Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00481
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1.A ,
2.B ,
3.C ,
4.D ,
Nr. 2–4 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
I.
Der 1972 geborene rumänische Staatsangehörige A reiste am
9. November 2010 in die Schweiz ein und stellte am 18. November 2010
ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA)
zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Hauswart. Das zu
diesem Zweck gegründete Einzelunternehmen F wurde im Oktober 2011 in das
Handelsregister eingetragen. Nachdem das Migrationsamt das Gesuch von A mit
Verfügungen vom 19. September 2011 und 17. November 2011 noch abgewiesen
hatte, erteilte es diesem am 16. Januar 2012 wiedererwägungsweise eine bis
zum 8. November 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur
selbständigen Erwerbstätigkeit, worauf ein gegen die Bewilligungsverweigerung
erhobenes Rekursverfahren von der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am
26. Januar 2012 als erledigt abgeschrieben wurde.
Am 20. August 2012 zog A seine
Ehefrau B sowie die beiden 1998 bzw. 2002 geborenen Töchter C und D in die Schweiz nach, welche ebenfalls über die rumänische
Staatsangehörigkeit verfügen. Diesen wurde eine bis zum 20. August 2017
gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib beim Ehegatten bzw. bei den
Eltern erteilt.
Als das Migrationsamt Ende 2012 davon
erfahren hatte, dass die Familie von der Sozialhilfe unterstützt wurde, widerrief es am 22. Januar 2013 die
Aufenthaltsbewilligung von A und seinen Familienangehörigen und setzte ihnen
Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. April 2013.
Nachdem ein im Januar
2013 eröffnetes Konkursverfahren im März 2013
mangels Aktiven eingestellt worden war, wurde die Einzelunternehmung F am 4. April
2013 von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht. A und B gründeten sodann das Einzelunternehmen G, welches im April 2014 ins Handelsregister eingetragen wurde und
das "Ausführen von allgemeinen Malerarbeiten, Putzen, Transporte[n] und
Reparaturen" bezweckt.
II.
Den gegen die
migrationsamtliche Verfügung vom 22. Januar 2013 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 20. Juni
2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 1. September 2014 (Datum
Poststempel) liessen A und B sowie
deren Kinder C und D dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und den Beschwerdeführenden eventualiter
die Aufenthaltsbewilligung "ab September 2013 oder September 2014" zu
erteilen. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, eine
Parteientschädigung zuzusprechen und der Familie die unentgeltliche
Prozessführung sowie "ein unentgeltlicher Anwalt zu bewilligen, der noch
Begründungen und Unterlagen nachreichen" könne. Falls die
Beschwerde nicht gutgeheissen werde, seien die Kosten des "Rekursentscheids"
zu erlassen.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde beantragte, liess sich das
Migrationsamt nicht vernehmen. Der Beschwerdeführerschaft wurde Frist
bis zum 3. Oktober 2014 zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt.
Mit Präsidialverfügung vom 4. September
2014 wurden die Beschwerdeführenden vom Verwaltungsgericht dazu aufgefordert, ihre aktuelle finanzielle Situation durch
geeignete Dokumente (Bilanz und Erfolgsrechnung, Steuererklärung, Bankauszüge
etc.) darzulegen. In der Folge reichten diese am 22. September 2014 (Datum
Poststempel) Aufstellungen über "Ein- und
Ausgaben" der Einzelunternehmung von A von April 2014 bis August 2014 samt Quittungsbelegen, zwei
Lohnabrechnungen eines Malergeschäfts und Kopien der
Steuererklärungen 2011 und 2012 von A ein. Unaufgefordert wurden auch einige
Referenzen eingereicht.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 (Datum Poststempel)
reichten die Beschwerdeführenden weitere Abrechnungen, Bestätigungen zu
besuchten Deutschkursen und ein Referenzschreiben nach und machten Ausführungen
zur Beschwerdeantwort der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 17. September
2014.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 20a Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG verpflichtet, die
Entwicklung des Sachverhalts bzw. nach Erlass der angefochtenen Verfügung
eingetretene Entwicklungen zu berücksichtigen (VGr, 9. Juli 2003,
VB.2003.00126, E. 1c; BGE 135 II 369 E. 3.3). Entscheidet das Verwaltungsgericht
als erste gerichtliche Instanz, sind deshalb neue Vorbringen nach Massgabe von § 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 a VRG
zulässig. Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 VRG) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a
der Bundesverfassung [BV]; Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG])
bringen es diesfalls mit sich, dass im Rahmen des Streitgegenstands
neue Tatsachenbehauptungen
sowie neue Beweismittel jederzeit vorgebracht werden
können, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem sie sich verwirklicht
haben. Damit lässt sich sicherstellen, dass einer Anordnung der Sachverhalt,
wie er sich im Entscheidzeitpunkt präsentiert, zugrunde gelegt wird. Was nicht
ausschlaggebend erscheint oder wegen nachlässiger
Verfahrensführung verspätet eingebracht wird, kann allerdings ausser Acht gelassen
werden (VGr, 21. Juli 2010, VB.2010.00088, E. 1.4 [nicht auf
www.vgrzh.ch publiziert]; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 26 ff.).
Da die am 6. Oktober 2014 nachgereichten Unterlagen
erst nach Ablauf der angesetzten Vernehmlassungsfrist eingereicht wurden, sind
sie aus dem Recht zu weisen, zumal sie für den vorliegenden Entscheid ohnehin
nicht massgebend erscheinen. Hingegen sind die am 22. September 2014
eingereichten Dokumente grundsätzlich zu berücksichtigen.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt
dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union
[EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2 Während im Bereich der unselbständigen
Erwerbstätigen für rumänische und bulgarische Staatsangehörige noch bis zum 31. Mai
2016 arbeitsmarktliche Beschränkungen gelten, sind entsprechende Zulassungsbeschränkungen für
selbständigerwerbende Rumänen und Bulgaren am 31. Mai
2011 abgelaufen (vgl. Art. 10 Abs. 1b und 2b FZA
sowie die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz). Nach Art. 12
Abs. 1 Anhang I FZA haben diese und andere Staatsangehörige einer
Vertragspartei, die sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei
niederlassen wollen, Anspruch auf eine mindestens fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis.
2.3 Ob eine selbstständige oder unselbstständige
Erwerbstätigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu
entscheiden. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit weisungsungebunden und auf eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko
ausgeübt wird. Es darf weder ein Subordinationsverhältnis noch eine Einbindung
in eine fremde Arbeitsorganisation vorliegen. Als
Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit genügt grundsätzlich die Gründung eines Unternehmens oder die Entfaltung einer
entsprechenden Geschäftstätigkeit in der Schweiz, was durch das Vorlegen von
Geschäftsbüchern (Buchhaltung, Aufträge etc.) zu
belegen ist (vgl. Weisungen
und Erläuterungen des Bundesamts für Migration zur Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs, Bern [Mai]
2014 [Weisungen VEP-05/2014], Ziff. 4.3.2; BGr, 31. August 2004, 2A.169/2004, E. 6.3).
2.4 Grundsätzlich ist die wirtschaftliche Rentabilität
der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nachzuweisen, es müssen sodann aber
anderweitig ausreichend Mittel zur Vermeidung einer
Fürsorgeabhängigkeit vorhanden sein (vgl. Philipp Gremper in: Peter Uebersax et
al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 18.26; VGr, 28. Mai 2014, VB.2014.00262,
E. 2.4; VGr SG, 4. April 2013, B 2012/98, E. 4.2;
Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Vorb. Art. 42–52 AuG
N. 17). Sind solche nicht vorhanden, muss die
Generierung eines regelmässigen, nachhaltigen und existenzsichernden Einkommens nachgewiesen werden (vgl. Marc Spescha in:
Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKOMM, Band II, 2. A.,
Bern 2011 [FamKOMM II], Anhang Ausländerrechtliche
Aspekte des Privat- und Familienlebens, Rz. 26; Marc Spescha in: Marc
Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2013, Art. 12
Anhang I FZA N. 3; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und
Delikten, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.],
Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 124 f.; Weisungen VEP-05/2014, Ziff. 10.3.4.2;
VGr TG, 21. April 2010, TVR 2010 Nr. 1,
E. 4). Lediglich nach einer Minderheitsansicht soll
Sozialhilfeabhängigkeit bei Selbständigerwerbenden
nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen, zumindest aber den Fortbestand einer selbständigen Tätigkeit infrage
stellen (Astrid Epiney, Das Freizügigkeitsabkommen
Schweiz-EU, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2011/2012, Bern 2012, S. 116 f.)
Auch wenn die Kantone keine prohibitiven
Hürden für den Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufstellen und
insbesondere kein bestimmtes Mindesteinkommen voraussetzen dürfen, ist es den
Migrationsbehörden damit nicht verwehrt, die Nachhaltigkeit
der ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit zu überprüfen (vgl.
Gremper in: Uebersax et al., Rz. 18.26). Ist die Generierung eines
regelmässigen und existenzsichernden Einkommens oder
die Verfolgung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nachgewiesen, kann
die Bewilligung verweigert bzw. widerrufen werden (Weisungen VEP-05/2014, Ziff. 4.3.1 f. und 10.3.4.2; Lisa Ott in:
Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 19 AuG N. 3; Gremper in: Uebersax et al., Rz. 18.39).
2.5 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I
FZA haben Familienangehörige von EU-Bürgern ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht:
Hierzu gehören nach Art. 3 Abs. 2 lit. a
Anhang I FZA unter anderem die Ehegatten und die Verwandten in absteigender
Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder
denen Unterhalt gewährt wird.
Art. 3 Abs. 5 Anhang I FZA räumt den Ehegatten und den Kindern eines hier
dauerhaft aufenthaltsberechtigten
EU-Bürgers einen Rechtsanspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt ein, selbst wenn diese
ihr Aufenthaltsrecht von einer Person ableiten, welche ihrerseits nicht zum (unselbständigen) Erwerb zugelassen ist. Lediglich bei
Familienangehörigen von Angehörigen von Bulgarien und Rumänien mit Kurzaufenthaltsbewilligung
sind diesbezüglich nach Art. 21 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai
2002 (VEP) Einschränkungen vorgesehen (vgl. Weisungen
VEP-05/2014, Ziff. 9.4).
3.
3.1 Die aus Rumänien stammenden Beschwerdeführenden 1
und 2 gehören zu dem durch das FZA begünstigten Personenkreis
und unterliegen keinerlei Kontingentierung, soweit sie ihren Aufenthalt auf
eine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen der von ihnen gegründeten Einzelunternehmung G stützen
können. Die Beschwerdeführerin 2 kann ihren Aufenthalt als
Ehegattin eines selbständigerwerbenden EU-Bürgers zudem auch aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA ableiten.
Auch der Aufenthaltsstatus ihrer beiden minderjährigen Töchter (Beschwerdeführerinnen 3
und 4) leitet sich sodann nach Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA vom Aufenthaltsrecht ihrer Eltern bzw. des Vaters ab
und teilt damit auch dessen Schicksal (Art. 3 Abs. 4 Anhang I
FZA).
Während es dem hier originär aufenthaltsberechtigten
Beschwerdeführer 1 als rumänischem Staatsangehörigen nicht erlaubt ist,
ohne Bewilligung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, haben die
Beschwerdeführenden 2–4 nach der freizügigkeitsrechtlichen Regelung als
seine Familienangehörigen mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht nach Art. 3
Abs. 5 Anhang I FZA grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf bewilligungsfreien Zugang zum Arbeitsmarkt und
können auch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
3.2 Die herrschende Lehre, welcher das Verwaltungsgericht folgt, wendet
hinsichtlich dem Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit und der
ausreichenden finanziellen Mitteln die Regelungen des FZA für
Nichterwerbstätige auch auf selbständig Erwerbstätige an (vgl. Caroni in:
Caroni/Gächter/Thurnherr, Vorb. Art. 42–52 AuG
N. 17; Weisungen VEP-05/2014, Ziff. 10.3.4.2; vgl. auch E. 2.4
vorstehend). Analog zur Aufenthaltsregelung bei Personen ohne Erwerbstätigkeit
(vgl. Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA; BGE 135 II 265 E. 3.7) erlischt
damit mit dem Wegfallen der Aufenthaltsbedingung eines existenzsichernden Einkommens auch das Aufenthaltsrecht (vgl. Gremper, in:
Übersax et al., Ausländerrecht, Rz. 18.39; Spescha in: Spescha et al., Art. 12
Anhang I FZA N. 3; Spescha in: FamKOMM II, Anhang Ausländerrechtliche Aspekte des Privat- und
Familienlebens, Rz. 26; VGr TG, 21. April 2010, TVR 2010 Nr. 1,
E. 4.1; a. M. Epiney in: Achermann
et al., S. 116 f., welche im Anwendungsbereich des FZA das
Vorhandensein eines existenzsichernden Einkommens
generell nicht als Aufenthaltsbedingung für Selbständigerwerbende betrachtet).
3.3 Die Beschwerdeführenden haben zwischen Dezember 2012 und August
2013 Sozialhilfe im Umfang von Fr. 56'000.-
bezogen. Seither beziehen sie keine Sozialhilfe mehr. Im Folgenden gilt es
daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden ihre Lebenshaltungskosten
selbständig decken können. Der Nachweis einer existenzsichernden selbständigen
Erwerbstätigkeit bzw. das Vorliegen alternativer Finanzierungsmöglichkeiten obliegt dem um Bewilligung ersuchenden Ausländer
(Weisungen VEP-05/2014, Ziff. 4.3.2; vgl. auch Art. 90
AuG).
Die Einnahmen und Ausgaben der
Einzelunternehmung G sind nur unvollständig belegt: So fehlen Bilanz- und
Erfolgsrechnung oder vergleichbare Aufstellungen für nicht kaufmännisch
Buchführungspflichtige sowie Quittungsbelege für den Zeitraum vor dem April
2014. Auch fehlen nähere Angaben zu den ausgeführten Tätigkeiten und der
hierfür aufgewendeten Zeit, wie dies in aller Regel bei einer sorgfältigen
Buchführung und Dokumentation der Fall ist. Die eingereichten Aufstellungen
enthalten zudem zahlreiche Rechnungsfehler und weisen teilweise keine
betrieblichen Ausgaben aus, weshalb die Nettoeinkünfte nicht exakt berechnet
werden können. Postkontoauszüge wurden – trotz gegenteiliger Ankündigung in der Eingabe vom 22. September
2014 – nicht eingereicht.
Die Beschwerdeführenden wurden
bereits von den Vorinstanzen mehrfach dazu aufgefordert, ihre finanziellen Verhältnisse
offenzulegen und mit Belegen zu untermauern. Letztmals wurden sie mit
Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2014 und unter
Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG dazu aufgefordert,
"ihre aktuelle finanzielle Situation durch geeignete Dokumente (Bilanz und
Erfolgsrechnung ihres Unternehmens, Steuererklärung, Bankauszüge etc.)
darzulegen". Aufgrund der offenkundig unvollständigen und mangelhaft
geführten Aufstellungen sind die Beschwerdeführenden ihrer diesbezüglichen
Mitwirkungspflicht nur teilweise nachgekommen und haben damit die Erzielung
eines nachhaltig existenzsichernden Einkommens aus selbständiger Tätigkeit auch
vor Verwaltungsgericht nicht nachgewiesen. Angesichts der inzwischen
eingereichten Belege erscheint es jedoch möglich, die der Familie zur Verfügung
stehenden Mittel zumindest ungefähr zu schätzen, sodass es unverhältnismässig
erschiene, bereits deshalb die Beschwerde abzuweisen.
3.4
3.4.1 Die Vorinstanz ging von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 4'887.75
aus, übernahm hierbei aber teilweise Rechnungsfehler der Beschwerdeführerschaft:
So betragen z. B.
die addierten Einnahmen im April 2014 lediglich Fr. 7'500.- und nicht Fr. 8'500.-,
wie von den Beschwerdeführenden errechnet und von der Vorinstanz übernommen
wurde. Mit den nachgereichten Unterlagen für April 2014 bis August 2014 ergeben
sich durchschnittliche Bruttoeinkünfte von knapp Fr. 4'760.- bzw.
Nettoeinkünfte von knapp Fr. 4'490.-. Es ist aber zu bezweifeln, dass alle
Betriebsausgaben deklariert wurden. Die Beschwerdeführenden haben in den näher
ausgeführten Zeitperioden von Oktober 2013 bis August 2014 lediglich Ausgaben
in Höhe von rund Fr. 3'000.- – bzw. Fr. 270.- pro Monat – angegeben,
wobei in den letzten Monaten angeblich keinerlei Gewinnungskosten mehr
angefallen sein sollen. Die geringen Ausgaben erklären sie hierbei damit, dass
sie die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und ihre Kunden in den meisten
Fällen die notwendigen Materialien und Utensilien selbst zur Verfügung stellen
und ihnen deshalb kaum Materialkosten erwachsen würden.
3.4.2 Die Vorinstanz hat die deklarierten Ausgaben der Einzelunternehmungen als
zu niedrig erachtet und in Anwendung der Empfehlungen der Vereinigung der Migrationsämter
Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein (VOF) zum Lebensbedarfs beim
Familiennachzug vom 17. November 2011 (abrufbar auf www.vof.ch/dok.php
[Empfehlungen der VOF]) pauschal Fr. 500.- als monatliche Erwerbsunkosten
hinzugerechnet (bzw. bei deren Lebensbedarf berücksichtigt). Gemäss den
genannten Empfehlungen VOF sind pro Vollzeit erwerbstätige Person pauschal Fr. 250.-
pro Monat als Erwerbsunkosten bzw. Lohngestehungskosten miteinzubeziehen.
3.4.3 Da die Beschwerdeführenden 1 und 2 nach ihrer Darstellung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, erscheint es nicht glaubwürdig, dass
ihnen der grösste Teil ihres Arbeits- und Verbrauchsmaterials kostenlos von der
Kundschaft zur Verfügung gestellt werden soll. So ist es eines der
kennzeichnenden Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit, dass sie auf
eigene Rechnung und auf eigenes Risiko getätigt und nicht weisungsgebunden in
fremder Arbeitsorganisation geleistet wird. Die Zurverfügungstellung der
Arbeitsutensilien und Materialien inklusive Transportfahrzeuge durch die jeweiligen
Auftraggebenden schliesst eine selbständige Erwerbstätigkeit zwar nicht völlig
aus, weist jedoch auf eine Scheinselbständigkeit hin. Auch weitere Indizien
lassen Zweifel an einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufkommen: So hat der
Beschwerdeführer 1 im Juni 2014 im Stundenlohn für ein Malergeschäft
gearbeitet und hierfür Lohnabrechnungen erhalten. In der Regel ist die
Bezeichnung "Lohn" dem Arbeitsentgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
vorbehalten. Auch erscheint es eher unüblich, dass ein Malergeschäft, dessen
Zweck gerade die eigenständige Ausführung von Malerarbeiten ist, zur Erfüllung
des eigenen Kerngeschäfts auf die Dienste fremder Anbieter bzw. Konkurrenten
zurückgreift.
Gemäss Referenzschreiben vom 8. September
2014 ist die Beschwerdeführerin 2 überdies in einem Haushalt als Babysitter
und Haushaltshilfe "angestellt". Inwiefern es sich bei dieser
Anstellung noch um eine vom Zweck der Einzelunternehmung G gedeckte, selbständige
Erwerbstätigkeit handeln soll, erscheint fraglich. Es ist aus den eingereichten
Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass die hieraus resultierenden Einkünfte
korrekt abgerechnet wurden. Allerdings kann die Beschwerdeführerin 2 ihren
Aufenthaltsanspruch auch von demjenigen ihres Ehemannes ableiten und ist damit
auch zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (vgl.
E. 2.5 und 3.1 vorstehend).
Geht man zugunsten der Beschwerdeführerschaft
und in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid von einer
selbständigen Erwerbstätigkeit der Ehegatten – oder zumindest des
Beschwerdeführers 1 – aus, erscheinen die geltend gemachten Betriebskosten
unglaubwürdig tief.
3.4.4 Dass die Beschwerdeführenden in den letzten drei Monaten sodann überhaupt
keine Betriebsunkosten mehr gehabt haben wollen, widerspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung: Allein die Mobilitätskosten für die Nutzung der öffentlichen
Verkehrsmittel der beiden im Einzelunternehmen tätigen Ehegatten dürften sich
auf rund Fr. 200.- pro Monat belaufen, benötigen sie für ihre Tätigkeit
doch jeweils mindestens Mehrzonenabonnemente für den Grossraum Zürich. Ohnehin
erscheint fraglich, ob sie für ihre Tätigkeit nicht wenigstens zeitweise auch
auf ein eigenes Transportfahrzeug angewiesen sind, bieten sie doch gemäss
Handelsregistereintrag und eigenen Angaben neben allgemeinen Maler-, Reinigungs-
und Reparaturarbeiten auch Transportdienstleistungen an. Neben höheren
Material- und Mobilitätskosten dürften sie zudem auch noch Kommunikationskosten
aufweisen, bedingt ihre Tätigkeit doch auch eine gewisse telefonische
Erreichbarkeit. Auch Werbekosten dürften anfallen, zumal die
Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben im Internet Inserate geschaltet
haben. Sollten die Beschwerdeführenden sich bei der SUVA gegen Berufs- und
Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert haben (freiwillige Unternehmerversicherung
nach UVG), fallen weitere Kosten an. Es erscheint deshalb geboten, die
offenkundig unvollständig deklarierten monatlichen Geschäftsunkosten angemessen
zu erhöhen, zumal die unvollständig geführten und unzureichend belegten
Aufstellungen der Beschwerdeführenden keine glaubwürdige Berechnungsgrundlage
bieten. Die von der Vorinstanz beigezogenen Empfehlungen der VOF sind hierbei
zur Abschätzung der entsprechenden Kosten nur bedingt geeignet, beziehen sich
diese doch auf "Lohngestehungskosten" und damit wohl vorwiegend auf
die Erwerbsunkosten unselbständig erwerbstätiger Personen. Sie dürften damit
für selbständig Erwerbstätige eher zu tief angesetzt sein. Im Sinn einer Untergrenze
ist jedoch davon auszugehen, dass die im Einzelunternehmen beschäftigten
Beschwerdeführenden 1 und 2 monatlich mindestens je Fr. 250.-
Erwerbsunkosten aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit gehabt haben und
demnach ein durchschnittliches Nettoeinkommen von weniger als Fr. 4'300.-
pro Monat erzielen dürften. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss eigenen Angaben wegen
Erziehungsaufgaben nicht mit einem Vollzeitpensum im Einzelunternehmen
mitarbeiten kann: So haben es die Beschwerdeführenden generell versäumt, genaue
Angaben zu ihrem jeweiligen Arbeitspensum zu machen und scheinen monatliche
Erwerbsunkosten von lediglich Fr. 500.- angesichts des behaupteten
Umsatzes ohnehin bereits tief veranlagt zu sein.
3.4.5 Weiter kommt hinzu, dass in der Schweiz auch Selbständigerwerbende
Sozialversicherungsbeiträge an die AHV/IV/EO und Beiträge an eine
Familienausgleichskasse zu entrichten haben (vgl. Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG]; Bundesgesetzes über
die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG]). Unter Annahme eines monatlichen
Reineinkommens von Fr. 4'300.- fallen dabei etwa monatliche Kosten in Höhe
von Fr. 450.- an (vgl. das Berechnungstool zur Berechnung der
Sozialversicherungsbeiträge Selbständigerwerbender der SVA Zürich, www.svazuerich.ch).
Da die Beschwerdeführenden für ihre beiden Kinder allenfalls aber auch
Familienzulagen in derselben Höhe geltend machen können, erscheint ein Nettoeinkommen
von etwas weniger als Fr. 4'300.- pro Monat auch unter Berücksichtigung
der Sozialversicherungsabzüge realistisch.
3.5
3.5.1 Um die Frage zu beantworten, ob die
Beschwerdeführenden aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ein nachhaltig
existenzsicherndes Einkommens erzielen, ist deren Nettoeinkommen mit deren
Existenzbedarf und allfälligen Sozialhilfeansprüchen zu vergleichen: Gemäss § 16
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich vom 21. Oktober
1981 (SHV) wird wirtschaftliche Hilfe gewährt, wenn die eigenen Mittel des
Hilfesuchenden für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen
nicht ausreichen. Dabei gehören zu den eigenen Mitteln unter anderem alle
Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person sowie alle Einkünfte und
das Vermögen von dessen Ehegatten, sofern die Ehegatten nicht getrennt leben (§ 16
Abs. 2 SHV). Die Sozialhilfegesetzgebung legt die Bemessung der
Sozialhilfe selbst nicht fest. Dazu bestimmt jedoch § 17 SHV, dass für die
Bemessung der direkten wirtschaftlichen Hilfe die Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien, www.skos.ch) wegweisend seien. Ferner sind
auch nach Art. 16 Abs. 1 VEP die SKOS-Richtlinien zur Feststellung
ausreichender finanzieller Mittel massgebend, wobei die genannte Bestimmung nach
der Gesetzessystematik auf Selbständigerwerbende höchstens sinngemäss Anwendung
findet. Demnach sind zur Abschätzung des zukünftigen Fürsorgerisikos der
Beschwerdeführenden deren Einkünfte dem Bedarf gemäss SKOS-Richtlinien
gegenüberzustellen.
3.5.2 Gemäss den SKOS-Richtinien A.6 gehören zur materiellen Grundsicherung
folgende Positionen: Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnungskosten sowie
medizinische Grundversorgung. In Anwendung der neusten SKOS-Richtlinien und mit
Verweis auf die unumstrittene vorinstanzliche Berechnung der Kosten für die
medizinische Grundversorgung (Krankenkassenkassenkosten unter Einbezug der
Jahresfranchise und Präminenverbilligungsansprüche) betragen die Kosten für die
materielle Grundsicherung damit vorliegend:
Grundbedarf für
den Lebensunterhalt (4 Pers.)* Fr. 2'110.00
Wohnungsmiete Fr. 1'480.00
Medizinische
Grundversorgung Fr. 838.00
Total Kosten
materielle Grundsicherung Fr. 4'428.00
- Gemäss B.2.2 der SKOS-Richtlinien beläuft sich der Grundbedarf für vier
Personen ab 2013 auf Fr. 2'110.-. Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid die
leicht abweichenden Empfehlungen der VOF und deshalb einen etwas höheren Grundbedarf von Fr. 2'167.-
zugrunde gelegt.
Geht man im Sinn der obenstehenden
Ausführungen davon aus, dass die Nettoeinkünfte der Einzelunternehmung unter Fr. 4'300.-
sein dürften, ergibt sich bereits hieraus eine monatliche Unterdeckung von Fr. 130.-.
3.5.3 Es fragt sich, ob vorliegend gemäss der Vorinstanz über die materielle
Grundsicherung hinaus auch noch ein Betrag für situationsbedingte
(Integrations-)Leistungen zur Sicherung eines sozialen Existenzminimums
miteinzubeziehen ist. Gemäss der Rechtsprechung bedarf der Einbezug eines
"Ergängungsbedarfs" bzw. die Aufrechnung von situationsbedingten
Leistungen einer besonderen Begründung (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010,
E. 2.3.3). Es rechtfertigt sich nicht, den Lebensunterhalt im Sinn einer
prophylaktischen Sicherheitsmarge mit höheren Ansätzen zu berechnen, als diese
im Falle der tatsächlichen Inanspruchnahme der Sozialhilfe berechnet würden
(vgl. VGr, 22. Mai 2013, VB.2012.00600, E. 2.4; VGr, 22. Mai
2013, VB.2012.00647 E. 2.3 ff. [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert] und
VGr. 22. Mai 2013, VB.2012.00675, E. 2.2). Sodann ist fraglich,
inwiefern ein solcher Einbezug sich mit freizügigkeitsrechtlichen Regelungen
des FZA, welche Art. 54 AuG vorgehen, vertragen würde (vgl. BBl 2002,
3799; Albert Achermann in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 54
AuG N. 9; Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2013, Art. 54 N. 2). Da sich ein
Widerruf der Bewilligungen in der gegenwärtigen Situation der Familie ohnehin
als unverhältnismässig erweist, kann dies vorliegend offengelassen werden.
3.6 Damit verfügen die Beschwerdeführenden aus
selbständiger Erwerbstätigkeit nicht über ein nachhaltig existenzsicherndes
Einkommen. Allerdings ist es der Ehefrau – entgegen der Ansicht der Vorinstanz
und wohl auch der Beschwerdeführerschaft – erlaubt, einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit nachzugehen und so zum Familieneinkommen beizutragen. Das
knappe Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes kann nach der
Regelung des FZA derart zum Teil kompensiert werden, sodass zukünftig ein
genügendes Einkommen resultiert. Sodann dürften sich die Erwerbsaussichten der
Beschwerdeführenden auch mit steigender Bekanntheit ihrer Einzelunternehmung in
der Zukunft eher verbessern. Mit steigenden Deutschkenntnissen werden sich
ihnen allenfalls auch neue Kundensegmente erschliessen. Auch die erfreulichen
Integrationsfortschritte der beiden Kinder erhellen die finanzielle Perspektive
der Beschwerdeführenden: So werden beide Kinder von ihren Lehrpersonen als sehr
fleissig und engagiert beschrieben. Auch die Deutschkenntnisse der Kinder haben
erhebliche Fortschritte gemacht: Die 12-jährige D hat gemäss einem
Bestätigungsschreiben vom 2. September 2014 ihrer früheren Schule
inzwischen keine Mühe, dem Schulunterricht auf Deutsch zu folgen. Das ältere
Kind, die 16-jährige C, wies zu Beginn des Jahres 2013 zwar noch erhebliche
Defizite in der deutschen Sprache auf. Ihre Leistungen wurden anlässlich einer
zwischen dem 8. und 10. April 2013 durchgeführten Schnupperlehre in einer
Arztpraxis jedoch durchwegs positiv gewürdigt. Es ist deshalb anzunehmen ist,
dass sie sich mittlerweile ebenfalls gut auf Deutsch ausdrücken kann und ihr
auch der Einstieg in das unmittelbar anstehende Berufsleben mehr oder weniger
reibungslos gelingen dürfte. Sie wird sodann mit ihrem Lehrlingseinkommen zumindest
im geringen Masse zur finanziellen Entlastung der Familie beitragen können. Da
auch die jüngere Tochter zukünftig nicht mehr auf eine umfassende Betreuung
angewiesen ist, kann die Beschwerdeführerin 2 ihr
Arbeitspensum erhöhen.
Es ist damit wahrscheinlich,
dass sich die finanzielle Situation der Familie in naher Zukunft erhellt und
ein nachhaltig existenzsicherndes Einkommen erzielt werden wird. Unter Berücksichtigung
eines Erwerbseinkommens der Ehefrau sowie des Kindeswohls und der
Integrationsleistungen der Kinder erscheint ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen
in der gegenwärtigen Situation damit trotz des knapp nicht existenzsichernden
Einkommens der Familie unverhältnismässig. Ein Widerruf kommt jedoch inskünftig
wieder in Betracht, sollte die Familie erneut von der Sozialhilfe abhängig
werden.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und eine Prüfung der
Eventualanträge sowie weiterer Anspruchsgrundlagen erübrigt sich.
4.
4.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden
Partei aufzuerlegen. Nach dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten
Verursacherprinzip kann aber auch die obsiegende Partei kostenpflichtig werden,
wenn diese im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Beweisen obsiegt, welche
sie im vorinstanzlichen Verfahren ohne ersichtlichen Grund und in Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht nicht vorgebracht hatte
(Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 13 N. 58).
Praxisgemäss findet das Verursacherprinzip überdies auch bei
der Auferlegung von Parteientschädigungen im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG
Anwendung (Plüss, § 17 N. 25). Demnach ist auch der obsiegenden Partei keine
Entschädigung zuzusprechen, wenn diese ihre Mitwirkungspflicht verletzt und
dadurch einen vermeidbaren Prozess auslöst (BGr, 7. August 2012,
1C_98/2012, E. 9.2 f.).
4.2 Obwohl die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen
Verfahren Gelegenheit und Veranlassung gehabt hätten, ihre Einkommenssituation
darzulegen und mit Belegen zu untermauern, haben sie diese erst im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren mit Quittungsbelegen und
dergleichen dokumentiert. Selbst vor Verwaltungsgericht sind die Betriebsunkosten mangelhaft deklariert und belegt
worden, wenngleich die vor Verwaltungsgericht
eingereichten Dokumente und Belege inzwischen zumindest eine ungefähre
Abschätzung des Nettoertrags der Einzelunternehmung der Beschwerdeführenden zulassen.
Die Beschwerdeführenden haben mit ihrer
zögerlichen Darstellung ihrer Einkommenssituation das
vorinstanzliche Rechtsmittelverfahren provoziert und
sind ihrer Mitwirkungspflicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren derart
weit nachgekommen, dass zumindest eine Schätzung ihrer Einkommenssituation
möglich wurde. Zu berücksichtigen ist auch, dass aufgrund des
Sozialhilfebezugs ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen durch das
Migrationsamt am 22. Januar 2013 gerechtfertigt war. Sie haben
damit nach dem Verursacherprinzip die Verfahrenskosten des
Rekursverfahrens zu tragen und sind für dieses auch
nicht zu entschädigen. Da mit den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichten
Unterlagen eine Beurteilung der Einkommenssituation möglich wurde und aufgrund der aktuellen Verhältnisse ein Widerruf der
Bewilligungen gegenwärtig nicht (mehr) gerechtfertigt erscheint, sind
die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hingegen dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher den Beschwerdeführenden für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung zu
entrichten hat.
5.
5.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
setzt darüber hinaus voraus, dass Private nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG). Nicht zu entschädigen sind ausserprozessuale
Kosten im Rahmen von Rechtsberatungen ausserhalb des Verfahrens, selbst wenn
diese gerade im Hinblick auf einen hängigen Prozess in Anspruch genommen werden
(BGE 121 I 321 E. 2; Plüss, § 16 N. 96 m. w. H.).
5.2 Das vor Verwaltungsgericht erstmals gestellte Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung erfolgt hinsichtlich
der Kosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens verspätet (vgl. Plüss, § 16
N. 61) und ist hinsichtlich der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahren infolge
Kostenauflage an den Beschwerdegegner gegenstandslos geworden. Mit der Gutheissung der Beschwerde ist auch die Bestellung eines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht erforderlich und das entsprechende
Ersuchen abzuweisen.
Die Laienvertreterin der Beschwerdeführenden hat sich im Hinblick auf die Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht zwar rechtsanwaltlich beraten
lassen. Die von ihr beauftragten Rechtsanwälte und Beratungsstellen haben sich jedoch
nie mit einer Prozessvollmacht legitimiert und sind
in keinem Stadium des Prozesses als Vertreter der Beschwerdeführenden
aufgetreten. Es handelt sich damit um ausserprozessuale Kosten für Rechtsberatungen,
welche nicht zu berücksichtigen sind (BGE 121 I 321 E. 2b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 22. Januar
2013 sowie Dispositiv-Ziffern I und II des Rekursentscheids der Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 20. Juni 2014 werden
aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligungen
der Beschwerdeführenden 1–4 zu verlängern.
-
Das
Gesuch der Beschwerdeführerschaft um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen,
soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Der
Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerschaft eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-
zu bezahlen.
-
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …