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- LA110038-O/N02.doc 2 Art. 311 Abs. 1 ZPO, Anforderung an die Berufungsanträge. Fehlt es an kon- kreten und klaren Berufungsanträgen, wird auf die Berufung ohne Nachfristanset- zung ni cht ei ngetreten. In einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit verpflichtete das Arbeitsgericht den Beklag- ten (Arbeitgeber), der Klägerin (Arbeitnehmeri n) zufolge ni chti ger Kündi gung Fr. ... zu bezahlen. Dagegen erhob der Beklagte Berufung. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) 4. Mit der Berufungsschrift sind ganz konkrete und klare Berufungsanträge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Disposi- tiv des angefochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (Hun- gerbühler, in DIKE-Kommentar, N. 14 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in Sutter- Somm usw., N. 34 zu Art. 311 ZPO). Das entspricht auch der Praxis der I. Zivil- kammer, die dafür hält, dass bei fehlenden oder ungenügenden Anträgen auf die Berufung ohne Nachfri stansetzung ni cht ei nzutreten ist. Der Beklagte hat keinen Berufungsantrag gestellt, der den gesetzlichen Anforderungen genügen würde. Aus der Berufungsbegründung kann nicht herausgelesen werden, mit welchen Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheides der Beklagte sich abfinden will und mi t welchen ni cht und wi e statt dessen zu entschei den i st. Auf di e Berufung ist daher nicht einzutreten.
Obergericht, I. Zivilkammer Beschluss vom 28. Februar 2012
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