Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00706
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin
Maya Sigron.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 27. August 2014 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis aufgrund einer
mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die
Dauer von einem Monat.
II.
Dagegen erhob A am 6. Oktober 2014 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, neben der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung die Anweisung an das Strassenverkehrsamt, auf den
Entzug des Führerausweises zu verzichten; eventualiter die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 21. November
2014 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2014 beantragte A dem
Verwaltungsgericht neben der Aufhebung des Rekursentscheids sowie der
Entschädigung der Parteikosten die Anweisung an das Strassenverkehrsamt, auf
einen Führerausweisentzug zu verzichten. Letzteres beantragte am 17. Dezember
2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Dezember
2014 auf eine Vernehmlassung. Mit Replik vom 19. Februar 2015 hielt A an
seinen Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer
wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b
Abs. 2 VRG).
1.2 Der
Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe durch Ablehnung
seines Fristerstreckungsgesuches seinen Gehörsanspruch verletzt. Da der Anspruch
formeller Natur ist, wir darauf vorab eingegangen (BGE 121 I 230 E. 2a).
1.2.1 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer bereits zweimal wegen
arbeitsbedingter Büroabwesenheit bzw. Arbeitsüberlastung eine Fristerstreckung
gewährt. Zudem wurde ihm mit Schreiben vom 11. August 2014 nochmals eine
Frist zur Stellungnahme bis zum 22. August 2014 eingeräumt. Gleichzeitig
wurde er darauf hingewiesen, dass die Massnahme ohne Weiteres verfügt würde,
sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme vorliegen. Angesichts dieser
Umstände erweist sich der einen Tag vor Ablauf der Frist geltend gemachte Grund
der Arbeitsüberlastung als nicht derart schwerwiegend, dass er für eine weitere
Verlängerung in Betracht käme.
1.2.2 Ein fristgerecht eingereichtes
Erstreckungsgesuch hemmt grundsätzlich den Ablauf einer behördlichen Frist. Bei
Gesuchsabweisung ist deshalb in der Regel eine kurze Nachfrist anzusetzen, um
die Vornahme der fristgebundenen Rechtshandlung zu ermöglichen. Eine Ausnahme
von dieser Regel besteht, wenn die Behörde die ursprünglich angesetzte Frist
als nicht mehr erstreckbar erklärt hatte und die angeführten Gründe für eine
weitere Verlängerung nicht ernsthaft in Betracht fallen, sodass sich das
Erstreckungsgesuch als trölerisch oder rechtsmissbräuchlich herausstellt (BGr,
13. Juni 2012, 1C_171/2012, E. 2.4; VGr, 16. Juni 2010,
VB.2010.00160, E. 2.1; Kaspar Plüss in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 12
N. 29 f.).
Mit Schreiben vom 11. August 2014 teilte die
Beschwerdegengerin dem Beschwerdeführer mit, dass weitere Erhebungen weder
notwendig noch zielführend seien, weshalb sie seinem Antrag auf persönliche
Befragung keine Folge leiste. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber
informiert, dass die Massnahme ohne Weiteres verfügt und der Vollzugstermin mit
der Massnahmenverfügung festgesetzt werde, sollte bis zum 22. August 2014
keine Stellungnahme und kein Wunschabgabetermin für den bevorstehenden Führerausweisentzug
vorliegen. Nach Auffassung der Vorinstanz brachte die Beschwerdegegnerin damit
zum Ausdruck, dass sie die Frist zur Einreichung einer freigestellten Stellungnahme
letztmals bis am 22. August 2014 erstreckt habe. Dieser Ansicht kann so
nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin erklärte bereits im Schreiben vom
25. Juni 2014, dass sie nach der genannten Frist den Vollzugsbeginn festsetzen
werde. Dennoch gewährte sie in der Folge drei Fristverlängerungen. Somit kann
aufgrund der Umstände der Verfahrensführung nicht gesagt werden, die Frist sei
unmissverständlich als nicht erstreckbar erklärt worden. Letzteres ist jedoch
nach der Rechtsprechung für einen Verzicht auf eine Nachfristansetzung
erforderlich (vgl. VGr, 19. Mai 2004, VB.2004.00015, E. 2.1). Demnach
wäre eine kurze Nachfrist anzusetzen gewesen, um die Vornahme der fristgebundenen
Rechtshandlung zu ermöglichen. Mit dem Verzicht auf Ansetzung einer kurzen Nachfrist
wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
1.2.3 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise
geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse
der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
Hinsichtlich der Schwere der
Gehörsverletzung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers wegen Arbeitsüberlastung einen Tag vor Fristablauf um die
nunmehr vierte Fristerstreckung ersuchte. Weiter fällt ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer seine Einwände zum Sachverhalt bereits im Strafverfahren vorgebracht
hatte und die diesbezüglichen Strafurteile der Beschwerdegegnerin vorlagen.
Eine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung liegt damit nicht vor. Der
Beschwerdeführer hatte sodann im Rahmen des Rekursverfahrens Gelegenheit, sich
zur Sache und zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2014 sowie
dem von ihm geltend gemachten Themenbereich zu äussern. Mit Rekursschrift vom 6. Oktober 2014
hat er seinen Standpunkt vor der Vorinstanz – die über die gleiche Kognition
wie die Beschwerdegegnerin verfügt (vgl. § 20 VRG) – vorgebracht, womit
die Gehörsverletzung geheilt wurde.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das im
Strafverfahren Erstellte hätte abstellen dürfen. So sei er nicht zu schnell
gefahren, um einem ihn überholenden Fahrzeug nachzueilen, sondern um der Gefahr
vorzubeugen, von einem weiteren, dem überholenden Personenwagen folgenden
Fahrzeug überraschend eingeholt zu werden. Er wollte sich so den "auf der
Hauptverkehrsachse herrschenden Verhältnissen" anpassen.
2.2 Unbestritten
ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer am 13. März 2011 mit
einem Personenwagen auf der C-Strasse in D die zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 80 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge) um 27 km/h überschritt.
Das Bezirksgericht E erkannte daraufhin auf eine einfache Verkehrsregelverletzung
und bestätigte eine bereits mit Strafbefehl auferlegte Busse, ebenso das
Obergericht und das Bundesgericht (BGr, 14 Mai 2014, 6B_632/2013, E. 2.3).
2.3 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Entzugsbehörde nicht völlig frei,
von einem rechtskräftigen Strafurteil in gleicher Sache abzuweichen. Eine Abweichung
ist nur zulässig, wenn
die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet
hat;
sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen
Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den
feststehenden Tatsachen klar widerspricht; hat sie hingegen keine zusätzlichen
Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters
zu halten;
wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt
nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter
Verkehrsregeln übersehen hat.
Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die
Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit
öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen
ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die
Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die
Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen.
Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab,
die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (was etwa dann der
Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die
Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche
Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden. Ansonsten bleibt
die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Beurteilung des Falls frei (BGr, 21. August
2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103
E. 1c/aa und 1c/bb; BGE 136 II 447 E. 3.1). Was der Täter wusste, wollte
und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage
(BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4).
2.4 Das Bezirksgericht E und das Obergericht
erachteten die Befürchtung des Beschwerdeführers, von einem nachfolgenden
zweiten Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit gerammt zu werden, als blosse
Schutzbehauptung. Das Bundesgericht kam in seinem Urteil vom 14. Mai 2014
zum Schluss, der Beschwerdeführer zeige nicht auf, dass und inwiefern das
Beweisergebnis des Obergerichts schlechterdings nicht mehr vertretbar sei. Auch
im vorliegenden Verfahren zeigte der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern
diese Beweiswürdigung unrichtig sein sollte. Das Bundesgericht stellte wie
bereits die Erstinstanz fest, dass der Beschwerdeführer einem vorausfahrenden
Fahrzeug nacheilte, um den Fahrzeuglenker zur Vernunft zu bringen. Diese
Sachverhaltsfeststellung überzeugt. Der Beschwerdeführer brachte andere
Sachverhaltsdarstellungen vor, allerdings erst im Verfahren vor dem
Bezirksgericht und nicht vor dem Statthalteramt. Weshalb der Beschwerdeführer
seine Darstellung der Ereignisse änderte, konnte er auch im vorliegenden
Verfahren nicht plausibel begründen. Schliesslich ist das Strafurteil im
ordentlichen Verfahren unter Anhörung des Beschwerdeführers ergangen, weshalb
klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen im
Strafurteil bestehen müssten. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
2.5 Die
Voraussetzungen für ein Abweichen von den Tatsachen im Strafurteil sind damit
nicht gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den im
Strafverfahren erstellten Sachverhalt abstellte. Der rechtlich relevante
Sachverhalt war im Übrigen auch genügend erstellt, sodass die Beschwerdegegnerin
in antizipierter Beweiswürdigung auf die Erhebung zusätzlicher Beweise verzichten
durfte. Die Vorinstanz stellte folglich zutreffend fest, dass kein Anlass
bestehe, von der umfassenden Sachverhaltsklärung im Rahmen des gerichtlichen
Verfahrens abzuweichen. Aus diesem Grund durfte die Beschwerdegegnerin im
Übrigen auch auf eine Parteibefragung verzichten. Weder Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung (BV) noch Art. 23 Abs. 1 Satz 2 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) verpflichten sie zu
einer mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3;
BGr, 22. November 2012, 1C_85/2012, E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat
sodann keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt,
sondern lediglich um eine persönliche Befragung/Anhörung im Sinne eines
Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29
Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.2
S. 148; EGMR, 21. Februar 1990, Håkansson und Sturesson gegen
Schweden, 11855/85, Series A171-A, §§ 66 f.; 24. Juni 1993,
Schuler-Zgraggen gegen die Schweiz, 14518/89, Series A263, § 58; 12. November 2002,
Döry gegen Schweden, 28394/95, § 37; 15. Dezember 2005, Hurter
gegen die Schweiz, 53146/99, §§ 28 und 34). Aus denselben Gründen kann
auch im vorliegenden Verfahren auf weitere Beweisabnahmen verzichtet werden
(vgl. dazu im Übrigen bereits vorn E. 2.4).
3.
3.1 Eine
mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung
nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden
Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder
umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere
Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3 mit
Verweis auf BGr, 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2). Aus Gründen der
Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen
präzise Regeln aufgestellt. Eine mittelgrosse Gefahr ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung anzunehmen, wenn die Geschwindigkeit um
26–29 km/h ausserorts überschritten wird (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel
Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,
Basel 2014 [Basler Kommentar SVG], Art. 16b N. 11; Bernhard Rütsche
in: Basler Kommentar SVG, Art. 16 N. 102; Philippe Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St.
Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c
SVG N. 14 mit Hinweisen). Die schematische Rechtsanwendung im Bereich der
Geschwindigkeitsüberschreitungen hat zur Folge, dass die konkreten Umstände des
Einzelfalls bei der Abgrenzung von leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen
grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. BGr, 22. August 2011, 1C_263/2011,
E. 2.5 ["ungeachtet der konkreten Umstände"]).
3.2 Nach dem
Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers für die Qualifizierung der
Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwer unerheblich. Der Beschwerdeführer
überschritt am 13. März 2011 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von
80 km/h ausserorts um 27 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von
4 km/h), womit eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG vorliegt.
4.
4.1 Eine
mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften führt gemäss
Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG zu einem Führerausweisentzug für die
Dauer von mindestens einem Monat. Bei der Festsetzung der Dauer des
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden
(Art. 16 Abs. 3 SVG). Der Führerausweis ist bei einer mittelschweren
Widerhandlung auch bei einem ungetrübten fahrerischen Leumund zwingend zu
entziehen (BGE 128 II 282 E. 3.5; Weissenberger, Art. 16b SVG
N. 5). Unter Umständen kann jedoch ein Verzicht auf den
Führerausweisentzug zu Warnzwecken aus Gründen, die analog zum Strafrecht eine
Strafbefreiung rechtfertigen – zum Beispiel Notstand oder Notstandshilfe nach
Art. 17 ff. Strafgesetzbuch (StGB) – in Betracht kommen
(Weissenberger, Art. 16 N. 30). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zählt zu den bei der Festsetzung des Führerausweisentzugs zu
berücksichtigenden Umständen schliesslich die Verletzung des Anspruchs auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1
EMRK). Diesbezüglich kommt die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer jedoch
nicht infrage (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG), wobei das
Bundesgericht die Frage offengelassen hat, ob bei einer schweren Verletzung
des Anspruchs, der nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden kann,
ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden kann (BGr, 16. Januar
2012, 1C_485/2011, E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 135 II 334).
4.2 Der Beschwerdeführer
wurde mit der gesetzlich zulässigen Minimalsanktion eines Entzugs für die Dauer
eines Monats gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG belegt. Er kann
deshalb aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Berufung auf seinen
ausgezeichneten fahrerischen und allgemeinen Leumund nichts zu seinen Gunsten
ableiten (vgl. BGr, 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 4.3; BGr, 1. Juli
2014, 1C_132/2014, E. 2 und 4). Im Übrigen ist bei der Festsetzung der
Dauer des Führerausweisentzugs nicht die Person als solche mit ihrem Vorleben
und ihren persönlichen Verhältnissen zu berücksichtigen, sondern nur das
Vorleben als Fahrzeugführer (Rütsche, Art. 16 N. 115). Die Person des
Beschwerdeführers, seine berufliche Tätigkeit sowie sein allgemeiner Leumund
vermögen deshalb am Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat ebenfalls
nichts zu ändern.
4.3 Der Beschwerdeführer wurde kurz vor der Geschwindigkeitsüberschreitung
von einem anderen Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit überholt. In der
Sache ist zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
4.3.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht,
so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den
Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Im vorliegenden Fall
fehlt es an einem Angriff durch das überholende Fahrzeug auf ein Rechtsgut des
Beschwerdeführers, weshalb eine Notwehrlage zu verneinen ist. Selbst wenn ein
Angriff zu bejahen wäre, so wäre die Abwehr des Beschwerdeführers – Erhöhung
der Geschwindigkeit und damit Verfolgung des überholenden Fahrzeugs – nicht
angemessen gewesen. Den Umständen wäre es angemessen gewesen, die
Geschwindigkeit zu reduzieren bzw. mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
weiterzufahren und so einen Sicherheitsabstand zum überholenden Fahrzeug zu schaffen.
Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf den Rechtfertigungsgrund der
Notwehr berufen.
4.3.2 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut
einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr
zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt
(Art. 17 StGB). Auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands kann sich stützen,
wer in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingreift, weil nur so höherwertige
eigene oder fremde Rechtsgüter aus einer akuten Gefahr gerettet werden können
(BGr, 4. September 2007, 1C_4/2007, E. 2.2). Akut bzw. unmittelbar
ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren
(Kurt Seelmann, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 17 N. 5). Die
Gefahr darf nicht anders abwendbar sein. Der sich auf Notstand stützende
Eingriff ist folglich absolut subsidiär im Verhältnis zu jeder anderen
Interessenwahrung, die nicht in Rechtsgüter Dritter eingreift oder diese
weniger schwer gefährdet bzw. verletzt (Seelmann, Art. 17 N. 7). Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung
Notstand nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGE 116 IV 364 E. 1a
S. 366). Im vorliegenden Fall ist eine unmittelbare Gefahr im vorgenannten
Sinn durch das überholende Fahrzeug zu verneinen. Insbesondere war das
Überholmanöver im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits
abgeschlossen, denn der Beschwerdeführer wurde kurz zuvor überholt und wollte dem
anderen Fahrzeug nacheilen. Zudem wäre die geltend gemachte Gefahr anders
abwendbar gewesen. Der Beschwerdeführer hätte die Geschwindigkeit leicht verringern
bzw. mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit weiterfahren können, um so einen
Sicherheitsabstand zu schaffen (vgl. BGr, 11. Juli 2003, 6A.28/2003,
E. 2). Am Fehlen der Voraussetzungen für den Rechtfertigungsgrund des
Notstands vermögen jedenfalls auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er
verfüge über genaue Kenntnis des betreffenden Strassenabschnitts und sei zum
fraglichen Zeitpunkt nicht in Eile gewesen, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer
kann sich folglich nicht auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands berufen.
4.3.3 Zusammengefasst sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Der
angefochtene Entscheid erweist sich damit auch in dieser Hinsicht als
rechtmässig (vgl. betreffend die Bindungswirkung von Strafurteilen BGr, 17. Januar 2013,
1C_345/2012, E. 2.3.2).
4.4 Weiter kommt auch eine Unterschreitung der
Mindestentzugsdauer wegen einer allfälligen Verletzung des Anspruchs auf
Beurteilung innert angemessener Frist nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall
ereignete sich die Geschwindigkeitsübertretung am 13. März 2011. Seit
der Widerhandlung des Beschwerdeführers sind über vier Jahre vergangen.
Allerdings ist ein hoher Zeitaufwand systemimmanent. Das Straf- und das Administrativverfahren
wurden, was regelmässig der Fall ist und auch vom Beschwerdeführer selber
beantragt wurde, nacheinander geführt. In beiden Verfahren ist ein mehrstufiger
Rechtsmittelzug gewährleistet (vgl. BGr, 19. März 2012, 1C_486/2011,
E. 2.3). Die Verfahrensdauer von nunmehr über vier Jahren ist
grösstenteils dem Strafverfahren zuzuschreiben, in welchem der Beschwerdeführer
den Rechtsweg voll ausschöpfte und welches mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2014
abgeschlossen wurde. Das Strassenverkehrsamt verfügte den Entzug nach mehreren
vom Beschwerdeführer beantragten Fristerstreckungen am 27. August 2014.
Den am 6. Oktober 2014 dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 21. November 2014 ab. Eine Verletzung des Anspruchs
auf Beurteilung innert angemessener Frist ist vorliegend nicht festzustellen.
Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Führerausweisentzug wegen des
Zeitablaufs keine erzieherische Wirkung mehr haben könnte (BGE 135 II 334
E. 2.3 [rund drei Jahre und vier Monate]; BGE 127 II 297 E. 3d
S. 300 [rund vier Jahre und sechs Monate]; BGr, 16. Januar 2012, 1C_485/2011,
E. 2.3 [sechs Jahre]; BGr, 30. März 2010, 1C_383/2009, E. 3.4
[rund vier Jahre und ein Monat]; BGr, 30. November 2010, 1C_445/2010,
E. 2.5 [über fünf Jahre]).
4.5 Der
Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung von Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls
der EMRK geltend. Danach darf jemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der
er bereits rechtskräftig verurteilt wurde, nicht erneut bestraft werden.
Die Parallelität von Straf- und Verwaltungsverfahren bei
Strassenverkehrsdelikten verletzt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts den Grundsatz "ne bis in idem" nicht. Die Anwendung
dieses Grundsatzes setzt insbesondere voraus, dass dem Gericht im ersten
Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen
Punkten zu würdigen. Dies aber trifft bei Strassenverkehrsdelikten aufgrund der
beschränkten Beurteilungskompetenz der verschiedenen Behörden nicht zu (BGE 137
I 363 E. 2.3.2 und 2.4; BGr, 9. November 2012, 1C_353/2012, E. 2.3
und 2.4; BGr, 9. Januar 2015, 1C_55/2014, E. 2.3). Der Strafrichter
ist sachlich nicht zuständig, einen Führerausweisentzug anzuordnen, und die
Administrativbehörden sind nicht befugt, die Strafbestimmungen des SVG (Art. 90 ff.)
anzuwenden. Insoweit ist die Beurteilungskompetenz der zuerst entscheidenden
Behörde immer beschränkt. Nur beide Behörden zusammen können den Sachverhalt in
seiner Gesamtheit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen (BGE 125
II 402 E. 1b). Folge davon ist, dass zwei Behörden mit unterschiedlichen
Kompetenzen, welche nicht über dieselben Sanktionsmöglichkeiten verfügen und deren
Verfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen, hintereinander denselben Sachverhalt
in zwei verschiedenen Verfahren beurteilen. Diese Konstellation entspricht nicht
derjenigen, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Zolotukhin
gegen Russland beanstandet worden war (BGE 137 I 363 E. 2.4 S. 369;
BGr, 9. November 2012, 1C_353/2012, E. 2.4; vgl. EGMR, 10. Februar
2009, Zolotukhin gegen Russland, 14939/03, §§ 82 ff.). Nach
der Rechtsprechung des EGMR verletzt die Kumulation von Straf- und
Verwaltungsverfahren bei Strassenverkehrsdelikten das Verbot der Doppelbestrafung
nicht. Der Gerichtshof stellte insbesondere darauf ab, dass in zeitlicher und inhaltlicher
Hinsicht ein genügend enger Zusammenhang zwischen den Verfahren besteht (a
sufficiently close connection between them, in substance and in time), sodass
nicht gesagt werden kann, dass eine Wiederholung des Verfahrens vorliegt (EGMR,
17. Februar 2015, Boman gegen Finnland, 41604/11, § 42; 10. Februar
2015, Kiiveri gegen Finnland, 53753/12, §§ 44 f.; 27. November
2014, Lucky Dev gegen Schweden, 7356/10, §§ 61 f.; 13. Dezember
2005, Nilsson gegen Schweden, 73661/01; 5. Juli 2001, Phillips
gegen Grossbritannien, 41087/98, § 34; 30. Mai 2000, R.T.
gegen die Schweiz, 31982/96). Dieser Zusammenhang ist im vorliegenden
Verfahren gegeben. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen
Verfügung direkt auf den Ausgang des Strafverfahrens ab. Dass sie ihre
Verfügung erst im Anschluss an die Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung
erlassen konnte, ist systemimmanent und vermag jedenfalls im vorliegend zu
beurteilenden Fall den zeitlichen Zusammenhang nicht zu unterbrechen (vorn
E. 4.4). Damit verletzt der vorliegend zu beurteilende Führerausweisentzug
den Grundsatz "ne bis in idem" nicht.
4.6 Es bleibt
somit bei der Verfügung vom 27. August 2014, womit das Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer den Führerausweis aufgrund einer
mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die
Dauer von einem Monat entzog. Der Rekursentscheid erweist sich als rechtmässig.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund
der nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung (vorn 1.2.2 und 1.2.3) ist
es angemessen, die Gerichtsgebühr leicht zu reduzieren. Eine Parteientschädigung
steht ihm aufgrund von § 17 Abs. 2 VRG nicht zu.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
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Mitteilung an …