Loss certificates justify deletion from attorney register

VB.2005.00173Tribunal Administrativo / Divisão 323 de jun. de 2005Dismissed

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Resumo Omnilex

The Zürich attorney-register supervisory authority ordered the deletion of lawyer Y's entry because numerous loss certificates had been issued against him and he had not shown that the statutory ground for deletion had ceased to exist. Y appealed to the Administrative Court, arguing mainly that he would soon settle the loss certificates and that the proceedings should be stayed. The court held that the statutory requirements for deletion were met at the relevant time, that at least some loss certificates still remained outstanding, and that there was no reason to suspend the case. The appeal was dismissed and the court costs were charged to Y.

Sumário Omnilex

Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 9 BGFA; Löschung des Eintrags im kantonalen Anwaltsregister wegen Verlustscheinen. Für die Beurteilung der Registervoraussetzungen ist auf den massgebenden Entscheidzeitpunkt abzustellen; bestehen gegen den Anwalt Verlustscheine und wird deren Tilgung nicht nachgewiesen, ist die Löschung zulässig. Eine bloss beabsichtigte oder innert kurzer Frist erwartete Ablösung rechtfertigt weder die Aufhebung der Löschung noch regelmässig eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens, namentlich wenn der Aufsichtsbehörde bereits mehrfach Fristerstreckungen eingeräumt wurden (vgl. Erw. 2).

Texto completo

I.

Das Betreibungsamt X meldete der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich (im Folgenden Aufsichtskommission) am 7. Oktober 2004, über Rechtsanwalt lic. iur. RA Y seien in den vergangenen Wochen 44 Verlustscheine im Betrag von Fr. 464'743.45 ausgestellt worden. Die Aufsichtskommission setzte hierauf am 11. Oktober 2004 Y Frist an, um zur Frage der Löschung des Eintrags im kantonalen Anwaltsregister Stellung zu nehmen. Y ersuchte die Aufsichtskommission am 18. November 2004 um einen Aufschub bis 10. Januar 2005, welchem Begehren die Aufsichtskommission mit Beschluss vom 2. Dezember 2004 entsprach. Am 10. Januar 2005 ersuchte Y um eine letzte Fristerstreckung bis 31. Januar 2005, um bis dahin die Ablösung sämtlicher Verlustscheine nachweisen zu können. Das Betreibungsamt X teilte der Aufsichtskommission am 28. Januar 2005 mit, gegen Y seien am 13. Januar 2005 erneut vier Verlustscheine im Betrag von Fr. 24'071.15 ausgestellt worden; wie bei den vorangehenden Verlustscheinen seien auch in diesen Verfahren während des gesamten Pfändungsjahres keine Quoteneingänge registriert worden. Y ersuchte die Aufsichtskommission am 31. Januar 2005 um Gewährung einer Notfrist von einer Woche. Hierauf setzte der Präsident der Aufsichtskommission ihm am

  1. Februar 2005 eine nicht erstreckbare Frist bis 10. Februar 2005, um zur Eingabe des Betreibungsamtes X vom 28. Januar 2005 Stellung zu nehmen und die Ablösung der dort angeführten Verlustscheine zu belegen; die nämliche Frist wurde ihm als Notfrist bezüglich der am 2. Dezember 2004 erfolgten Fristansetzung gewährt.

Mit Beschluss vom 3. März 2005 ordnete die Aufsichtskommission gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) sowie § 28 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG, LS 215.1) in Verbindung mit Art. 29 BGFA die Löschung des Eintrags von Y im kantonalen Anwaltsregister an, dies unter Hinweis darauf, dass Y den Nachweis der Löschung sämtlicher Verlustschein nicht erbracht habe.

II.

Hiergegen gelangte Y mit Beschwerde vom 14. April 2005 an das Verwaltungsgericht. Darin führte er aus: Es treffe zu, dass gegen ihn in der Zeit vom September 2004 bis Januar 2005 Verlustscheine ausgestellt worden seien. Zwischenzeitlich sei "ein erheblicher Teil" davon gelöscht worden. Sodann habe er festgestellt, dass gewisse Verlustscheine zu Unrecht ausgestellt worden seien; die noch bestehenden werde er in den nächsten drei bis vier Wochen ablösen, was der Hauptgrund der vorliegenden Beschwerde sei. Sofern nämlich alle Verlustscheine vor Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses getilgt würden, werde das vorliegende Verfahren gegenstandslos, womit vermieden werden könnte, dass der Eintrag im Anwaltsregister gelöscht und hernach ein neuer Eintrag vorgenommen werden müsse.

Die Aufsichtskommission reichte unter Verzicht auf Vernehmlassung die Akten ein. Am 31. Mai 2005 überwies sie dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe des Betreibungsamtes X vom 27. Mai 2005, wonach am 24. Mai 2005 erneut zehn Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 32'979.55 ausgestellt worden seien.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (Fassung vom 17. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2005) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen erfüllen; insbesondere dürfen keine Verlustscheine gegen sie bestehen (lit. c). Laut Art. 9 BGFA werden Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, im Register gelöscht. Die in Anwendung dieser Bestimmungen ergangene Anordnung der Vorinstanz stützt sich auf die ihr erstatteten Meldungen des Betreibungsamtes X vom 7. Oktober 2004 und vom 28. Januar 2005, wonach gegen den Beschwerdeführer seit 6. September 2004 44 Verlustscheine im Betrag von Fr. 464'743.45 bzw. am 13. Januar 2005 weitere vier Verlustscheine im Betrag von Fr. 24'071.15 ausgestellt worden sind. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass im Zeitpunkt, in welchem die angefochtene Anordnung ergangen ist, die Voraussetzungen für die angeordnete Löschung seines Eintrags im kantonalen Anwaltsregister erfüllt waren. Er macht in seiner Beschwerde vom 14. April 2004 einzig geltend, "zwischenzeitlich" sei "ein erheblicher Teil" der Verlustscheine getilgt worden und "gewisse Verlustscheine" seien zu Unrecht ausgestellt worden. Er bestreitet indessen nicht, dass zumindest ein Teil der gemeldeten 48 Verlustscheine rechtmässig ausgestellt wurden und im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch bestanden haben. Mit seiner Beschwerde verlangt er denn auch in erster Linie einen Aufschub mit der Begründung, die bestehenden Verlustscheine würden "in den nächsten 3 - 4 Wochen" abgelöst, was es erlauben werde, sowohl das Streichungsverfahren vor Aufsichtskommission wie auch das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Abgesehen davon, dass die von ihm genannte Zeitspanne abgelaufen ist, besteht schon deswegen kein Anlass, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, weil ihm die Aufsichtsbehörde bereits im Streichungsverfahren wiederholt einen Aufschub zugestanden hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

Die Gerichtskosten sind gemäss § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  2. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

  3. Mitteilung an …

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the appeal against the deletion of the attorney-register entry was admissible and should be stayed until the loss certificates were allegedly paid off.

Decisão extraída

The court had jurisdiction and admitted the appeal, but found no reason to stay the proceedings.

Fundamentação extraída

The appellant still had outstanding loss certificates when the challenged order was issued and did not show that the statutory conditions for deletion were no longer met; the time he invoked for payment had already elapsed, and the supervisory authority had already granted several extensions.

Questão jurídica principal

Whether the deletion of the appellant's entry in the cantonal attorney register was lawful under the BGFA and cantonal law.

Decisão extraída

Yes. The statutory requirement that no loss certificates exist was not met, so deletion was proper.

Fundamentação extraída

Under Art. 8 para. 1 lit. c BGFA, attorneys must not have loss certificates to remain registered; Art. 9 BGFA requires deletion when this condition is no longer fulfilled. The appellant did not dispute that at least some of the 48 loss certificates remained valid and outstanding at the relevant time.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the appeal proceedings.

Decisão extraída

The costs are charged to the losing appellant.

Fundamentação extraída

Under the applicable cantonal procedural rules, costs follow the losing party.

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