Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00482
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Basil
Cupa.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Im Anschluss an zwei strassenverkehrsrechtliche Vorfälle
ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich gegenüber A am 22. Juli
2013 eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung durch das Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an und verfügte am 7. April
2014 einen zweimonatigen Führerausweisentzug wegen mittelschwerer
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsregeln.
II.
Gegen beide Anordnungen rekurrierte A bei der
Sicherheitsdirektion, welche die Verfahren vereinigte, den Rekurs gegen die
verkehrsmedizinische Begutachtung infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb und
denjenigen betreffend Entzug des Führerausweises mit demselben Entscheid am 20. August
2014 abwies.
III.
Mit Eingabe vom 1. September 2014 erhob A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Er richtet sich darin namentlich gegen die Beurteilung
des Vorfalls in B und ersucht um "Rückerstattung sämtlicher Spesen"
und um unentgeltliche Prozessführung, "auch rückwirkend".
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. September
2014 auf eine Vernehmlassung. Am 22. September 2014 beantragte das
Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde.
In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2014 erwartet A
"einen Freispruch ohne Kostenfolge" sowie die "Rückerstattung
aller entstandenen Auslagen in den letzten 16 Monaten".
Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2014 wurde A
aufgefordert, seine Anträge zu präzisieren, zu begründen und seine
Mittellosigkeit zu belegen. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 beantragt er
sinngemäss die Aufhebung des angeordneten Führerausweisentzugs sowie die
Rückerstattung sämtlicher durch das Verfahren entstandenen Kosten und eine angemessene
Aufwandentschädigung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein Anlass für eine
Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
Am 4. August 2011 nachts beobachtete eine
Polizeipatrouille der Kantonspolizei Zürich, wie A auf der Autobahn im
Gemeindegebiet C, Richtung D, trotz freier Fahrbahn permanent auf dem
Überholstreifen fuhr. Da er zudem seiner im Führerausweis festgehaltenen
Brillentragepflicht nicht nachkam, erliess das Statthalteramt des
Bezirks C am 10. November 2011 einen Strafbefehl, der in Rechtskraft
erwuchs.
Ein zweiter Vorfall ereignete sich am 2. Mai 2013
mittags im Gemeindegebiet B. Diesbezüglich verurteilte das Statthalteramt des
Bezirks E A am 10. Juni 2013 per Strafbefehl rechtskräftig, weil er
bei einem Einbiege-Manöver unter Querung der Sicherheitslinie zeitweise auf die
Gegenfahrbahn gelangt sei.
Die beiden Vorfälle führten zunächst dazu, dass das
Strassenverkehrsamt am 6. Juni 2013 ein Administativverfahren eröffnete
und am 22. Juli 2013 die Abklärung der Fahreignung durch das IRMZ
anordnete. Zwar rekurrierte der Beschwerdeführer dagegen bei der Sicherheitsdirektion,
unterzog sich aber dennoch am 16. September 2013 der Untersuchung. Ferner
absolvierte er am 30. Oktober 2013 in Anwesenheit einer Verkehrsmedizinerin
des IRMZ und eines Experten eine Kontrollfahrt, aufgrund derer eine
Nachschulung beim Fahrlehrer empfohlen wurde. Die zweite begleitete
Kontrollfahrt bestand der Beschwerdeführer schliesslich am 21. November
2013. Gestützt darauf gelangte das IRMZ im Gutachten vom 12. Dezember 2013
zum Schluss, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers bei Einhaltung der
medizinischen Auflagen bejaht werden könne. Das vom Beschwerdeführer
diesbezüglich angestrengte Rekursverfahren ist deshalb im angefochtenen
Entscheid als gegenstandslos und ohne Kostenfolgen abgeschrieben worden.
Hingegen wies die Vorinstanz den Rekurs gegen den am 7. April 2014 verfügten
zweimonatigen Führerausweisentzug ab. Die Beschwerde richtet sich zur
Hauptsache gegen die vorinstanzliche Bestätigung dieses Führerausweisentzugs.
3.
3.1 Gemäss
Art. 16 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 (SVG) ist der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen
Verkehrsregeln für mindestens einen Monat zu entziehen. Die Vorinstanzen haben
beide infrage stehenden Vorfälle als mittelschwere Widerhandlung gegen die
Verkehrsregeln qualifiziert. Namentlich die Rekursinstanz hat den Sachverhalt
ausführlich gewürdigt und rechtlich qualifiziert.
3.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet, im Mai 2013 (Vorfall in B) ein Verkehrsdelikt begangen
zu haben, weshalb er "einen Freispruch" erwartet. Er bestreitet vehement,
jemals beim Einbiegen auch nur kurzzeitig auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein.
3.3 Gemäss § 1
VRG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung öffentlich-rechtlicher
Angelegenheiten zuständig. Die Überprüfung strafrechtlicher Angelegenheiten
fällt hingegen nicht in seine Zuständigkeit (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 1
N. 5), weshalb sowohl die Überprüfung strafrechtlicher Rechtsfragen als
auch ein "Freispruch" durch das Verwaltungsgericht von vornherein
ausser Betracht fallen.
3.4 Im
Administrativverfahren ist ein Abweichen von den Tatsachenfeststellungen des
Strafentscheids grundsätzlich nur zulässig, wenn dem Strafrichter wesentliche
Tatsachen unbekannt waren oder er nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Dis gilt besonders dann, wenn der
Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste, dass nebst dem Strafverfahren
möglicherweise ein Administrativverfahren zum Entzug des Führerausweises
eröffnet wird. Gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Beschuldigte
allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen
und gegebenenfalls die dortigen Rechtsmittel ausschöpfen (VGr, 17. Mai
2011, VB.2011.2008, E. 2.3.1; VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00655, E. 3.1,
je mit weiteren Hinweisen).
3.4.1 Der Beschwerdeführer wurde von behördlicher Seite aus mehrfach darauf
hingewiesen, dass nebst dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet
werde.
Dennoch hat die Vorinstanz zur Klärung des Sachverhalts
betreffend den Vorfall in B einen Augenschein durchgeführt. Der
Beschwerdeführer beteuert nach wie vor, nie auf die Gegenfahrbahn geraten zu
sein, Damit mag er indessen nicht gegen die Würdigung der Umstände durch die
Vorinstanz aufzukommen; es kann darauf in Anwendung von § 28 Abs. 1
und § 70 VRG verwiesen werden. Tatsächlich sind keine plausiblen Gründe
dafür ersichtlich, weshalb die einander nicht bekannten Auskunftspersonen
übereinstimmend die Unwahrheit sagen sollten. Der Sachverhalt erweist sich
damit im Sinn der Ausführungen im Strafbefehl als erstellt.
3.5 Die
Vorinstanz wertete das Verhalten des Beschwerdeführers sodann zu Recht als mittelschwere
Widerhandlungen gegen Verkehrsregeln im Sinn von § 16 Abs. 2 lit. a
SVG. Auch die angeordnete Entzugsdauer von zwei Monaten erweist sich als
verhältnis- und rechtmässig. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
kann wiederum verwiesen werden. Dies führt bezüglich des im Streit liegenden
Führerausweisentzugs von zwei Monaten zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Der Beschwerdeführer ersucht für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung.
4.1 Das
Rekursverfahren betreffend die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
ist infolge Gegenstandslosigkeit ohne Kostenfolgen abgeschrieben worden. Hingegen
sind dem Beschwerdeführer die Rekurskosten betreffend den angeordneten Führerausweisentzug
(total Fr. 1'755.-) auferlegt worden. Es ist deshalb zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer
diesbezüglich die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen gewesen wäre. Die
Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert.
4.2 Gemäss § 16
Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Der Beschwerdeführer hat seine Mittellosigkeit glaubhaft
dargelegt.
Mit Bezug auf das Rekursverfahren fällt ins Gewicht, dass
der massgebliche Sachverhalt erst mittels Vornahme eines Augenscheins in B
ausreichend erstellt werden konnte. Der Rekurs ist vor diesem Hintergrund und
der damaligen Aktenlage nicht als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren.
Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bereits im Rekursverfahren um unentgeltliche Prozessführung ersucht hat. Zwar
stellte er das Gesuch in seiner Eingabe vom 23. Juni 2014 in reichlich
missverständlicher Form. Da es allerdings wenig Sinn machen würde, die
unentgeltliche Prozessführung nur für eine gerichtliche Überprüfung zu
verlangen, muss davon ausgegangen werden, dass Gesuch sei grundsätzlich für den
Fall der Rekursabweisung gestellt worden.
4.3 Angesichts
dessen sah die Vorinstanz zu Unrecht davon ab, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insoweit erweist
sich die Beschwerde als begründet und ist der Rekursentscheid zu korrigieren.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer verlangt sodann den Ersatz von Barauslagen für die Durchführung
des Augenscheins in B, namentlich die finanziellen Aufwendungen für die Zug-
und Busfahrkarte sowie die Telefonkosten und Portospesen.
Wie gesehen ist der Rekurs betreffend den angeordneten Führerausweisentzug
zu Recht abgewiesen worden. Die hier geltend gemachten Auslagen betreffen somit
das Rekursverfahren, in welchem der Beschwerdeführer unterlegen ist. Als
unterliegender Partei steht ihm von vornherein keine Entschädigung zu (vgl. § 17
Abs. 2 VRG).
5.2 Der Beschwerdeführer
verlangt auch den Ersatz von Auslagen, die ihm in Zusammenhang mit der Anordnung
einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung durch das IRMZ entstanden
sind.
Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass diese
Anordnung zu Recht erfolgt war. Abgesehen von der unbehelflichen Bestreitung
des Verkehrsdelikts in B macht der Beschwerdeführer denn auch nichts Entscheidendes
dazu geltend, warum die Anordnung unrechtmässig gewesen sein sollte. Wer mit
seinem Verhalten im Strassenverkehr dazu beiträgt, dass eine
verkehrsmedizinische Abklärung notwendig wird, hat die dadurch entstandenen Kosten
selber zu tragen. Aus dem Umstand, dass die Fahrtüchtigkeit im Zug der
Abklärungen und nach erfolgter Nachschulung schlussendlich bejaht wurde, kann
nicht der Schluss gezogen werden, die Abklärung sei ungerechtfertigt gewesen.
Ein Kosten- oder Umtriebsersatz steht dem Beschwerdeführer damit auch mit Bezug
auf die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung und das betreffende
Rekursverfahren nicht zu. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde insoweit
gutzuheissen ist, als dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer unterliegt vor Verwaltungsgericht im
Hauptpunkt. Entsprechend diesem insgesamt überwiegenden Unterliegen sind ihm
die Kosten zu 3/4 aufzuerlegen. Angesichts seiner Mittellosigkeit und weil die
Beschwerde insgesamt nicht aussichtslos war, ist dieser Anteil jedoch infolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen. Für den restlichen Kostenviertel rechtfertigt sich angesichts der
Umstände eine definitive Übernahme auf die Gerichtskasse.
Eine Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2
VRG fällt angesichts des überwiegenden Unterliegens des Beschwerdeführers
ausser Betracht.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
- In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Abänderung der Dispositiv-Ziff. IV
des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. August 2014 wird dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'755.-
verbleiben einstweilen der Staatskasse. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
- Die
Kosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
Die
restlichen Kosten (1/4) werden auf die Gerichtskasse genommen.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
-
Mitteilung an …