Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00188
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
Firma A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Zollikon,
Liegenschaftenabteilung,
Beschwerdegegnerin,
und
Firma B
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Die Gemeinde Zollikon führte im Rahmen der Sanierung der
Liegenschaft C-Strasse 01 zur Vergabe der äusseren und inneren
Oberflächenbehandlung eine Submission im Einladungsverfahren durch. Mit
Schreiben vom 3. Dezember 2013 wurden fünf Anbieter zur Offertstellung
eingeladen. Innert Frist gingen drei Angebote ein. Die Eingabesummen lagen
gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 9. Januar 2014 zwischen
Fr. 123'120.- und Fr. 194'909.65 (jeweils netto, inkl. MwSt.). Am
12. März 2014 beschloss der Gemeinderat Zollikon, den Zuschlag für den Preis
von Fr. 122'940.40 an die Firma B aus E zu vergeben. Die
entsprechende Verfügung vom 13. März 2014 wurde den Anbietern individuell
mit Schreiben vom 13. März 2014 eröffnet.
II.
Die Firma Firma A, D, erhob gegen die genannte
Vergabe mit Eingabe vom 20. März 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Vergabeentscheids.
Die Gemeinde Zollikon verzichtete mit Eingabe vom
10. April 2014 auf eine Stellungnahme. Die Mitbeteiligte Firma B
liess sich nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2014 wurde die
Beschwerdegegnerin aufgefordert, ihre noch nicht eingereichten Akten
nachzureichen, worauf diese am 25. April 2014 das Offertöffnungsprotokoll
vom 9. Januar 2014 einreichte.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =
ZBI 100/1999, S. 372; vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 41 N. 10). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen
die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur
Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbieterinnen sind zur Beschwerde
gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen
das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Vorliegend liegt die Beschwerdeführerin hinter der
Mitbeteiligten auf dem zweiten Rang, was allein auf eine relativ geringe
Preisdifferenz zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin erhebt implizit die
Rüge der Befangenheit der Vergabestelle und macht zudem geltend, die
ökologischen Vorteile einer Auftragserteilung an die Beschwerdeführerin seien
zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Beide Rügen sind geeignet, eine
Aufhebung des Vergabeentscheids zu erwirken, wodurch die Beschwerdeführerin
möglicherweise den Zuschlag erhalten könnte. Ihre Legitimation ist somit zu
bejahen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Soweit die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin und/oder der Mitbeteiligten mit dem
Hinweis, dass die Offerten der Mitbeteiligten in jüngster Vergangenheit bei
mehreren Vergaben nicht selten nur knapp unter jenen der Beschwerdeführerin
gelegen hätten, implizit unlautere Machenschaften unterstellt, kann ihr nicht
gefolgt werden. Diese pauschale und in keinerlei Hinsicht substanziierte
Behauptung vermag keine Zweifel an der Korrektheit des vorliegend zu
beurteilenden Verfahrens zu begründen. Im Übrigen wäre eine Prüfung des
Vorwurfs aufgrund der fehlenden Substanziierung gar nicht möglich.
4.
Auch mit dem Argument,
aufgrund des Anfahrtswegs sei es ökologisch absurd, den Zuschlag einer Firma
aus E zu erteilen, vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen:
4.1 Die
Zuschlagskriterien ergaben sich aus den Ausschreibungsunterlagen. Es handelt
sich um die Kriterien Preis, Referenzen und Termineinhaltung. Dabei wurde auch
die Gewichtung der Kriterien bekanntgegeben. Die Beschwerdegegnerin war unter
diesen Umständen nicht berechtigt, entgegen den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen
weitere Kriterien, wie etwa ökologische Überlegungen zu berücksichtigen. Der
Vergabebehörde ist es verboten, die Zuschlagskriterien oder deren Gewichtung im
Lauf des Submissionsverfahrens zu ändern (BGE 125 II 86 E. 7c; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis
des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013,
Rz. 859 f. sowie Rz. 972).
4.2 Hätte die Beschwerdegegnerin den Anfahrtsweg bei der
Mitbeteiligten zu deren Nachteil berücksichtigt, hätte sich diese dagegen nach
dem Gesagten mit Erfolg zur Wehr setzen können. War die
Beschwerdeführerin der Auffassung, in die Bewertung müssten auch ökologische
Überlegungen einfliessen, hätte sie dies daher nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen
sofort geltend machen müssen (vgl. zur entsprechenden, sich aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben ergebenden Obliegenheit, VGr, 3. April 2014,
VB.2013.00758, E. 2.4.1 mit Hinweisen; Galli/Moser/Lang/Steiner,
N. 667 f.).
4.3 Im Übrigen
steht die Rechtsprechung der Verwendung des Anfahrtswegs als Zuschlagskriterium
kritisch gegenüber. Sie stellt eine Beschränkung des Marktzugangs auswärtiger
Anbieter dar, die gemäss Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 des
Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995 (BGBM) nur zulässig ist, wenn sie
zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und zudem
verhältnismässig ist (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c BGBM; BGr,
31. Mai 2000, 2P.342/1999, E. 4; VGr, 12. Januar 2011,
VB.2010.00568, E. 4.5.1; vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner, Rz. 947
mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
5.
Es sind auch sonst keine Mängel ersichtlich, die zu einer
Gutheissung der Beschwerde führen könnten.
5.1 So ist die
Bereinigung des von der Mitbeteiligten angebotenen Preises nicht zu beanstanden.
Dabei wurde der offensichtliche Fehler bei der von der Mitbeteiligten angegebenen
Brutto-Eingabesumme abzüglich des Rabatts von 10 % korrigiert. Diese beträgt
nicht Fr. 114'300.-, sondern Fr. 114'751.71. Zudem wurden die
korrekten Werte für die allgemeinen Abzüge und die Mehrwertsteuer eingesetzt.
Dies führt zum massgeblichen Gesamtbetrag inkl. MwSt. von Fr. 122'940.40.
5.2 Bei der
Beschwerdeführerin setzte die Beschwerdegegnerin zwar fälschlicherweise eine um
Fr. 6.- zu hohe Brutto-Eingabesumme ein. Die minimale Differenz wirkt sich
jedoch auf das Ergebnis nicht aus, da das Angebot der Beschwerdeführerin bei
einer entsprechenden Korrektur der Auswertung mit Fr. 124'649.60 über
jenem der Mitbeteiligten bleibt.
Hinzu kommt, dass die Zwischentotale im von der
Beschwerdeführerin ausgefüllten Leistungsverzeichnis nicht durchwegs
nachvollziehbar sind. So ist etwa das Zwischentotal auf Seite 3 um
Fr. 180.- zu hoch (Fr. 2'856.- statt Fr. 2'676.-). Durch den falschen
Übertrag auf Seite 4 (Fr. 2'656.-) wird dieser Fehler um
Fr. 20.- überkorrigiert. Das Zwischentotal auf Seite 18 ist um
Fr. 100.-, jenes auf Seite 19 (bei korrekter Multiplikation bei
BKP 263.112 [Fr. 828.- statt Fr. 808.-]) um Fr. 200.- zu
tief. Letzterer Fehler wird allerdings auf Seite 20, ungeachtet des nicht
nachvollziehbaren Übertrags, ausgeglichen. Derartige Ungereimtheiten finden
sich im von der Mitbeteiligten ausgefüllten Leistungsverzeichnis nicht.
5.3 Da die
Beschwerdegegnerin sowohl das Angebot der Beschwerdeführerin als auch jenes der
Mitbeteiligten bei den beiden anderen Zuschlagskriterien mit dem Punktemaximum
bewertete, hat sie den Zuschlag nach dem Gesagten zu Recht dem preislich
günstigsten Angebot der Mitbeteiligten erteilt.
5.4 Unter
diesen Umständen ist es für das vorliegende Verfahren nicht von Belang, dass
die von der Beschwerdegegnerin bei der Preisbewertung verwendete Skala nicht zu
überzeugen vermag. Zunächst gewährleistet sie nicht, dass das vorgegebene
Gewicht des Kriteriums (rund 46 %, 30 von 65 Punkten) tatsächlich zum
Tragen kommt (vgl. dazu VGr, 16. Januar 2013, VB.2012.00693, E. 3.1
mit Hinweisen). Beim von der Beschwerdegegnerin in den Angebotsbedingungen
angekündigten Vorgehen, wonach für die niedrigste Offertsumme das
Punktemaximum, für die höchste 0 Punkte vergeben werde, können – gerade bei nur
wenigen Anbieterinnen – selbst sehr kleine Preisdifferenzen zu sehr grossen
Bewertungsunterschieden führen. Zudem bewertete die Beschwerdegegnerin das
höchste der drei eingereichten Angebote – entgegen der entsprechenden
Ankündigung in den Angebotsbedingungen – nicht mit 0, sondern mit 15 Punkten.
Dabei kann auch nicht von einer – ebenfalls angekündigten – linearen Bewertung
gesprochen werden. So wurde der von der dritten, nicht am vorliegenden
Verfahren beteiligten Anbieterin offerierte Preis, der jenen der Mitbeteiligten
um Fr. 71'969.26 überstieg, noch mit 15 Punkten bewertet (Abzug von
15 Punkten). Der Preis der Beschwerdeführerin, der jenen der
Mitbeteiligten nur um Fr. 1'715.32 überstieg, erhielt 25 Punkte
(Abzug von 5 Punkten).
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen sind
mangels entsprechender Anträge von vornherein keine zuzusprechen.
7.
Der geschätzte Auftragswert erreicht den massgeblichen
Schwellenwert nicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des WBF vom
2. Dezember 2013 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen
Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015 [SR 172.056.12]). Gegen
dieses Urteil steht daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 2'110.-- Total der Kosten.
-
Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Gegen dieses
Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
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