Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00628
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. März 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1.A,
2.B,
Beschwerdeführende,
gegen
Kantonsschule C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtpromotion,
hat sich ergeben:
I.
D besuchte im Schuljahr 2013/2014 eine 3. Klasse des
Langzeitgymnasiums an der Kantonsschule C. Sie erfüllte Ende des
Frühlingssemesters 2014 die Promotionsvoraussetzungen nicht, was, da sie
bereits einmal provisorisch promoviert worden war, zur Nichtpromotion führte.
Dies wurde ihren Eltern, B und A, mit Schreiben der Kantonsschule C vom
8. Juli 2014 unter Beilage einer Notenübersicht mitgeteilt.
II.
Hiergegen rekurrierten A und B am 10. August 2014. Nachdem die Bildungsdirektion sie mit
Verfügung vom 13. August 2014 zur Einreichung einer verbesserten
Rekursschrift mit Antrag und Begründung aufgefordert hatte, verlangten sie am
28. August 2014, der Promotionsentscheid vom 8. Juli 2014 sei
aufzuheben und "es sei zu verfügen, dass D ins
Herbstsemester 2014 provisorisch promoviert wird". Auf Beginn des
Schuljahrs 2014/2015 trat D in eine 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums an der
Kantonsschule E ein. Mit Verfügung vom
30. September 2014 schrieb die Bildungsdirektion das Rekursverfahren als
gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A
und B die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von
Fr. 296.- (Dispositiv-Ziff. II).
III.
B und A erhoben
am 29./30. Oktober 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, die Verfügung der
Bildungsdirektion vom 30. September 2014 und der negative
Promotionsentscheid der Kantonsschule C vom
8. Juli 2014 seien aufzuheben und D in die
2. Klasse der Kantonsschule E zu versetzen.
Weiter beantragten sie sinngemäss, die provisorische
Promotion sowie die Nichtpromotion seien im weiteren Verlauf der Mittelschulkarriere von D nicht mehr zu
beachten. Im Eventualstandpunkt wandten sie sich
sinngemäss gegen die ihnen auferlegten Rekurskosten.
Am 6./7. November 2014 liess sich
die Bildungsdirektion mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.
Mit Beschwerdeantwort vom 17./20. November 2014 beantragte die
Kantonsschule C die Abweisung der Beschwerde. A
und B nahmen zu den beiden letztgenannten Eingaben am
2. Dezember 2014 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler
Mittelschulen gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a sowie Abs. 3 Satz 1 und § 19a VRG sowie § 39
Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21]).
1.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
können sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet in eigenem Namen,
aber ebenso in jenem ihrer Kinder Rechtsmittel ergreifen (vgl. VGr,
2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen).
1.3 Die Beschwerdeführenden beantragten in der
verbesserten Rekursschrift vom 28. August 2014, die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2014 sei aufzuheben und D per Herbstsemester 2014 provisorisch zu promovieren. Erst am
24. September 2014 – und damit nach Ablauf der Rekursfrist – äusserten sie
gegenüber der Vorinstanz die Auffassung, "dass die Aufnahme in die
nächsttiefere Klasse in Kantonsschule E definitiv sollten sein und die Zahlung der provisorischen
Promotion beginnt neu (nach die Probezeit)", worin sich allenfalls mit der
Vorinstanz ein Antrag auf Nichtbeachtung der früheren provisorischen Promotion
im weiteren Verlauf der Mittelschulkarriere von
D erblicken liesse.
Änderungen oder Ergänzungen des
Rekursantrags sind lediglich innerhalb der Rekursfrist möglich; nach
Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinn eines Teilrückzugs auf ein "Minus" reduziert, jedoch nicht mehr
erweitert werden (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 16). Es stellt
sich daher grundsätzlich die Frage, ob im Begehren künftiger Nichtbeachtung der provisorischen Promotion eine Erweiterung oder
eine Reduktion des ursprünglichen Rekursbegehrens einer Aufhebung der Nichtpromotion und "provisorischer" Promotion ins Herbstsemester 2014/2015 zu erblicken ist. Wenn eine Erweiterung des
ursprünglichen Antrags angenommen würde, hätte die Vorinstanz auf das (als
verspätet zu betrachtende) Rekursbegehren vom
24. September 2014 nicht eintreten sollen (vgl. Griffel, § 28
N. 8 und 11). Von einer Reduktion des
Rekursbegehrens liesse sich jedenfalls nur ausgehen,
soweit die frühere provisorische Promotion in unmittelbarem Zusammenhang mit
der angefochtenen Verfügung, das heisst der Nichtpromotion und der damit
verbundenen Repetition, stünde. Sollten die
Beschwerdeführenden davon unabhängig eine Überprüfung der provisorischen
Promotion angestrebt haben, so läge ein unzulässiges Begehren vor,
weshalb sich die Vorinstanz damit ebenso wenig hätte zu befassen brauchen. Wie es sich damit verhält, kann indes vorliegend – wie noch zu
zeigen sein wird (unten 2.4 f.) – offenbleiben.
1.4 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind
grundsätzlich nur Sachbegehren zulässig, über welche die Vorinstanz bzw. die
verfügende Behörde entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (§ 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 52 N. 11 in Verbindung mit § 20a
N. 10, auch zum Folgenden). Eine Änderung des Begehrens ist nur
ausnahmsweise zulässig, wenn der Streitgegenstand durch einen Neuentscheid der
Rekursinstanz verändert worden ist; in diesem Umfang kann das Begehren vor
Verwaltungsgericht auch erweitert werden. Solches liegt hier jedoch nicht vor.
Demzufolge ist auf das erstmals im Beschwerdeverfahren
gestellte Begehren der Beschwerdeführenden, D sei in
eine 2. Klasse an der Kantonsschule E zu
versetzen, zufolge der Fixierung des Streitgegenstands nicht einzutreten. Mit
Bezug auf das Begehren, die Nichtpromotion sei im weiteren Verlauf der Mittelschulkarriere von D nicht mehr zu
beachten, gilt das zuvor 1.3 Ausgeführte sinngemäss. Namentlich liesse sich dieses Begehren nur als innerhalb
des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens befindlich
betrachten, soweit es sich auf den Promotionsentscheid vom 8. Juli 2014
bezieht. Sollten sich die Beschwerdeführenden damit indes gegen die von der
Vorinstanz aufgezeigten Folgen des Schulwechsels
wenden wollen, wäre eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands
anzunehmen. Namentlich liesse sich auf ein allfälliges Begehren der Beschwerdeführenden
um künftige Nichtbeachtung der mit dem Schulwechsel verbundenen Repetition von
D (vgl. dazu hinten 2.4)
zufolge der Fixierung des Streitgegenstands nicht eintreten.
1.5 Auf das Begehren der Beschwerde um Versetzung von
D in eine 2. Klasse der Kantonsschule E ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Im Übrigen führte auch
eine materielle Beurteilung der Beschwerde – wie sich nachfolgend 2 ergibt
– zu keinem für die Beschwerdeführenden günstigeren Ausgang:
2.
2.1 Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Vorausgesetzt wird somit, dass das erfolgreiche Rechtsmittel der
rekurrierenden Person einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen ideellen,
materiellen, wirtschaftlichen oder anderweitigen
Nachteil abwenden würde, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15). Das geltend gemachte
Interesse muss sodann grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl
im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids
vorliegen muss (Bertschi, § 21 N. 24). Das geltend gemachte Interesse
kann sodann kein beliebiges sein, sondern muss sich als "vom geltenden
Recht geschützt oder im Lichte der dominierenden Grundsätze unserer Rechtsordnung
schützenswert" erweisen (Bertschi, § 21 N. 20).
2.2 Die Vorinstanz erwägt mit Bezug auf das
schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an
der Behandlung des Rekurses im Wesentlichen, diese hätten mit Schreiben vom
24. September 2014 bestätigt, dass D die
Repetition an der Kantonsschule E freiwillig und in Kenntnis der aufschiebenden Wirkung des Rekurses
angetreten habe und auch im Fall einer Gutheissung des Rekurses in der neuen
Klasse verbleiben wolle; die Beschwerdeführenden seien somit mit einer
Repetition einverstanden, wollten jedoch einzelne
Zeugnisnoten des Frühlingssemesters 2014 überprüft haben, welche sich
indes auf das schulische Fortkommen von D nicht mehr
auswirken könnten, weshalb an der Überprüfung kein schützenswertes Interesse
mehr bestehe. Sinngemäss erwägt sie weiter, auch an der Überprüfung des
Nichtpromotionsentscheids an sich bestehe kein
schutzwürdiges Interesse mehr, weil auch eine freiwillige Repetition eines
Schuljahres als Repetition im Sinn von § 12 Abs. 2 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März
1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) zu werten sei und somit selbst bei einer
allfälligen Aufhebung der angefochtenen Verfügung die
freiwillige Repetition als im Verlauf der Mittelschulkarriere einmalig mögliche
Repetition anzurechnen wäre und entsprechend ohnehin keine weitere Repetition
mehr möglich sei.
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer
Rekursantwort vom 5. September 2014 aus, D habe
ausdrücklich gewünscht, im Fall einer Nichtpromotion an eine andere Kantonsschule wechseln zu dürfen. Der Rektor und der Prorektor hätten
deshalb am 10. Juli 2014 in einem Gespräch mit D
entschieden, dem Wunsch der Schülerin und von deren Eltern nachzukommen und sie
bei einem Wechsel zu unterstützen. Mit Einverständnis der Beschwerdeführenden
habe umgehend eine Lösung an der Kantonsschule E
gefunden werden können; D repetiere dort seit Beginn
des Schuljahrs in einer 1. Klasse des
Kurzzeitgymnasiums. Die Vorinstanz räumte daraufhin den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme ein und führte aus, sie sei
von der Beschwerdegegnerin dahingehend informiert worden, dass D inzwischen an der Kantonsschule E eine
- Klasse des Kurzzeitgymnasiums absolviere, mit anderen Worten die Klassenstufe wiederhole, die sie
bereits an der Kantonsschule C besucht habe. Dies
würde bedeuten, dass D die Repetition, gegen die sich
der Rekurs richte, bereits angetreten und damit die Nichtpromotion akzeptiert
hätte. Die Beschwerdeführenden teilten der Vorinstanz
mit Schreiben vom 24. September 2014 mit, sie würden Rekurs
"einreichen" wollen. Sie bestätigten, dass D
am 18. August 2014 in die Kantonsschule E
eingetreten sei und dort eine 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums besuche. Für sie bedeute dies jedoch nicht, dass D die Nichtpromotion akzeptiert habe. Es sei immer noch ihre
Meinung, dass die Nichtpromotion nicht gerechtfertigt
gewesen sei. Aufgrund der schrecklichen Umstände an der Kantonsschule C habe sich D jedoch entschieden, die
Schule zu verlassen. Sie wolle zwar nicht wiederholen.
Ohne ein Jahr zu wiederholen, sei es leider nicht möglich gewesen, vom Rektor
der Kantonsschule C die Erlaubnis für einen
Schulwechsel zu bekommen. Dieser habe gesagt, wenn D
das Semester bestehe, müsse sie an der Kantonsschule C
bleiben. Abschliessend hielten die Beschwerdeführenden fest, sie glaubten, dass
die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse an der
Kantonsschule E definitiv sein sollte.
Nach dem soeben Ausgeführten ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Schreiben vom 24. September
2014 zum Ausdruck brachten, D habe sich infolge der an
der Kantonsschule C aus ihrer Sicht herrschenden
"schrecklichen" Umstände zu einem Schulwechsel entschlossen und die
Repetition an der Kantonsschule E angetreten.
2.4 Einen prüfungsfreien, nicht mit einer Repetition
verbundenen Wechsel aus dem Langzeitgymnasium in die 1. Klasse eines
Kurzzeitgymnasiums sieht einzig § 14 Abs. 1 des Reglements für die
Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe
vom 13. Januar 2010 (AufnahmeR; LS 413.250.2) vor, und zwar für
Schüler der 2. Klasse eines Langzeitgymnasiums, welche an ihrer
angestammten Schulabteilung in die 3. Klasse übertreten könnten
(Satz 1). Gemäss § 14 Abs. 2 AufnahmeR werden zwar Schüler
kantonalzürcherischer Maturitätsschulen auch nach dem
reglementarischen 9. Schuljahr prüfungsfrei und definitiv in die
- Klasse einer vierjährigen Maturitätsschule übernommen, wenn sie an
ihrer angestammten Schulabteilung noch repetieren könnten (Satz 1).
Gestützt auf diese Bestimmung konnte auch D in die
- Klasse des Kurzzeitgymnasiums an der
Kantonsschule E übertreten (vgl. § 12 Abs. 1
und 2 PromotionsR). Ein solcher Übertritt gilt aber als Repetition und
eine allfällige Versetzung ins Provisorium am Ende des 1. Semesters des
reglementarischen 9. Schuljahrs wird angerechnet (§ 14 Abs. 2
Sätze 2 und 3). Ein prüfungsfreier, definitiver Übertritt von einer
- Klasse des Langzeitgymnasiums in eine 1. Klasse eines
Kurzzeitgymnasiums gilt demnach auch bei am Ende des
- Schuljahrs promovierten Schülerinnen und Schülern als Repetition. Wenn
Schülerinnen und Schüler eines Langzeitgymnasiums ohne Anrechnung einer allfälligen
Repetition oder provisorischen Promotion in das neue Maturitätsprofil (am Kurzzeitgymnasium) übertreten wollen oder wenn ein direkter, prüfungsfreier
Übertritt in Frage gestellt ist, können sie gemäss § 14 Abs. 3
AufnahmeR im 8. oder 9. Schuljahr auf eigenen Wunsch eine Aufnahmeprüfung
ablegen (Satz 1). Diese Schüler werden, falls sie die Prüfung nach
§ 13 AufnahmeR bestehen, gemäss § 16 AufnahmeR in eine Probezeit aufgenommen
und den Schülern, die aus der Sekundarstufe übertreten, hinsichtlich der Promotionsbestimmungen
in jeder Beziehung gleichgestellt (Satz 2). Eine solche Prüfung hat D, welche bereits am Ende des Herbstsemesters 2013 provisorisch
promoviert wurde (vgl. § 10 PromotionsR), indes
unbestrittenermassen nicht abgelegt. Sie trat die mit
dem Nichtpromotionsentscheid vom 8. Juli 2014 zusammenhängende Repetition folglich durch ihren Übertritt in eine
- Klasse des Kurzzeitgymnasiums an der
Kantonsschule E an und sie bzw. die
Beschwerdeführenden nahmen die Repetition mit Blick auf den von ihnen und D angestrebten Schulwechsel zumindest in Kauf.
Die Beschwerdeführenden gaben weiter an,
dass D "definitiv" an der Kantonsschule E verbleiben solle, womit sie zum Ausdruck brachten, dass sie eine
Rückkehr von D in ihre angestammte Klasse an der
Kantonsschule C unabhängig vom Ausgang des
Rekursverfahrens nicht mehr anstrebten. Allein solches hätte indes eine
Gutheissung des Rekurses bewirken können: Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war lediglich die Nichtpromotion, nicht jedoch der damit
nicht in rechtserheblicher Weise zusammenhängende
Schulwechsel. Ein erfolgreicher Ausgang des Rekursverfahrens
hätte daher allenfalls dazu führen können, dass D die
mit der Nichtpromotion verbundene Repetition am Langzeitgymnasium nicht hätte auf sich nehmen müssen.
Nachdem sie solches indes freiwillig getan hat
bzw. der (prüfungsfreie) Schulwechsel ans Kurzzeitgymnasium im Anschluss an die
3. Klasse des Langzeitgymnasiums als Repetition gewertet wird, wirken sich der Promotionsentscheid vom
8. Juli 2014 bzw. die diesem zugrunde liegenden und in Frage gestellten
Noten des Frühlingssemesters 2014 nicht mehr auf ihre weitere
Bildungskarriere aus. Die Vorinstanz schliesst somit zufolge des jedenfalls
seit 24. September 2014 auch aus Sicht der
Beschwerdeführenden definitiven Übertritts von D in
eine 1. Klasse der Kantonsschule E zu Recht
darauf, dass es den Beschwerdeführenden zum Entscheidzeitpunkt an einem
aktuellen und schutzwürdigen Interesse an der Überprüfung
des Promotionsentscheids vom 8. Juli 2014 fehle. Die Abschreibung des
Rekursverfahrens als gegenstandslos geworden erweist
sich insofern als korrekt (vgl. Griffel, § 28 N. 25).
2.5 Anzumerken bleibt, was folgt:
2.5.1 Weil der Promotionsentscheid vom 8. Juli 2014 wie oben 2.4 dargestellt
keine Auswirkungen mehr auf das schulisches Fortkommen von D zeitigt, läuft
auch das Begehren um dessen künftige Nichtbeachtung ins Leere. Angesichts des
prüfungsfreien und definitiven Übertritts von der 3. Klasse des
Langzeitgymnasiums in eine 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums bzw. des
Verzichts auf das Absolvieren einer Prüfung und Probezeit an der aufnehmenden
Schule im Sinn von § 14 Abs. 3 AufnahmeR bliebe im Übrigen auch kein
Raum für eine künftige Nichtbeachtung der gemäss § 14 Abs. 2
Satz 2 AufnahmeR mit dem Schulwechsel verbundenen Repetition.
2.5.2 Die provisorische Promotion am Ende des 1. Semesters der
3. Klasse an der Kantonsschule C wird gestützt auf § 14 Abs. 2
Satz 3 AufnahmeR im weiteren Verlauf des Bildungsverfahrens angerechnet
und kann sich somit inskünftig auf das schulische Fortkommen von D auswirken
(vgl. § 10 lit. b PromotionsR). Nachdem schon die Vorinstanz zu Recht
auf eine von der Nichtpromotion unabhängige Überprüfung der provisorischen
Promotion verzichtet hat (oben 1.3), kann solches auch im vorliegenden
Verfahren unterbleiben, was freilich nicht ausschliesst, die provisorische
Promotion, falls sie Auswirkungen auf das schulische Fortkommen von D zeitigen
sollte, zu einem späteren Zeitpunkt in Frage zu stellen.
2.5.3 Zumindest in der vorliegenden Konstellation, in der während des
Rechtsmittelverfahrens freiwillig und prüfungsfrei ein auch aus Sicht der
Beschwerdeführenden definitiver Schulwechsel von einer 3. Klasse eines
Langzeit- in eine 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums erfolgte, hätte auch aus
einer Aufhebung der Promotionsverfügung vom 8. Juli 2014 nicht die
Verpflichtung der aufnehmenden Schule erwachsen können, D nachträglich in einer
höheren Klasse zuzulassen, was die Beschwerdeführenden denn im Rekursverfahren
auch (noch) nicht verlangten.
2.5.4 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin
habe sie dazu veranlasst, sich mit dem Wechsel an die Kantonsschule E einverstanden
zu erklären, weil der Rektor der Kantonsschule C seine diesbezügliche
Zustimmung in treuwidriger Weise davon abhängig gemacht habe, dass D repetiere.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bzw. deren Rektor die
Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung um schriftliche Mitteilung
ersuchte, ob D "die Schule verlassen oder in einer tieferen Klasse
repetieren möchte". Daraus kann gerade nicht geschlossen werden, der
Rektor der Beschwerdegegnerin habe seine Zustimmung zu einem Wechsel von D an
ein Kurzzeitgymnasium davon abhängig gemacht, dass D dort in eine
- Klasse eintrete, mithin die Repetition auf sich nehme. Eine Zustimmung
der angestammten Schule ist denn auch für einen Wechsel vom Langzeit- ins
Kurzzeitgymnasium nicht erforderlich; vielmehr ergibt sich die
Übertrittsmöglichkeit aus § 14 Abs. 2 AufnahmeR. Auch sonst liegen
keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin Druck auf die
Beschwerdeführenden oder D ausgeübt hätte. Vielmehr hat sie D in ihrem Wunsch
nach einem Schulwechsel unterstützt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden wenden sich im
Eventualstandpunkt gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Sie machen
diesbezüglich geltend, sowohl D als auch sie als
Eltern hätten schon genug gelitten und stünden wegen des Verhaltens der
Beschwerdegegnerin unter einer grossen finanziellen
und mentalen Belastung.
3.2 Im Fall der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
entscheidet die Rekursbehörde nach Ermessen über die Kostenfolge (vgl. Griffel,
§ 28 N. 19 in Verbindung mit Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 75, auch zum Nachstehenden). Dabei sind die Kosten in erster Linie so
zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand
der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird, wobei es
diesbezüglich sein Bewenden bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage haben
muss. Lässt sich der mutmassliche Verfahrensausgang im konkreten Fall nicht
ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, die das
gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe
eingetreten sind, die zu dessen Gegenstandslosigkeit geführt haben.
3.3 Das Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung
der Vorinstanzen nur auf Missbrauch, Über- oder
Unterschreitung des Ermessenspielraums hin überprüfen. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine
– hier fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ein qualifizierter
Fehler der Vorinstanz bei der Verlegung der Rekurskosten ist nicht ersichtlich. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den
Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz das ihr zukommende Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Der Rekursentscheid erweist sich daher
bezüglich der Kostenfolge nicht als rechtsverletzend.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im
Sinn der Erwägungen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6 und 11).
Soweit im sinngemässen Vorbringen der
Beschwerdeführenden vom 2. Dezember 2014, sie seien von Kostenfolgen zu verschonen,
weil sie wegen des Verhaltens des Rektors
der Beschwerdegegnerin für ein weiteres Kind eine
"auswärtige" Schulung veranlasst und entsprechende finanzielle
Aufwendungen zu tragen hätten, ein Gesuch um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung erblickt werden wollte, wäre dies jedenfalls
wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen.
6.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide
über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich
auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit
indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des
Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …