auch einer Laiin ohne juristische Unterstützung zuzumuten, baldmöglichst first-

wahrend eine Beschwerde einzureichen. Letztlich wurde die vorliegende Beschwerde

jedoch ohnehin mit Hilfe eines Rechtsanwalts hinterlegt; die Beschwerdeführerin war

also sehr wohl juristisch beraten. Der betreffende Rechtsanwalt vertritt die Beschwerde-

führerin auch nach wie vor im Dossier C1 18 xxx betreffend die andere Tochter F


  • 8 -

_________, möchte lediglich im vorliegenden Fall nicht weiter agieren, weil ein Büro-

partner teilweise für die KESB A _________ als Schreiber amtet. Dieser Umstand ist der

juristischen Unterstützung hinsichtlich der Beschwerde nicht abträglich.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin wirft noch auf, auch die Äusserung „der Beschluss vom

23.8.2018 werde ich nicht akzeptieren“ könne als Beschwerde einer Laiin, wenn auch

formunrichtig und falsch adressiert, qualifiziert werden. Diese hätte an die richtige In-

stanz zur Behandlung weitergeleitet respektive an die Beschwerdeführerin zwecks Ver-

besserung zurückgeschickt werden müssen.

2.2 Die ZPO äussert sich nicht zur Frage der Fristwahrung durch Rechtsmitteleingaben,

die bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht worden sind

und auch nicht zur Frage der Weiterleitung solcher Eingaben an die zuständige Instanz.

Art. 63 ZPO betrifft die Wahrung der durch eine Eingabe an eine unzuständige Stelle

oder in einem falschen Verfahren begründeten Rechtshängigkeit und ist nicht auf

Rechtsmitteleingaben anwendbar (BGE 140 III 636 E. 3.2). Nach der bundesgerichtli-

chen Rechtsprechung schadet jedoch eine rechtzeitige versehentliche Einreichung der

Berufung bzw. Beschwerde bei der Vorinstanz (iudex a quo) nicht. Diesfalls ist die

Rechtsmittelfrist gewahrt und die Vorinstanz hat das Rechtsmittel unverzüglich an die

zuständige Instanz weiterzuleiten. Dies ist jedoch nur der Fall, soweit die Eingabe auf

einem Versehen oder Zweifel oder einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung beruht, nicht

aber wenn die unzuständige Instanz bewusst angerufen wurde (BGE 140 III 636 E. 3.5

f.).

2.3 In der E-Mail vom 25. August 2018 ist mitnichten ein Anwendungsfall der erwähnten

Rechtsprechung zu erblicken. Die Beschwerdeführerin hat mit der Formulierung „der be-

schluss vom 23.8.2018 werde ich nicht akzeptieren!!!“ lediglich angezeigt, sie werde sich

gegen den Entscheid zur Wehr setzten. Dies hat sie dann auch gemacht, indem sie

einen Rechtsanwalt beigezogen und eine Beschwerde gegen diesen Entscheid einge-

reicht hat. Zudem ist vorliegend weder ein Irrtum, noch ein Zweifel hinsichtlich der Zu-

ständigkeiten zu erblicken. Der angefochtene Entscheid enthält eine korrekte Rechtsmit-

telbelehrung (Art. 238 lit. f ZPO) mit Angaben zur Frist („30 Tage“) sowie Form („schrift-

lich und begründet“) der Beschwerde und die Adresse („Kantonsgericht Wallis, Postfach,

1950 Sitten“) der Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführerin war sehr wohl bewusst,

dass die KESB nicht die zuständige Rechtmittelinstanz ist. Selbst wenn die E-Mail als


  • 9 -

Beschwerde angedacht gewesen wäre, könnte diese daher nicht berücksichtigt werden,

weil die absichtliche Anrufung der unzuständigen Instanz nicht geschützt wird.

2.4 Im Übrigen sind Eingaben dem Gericht gemäss Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO in Pa-

pierform oder mit qualifizierter elektronischer Signatur einzureichen. Normale E-Mails

entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Demzufolge bildet die E-Mail vom 25. Au-

gust 2018 keine Eingabe, welche die gesetzliche Form bzw. Frist wahrt und die KESB

zur Weiterleitung an die Beschwerdeinstanz verpflichtet hat.

3. Die Vertreterin des Kindes ist ebenfalls der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin

den Entscheid am 25. August 2018 tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Ihrer Mei-

nung nach ist es jedoch fraglich, ob der Kindsmutter als juristische Laiin durch die zu-

sätzliche, nicht ordnungsgemässe Zustellung (A-Post Plus) ein Nachteil erwachsen darf.

Damit hat sich das Gericht hiervor bereits auseinander gesetzt.

Im Übrigen schildert die Vertreterin des Kindes, dass sich Y _________ im Internat gut

eingelebt und auch neue Kollegen gefunden habe. Die Ferien und Wochenenden ver-

bringe sie bei der Mutter, was laut Y _________ gut klappe. Wenn Y _________ wählen

könnte, würde sie gerne wieder bei der Mutter im Wallis wohnen und in

S _________ oder G _________ zur öffentlichen Schule gehen; die Schule in

A _________ wolle sie ja nicht mehr. In G _________ seien die Schüler von der 2. und

  1. Oberstufe nicht mehr da und könnten sie daher nicht mehr plagen. Wenn sie nicht

wieder bei der Mutter wohnen könne, würde sie versuchen, das Schuljahr im

L _________ ordentlich zu beenden. Allenfalls könne sie sogar eine Klasse übersprin-

gen. Nach Beendigung der Schule würde sie gerne eine Lehre in einer Kita als Kinder-

betreuerin absolvieren.

Auch T _________, Sozialpädagogin im L _________, hat gegenüber der Kindesvertre-

terin bekundet, dass es mit Y _________ im Internat und der Schule gut klappt.

Die Kindesvertreterin

bemerkte

abschliessend, es sei erfreulich, dass es im

L _________ nach den gescheiterten ambulanten und stationären Massnahmen endlich

wieder gut laufe. Der Wunsch von Y _________, wieder Zuhause bei ihrer Mutter zu

leben, bei welcher sie aufgewachsen sei und von welcher sie geliebt werde, sei nach-

vollziehbar. Da gestützt auf die Akten eine Beschulung in den Oberwalliser Schulen nicht

mehr möglich sei und Y _________ keinen Anspruch auf eine Sonderbeschulung habe,

gestalte sich der Wunsch von Y _________ bereits aus geografischen Gründen als

schwierig.


  • 10 -

4. Nach dem Dargelegten ist auf die verspätete Beschwerde nicht einzutreten. Das Ge-

such um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

Das Kantonsgericht hat sich damit nicht materiell mit der Sache zu befassen. Dennoch

sei festzuhalten, dass sich bei Y _________ im L _________ zum ersten Mal seit langem

eine positive Entwicklung abzeichnet. Schnuppertag in einer Kita, wo sich Y _________

später als Betreuerin sieht, sind geplant. Kontakte zu ihrer Mutter hat sie in den Ferien

und an den Wochenenden, was derzeit genügen muss. Für die Entwicklung ihrer Tochter

Y _________ wichtig ist, dass ihre Mutter den Aufenthalt und die Ausbildung im L

_________ jetzt mitträgt.

5. Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege.

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die er-

forderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, wobei

beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als

aussichtslos gilt ein Begehren, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind

als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können,

insbesondere ist dies dann der Fall, wenn ein vernünftiger Mensch den Prozess unter-

lassen würde (vgl. BGE 133 III 614 E. 5, 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3 mit Hin-

weisen; ZWR 2004, S. 142 E. 2a).

Die Beschwerde wurde zu spät eingereicht und ist damit aussichtslos. Demnach hat die

Beschwerdeführerin kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und das Gesuch ist

abzuweisen.

6.

6.1 Die Kindsvertreterin wirft in ihrer Stellungnahme die Frage auf, wer die Kosten für

die Vertretung des Kindes zu tragen habe und stellt ebenfalls ein Gesuch um unentgelt-

liche Rechtspflege.

6.2 Die Entschädigung für die Kindesvertretung richtet sich nach den Bestimmungen,

gestützt auf welche diese ernannt worden ist.

6.2.1 Soweit die Verfahrensvertretung mittels Beistandschaft (Art. 306 Abs. 2 oder 308

ZGB) angeordnet wird, erhält der Beistand seine Entschädigung gemäss Art. 404 ZGB.

Massgeblich sind demnach die gestützt auf Art. 404 Abs. 3 ZGB erlassenen Ausfüh-

rungsbestimmungen der Kantone (Bundesgerichtsurteil 5A/473/2013 vom 6. August


  • 11 -

2013 vom E. 7 noch zu aArt. 392 Ziff. 2 ZGB; Affolter-Fringeli/Vogel, Basler Kommentar,

N. 58 zu Art. 314abis ZGB; Affolter, in: Rosch/Wider [Hrsg.], Zwischen Schutz und Selbst-

bestimmung - Festschrift für Professor Christoph Häfeli zum 70. Geburtstag, Kindesver-

tretung im behördlichen Kindesschutzverfahren, Bern 2013, S. 212). Die Entschädigung

von Beiständen ist auf kantonaler Ebene in der Verordnung über den Kindes- und Er-

wachsenenschutz vom 22. August 2012 (VKES; SGS/VS 211.50) näher geregelt. Bei

Minderjährigen enthält die Jugendgesetzgebung besondere Vorschriften (Art. 32a Abs.

3 VKES).

6.2.2 Insoweit in zivilprozessualen Verfahren nach Art. 299 und Art. 300 ZPO eine Ver-

tretung für das Kind errichtet wird, ist deren Entschädigung Teil der Gerichtskosten (Art.

95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kostenverteilung richtet sich nach Art. 104 ff. ZPO und dem-

nach werden in aller Regel die Eltern als Parteien die Kindervertretungskosten zu tragen

haben. Sie können jedoch auch nach Ermessen auferlegt werden, da die Anordnung

einer Kindesvertretung zu den familienrechtlichen Verfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 lit.

c ZPO zählt. Nach dem altrechtlichen Art. 147 Abs. 3 aZGB war es verboten, die Kosten

für die Vertretung dem Kind zu überbinden. Dies erscheint nach geltendem Recht grund-

sätzlich zulässig, sollte aber nur ausnahmsweise geschehen. Es kann nämlich zu un-

sachgemässen Konstellationen führen, wenn dem Kind Kosten aufgebürdet werden, die

ihm aus der Wahrnehmung seiner Rechte im Prozess seiner Eltern entstehen (Mi-

chel/Steck, Basler Kommentar, 3. A., N. 27 zu Art. 299 ZPO; Schweighauser, in: Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-

nung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 32 ff. zu Art. 300 ZPO; Diggelmann/Isler, Ver-

tretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 111/2015, S. 148;

Botschaft ZPO, BBl 2006 7297).

6.2.3 Die Ernennung einer Kindesvertretung in Verfahren vor der Kindesschutzbehörde

erfolgt gestützt auf Art. 314abis ZGB. Das Kind ist im Rahmen von Entscheiden der Kin-

desschutzbehörde immer auch am Verfahren beteiligte Person und nicht nur Verfahrens-

objekt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Bundesgerichtsurteile 5A_618/2016 vom 26. Juni

2017 E. 1.2, 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3). Die Kostenregelung richtet sich

nach dem kantonalen Recht und subsidiär nach der ZPO (Art. 450f ZGB; Bundesge-

richtsurteil 5A_855/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 140 III 385 E. 2.3;

Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar zum ZGB, 2. A., Basel 2018, N. 15 zu

Art. 314abis ZGB; Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck, Kindes- und Erwachse-

nenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 18.179;

Leuthold/Schweighauser, Beistandschaft und Kindesvertretung, ZKE 6/2016, S. 480).


  • 12 -

Entsprechend Art. 299 f. ZPO sind die Kosten der Kindesvertretung auch hier Verfah-

renskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB; Affolter-Fringeli/Vogel, Basler

Kommentar, N. 54 zu Art. 314abis ZGB; Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck,

a.a.O., N. 18.179).

Im Kanton Wallis enthält Art. 96c EGZGB zusätzliche Vorgaben zur Entschädigung der

Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO, welche Bestimmung im Rahmen des Kin-

desschutzverfahrens und der Vertretung nach Art. 314abis ZGB sinngemäss anwendbar

ist (Art. 450f i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO und Art. 96c EGZGB analog). Dementspre-

chend entscheidet das Gericht über die Auferlegung der Kosten. Im Falle der Zahlungs-

unfähigkeit des Schuldners leistet die Staatskasse den Vorschuss der Kosten und sorgt

für deren Inkasso (Art. 96c Abs. 3 EGZGB). Weitergehende Ausführungsvorschriften zur

Auferlegung der Kosten für die Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB sind im kantona-

len Recht nicht enthalten, weshalb diesbezüglich sinngemäss die ZPO anwendbar ist.

6.3 Vorliegend hat die KESB A _________ mit Beschluss vom 20. September 2018

Rechtsanwältin N _________ zur Kindesvertretung von Y _________ bestimmt. Die Er-

nennung erfolgte gestützt auf Art. 314abis ZGB. Nach dem Vorerwähnten bildet die Ent-

schädigung für die Kindesvertretung Teil der Verfahrenskosten und ist entsprechend

dem Verfahrensausgang grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 450f

i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e und Art. 106 Abs. 1 ZPO analog). Hingegen erscheint es nicht

gerechtfertigt, das Risiko für die Uneinbringlichkeit der Entschädigung der Kindesvertre-

terin zu übertragen. Im Rahmen von Art. 299 ZPO und Art. 314abis ZGB steht die Kin-

desvertretung regelmässig in einem ähnlichen Verhältnis zu den Behörden und dem ver-

tretenen Kind wie der notwendige Verteidiger im Strafprozess zum Gericht und dem Be-

schuldigten (vgl. Leuthold/Schweighauser, a.a.O., S. 480; Affolter, a.a.O., S. 212; Affol-

ter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N. 57 zu Art. 314abis ZGB). Gerade wenn sich die unterlie-

gende Partei in schwierigen finanziellen Verhältnissen befindet oder aus anderen Grün-

den zu erwarten ist, dass sie die Kindesvertretung nicht entschädigen wird, erscheint es

angemessen, die Kosten vorab durch den Kanton vorzuschiessen, welcher vom Schuld-

ner die Rückerstattung verlangen kann. Dies legt auch Art. 96c Abs. 3 EGZGB nahe, der

sinngemäss anwendbar ist.

Vorliegend unterliegt die Kindsmutter im Beschwerdeverfahren und hat entsprechend

dem Verfahrensausgang die Prozesskosten zu tragen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs.

1 ZPO). Sie hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches aufgrund

der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). Nach eige-

nen Angaben ist sie mehrheitlich von der Sozialhilfe abhängig. Einen Entscheid über die


  • 13 -

Sozialhilfebeiträge hat sie nicht hinterlegt, es besteht jedoch ein erhebliches Risiko, dass

die Kindesvertretung ihre Entschädigung bei der Kindsmutter nicht leicht erhältlich ma-

chen kann. Daher ist die Entschädigung der Kindesvertretung vorab vom Staat Wallis zu

leisten, mit einer Nach- bzw. Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin, sobald sie

dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO und Art. 96c Abs. 3 EGZGB analog).

6.4 Bei einer anwaltlichen Kindsvertretung erfolgt die Entschädigung regelmässig nach

den Ansätzen für anwaltliche Parteivertretungen. Kantonales Recht und kantonale Pra-

xis greifen für die Entschädigung der Kindesvertretung häufig auf den Tarif bei unent-

geltlicher Prozessführung zurück (BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2; Fountoulakis/Affolter-Frin-

geli/Biderbost/Steck, a.a.O., N. 18.181). Im Interesse einer sachgerechten und wirksa-

men Vertretung des Kindeswohls ist der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage

für die Entschädigung, soweit er den Umständen angemessen erscheint (BGE 142 III

153 E. 2.5; Bundesgerichtsurteil 5A_8/2017 vom 25. April 2017 E. 2.3). Es sind nur die

erforderlichen Aufwendungen zu entschädigen, wobei den erschwerenden Rahmenbe-

dingungen von Gesprächen mit Kindern Rechnung zu tragen ist (BGE 142 III 153 E. 6.2).

Die festgesetzte Entschädigung ist verbindlich; die Vertretung ist nicht berechtigt, einen

durch die festgesetzte Entschädigung nicht gedeckten Betrag vom Kind einzufordern.

Die Differenz kann auch den Parteien nicht in Rechnung gestellt werden, da es sich bei

der Entschädigung um einen Teil der Gerichtskosten und nicht um Parteikosten handelt

(Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO analog; BGE 142 III 153 E 2.4; Bundesgerichtsurteil

5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4.2).

Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der

Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbei-

stand nützlich aufgewendeten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs.

1 und 3 nach dem Gesetz betreffend dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor

Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [SGS/VS 173.8; GTar]) und

beträgt unter Berücksichtigung eines Reduktions-Koeffizienten von 60 % für das Be-

schwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenschutzrecht vor Kantonsgericht im Prinzip

minimal Fr. 440.-- und maximal Fr. 4‘400.-- (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b

GTar). Im Beschwerdeverfahren hat die Kindesvertreterin keine Kostennote hinterlegt.

Sie hat jedoch mit Y _________ und einer Sozialpädagogin des Internats ein Gespräch

geführt und die Ergebnisse in einer vierseitigen Stellungnahme dargelegt. Das Be-

schwerdeverfahren war vorab auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerde verspätetet

eingereicht worden ist. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erachtet das

Kantonsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.--


  • 14 -

(MwSt. und Auslagen inklusive) als angemessen. Diese wird wie erwähnt derzeit durch

den Staat Wallis getragen, unter Vorbehalt einer Nach- und Rückzahlungspflicht der un-

terliegenden Beschwerdeführerin.

7.

7.1

Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach

der ZPO

(vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Er-

wachsenenschutz vom 22. August 2012). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO)

ist auf Grund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der

Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostende-

ckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich

im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- (Art. 18

GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksich-

tigt werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend waren die Akten nicht besonders umfang-

reich und es war lediglich die Eintretensfrage zu klären. Unter Berücksichtigung der mas-

sgeblichen Kriterien sind die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen. Diese werden

der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.

7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat entsprechend dem Verfahrensausgang

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Kindesvertreterin erhält eine Ent-

schädigung nach E. 4 hiervor, welche vorab der Staat trägt unter Vorbehalt der Nach-

bzw. Rückzahlungspflicht der unterliegenden Beschwerdeführerin.


  • 15 -

Das Kantonsgericht erkennt

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandlos abgeschrieben.

Das Gesuch betreffend die Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege

für X _________ wird abgewiesen.

Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin N _________ als Kindesvertreterin

von Y _________ (Art. 314abis ZGB) für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.--

(inkl.

MwSt. und

Auslagen) unter Nach-

resp. Rückzahlungspflicht von

X _________, sobald sie dazu in der Lage ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- werden X _________ aufer-

legt.

Sitten, 9. November 2018

Palavras-chave

child protectionappeal deadlineservice of processactual knowledgeinadmissibilitylegal aidchild representationcost allocation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the KESB order of 23 August 2018 was filed within time

Decisão extraída

The mother had actual knowledge of the order on 25 August 2018, so the appeal period began on 26 August 2018 and expired on 24 September 2018; filing on 25 September 2018 was late.

Fundamentação extraída

The court relied on the A-Post Plus delivery record and the mother's email of 25 August 2018 expressly referring to the decision. The email showed actual receipt despite imperfect formal service.

Questão jurídica principal

Whether the mother's email of 25 August 2018 could be treated as a valid appeal or forwarded ex officio

Decisão extraída

No. The email was not a valid procedural filing because it was a normal email, not paper or qualified electronic signature, and it did not show a mistaken filing with the wrong authority.

Fundamentação extraída

Art. 130 ZPO requires proper form; case law on mistaken filing before an incompetent authority applies only to inadvertent misdirection, not deliberate contact with the wrong body.

Questão jurídica principal

Whether the request for suspensive effect should be restored

Decisão extraída

The request became moot because the court did not enter into the appeal.

Fundamentação extraída

Once the appeal was declared late and inadmissible, interim relief had no independent purpose.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to full legal aid

Decisão extraída

No, because the appeal was hopeless due to lateness.

Fundamentação extraída

Under Art. 117 ZPO, legal aid requires both indigence and non-frivolous claims; the time-bar made the appeal manifestly unsuccessful.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.