Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SR.2015.00010
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch die B AG,
Rekurrent,
gegen
1.Staat Zürich,
2.Stadt D,
beide vertreten
durch das Steueramt der Stadt D,
Rekursgegnerschaft,
betreffend Steuersicherung,
hat
sich ergeben:
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige), ausländischer
Staatsangehöriger, war ab 1. Oktober 2007 im Kanton Zürich unselbständig
erwerbstätig und unterstand als internationaler Wochenaufenthalter der
Quellensteuerpflicht. Am 6. Juni 2013 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA erteilt. In der Folge entliess das Steueramt D den Pflichtigen mit Verfügung
vom 30. Juni 2013 aus der Quellensteuerpflicht und nahm ihn ins
ordentliche Steuerregister auf. Mit Entscheid vom 16. April 2015
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 verfügte das kantonale Steueramt,
dass der Pflichtige nicht nachträglich ordentlich zu veranlagen sei und die
Quellensteuer rückwirkend per 1. Juli 2013 vom Arbeitgeber (C AG)
abzuführen sei. Eine hiergegen vom Steueramt D am 15. Mai 2015 erhobene Einsprache
ist beim kantonalen Steueramt hängig. Ende April 2015 meldete sich der
Pflichtige in das Land E ab; mit seinem Wegzug wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst.
Am 12. Mai 2015 verfügte das Steueramt D die
Sicherstellung der vom Pflichtigen mutmasslich geschuldeten Staats- und
Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2013–2015 (pro rata temporis vom
- Juli 2013 bis 30. April 2015 bzw. ab Erhalt der Niederlassungsbewilligung
bis zur Abmeldung ins Ausland) im Umfang von Fr. … (inkl. der zu erwartenden
Kosten von Fr. …).
II.
Mit Rekurs vom 9. Mai 2015 (recte: 9. Juni 2015,
mit Postaufgabe am selben Tag) beantragte der Pflichtige dem
Verwaltungsgericht, dass die Sicherstellungsverfügung des Steueramts D vom
12. Mai 2015 aufzuheben sei, mit der Begründung, bei der Quellensteuer sei
der Schuldner der steuerbaren Leistung, vorliegend der Arbeitgeber, ins Recht
zu fassen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2015 wurde der
Rekurrent mit Wohnsitz im Ausland aufgefordert, die mutmasslichen
Verfahrenskosten durch einen Kostenvorschuss sicherzustellen, ansonsten auf den
Rekurs nicht eingetreten würde. Die Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des
Verwaltungsgerichts ein.
Mit Rekursantwort vom 24. Juni 2015 beantragte die
Rekursgegnerschaft, die Sicherstellungsverfügung sei nicht aufzuheben; unter
Kostenfolge zulasten des Rekurrenten.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen die Sicherstellungsverfügung des
Gemeindesteueramts kann der Steuerpflichtige Rekurs beim Verwaltungsgericht
erheben. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die
Staatssteuern gelten in diesem Verfahren sinngemäss (§ 181 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
2.
2.1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der
Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als
gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt laut § 181 Abs. 1 StG auch vor der
rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten
Steuerbetrags verlangen.
Der
Pflichtige hat sich auf den 30. April 2015 in D
abgemeldet und ist in das Land E zurückgekehrt. Damit
fehlt es an einem schweizerischen Wohnsitz, weshalb ein Sicherstellungsgrund im
Sinn von § 181 Abs. 1 StG gegeben ist.
2.2 Im Sicherstellungsverfahren prüft das Verwaltungsgericht lediglich provisorisch
und vorfrageweise, ob und in welchem Umfang die Steuerschuld, für die
Sicherstellung begehrt wird, besteht, denn gemäss § 181 Abs. 1
Satz 1 StG ist die Sicherstellung auch für einen bloss "mutmasslich
geschuldeten" Steuerbetrag zu gewähren. Dabei darf die Sicherstellung für
den Höchstbetrag verlangt werden, der nach dem Stand der Untersuchung bei
Erlass der Verfügung infrage kommen kann. Konkret bedeutet dies, dass das
Verwaltungsgericht prüft, ob der Bestand der Steuerforderung, für die eine Sicherstellung
verlangt wird, als wahrscheinlich erscheint und ob der Betrag der verlangten
Sicherstellung sich nicht als offensichtlich übersetzt erweist (VGr,
16. Januar 2013, SR.2012.00004, E. 2.2.1; vgl. auch BGr, 26. Oktober
2013, 2C_235/2013, E. 2.4; Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
3. A., Zürich 2013, § 181 N. 35, mit weiteren Hinweisen, auch
zum Folgenden). Es beschränkt sich auf eine Prima-facie-Würdigung der
tatsächlichen Verhältnisse (BGr, 27. Oktober 1995, StE 1997 B 99.1
Nr. 8, E. 2). Die nähere Abklärung von Bestand und Umfang der
Steuerpflicht und die Festsetzung der Steuer bleiben
hingegen dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst und dem gegebenenfalls
daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten (RB 2001 Nr. 98).
2.3 Der Pflichtige stellt sich auf den Standpunkt, er sei hier während
den betreffenden Steuerperioden als internationaler Wochenaufenthalter
erwerbstätig gewesen, weshalb seine Einkünfte einem Steuerabzug an der Quelle
unterstünden. Gemäss § 92 Abs. 3 StG hafte der Schuldner der
steuerbaren Leistung für die Entrichtung der Quellensteuer. Laut Verfügung des
kantonalen Steueramts vom 16. April 2015 unterliege er nicht der
ordentlichen Steuerpflicht; eine allfällige Steuerschuld sei daher beim
Arbeitgeber einzufordern. Die Gefahr eines Steuerausfalls liege demnach nicht
bei ihm persönlich, sondern beim Arbeitgeber. Die auf seinem
Privatvermögen lastende Sicherstellung sei hinfällig.
2.4 Vorliegend steht fest, dass der Pflichtige für die Zeitspanne vom
- Juli 2013 bis 30. April 2015 in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich
steuerpflichtig ist und die Steuerschuld bisher nicht rechtskräftig festgesetzt
werden konnte bzw. offen ist. Ebenfalls nicht bestritten wird die mutmassliche
Höhe des steuerbaren Einkommens von Fr. … pro (volle) Steuerperiode und
die Höhe des sicherzustellenden Betrags (Fr. …). Zwischen dem Pflichtigen
und dem Steueramt D ist einzig strittig, ob der Pflichtige der
Quellensteuerpflicht (§ 94 in Verbindung mit § 88 ff. StG) unterliegt oder
ob er für sein Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ordentlich
einzuschätzen ist (vgl. § 91 StG) und ob die Sicherstellung vom früheren
Arbeitgeber statt vom Pflichtigen selbst hätte verlangt werden müssen.
2.5 Mit
Verfügung vom 30. Juni 2013 entliess das Steueramt D den Rekurrenten aus
der Quellensteuerpflicht. Demgegenüber hielt das kantonale Steueramt mit
Entscheid vom 16. April 2015 fest, dass der Rekurrent für die Staats- und
Gemeindesteuern 2013 an der Quelle zu besteuern sei. Hiergegen hat das
Steueramt D Einsprache erhoben. Solange der Entscheid des kantonalen Steueramts
nicht rechtskräftig ist, hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren
auf die Verfügung vom 30. Juni 2013 abzustellen, wonach der Rekurrent der
ordentlichen Besteuerung unterliegt.
Im Übrigen braucht im Sicherstellungsverfahren nicht
entschieden zu werden, ob der Rekurrent nachträglich an der Quelle zu besteuern ist oder ob er ordentlich
zu veranlagen ist. Denn hierbei handelt es sich um eine Frage nach der Steuerart(vgl. § 1 StG) bzw. letztlich des Steuerbezugs (vgl. Rainer
Zigerlig/Guido Jud in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer [DBG], I/2b, 2. A., Basel 2008, Vor Art. 83–101 N. 1); diesbezüglich sind die
Parteien auf das laufende Einspracheverfahren zu verweisen. Selbst wenn sich im
Anschluss an das Steuersicherstellungsverfahren herausstellen würde, dass der Rekurrent – wie von ihm geltend gemacht – nachträglich an der Quelle zu besteuern
wäre, so bliebe der Rekurrent als ausländischer
Arbeitnehmer Steuersubjekt. Zwar haftet der Arbeitgeber als Steuersubstitutfür die Ablieferung der Quellensteuer (vgl. Ernst Höhn/Robert Waldburger,
Steuerrecht, Bd. I, 9. A., Bern 2001, § 9 N. 23) und kann
von ihm die Sicherstellung ebenfalls verlangt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 181 N. 4 auch zum Folgenden). Die Sicherstellung darf aber in
erster Linie von der steuerpflichtigen Person selbst verlangt werden. Indem der
Rekurrent einzig darauf verweist, Adressat der
Sicherstellung könne nur sein Arbeitgeber sein, verkennt er zudem, dass im
Bereich der Quellensteuern auch ein Direktbezug möglich ist. So bestimmt
§ 16 der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer vom 2. Februar 1994 (Quellensteuerverordnung I), dass
der Steuerpflichtige vom kantonalen Steueramt zur
Nachzahlung der von ihm geschuldeten Quellensteuern verpflichtet werden kann,
wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer
gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren
Leistung nicht möglich ist.
2.6 Die
Prima-facie-Prüfung des Verwaltungsgerichts ergibt damit, dass der Rekurrent in
den betreffenden Steuerperioden im Kanton Zürich subjektiv steuerpflichtig war,
die von ihm mutmasslich geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern noch nicht
bezahlt wurden und dass aufgrund seines fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz ein
Sicherstellungsgrund vorliegt. Damit war das Steueramt D ermächtigt, vom
Rekurrenten eine Sicherheit für die Steuerforderung zu verlangen. Angesichts
des voraussichtlichen steuerbaren Einkommens von Fr. … pro Steuerperiode
erweist sich der sicherzustellende Betrag in der Höhe von Fr. … (pro rata
temporis; vom 1. Juli 2013 bis 30. April 2015) nicht als
offensichtlich übersetzt.
Dies führt zur Abweisung des Rekurses.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Kosten dem unterliegenden Rekurrenten aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 181 Abs. 3 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Der
Rekurs wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'440.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 8'500.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …