Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00453
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Ersatzrichter
Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
-
A,
-
B,
beide vertreten durch Verband C,
Beschwerdeführer,
gegen
-
Gemeinderat D,
-
Gemeinderat E,
vertreten durch RA F,
Beschwerdegegner,
betreffend Quellfassung,
hat
sich ergeben:
I.
Der Gemeinderat der Gemeinde E und der Gemeinderat der
Gemeinde D setzten mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 bzw. mit
Beschluss vom 19. November 2013 den überarbeiteten Schutzzonenplan vom
6. August 2012 für die Quellfassungen in der G-Zone der Wasserversorgung E
samt dem dazugehörigen Schutzzonenreglement fest.
II.
A und B erhoben hiergegen Rekurs an den Bezirksrat H (nachfolgend
Bezirksrat) und beantragten den Verzicht auf die Festsetzung des überarbeiteten
Schutzzonenplans bzw. die Aufhebung des Schutzzonenplans samt Schutzzonenreglement
für die Quellfassungen in der G-Zone. Der Bezirksrat wies den Rekurs, soweit er
darauf eintrat, am 11. Juli 2014 ab.
III.
Hiergegen erhoben A und B am 15. August 2014
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, dass der Beschluss des
Bezirksrats aufgehoben und auf die Festsetzung des überarbeiteten
Schutzzonenplans verzichtet bzw. der Schutzzonenplan samt Schutzzonenreglement
für die Quellfassungen in der G-Zone aufgehoben werde. Der Bezirksrat H
beantragte am 22. August 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe
vom 22. Oktober 2014 reichte der Gemeinderat D eine Stellungnahme
ein, ohne einen Antrag zu stellen. Der Gemeinderat E beantragte am 17. November
2014 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführer.
Mit Replik vom 1. Dezember 2014 hielten A und B an
ihren Anträgen fest, neu unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Staates. Ferner beantragten sie, dass Massnahmen im Zusammenhang mit dem
Kiesplatz vor der Festsetzung des Schutzzonenplans und -reglements festzulegen
seien. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Anordnung eines
Augenscheins sowie die Erstellung eines hydrogeologischen Gegengutachtens zulasten
des Staates.
Mit Eingaben vom 9. Januar und 16. Februar 2015
hielten der Gemeinderat E und mit Eingaben vom 29. Januar und 2. März
2015 A und B an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Bezirksräte über "Anordnungen". Darunter sind verwaltungsrechtliche
Akte individuell-konkreter Art (Verfügungen) oder generell-konkreter Natur
(Allgemeinverfügungen) zu verstehen, nicht jedoch generell-abstrakte Erlasse.
Grundwasserschutzzonen im Sinn von Art. 20 des
Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG)
gelten nicht als Nutzungspläne im Sinn des Raumplanungsgesetzes, sondern als
Pläne im Dienst des Grundwasserschutzes (BGE 121 II 39 E. 2b/aa
S. 43). Wird ein strittiger Akt, der sich unmittelbar auf die Gewässerschutzgesetzgebung
stützt, angefochten, so hat deshalb – entsprechend der allgemeinen Ordnung des
Rechtsmittelwegs nach § 19b Abs. 2 lit. c VRG – der Bezirksrat
über den Rekurs zu entscheiden.
Gemäss § 41 Abs. 1 VRG kann der Rekursentscheid
schliesslich mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Es
gilt sodann festzustellen, dass der Schutzzonenplan samt zugehörigem Reglement
eine generell-konkrete Natur aufweist und folglich mit einer Allgemeinverfügung
verglichen werden kann. Wie eine Verfügung regelt auch die Allgemeinverfügung
einen konkreten Fall, doch richtet sie sich an einen grösseren, individuell
nicht bestimmten Adressatenkreis. Bezüglich Verfahren und Rechtsschutz wird die
Allgemeinverfügung dagegen wie eine gewöhnliche Verfügung behandelt. Sowohl die
Anordnung der Beschwerdegegner wie auch der abschlägige Rekursentscheid in der
Angelegenheit stellen daher zulässige Anfechtungsobjekte der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
dar (vgl. VGr, 19. November 2009, VB.2009.00406, E. 1), wobei die
Streitigkeit – nachdem kein Erlass, sondern ein Akt generell-konkreter Natur
angefochten ist – in Dreierbesetzung zu erledigen ist (§ 38 Abs. 1
VRG).
Die Grundstücke der
Beschwerdeführer bzw. die von den Beschwerdeführern gepachteten Grundstücke werden
den mit verschiedenen Einschränkungen versehenen Schutzzonen S1, S2 und S3
zugewiesen, womit die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid
berührt sind und ein Interesse an seiner Änderung oder Aufhebung haben. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die fristgerecht
eingegangene Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 GSchG haben die Kantone
Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse stehenden Grundwasserfassungen
auszuscheiden, und sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die
notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen müssen die Inhaber
der Grundwasserfassungen durchführen (Abs. 2 lit. a). Die
Grundwasserschutzzonen bilden zusammen mit den Gewässerschutzbereichen
(Art. 19 GSchG) und den Grundwasserschutzarealen (Art. 21 GSchG) das
im Bundesrecht vorgesehene Instrumentarium des planerischen
Grundwasserschutzes, welches in Art. 29–32a in Verbindung mit Anhang 4
der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) näher präzisiert
wird. Im Kanton Zürich wird die bundesrechtliche Pflicht zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen
in §§ 35 ff. des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom
8. Dezember 1974 (EG GSchG) geregelt.
Die Grundwasserschutzzonen
bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der engeren Schutzzone (Zone S2)
und der weiteren Schutzzone (Zone S3; Ziff. 121 Abs. 1 des Anhangs 4
GSchV; § 36 Abs. 1 Satz 1 EG GSchG). Während die Zone S1
verhindern soll, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen sowie
deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verschmutzt werden (Ziffer 122
Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV), und während die Zone S2 verhindern soll, dass Keime und Viren in die
Grundwasserfassung gelangen und das Grundwasser durch Grabungen und
unterirdische Arbeiten verunreinigt wird (Ziff. 123
Abs. 1 lit. a und b des Anhangs 4 GSchV), soll die Zone S3
gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren, beispielsweise bei
Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, ausreichend Zeit und Raum für die
erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Ziff. 124 Abs. 1 des
Anhangs 4 GSchV).
Auf Antrag der
Fassungseigentümer setzt der Gemeinderat die erforderlichen Grundwasserschutzzonen
fest und erlässt die zugehörigen Schutzvorschriften (§ 35 Abs. 1
EG GSchG). Er ordnet die erforderlichen Schutzmassnahmen nach Massgabe der
bundesrechtlichen Vorschriften sowie der örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an
(§ 36 Abs. 2 Satz 1 EG GSchG).
Entscheidungshilfen der
Verwaltung bilden die Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt,
Wald und Landschaft, BUWAL (heute Bundesamt für Umwelt, BAFU) von 2004 (nachfolgend
Wegleitung) sowie das Modul "Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen"
des BAFU von 2012.
Das von den Beschwerdegegnern
am 25. Oktober 2012 bzw. 19. November 2013 festgesetzte
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen in der G-Zone, Gemeinde E, entspricht diesen bundes- und kantonalrechtlichen
Vorgaben. Es enthält in Art. 5 Nutzungsbeschränkungen für die Zone S3, in
Art. 6 zusätzliche Beschränkungen für die Zone S2 und in Art. 7
nochmals zusätzliche Beschränkungen für die Zone S1.
3.
3.1 Mit der
Ausscheidung von Schutzzonen sind für die betroffenen Grundeigentümer Einschränkungen
in der Nutzung des Grundeigentums verbunden, welche ihre Grundrechte berühren.
Gemäss Art. 36 Abs. 1–3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf
einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder
durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind sowie dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit genügen.
3.2 Der von
den Beschwerdegegnern festgesetzte Schutzzonenplan samt zugehörigem Reglement
hat mit Art. 20 GSchG, mit Ziff. 12 des Anhangs 4 GSchV sowie
mit §§ 35 f. EG GSchG eine hinreichende gesetzliche Grundlage.
3.3 Zu klären
ist, ob ein öffentliches Interesse daran besteht, die Quellfassungen in der
G-Zone vor Beeinträchtigungen zu schützen. Einerseits ist hierzu die Bedeutung
der Quellfassungen in der G-Zone abzuklären (nachfolgende Ziffer 3.3.1);
andererseits stellt sich die Frage, ob an der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone
mangels Erreichbarkeit des Schutzzieles möglicherweise kein öffentliches
Interesse (mehr) besteht (nachfolgende Ziffer 3.3.2).
3.3.1 Gemäss hydrogeologischem Bericht der I AG vom 30. September 2009 zu
den Quellfassungen in der G-Zone (nachfolgend hydrogeologischer Bericht) werden
die Quellen in der G-Zone durch ein relativ kleines Grundwasservorkommen mit
entsprechend kurzen Fliesswegen und geringen Speichervolumen gespeist. Deshalb
sei die Quellschüttung stark von der Witterung abhängig und zeige auch grosse
saisonale Schwankungen; besonders in trockenen Perioden gehe der Ertrag stark zurück.
Während der Messperiode 1981–2005 habe die durchschnittliche Schüttung der
gesamten Quellfassungen G-Zone 69 l/min betragen (S. 23). Auf das
Jahr hochgerechnet belief sich die durchschnittliche jährliche Schüttmenge
somit auf rund 36'266 m3.
Auch in den letzten Jahren
wurden, was von den Beschwerdeführern anerkannt wird, mit 29'100 m3
im Jahr 2011, 92'100 m3 im Jahr 2012 und 52'290 m3
im Jahr 2013 entsprechende Schüttmengen registriert. Damit machte die
Schüttmenge der in der G-Zone in den Jahren 2011–2013 zwischen 6 % und 15 %
der Gesamtwassergewinnung der Gemeinde E aus, wie die Parteien übereinstimmend
ausführen.
Mit einem Anteil von 6–15 %
an der Wassergewinnung leisten auch die Quellfassungen in der G-Zone im Verbund
mit den übrigen Quellfassungen auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde E einen
wesentlichen Beitrag an die Trinkwasserversorgung der Gemeinde. Hinzu kommt,
dass das Gemeindegebiet E in verschiedene Versorgungsgebiete unterteilt ist. Dabei
handelt es sich – wie der Beschwerdegegner 2 ausgeführt hat – um autonome
Versorgungsgebiete, ungeachtet dessen, dass diese aus Gründen der
Versorgungssicherheit untereinander verbunden sind. Die Quellfassungen in der
G-Zone beliefern unter anderem die Weiler J (Gemeinde D), K (Gemeinde L) sowie
die Weiler M und N (Gemeinde E), was von den Beschwerdeführern nicht bestritten
wird. Ein öffentliches Interesse am Schutz dieser Quellfassungen vor
Beeinträchtigungen ist somit prinzipiell ohne Weiteres zu bejahen.
3.3.2 Grundwasserschutzzonen sollen das Wasser von Trinkwasserfassungen vor Beeinträchtigung
schützen. In aller Regel rechtfertigt sich deshalb die Ausscheidung einer
Schutzzone auch und gerade dann, wenn potenzielle Verunreinigungsherde
vorhanden sind. Steht dagegen von vornherein fest, dass sich das Schutzziel
nicht erreichen lässt, weil eine Beeinträchtigung des Grundwassers bereits
eingetreten ist oder schwerwiegende Gefährdungen bestehen und eine
Sanierungsmöglichkeit ausgeschlossen erscheint, ist die Fassung als Trinkwassergewinnungsanlage
aufzuheben. In diesem Fall besteht kein öffentliches Interesse mehr an der
Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone (BGr, 18. März 2015, 1C_522/2014,
E. 3.2, auch zum Nachfolgenden).
Bestehen in der Zone S2 bereits Anlagen, von denen eine
wesentliche (d. h.
nicht nur geringfügige) Gefährdung der Grundwasserfassung
ausgeht, ist in erster Priorität die Beseitigung der Gefährdung zu prüfen, vor
allem bei Fassungen, die für die Wasserversorgung
wichtig und unverzichtbar sind (Wegleitung, S. 96 unten). Hierfür müssen
nicht nur alle dem Stand der Technik entsprechenden, sondern auch alle objektiv
infrage kommenden und erforderlichen Massnahmen ergriffen werden, die eine Grundwasserverschmutzung nach praktischer
Erfahrung ausschliessen. Dabei ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich; eine
grobe Abschätzung, wonach eine Gefährdung unwahrscheinlich sei, genügt nicht
(Wegleitung, S. 96 oben). Kann die Gefährdung durch Sanierungsmassnahmen
nicht ausgeschlossen werden, so muss die bestehende zonenwidrige Anlage innert
angemessener Frist beseitigt werden (Art. 31 Abs. 2 lit. b
GSchV; Wegleitung, S. 95 unten). Ist dies nicht möglich, so hat die
zuständige Behörde eine Frist zur Verlegung oder zur Aufgabe der Fassung
festzusetzen (Wegleitung, S. 97). Anlagen des Strassenverkehrs können die
Gewässerqualität erheblich beeinträchtigen (vgl. BUWAL [heute: BAFU], Gewässerschutz bei der Entwässerung, Wegleitung,
Bern 2002, S. 21 ff.).
Bei der die Grundwasserschutzzone S2 querenden O-Strasse
handelt es sich um eine Kantonsstrasse, welche die öffentliche Verbindung von D
über J nach L darstellt, und welche nicht aufgehoben werden kann.
Im hydrogeologischen Bericht wird ausgeführt, dass der
Chlorid- und Natriumwert etwas erhöht sei, was wahrscheinlich auf einen
Einfluss der Strassensalzung hindeute. Hingegen zeigten die übrigen Werte,
insbesondere Nitrat, DOC und die Abwesenheit von Ammonium und Nitrit günstige
Grundwasserverhältnisse (S. 23).
Aufgrund des erhöhten Chlorid- und Natriumwerts kann eine
Beeinträchtigung des Grundwassers durch die bestehende Kantonsstrasse zum
heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Die Prüfung dieser Beeinträchtigung
kann aber offenbleiben, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig
entscheidend ist, dass das angefochtene Schutzzonenreglement die Gemeinde
verpflichte, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um eine Gefährdung der
Fassung durch den Strassenbetrieb auszuschliessen (BGr, 18. März 2015, 1C_522/2014, E. 3.3). Das Schutzzonenreglement
sieht in Artikel 8.5 vor, dass der Strassenabschnitt Kantonsstrasse D–L,
Kat.-Nr. 01, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der
Schutzzonenbestimmungen mit baulichen Massnahmen so anzupassen ist, dass durch
den Betrieb und die Entwässerung der Strasse eine direkte Gefährdung der
Fassung ausgeschlossen werden kann. Ferner ist der bezeichnete
Strassenabschnitt innerhalb der ganzen Schutzzone mit entsprechenden
Abschlüssen zu versehen und in dichten Leitungen zu entwässern (Artikel 8.6),
wobei sämtliche Anpassungsarbeiten im Einvernehmen mit dem Fassungseigentümer
und dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft zu realisieren sind (Artikel 8.7).
Dass die verlangten baulichen Massnahmen von vornherein unmöglich oder
ungeeignet wären, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt und ist auch
nicht ersichtlich. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass durch die zu
ergreifenden Massnahmen eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch die
bestehende Kantonsstrasse ausgeschlossen werden kann. Damit besteht nach wie
vor ein öffentliches Interesse an der Ausscheidung
einer Grundwasserschutzzone.
3.4 Im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung ist die Geeignetheit der Massnahme zu prüfen.
Zudem stellt sich die Frage, ob die festgelegten Schutzzonen überhaupt erforderlich
sind oder ob eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten
Erfolg, nämlich die Quellfassungen in der G-Zone vor schädlichen Einflüssen zu
schützen, ausreichen würde. Schliesslich muss geprüft werden, ob zwischen dem
gesteckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung
ein vernünftiges Verhältnis (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) besteht
(vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
8. A., Zürich 2012, N. 321 ff.).
3.4.1 Grundwasserschutzzonen dienen dazu,
Trinkwassergewinnungsanlagen und das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung
als Trinkwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen. Sie sind um die im
öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen auszuscheiden, d. h. um alle Fassungen,
deren Wasser den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen muss,
sowie um Grundwasser-Anreicherungsanlagen. Die Grundwasserschutzzonen sind das
wichtigste Instrument des nutzungsorientierten planerischen Grundwasserschutzes
(Wegleitung, S. 39). Die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen, mit
welchen in der näheren Umgebung von Trinkwasserquellfassungen Nutzungen
untersagt oder beschränkt werden, welche zu einer Beeinträchtigung des
Trinkwassers führen können, ist ohne Weiteres geeignet, künftige
Beeinträchtigungen des Grundwassers zu verhindern, ungeachtet dessen, dass es
bis anhin zu keiner Beeinträchtigung des Grundwassers gekommen ist.
3.4.2 Gemäss Wegleitung umfasst die
Zone S1 unter anderem die Fassungsanlage, d. h. bei Quellfassungen den Fassungsstrang mit
Filterrohren, evtl. mit Einbezug der Brunnenstube. Grundsätzlich gilt, dass die
Begrenzung der Zone S1 vom äussersten Rand eines Fassungselementes
(Fassungsstrang) gemessen mindestens 10 m weit reichen soll. Bei
Quellfassungen kann der Grenzabstand talseitig weniger als 10 m betragen;
soll aber bergseitig, zum Schutz vor Einschwemmungen, umso grösser sein (vgl.
S. 43). Ferner soll der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der
Zone S2 in Zustromrichtung mindestens 100 m betragen und die
Zone S3 in der Regel doppelt so gross wie die Zone S2 ausfallen (vgl.
S. 44 und 47). In gewissen Sonderfällen, bei Vorliegen spezieller
hydrogeologischer Verhältnisse, kann von den aufgeführten Minimalanforderungen
abgewichen werden (Wegleitung, S. 47).
Im hydrogeologischen Bericht
wird die hydrogeologische Situation der Quellfassungen in der G-Zone in
Kapitel 6.1 dargestellt. Die Angaben zur Fassung befinden sich in Kapitel 6.2,
während Kapitel 6.3 Empfehlungen für die Anpassung der Schutzzonen enthält.
Gemäss Bericht orientiert sich die Abgrenzung der Schutzzonen in den seitlichen
Bereichen an der Topographie und an der Höhenlage der Fassungen sowie an der
allgemeinen Grundwasserströmung nach Südwesten. Daraus würden sich gegen
Nordosten die grössten Ausdehnungen für die Zonen S2 und S3 ergeben. Der
Markierversuch habe Fliessgeschwindigkeiten von 3 bis 4 Tagen von der
Strasse bis zu den etwa 25 m entfernten Fassungssträngen belegt;
entsprechend sei für die Zone S2 eine obstromige Ausdehnung von etwa
100 m ausgeschieden worden. Die durchschnittliche Schüttung der Quellen
habe für die Jahre 1980–2005 rund 70 l/min betragen. Daraus lasse sich mit
einer angenommenen Grundwasserneubildungsrate von 400 l/m2/yr
ein Einzugsgebiet in der Grössenordnung von 9 ha ableiten. Die
vorgeschlagene Schutzzonenfläche S3 entspreche gerade etwa der geschätzten
Fläche des Einzugsgebiets. Aus diesen Gründen werde die Zone S2 für alle
Fassungen zu einer Zone zusammengefasst und die Zone S3 erstrecke sich als
Pufferzone nach Norden und Osten.
Indem die Beschwerdeführer
geltend machen, dass sie den hydrogeologischen Bericht der I AG nicht
kennen und sie diesen trotz mehrfacher Aufforderung an die Gemeinde nicht
erhalten hätten, rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Bezirksrat
hat vier Monate nach der letzten Rechtsschrift des Beschwerdegegners 2 von
diesem noch eine Kopie des Schutzzonenreglements, des Schutzzonenplans und des
hydrogeologischen Berichts angefordert und erhalten. Kurz danach hat er ohne
Weiterungen gestützt darauf entschieden. Soweit dies den – während der
Publikationsfrist nicht aufgelegten – hydrogeologischen Bericht betrifft, liegt
darin eine klare Gehörsverletzung. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
jedoch im vorliegenden Verfahren geheilt werden: Der Bezirksrat hat den
wesentlichen Inhalt des Berichts in seiner Erwägung 4.3 ausführlich zitiert,
womit der Inhalt des Berichts den Beschwerdeführern bekannt gemacht und diesen
damit die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich mit dessen Inhalt
auseinanderzusetzen. Der im vorliegenden Verfahren eingereichten
Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 2 konnten die Beschwerdeführer
zudem entnehmen, dass dieser den hydrogeologischen Bericht als Beilage 2
eingereicht hat. Den Beschwerdeführern hätte es somit offengestanden, falls sie
die Ausführungen des Bezirksrats in der Erwägung 4.3 als nicht hinreichend
erachtet hätten, zusätzlich von ihrem Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen.
Demnach darf der Inhalt des
hydrogeologischen Berichts als bekannt vorausgesetzt werden. Schliesslich ist
es, um die in den Ziffern 122–124 des Anhangs 4 GSchV
geforderten Schutzziele zu erreichen, erforderlich, die Schutzzonen wie im hydrogeologischen Bericht aufgezeigt, auszuscheiden.
Die Beschwerdeführer halten diesem Bericht nichts Substanzielles entgegen. Die
Ausführungen im hydrogeologischen Bericht sind begründet und nachvollziehbar,
weshalb für das Verwaltungsgericht kein Anlass besteht, diese Ausführungen in
Zweifel zu ziehen. Demzufolge besteht auch kein Erfordernis für die Erstellung
eines hydrogeologischen "Gegengutachtens", wie es die Beschwerdeführer
beantragt haben, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
3.4.3 Im Rahmen der engeren Verhältnismässigkeitsprüfung sind die öffentlichen
Interessen am Schutz der Trinkwassernutzung den privaten Interessen der
Beschwerdeführer gegenüberzustellen.
Die landwirtschaftliche
Nutzfläche der Beschwerdeführer beträgt 36 ha. Die Grundwasserschutzzonen
S1, S2 und S3 beschlagen gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer eine
Fläche von ca. 7,5 ha. Die festgesetzten Grundwasserschutzzonen haben auf
den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer unterschiedliche Auswirkungen.
Gemäss Schutzzonenreglement
ist in der Zone S3 die landwirtschaftliche Nutzung weitgehend zulässig (Artikel 5.18). Einschränkungen ergeben sich unter
anderem bei der Zwischenlagerung von Mist, welche auf dem Feld untersagt ist (Artikel 5.20), und bei der Freilandhaltung von
Schweinen, welche verboten ist (Artikel 5.22).
Die mit der Zuweisung in die Zone S3 einhergehenden Einschränkungen
erweisen sich als leicht, und von den Beschwerdeführern wurde auch nicht
substanziiert geltend gemacht, inwiefern die Zuweisung zur Zone S3 zu
einer wesentlichen Einschränkung ihres landwirtschaftlichen Betriebs führt.
In der Zone S2 ist die
forst- und landwirtschaftliche Nutzung wie Graswirtschaft, Weidegang, Futter-
und Ackerbau ebenfalls erlaubt (Artikel 6.14).
Hingegen sind Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landwirtschaftliche
Intensivkulturen prinzipiell nicht zugelassen (Artikel 6.15). Ferner ist das Erstellen und Betreiben
von Weidetränken verboten (Artikel 6.17).
Als Dünger können Stallmist, Handelsdünger, Gründüngung und Reifekompost
eingesetzt werden (Artikel 6.21).
Hingegen ist das Ausbringen von Gülle und Klärschlamm verboten, und es dürfen
keine Güllenverschlauchungen durch die Zone S2 geführt werden (Artikel 6.22). In der Zone S1 ist jede andere
Nutzung ausser Wald und Dauerwiese untersagt (Artikel 7.1).
Die von den Beschwerdegegnern
festgesetzten Schutzzonen S1 und S2 führen zu einer sicherlich
wahrnehmbaren Beeinträchtigung des Landwirtschaftsbetriebs der Beschwerdeführer.
Zu beachten ist aber, dass die von der Zone S1 erfasste Fläche nur rund 0,46 ha
beträgt. Bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 36 ha darf die von
der Zone S1 erfasste Fläche deshalb als vernachlässigbar betrachtet
werden.
Die von der Zone S2 erfasste
Fläche beträgt rund 3,72 ha. Die von den Schutzzonen S1 und S2
zusammen erfassten Flächen belaufen sich somit auf rund 4,18 ha. Damit
sind weniger als ein Achtel der von den Beschwerdeführern genutzten (eigenen
und gepachteten) landwirtschaftlichen Flächen von der Zuweisung in die Schutzzone S1
und S2 betroffen. Hinzu kommt, dass die Baudirektion mit Schreiben vom 17. Januar
2013 gestützt auf die Wegleitung, S. 60 und S. 87 f., den versuchsweisen
Gülleeinsatz in der Zone S2 der Quellfassungen in der G-Zone unter verschiedenen
Bedingungen bewilligt hat, womit das den Betrieb der Beschwerdeführer
empfindlich treffende Gülleverbot erheblich abgemildert wurde. Demzufolge
erweisen sich die mit der Zuweisung der von den Beschwerdeführern genutzten
Grundstücke in die Schutzzone S2 einhergehenden Einschränkungen nicht als
besonders eingreifend.
Die Beschwerdeführer machen
einzig geltend, dass ihnen durch die Festsetzung der Grundwasserschutzzonen
Mehraufwendungen und Mindererträge entstehen. Dass eine landwirtschaftliche
Nutzung aber nicht mehr möglich sein soll oder dass die Weiterführung des
Landwirtschaftsbetriebs durch die festgesetzten Grundwasserschutzzonen verunmöglicht
wird, wird von den Beschwerdeführern nicht in substanziierter Weise dargetan.
Wie soeben dargelegt, erweisen sich die mit der Zuweisung in die
Schutzzone S3 einhergehenden Einschränkungen als leicht. Von der
Schutzzone S1 wird nur eine sehr kleine Fläche erfasst, und die von den
Schutzzonen S1 und S2 zusammen erfassten Flächen betragen weniger als ein
Achtel der von den Beschwerdeführern genutzten landwirtschaftlichen
Fläche. Im Übrigen kann auch die der Schutzzone S2 zugewiesene Fläche
weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden und steht den Beschwerdeführern,
solange eine Verunreinigung des Trinkwassers durch pathogene Keime ausgeschlossen
werden kann, das Recht zu, in der Zone S2 der Quellfassungen in der G-Zone
Gülle einzusetzen. Die Aufhebung des Gülleverbots gilt zwar nur, solange auf
Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in
die Quellfassungen gelangen können (Wegleitung, S. 60 und S. 87 f.).
Sollten hingegen pathogene Keime in die Quellfassungen gelangen, handelt es
sich beim wieder auflebenden Gülleverbot gerade um die zwingend
anzuordnende Massnahme, mit welcher eine Verunreinigung des Trinkwassers
verhindert wird.
Da das öffentliche
Interesse am Schutz der der Trinkwasserversorgung dienenden Quellfassungen im
vorliegenden Fall höher zu gewichten ist als es die privaten Interessen der
Beschwerdeführer an der uneingeschränkten Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden
bzw. von ihnen gepachteten Grundstücke sind, erweisen sich die von den Beschwerdegegnern
verfügten Grundwasserschutzzonen als verhältnismässig.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführer beanstanden, dass es in den Schutzzonen mehrere bestehende
Parkplätze habe, welche bis heute offensichtlich toleriert würden und welche im
Schutzzonenreglement mit keinem Wort erwähnt würden.
Dies ist unzutreffend. Gemäss Artikel 6.9 des
Schutzzonenreglements ist das Anlegen von Parkplätzen in der Zone S2
verboten. Demzufolge wird das zuständige Gemeinwesen dafür besorgt sein müssen,
dass bestehende Parkplätze in der Zone S2 beseitigt werden. Der Beschwerdegegner 2
hat in Aussicht gestellt, dass er nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements
allfällige bestehende Parkplätze auf ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen
der Schutzzonen überprüfen und die erforderlichen Anordnungen erlassen wird.
4.2 Ferner befindet
sich in der auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde D gelegenen Zone S3
ein Kiesplatz. Diesbezüglich beantragen die Beschwerdeführer, dass Massnahmen
im Zusammenhang mit dem Kiesplatz vor der Festsetzung von Plan und Reglement
mittels Verfügung festzulegen seien. Dies deshalb, weil bei Unfällen mit wassergefährdenden
Stoffen genügend Zeit für Massnahmen verbleiben müsse, was bei einem Kiesplatz naturgemäss
nicht möglich sei. Das Schutzzonenreglement hält in Artikel 5 fest, welche
Nutzungsbeschränkungen in der Schutzzone S3 gelten. Die Beschwerdegegner
haben auch in Bezug auf den Kiesplatz in Aussicht gestellt, diesen nach Inkrafttreten
des Schutzzonenreglements auf seine Übereinstimmung mit den Bestimmungen der
Schutzzonen überprüfen und die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Damit
ist die Umsetzung der allenfalls erforderlichen Vollzugsmassnahmen
gewährleistet, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer, wonach die Massnahmen
im Zusammenhang mit dem Kiesplatz vor der Festsetzung von Plan und Reglement
mittels Verfügung festzulegen seien, abzuweisen ist.
4.3 Da sich
der massgebliche Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch nicht ersichtlich
ist, welche weiteren Erkenntnisse aus einem Augenschein gewonnen werden könnten,
kann auf die Durchführung des beantragten Augenscheins verzichtet werden.
4.4 Soweit die
Beschwerdeführer geltend machen, dass die von den Beschwerdegegnern offerierten
Entschädigungen für die Beeinträchtigungen des landwirtschaftlichen Betriebs zu
gering seien, ist festzuhalten, dass Entschädigungsfragen nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden. Die Vorinstanz hat sich demnach zu Recht nicht mit
den entsprechenden Ausführungen auseinandergesetzt.
5.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind
die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Dem
Beschwerdegegner 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die
Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben
des Gemeinwesens gehört und der im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gebotene
Behördenaufwand nicht wesentlich den bereits im vorangehenden nichtstreitigen
Verfahren ohnehin zu erbringenden Aufwand überstieg (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 17 N. 51). Eine Parteientschädigung steht
auch dem Beschwerdegegner 1 nicht zu, der eine solche auch nicht beantragt
hat.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
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Die
Beschwerde wird abgewiesen.
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Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 3'230.-- Total der Kosten.
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Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte (je
unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten) auferlegt.
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Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
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Mitteilung an …