Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00258
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. August 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
I.
A befindet sich zurzeit im Massnahmenvollzug in der
Justizvollzugsanstalt B. Am 6. März 2014 fand ein Gespräch zwischen ihm
und der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin statt. Nachdem sie ihm die
Abweisung seines Urlaubsgesuchs in Aussicht gestellt hatte, beschimpfte er sie.
Aufgrund der Beschimpfung wurde am gleichen Tag ein Rapport erstellt, und
A wurde zum Vorfall angehört. Mit Verfügung vom 7. März 2014
disziplinierte ihn die Justizvollzugsanstalt mit einer Busse von Fr. 100.-
aufgrund des folgenden Tatbestands: "Beschimpfendes Vorgehen gegenüber
Mitarbeiter in der Vollzugseinrichtung".
II.
A. Am
11. März 2014 erhob A beim Amt für Justizvollzug Rekurs gegen die
Verfügung vom 7. März 2014. Das Amt überwies den Rekurs
zuständigkeitshalber an die Direktion der Justiz und des Innern. Am
14. April 2014 verfügte die Direktion, der von A erhobene Rekurs und sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung würden abgewiesen.
B. Ebenfalls
am 11. März 2014 erhob A beim Amt für Justizvollzug Aufsichtsbeschwerde
gegen die Sozialarbeiterin, die er im Gespräch vom 6. März 2014 beschimpft
hatte. Die Amtsleitung überwies die Eingabe am 13. März 2014 an die
Direktion der Justizvollzugsanstalt B. Deren Direktor beantwortete die Eingabe
am 21. März 2014 und – ergänzend – am 31. März 2014. Dagegen erhob A
Aufsichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht und bei der Justizdirektion. Das
Verwaltungsgericht leitete die Aufsichtsbeschwerde am 3. April 2014
zuständigkeitshalber an die Justizdirektion weiter (JV.2014.00017). Die Justizdirektion
überwies die Aufsichtsbeschwerde am 7. April 2014 an das Amt für Justizvollzug.
Dieses teilte A am 16. Mai 2014 mit, dass das Aufsichtsbeschwerdeverfahren
sistiert werde, bis im hängigen Rechtsmittelverfahren ein rechtskräftiger
Entscheid vorliege.
III.
Am 21. April 2014 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom 14. April 2014
sei aufzuheben (vgl. II.A) und seiner Aufsichtsbeschwerde sei Folge zu leisten
(vgl. II.B). Von einem allfälligen Kostenvorschuss sei er zu befreien, und die
Verfahrenskosten seien der Gegenpartei zu belasten.
Die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug
beantragten am 29. April 2014 bzw. am 14. Mai 2014 die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie zur Begründung auf die bisher ergangenen Verfügungen
verwiesen. Mit Replik vom 25. Mai 2014 hielt A an seinen Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung
von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug
fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2 Soweit der
Beschwerdeführer beantragt, seiner Aufsichtsbeschwerde sei stattzugeben, ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten: Das Verwaltungsgericht ist zur
Beurteilung von justizvollzugsrechtlichen Aufsichtsbeschwerden nicht zuständig,
denn es übt keine Oberaufsicht über die Verwaltungsbehörden aus (vgl. RB 2008
Nr. 16 E. 2.2). Entsprechend hat das Verwaltungsgericht die
Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG
an die aufsichtsrechtlich zuständige Behörde überwiesen, ohne ein formelles
Verfahren zu eröffnen (VGr, 3. April 2014, JV.2014.00017).
Auf die Vorwürfe, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem – zurzeit
sistierten – Aufsichtsbeschwerdeverfahren erhoben hat, ist somit nicht
einzugehen.
1.3 Soweit der
Beschwerdeführer im Rahmen der Replik die Frage aufgeworfen hat, weshalb er keine Einsicht in die Akten erhalten habe, die die Justizdirektion dem Verwaltungsgericht
zugestellt habe, ist Folgendes festzuhalten: Das Verwaltungsgericht hat dem
Beschwerdeführer die Akteneinsicht nie verweigert. Vielmehr hat der Beschwerdeführer
das Verwaltungsgericht gar nie darum ersucht, Einsicht in die – ihm aufgrund
des Rekursverfahrens bereits bekannten – Rekursakten zu erhalten, obwohl er
wusste, dass die Vorinstanz diese Akten am 29. April 2014 beim
Verwaltungsgericht eingereicht hat. Die vom Beschwerdeführer in Frageform
vorgebrache Rüge erweist sich unter diesen Umständen als ungenügend
substanziiert (§ 54 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist deshalb auch
insoweit nicht einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs (StGB) können gegen Gefangene und
Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem
Bussen (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB) – verhängt
werden. Die Kantone erlassen
für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt,
die Sanktionen und deren
Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt
(Art. 91 Abs. 3 StGB). Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss
§ 23b Abs. 2 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom
19. Juni 2006 (StJVG) namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung
tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Als Disziplinarsanktion kommt unter
anderem eine Busse bis zu Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g
StJVG).
2.2 Wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde
oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe
bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der
Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von
Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer anerkennt weitgehend den Sachverhalt, wie er
von den Vorinstanzen dargelegt wird (vgl. die erstinstanzliche
Verfügung vom 7. März 2014; Rekursentscheid vom 14. April
2014) und aus den Akten hervorgeht. Demnach ist von folgendem Ablauf der
Geschehnisse auszugehen: Anfang 2014 wurden dem Beschwerdeführer seitens der
Justizvollzugsanstalt Vollzugslockerungen in Aussicht gestellt, worauf er ein
Urlaubsgesuch einreichte. Am 26. Februar 2014 registrierten Angestellte
der Justizvollzugsanstalt im Rahmen eines begleiteten Internet-Surfkurses, dass
der Beschwerdeführer wiederholt via Google nach dem Namen "C" suchte.
Diesen Namen trägt das Opfer jener Straftaten, für die der Beschwerdeführer –
nach jahrelangem Stalking – verurteilt worden war. Aufgrund dieses Umstands
beschloss die Justizvollzugsanstalt, die Suche nach dem Namen "C" im
Internet zu sperren und das Surf-Verhalten des Beschwerdeführers im Computerkurs
vom 5. März 2014 zu beobachten. Bereits nach fünf Minuten gab der
Beschwerdeführer erneut den Suchbegriff "C" ein und übertrug
Zivilstandsnachrichten, in denen dieser Name vorkam, auf seinen Memorystick. Am
6. März 2014 führte die für den Beschwerdeführer zuständige
Sozialarbeiterin mit ihm ein Gespräch. Auf sein Surf-Verhalten vom Vortag
angesprochen, führte er aus, dass er im Internet zwar effektiv nach dem Namen
"C" gesucht habe, dass es sich dabei aber nicht um sein Opfer handle,
sondern vielmehr um drei andere ihm bekannte Frauen, die den gleichen Namen
trügen. Die Sozialarbeiterin glaubte dies dem Beschwerdeführer nicht und
stellte ihm in Aussicht, dass sein Urlaubsgesuch aufgrund seines deliktrelevanten
Verhaltens (fortwährende Nachforschungen nach dem Opfer) nicht bewilligt werden
könne. Der Beschwerdeführer beschimpfte die Sozialarbeiterin daraufhin mit den
Worten: "Du bisch doch e miesi Drecksau!" und "Huere Justizschlampe!".
3.2 Die Erstinstanz qualifizierte die soeben dargelegte Aussage des
Beschwerdeführers als Beschimpfung im Sinn von § 23b Abs. 2
lit. a StJVG und sanktionierte ihn gestützt auf Art. 91 Abs. 1
und 2 StGB und § 23c Abs. 1 lit. g StJVG mit einer
Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 100.-. Den dagegen erhobenen Rekurs
des Beschwerdeführers wies die Justizdirektion am 14. April 2014 als
unbegründet ab.
3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet im Beschwerdeverfahren weiterhin
nicht, die Sozialarbeiterin am 6. März 2014 mit den in E. 3.1
erwähnten Worten beschimpft zu haben. Er macht vielmehr geltend, diese
Beschimpfung sei gerechtfertigt gewesen, weil die Sozialarbeiterin ihn zuvor
böswillig – in Form von Lügen und falschen Anschuldigungen – provoziert habe.
Diese Argumentation überzeugt nicht: Die Behauptung des Beschwerdeführers, er
habe in den Computerkursen vom 26. Februar 2014 und 5. März 2014
nicht nach dem Opfer seiner Straftaten gegoogelt, sondern lediglich nach drei
Namensvetterinnen, erscheint reichlich konstruiert. Es ist deshalb
nachvollziehbar, dass die Sozialarbeiterin den Schilderungen des
Beschwerdeführers im Rahmen des Gesprächs vom 6. März 2014 keinen Glauben
schenkte. Dass sie den Aussagen des Beschwerdeführers spontan – ohne vertiefte
Abklärung des Wahrheitsgehalts – misstraute, stellt offensichtlich kein ungebührliches Verhalten dar, das
eine strafbefreite Beschimpfung im Rahmen von Art. 177 Abs. 2 StGB
hätte rechtfertigen können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war
die Beschimpfung sodann auch nicht notwendig, um die Behörden und Gerichte zu
veranlassen, die angebliche Richtigkeit seiner Behauptungen (bzw. die
angebliche Unrichtigkeit der gegenteiligen Vermutung der Sozialarbeiterin)
abzuklären: Sollten die Justizvollzugsbehörden die Vollzugslockerungen, die der
Beschwerdeführer beantragt hat, effektiv – wie von ihm befürchtet – aufgrund
seiner Internet-Recherchen vom 26. Februar und 5. März 2014 abweisen,
so wird der Beschwerdeführer im Rahmen des betreffenden Gesuchs- bzw.
Anfechtungsverfahrens Gelegenheit haben darzulegen, dass seine damaligen Nachforschungen
nicht das Opfer seiner Anlasstat betrafen.
3.4 Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass keine Gründe
vorliegen, die die Beschimpfung des Beschwerdeführers vom 6. März 2014 zu
rechtfertigen vermögen. Angesichts des Bussenrahmens (bis Fr. 200.-) und
des grossen diesbezüglichen Beurteilungsspielraums der Justizvollzugsbehörde
ist nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die Höhe der auferlegten
Disziplinarbusse (Fr. 100.-) als angemessen erachtete.
4.
4.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Kostenreduzierend ist zu berücksichtigen, dass sich der Aufwand
für das vorliegende Beschwerdeverfahren angesichts der eindeutigen Sach- und
Rechtslage in Grenzen hielt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde
von keiner Partei verlangt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an
…