Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00593
Urteil
der Einzelrichterin
vom 2. Juni 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
C AG,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren,
hat
sich ergeben:
I.
A. Die C AG
(nachfolgend C AG) stellte A für den Bezug von 600 Kilowattstunden (kWh)
Elektrizität in der Wohnung an der H-Strasse 03, EG rechts,
Gemeinde F, vom 25. August bzw. 1. September 2011 bis
11. Oktober 2011 am 15. November 2011 Rechnung über Fr. 121.25,
zahlbar bis 15. Dezember 2011. A stellte die Rechtmässigkeit der Forderung
in Abrede und bezahlte den in Rechnung gestellten Betrag in der Folge nicht.
B. Am
25. April 2012 leitete die C AG gegen A für die Forderung von
Fr. 121.25 nebst Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2011 zuzüglich
Fr. 50.- Mahnaufwand sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von
Fr. 33.- beim Betreibungsamt D Betreibung ein (Betreibung Nr. 02).
A erhob dagegen Rechtsvorschlag.
C. Mit
Verfügung vom 29. Oktober 2012 bestätigte der Vorsitzende der Geschäftsleitung
der C AG die Forderung über Fr. 121.25 (Disp.-Ziff. 1), hob den
Rechtsvorschlag gegen den besagten Zahlungsbefehl auf und erteilte definitive
Rechtsöffnung für Fr. 121.25 nebst Zins zu 5 % seit 15. Dezember
2011 sowie die Mahn- und Betreibungskosten (Disp.-Ziff. 2). Den von A
dagegen erhobenen Rekurs hiess der Verwaltungsrat der C AG mit Beschluss
vom 5. Juli 2013 teilweise gut, indem er ihn verpflichtete, der C AG
Fr. 121.25 nebst Zins von 5 % seit 18. März 2012 sowie
die Mahnkosten von Fr. 50.- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1). Im Übrigen
wies er den Rekurs ab, hob den in der Betreibung Nr. 02 erhobenen
Rechtsvorschlag im besagten Umfang auf und erteilte der C AG hierfür
definitive Rechtsöffnung (Disp.-Ziff. 2 und 3).
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A mit Eingabe
vom 14. August 2013 Rekurs beim Bezirksrat E (nachfolgend
Bezirksrat). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses,
eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung. Der Bezirksrat hob mit
Beschluss vom 4. September 2014 in teilweiser
Gutheissung des Rekurses Disp.-Ziff. 1 und 3 des Beschlusses des
Verwaltungsrates der C AG vom 5. Juli 2013 auf und
ersetze ihn durch folgende Fassung:
-
In
teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Rekurrent verpflichtet, der C AG
Fr. 121.25 nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2012 zu bezahlen.
-
Der
in der Betreibung Nr. 02 des Betreibungsamtes D erhobene Rechtsvorschlag
wird in folgendem Umfang aufgehoben und
der
C AG die definitive Rechtsöffnung erteilt: Fr. 121.25 nebst Zins
zu 5 % seit 18. März 2012 sowie Betreibungskosten.
Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er
darauf eintrat. Da keine Verfahrenskosten erhoben wurden, schrieb er das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2014
gelangte A, vertreten durch dessen Sohn B, an das
Verwaltungsgericht. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte B am
4. November 2014 eine mit seiner Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift
ein. Er beantragte, es sei der Beschluss des Verwaltungsrates
der C AG vom 5. Juli 2013 aufzuheben.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der C AG. Mit seiner Eingabe legte er einen Mietvertrag
vom 1. Oktober 2011 ins Recht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte A
um unentgeltliche Prozessführung. Der Bezirksrat verwies am 10. November
2014 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen
auf eine Vernehmlassung. Die C AG beantragte mit Eingabe vom
28. November 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A. In
materieller Hinsicht verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen
Beschluss. A liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Angesichts des unter
Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die
Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b
Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Kanton und
Gemeinden können in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen oder des
privaten Rechts an der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme mitwirken.
Unternehmungen der Energieversorgung haben allgemein verbindliche Tarife zu
erlassen, welche nach Möglichkeit die tatsächlichen Kosten berücksichtigen
(§§ 2 f. des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 [EnerG]). Die
Gemeinde F hat die Versorgung der Gemeinde mit Elektrizität der
Netzanstalt F, einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt,
übertragen (§ 40a Abs. 2 der Gemeindeordnung F [GO]). Dem
Verwaltungsrat der Netzanstalt wurde die Kompetenz zur Festlegung und Erhebung
der Tarife und Entgelte für die Anschluss- und Versorgungsgebühren erteilt
(§ 40a Abs. 5 GO). Die Netzanstalt hat in Form einer privaten Aktiengesellschaft
eine Betriebsgesellschaft gegründet und dieser die Elektrizitätsgrundversorgung
übertragen (§ 40a Abs. 3 GO; § 40a Abs. 6 GO). Mit der
Übertragung der Elektrizitätsgrundversorgung auf die Betriebsgesellschaft wurde
diese zugleich ermächtigt, die erforderlichen Reglemente zu erlassen und die
Tarife, Entgelte und Preise festzulegen und zu erheben (§ 40b GO).
2.2 Von Relevanz sind vorliegend das Reglement für die
Stromgrundversorgung vom 24. Juni 2009 der Beschwerdegegnerin (Reglement),
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 24. Juni 2009 der Beschwerdegegnerin
(AGB) sowie die Netzanschluss- und Netznutzungsbedingungen vom 24. Juni
2009 der Beschwerdegegnerin (NNB).
2.2.1 Gemäss Ziff. 2.6 AGB besteht – unter Angabe des genauen
Zeitpunktes – eine Meldepflicht des Vermieters bei einem Mieterwechsel. Der
wegziehende Mieter hat den Wegzug aus gemieteten Räumen mit Angabe der neuen
Adresse zu melden. Wer seine Meldepflichten verletzt, haftet solidarisch für
den Bezug von Energiediensten nicht angemeldeter Dritter sowie für weitere
damit zusammenhängende Umtriebe und Kosten.
2.2.2 Nach Ziff. 7.1 NNB, welche die Messung des Energiebezugs zum Inhalt
hat, sind für die Feststellung des Energiebezugs die Angaben der Zähler und
Messeinrichtungen massgebend.
3.
3.1 Die Vorinstanz bestätigte die Rechtmässigkeit der
in Rechnung gestellten Forderung von Fr. 121.25 nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2012
und schützte – mit Ausnahme der Mahngebühren – die Aufhebung des
Rechtsvorschlages sowie die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl die Dauer
der Bezugsperiode als auch die Bezugsmenge an Elektrizität: Während die Beschwerdegegnerin von einer Bezugsperiode von 47 Tagen ausgeht, stellt sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe nur während 35 Tagen Strom bezogen. Zudem erachtet der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin
auf 600 kWh bezifferte Bezugsmenge als zu hoch.
4.
4.1 Hinsichtlich der Bezugsperiode erwog die
Vorinstanz, gemäss Meldung der damaligen Vermieterin des Beschwerdeführers an
die Beschwerdegegnerin sei der Einzug am 25. August 2011 erfolgt. Zudem
sei an diesem Tag die manuelle Ablesung des Messgeräts erfolgt, was mitten in
einer Bezugsperiode wohl einzig bei einem Mieterwechsel bzw. einer Einzugs-
oder Auszugsanzeige stattfinde. Dass der Beschwerdeführer gemäss Einzugsanzeige
an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde F den Einzug erst am 1. September 2011 gemeldet habe, führe zu keinem anderen Schluss, zumal bekannt sei, dass der Zeitpunkt des faktischen Einzugs in eine Wohnung und
das Datum der Einzugsanzeige an die
Einwohnerkontrolle um einige Tage divergiere. Zudem sei ohnehin fraglich, ob
die Beschwerdegegnerin den Strombezug tatsächlich ab dem 25. August 2011
berechnet habe, da gemäss Rechnung der Beginn der Abrechnungsperiode auf den
- September 2011 datiert sei. Sodann sei auf den von der Beschwerdegegnerin
angeführten Auszugstermin vom 11. Oktober 2011 abzustellen. Der
Beschwerdeführer, welcher als Mieter zur Auszugsmeldung verpflichtet sei, habe
seinen Auszug selber (erst) am 11. Oktober 2011 gemeldet. Zudem sei am
diesem Tag wiederum das Messgerät abgelesen worden. Seine Behauptung, wonach er
bereits am 5. Oktober 2011 ausgezogen sei, begründe und belege er nicht. Insbesondere habe er nicht belegt, bereits am
- Oktober 2011 an einem anderen Ort eingezogen zu sein. Die von der
Beschwerdegegnerin angeführte Bezugsperiode vom 25. August 2011 bis
- Oktober 2011 sei damit erstellt.
4.2 Mit Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin auf den
11. Oktober 2011 festgesetzte Ende der Bezugsperiode macht der
Beschwerdeführer unter Verweis auf den Untersuchungsgrundsatz
im Verwaltungsverfahren geltend, die Beschwerdegegnerin sei in Willkür
verfallen, indem sie ohne eigene Nachforschungen (z. B.
durch Amtshilfe) auf seine möglicherweise mangelhafte "Beweisaussage" abgestellt habe.
4.2.1 Die der Untersuchungsmaxime unterliegende Sachverhaltsermittlung beinhaltet
zwar eine umfassende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass sich diese auf alle denkbaren Einzelheiten zu
erstrecken hat (VGr, 11. April 2013, VB.2012.00706, E. 2.1). Inhalt
und Umfang der Sachverhaltsermittlung bestimmen sich nach dem pflichtgemässen
Ermessen, wobei der zuständigen Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum
zukommt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 7 N. 13). Erscheint der Sachverhalt hinreichend ermittelt, auch
wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und
versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so
rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Deshalb kann
die Behörde, wenn sie die Beweiserhebung als unnötig oder ein konkretes
Beweismittel als nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des Beweisergebnisses
von der Beweisführung absehen (sog. antizipierte Beweiswürdigung) (Plüss,
§ 7 N. 19).
4.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer selber seinen Auszug am 11. Oktober 2011
gemeldet hat und der Zähler am besagten Tag abgelesen worden ist, bestand kein
Anlass zu weiteren Abklärungen. Von Willkür kann entgegen dem Beschwerdeführer
somit keine Rede sein. Sodann kann der Beschwerdeführer von dem im vorliegenden
Verfahren ins Recht gelegten Mietvertrag vom 1. Oktober 2011 für seine
aktuelle Wohnung an der G-Strasse 01, welcher als zulässiges Novum
(§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG) zu
berücksichtigen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn der Mietbeginn
gemäss Mietvertrag auf den 1. Oktober 2011 datiert, ist in Anbetracht der
durch den Beschwerdeführer am 11. Oktober 2011 erfolgten Auszugsmeldung
sowie der Haftung des Mieters bis zum Zeitpunkt der Auszugsmeldung (vorstehend
E. 2.2.1) nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen auf den Zeitpunkt
der Auszugsmeldung vom 11. Oktober 2011 abgestellt haben. Auf die Abnahme
des im vorliegenden Verfahren beantragten Beweismittels (Befragung der
"Zeugen") kann – ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (siehe zum
Ganzen Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11) – verzichtet werden.
4.3 Hinsichtlich der bestrittenen Bezugsmenge an Elektrizität erwog die
Vorinstanz, bei der von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Überprüfung
bzw. Nacheichung des Zählers durch die Electrosuisse hätten keine Fehler
festgestellt werden können; (technische) Fehler am Gerät könnten somit ausgeschlossen
werden. Zudem sei aus dem von der Beschwerdegegnerin
ins Recht gelegten PC-Ausdruck ersichtlich, dass als Bezügeranlage des
massgebenden Zählers allein die ehemals durch den Beschwerdeführer bewohnte
Wohnung eingetragen sei. Somit sei der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach am
fraglichen Anschluss noch andere, von ihn nicht bewohnte Räume oder fremde
Geräte angeschlossen gewesen seien, nicht zu folgen.
Dass der PC-Ausdruck manipuliert worden sein soll, wie der Beschwerdeführer
vorbringe, sei nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als der Stromverbrauch
in der besagten Wohnung im Jahr 2010 durchschnittlich bei 682 kWh für
47 Tage gelegen habe,
also noch höher als derjenige des Beschwerdeführers gewesen sei. Zu beachten
sei ausserdem, dass die besagte Wohnung einen Elektroboiler habe, dessen
Verbrauch im Vergleich zu anderen Haushaltsgeräten hoch sei. In Anwendung von
Vergleichswerten gemäss Bulletin SEV/VSE 19/2007 der schweizerischen
Fachzeitschrift für Elektro-, Informations- und Energietechnik errechnete die Vorinstanz bei einer Bezugsperiode von 47 Tagen
einen Elektrizitätsverbrauch von 708 kWh und hielt fest, in
Berücksichtigung dieser Vergleichsrechnung sei noch unwahrscheinlicher, dass am
Zähler neben der besagten Wohnung weitere Stromverbrauchsquellen
angeschlossen gewesen seien. Somit gelte es als erstellt, dass der
Beschwerdeführer in der Bezugsperiode 600 kWh Elektrizität bezogen habe,
weshalb – bei unbestrittener Tarifhöhe – die Forderung
von Fr. 121.25 ausgewiesen sei.
4.4 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dem
PC-Ausdruck, welcher als Bezügeranlage einzig seine ehemalige Wohnung aufführt,
komme kein Beweiswert zu. Entgegen der Vorinstanz habe er aber nie behauptet, dass der PC-Ausdruck manipuliert worden sei; vielmehr habe er einzig auf dessen Manipulierbarkeit
hingewiesen. Zudem habe er sich beim Bestreiten der
Energiemenge nicht einzig auf Vergleichszahlen berufen, sondern umfangreiche Beweise
offeriert, welche jedoch von der Vorinstanz ignoriert worden seien. Sodann habe die Vorinstanz hinsichtlich des Stromverbrauchs
des Elektroboilers einzig auf Vergleichszahlen abgestellt und seine
umfangreichen Vorbringen zu Personen im Haushalt, Jahreszeit und
Nutzungsverhalten vollumfänglich ignoriert. Indem die Vorinstanz die
umfangreichen "Beweisaussagen"
ignoriert, dem Beschwerdeführer blosses Bestreiten unterstellt und alleine auf
die Beweiskraft eines beliebig manipulierbaren PC-Ausdrucks abgestellt habe,
sei sie in Willkür verfallen. Bei Beachtung der tatsächlichen Bezugsperiode von
35 Tagen auf Basis der von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichswerte
ergebe sich ein Stromverbrauch von lediglich 527 kWh.
Der Vergleichswert belege mithin, dass die ihm in Rechnung gestellte Energiemenge
mit rund 14 % erheblich über dem Referenzwert liege. Dass am fraglichen
Stromzähler noch weitere Stromverbrauchsquellen angeschlossen gewesen seien,
erscheine damit umso wahrscheinlicher.
4.5 Indem der
Beschwerdeführer mit Bezug auf den Stromverbrauch des Elektroboilers geltend
macht, seine umfangreichen Vorbringen zu Personen im Haushalt, Jahreszeit und
Nutzungsverhalten seien von der Vorinstanz ignoriert worden, rügt er eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Eine solche ist jedoch nicht ersichtlich: Die Entscheidinstanz
ist nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken
(BGE 136 V 351 E. 4.2 S. 355; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f.).
Vorliegend hat die Vorinstanz unter Hinweis auf Vergleichszahlen (Stromverbrauch
in der besagten Wohnung im Vorjahr sowie allgemeine Durchschnittswerte gemäss
Bulletin) nachvollziehbar dargelegt, weshalb der in Rechnung gestellte Stromverbrauch
plausibel und nicht von weiteren Stromverbrauchsquellen auszugehen ist. Dass
sie sich nicht im Einzelnen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Bewohneranzahl, Jahreszeit und Nutzungsverhalten, mit denen er die
Plausibilität des gemessenen Stromverbrauchs bestritt, auseinandergesetzt hat,
ist angesichts der dargelegten Rechtslage nicht zu beanstanden. Inwieweit dem
PC-Ausdruck, gemäss welchem als Bezügeranlage einzig die ehemalige Wohnung des
Beschwerdeführers eingetragen ist, Beweiswert zukommt, kann offengelassen
werden. Schliesslich könnte – entgegen dem Beschwerdeführer – selbst bei einem
von ihm auf Basis von 35 Tagen berechneten, um 14 % höheren Stromverbrauch
(Differenz des gemessenen Stromverbrauchs zum Durchschnittswert gemäss Bulletin)
nicht von einer erheblichen Abweichung gesprochen werden. Zusammenfassend ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Bezugsmenge von
600 kWh als erstellt erachtet hat.
4.6 Die
Fälligkeit der Forderung und die Berechtigung der Beschwerdegegnerin zur Beseitigung
des Rechtsvorschlages und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung werden im vorliegenden
Verfahren zu Recht nicht mehr infrage gestellt. Der vorinstanzliche Entscheid
erweist sich als rechtmässig. Für die eventualiter beantragte Rückweisung besteht
damit kein Raum. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner angespannten
finanziellen Situation sind sie massvoll zu bemessen (Plüss, § 13
N. 39). Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels
wesentlicher Umtriebe ist auch der Beschwerdegegnerin keine solche zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
6.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Prozessführung.
6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen. Mittellos ist, wer die erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16
N. 18). Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei
denen die Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer als jene auf Abweisung
erscheinen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss,
§ 16 N. 46).
6.3 Angesichts seiner Sozialhilfeabhängigkeit ist von
der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das vorliegende Verfahren
ist jedoch als offensichtlich aussichtslos im soeben beschriebenen Sinn zu
betrachten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist demnach abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 500.-- Total der Kosten.
-
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …