Complaint against seizure of rental income in debt enforcement

PS110188Tribunal Superior24 de nov. de 2011Dismissed

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The Zurich High Court, acting as the cantonal supervisory authority in debt enforcement matters, dealt with a complaint against the seizure of rental income from parking spaces. It held that A._____ AG had no own interest and therefore could not complain, while B._____‘s claim that the receivables belonged to him had to be pursued in the opposition procedure, not in supervisory complaint proceedings. The request for suspensive effect was moot. The complaint was therefore dismissed insofar as it was admissible, with no costs or compensation.

Sumário Omnilex

Art. 17 ff. SchKG; supervisory complaint against seizure of receivables: only apparent defects in the seizure are reviewable in complaint proceedings; disputed third-party entitlement to seized claims must be asserted in the opposition procedure under Art. 106 ff. SchKG. Where the complainant lacks its own protected interest, the complaint is inadmissible. A statutory complaint time limit cannot be extended. If the court decides the matter on the merits, a request for suspensive effect becomes moot.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS110188-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschrei- berin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen. Urteil vom 24. November 2011 in Sachen

  1. A._____ AG, 2. B._____, Beschwerdeführer,

Nr. 1 vertreten durch Nr. 2, B._____,

gegen

  1. Schweiz. Eidgenossenschaft, 2. Staat und Stadt Zürich, 3. Kanton Zürich, 4. D._____, Beschwerdegegnerinnen,

Nr. 1 vertreten durch Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwert- steuer, Nr. 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, Abt. juristische Personen, Nr. 3 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundes- steuer,

betreffend Mietzinssperre etc. (Beschwerde über das Betreibungsamt D._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. September 2011 (CB110098)

Erwägungen: I. 1. Die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer basiert auf der Pfän- dungsurkunde Nr. ... und der am 25. Februar 2011 vollzogenen Pfändung in di- versen Betreibungen öffentlichrechtlicher Gläubiger gegen die Beschwerdeführe- rin 1, die A._____ AG. Diese Pfändung ist bzw. war in anderen Punkten bereits Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens PS110138. 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die in der Pfändungsur- kunde (act. 7/7) aufgeführte Position 3 „15 Mieteinnahmen der A._____ AG für vermietete Parkplätze an Privatpersonen sowie an Unternehmen im Betrag von Fr. 4'690.00 auf Kontokorrent-Nr. ... des Betreibungsamtes D.“. Zusam- mengefasst machen die Beschwerdeführer geltend, die gepfändeten Mieteinnah- men würden nicht der Beschwerdeführerin 1, sondern dem Beschwerdeführer 2 zustehen und stellen folgende Anträge (act. 19 S. 2 f.): „ 1. Es sei der Beschluss vom 28. September 2011 aufzuheben, 2. Es sei das Betreibungsamt D. anzuweisen, die von den Garagemietern an das Be- treibungsamt D._____ gezahlten Mieten dem Beschwerdeführer 2 zurückzugeben, 3. Eventualiter sei unverzüglich das Widerspruchsverfahren einzuleiten, 4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen“. sowie: „Es sei dem Beschwerdeführer die Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung bis zum 31. Oktober 2011 zu erstrecken“.

  1. Die Vorinstanz hat die bei ihr rechtzeitig (act. 18 S. 5 f. E. 3.4.2.) erhobe- ne Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eintrat (act. 18 S. 10). Sie hielt in E. 2.6. ihrer Erwägungen (S. 3) fest, dass sie die Betreibungsgläubiger/innen aus

prozessökonomischen Gründen nicht in das Beschwerdeverfahren miteinbezogen habe, da diese durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht beschwert seien. Ent- sprechend finden sich die Gläubiger/innen auch nicht im Rubrum und ihnen wurde der vorinstanzliche Entscheid auch nicht zugestellt (act. 18 S. 10, Dispositiv-Ziff. 3). Dieses Vorgehen ist unzutreffend. Die Betreibungsgläubiger sind im Be- schwerdeverfahren regelmässig Verfahrensbeteiligte. Aus der Pfändungsurkunde (act. 7/7 S. 4 f.) ergibt sich, für welche Gläubiger gepfändet wurde. Sie sind des- halb als Beschwerdegegner ins Rubrum aufzunehmen und ihnen ist auch der er- gangene vorinstanzliche Entscheid zuzustellen. Ob ihnen auch Gelegenheit zur Beschwerdeantwort/Stellungnahme gegeben werden musste, ist eine Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs; davon kann abgesehen werden, wenn die betreffende Partei durch den zu erlassenden Entscheid nicht beschwert ist. Da die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführer abwies bzw. nicht darauf ein- trat, sind ihre Interessen nicht beeinträchtigt. Hingegen ist den Beschwerdegeg- nern der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss vom 28. September 2011 (act. 18) nachträglich noch zur Kenntnis zu bringen. Die Vorinstanz wird deshalb ersucht, die Zustellung des Zirkulationsbeschlusses vom 28. September 2011 (act. 15) nachzuholen. Im Rubrum des vorliegenden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bei der Kammer sind die in der Pfändungsurkunde Nr. ... (act. 7/7 S. 4) aufgeführten Gläubiger/innen ohne weiteres als Beschwerdegegner/innen aufzunehmen. 4. Die Beschwerdeführer haben am 17. Oktober 2011 das Gesuch gestellt, dass ihnen die Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung bis zum 31. Ok- tober 2011 zu erstrecken sei. Wie ihnen bereits mit Schreiben vom 16. August 2011 im Geschäft Nr. PS110138 mitgeteilt wurde, handelt es sich bei der Be- schwerdefrist um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar ist. Die nachträgliche Eingabe vom 31. Oktober 2011 (act. 21) mit den Beilagen 22/1 (Mietvertrag vom 5. März 1985) und 22/2 (Vertrag/Vereinbarung vom 28. Dezember 2009) ist daher unbeachtlich. 5. Gemäss § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO kann auf die Einholung ei- ner Stellungnahme bei den Beschwerdegegnern verzichtet werden, wenn sich die

Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet er- weist. Letzteres ist der Fall und die Sache ist spruchreif, so dass auf Weiterungen verzichtet werden kann. Da in der Sache entschieden werden kann, ist das Ge- such der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet und ist abzuschreiben. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Beschwerde gegen die Pfändung von Mietzinsen in Betreibungen, die sich gegen die Beschwerdeführe- rin 1 richten. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, dass die Vermietung der Parkplätze nichts mit der Beschwerdeführerin 1 zu tun habe und dass die Park- plätze seit dem 1. Januar 2010 ausgegliedert und fremdverwaltet bzw. vermietet würden. Die Anordnung, dass die Erträge der vermieteten Garagenplätze dem Betreibungsamt D._____ zu bezahlen seien, sei daher als unhaltbar aufzuheben (act. 1 S. 4; act. 19). Dabei ist nicht ersichtlich, worin das eigene Interesse der Beschwerdeführerin 1, der A._____ AG, liegt, macht doch der Beschwerdeführer 2 geltend, diese Erträgnisse würden ihm persönlich zustehen. Auf die Beschwer- de der Beschwerdeführerin 1 ist insofern nicht einzutreten. 2. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Beschwerdever- fahren (Art. 17 ff. SchKG) nur geprüft werden könne, ob das Betreibungsamt bei der Pfändung der Mieteinnahmen Vermögenswerte gepfändet hat, die offensicht- lich dem Beschwerdeführer 2 gehörten. Weil dies nicht der Fall sei, sei bezüglich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten Rechte des Be- schwerdeführers 2 – die Berechtigung an den Mietzinseinnahmen – im Wider- spruchsverfahren durchzuführen. Das trifft zu. Das gerichtliche Widerspruchsver- fahren dient zur Klärung der materiellrechtlichen Frage, ob gepfändete Forderun- gen dem Schuldner oder Dritten zustehen (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, N. 13 zu Art. 106), und der Beschwerdeführer 2 bringt in der Beschwerde bei der Kammer nichts vor, was diese Folgerung in Frage stellen würde. Dass die Mietzinsen of- fensichtlich dem Beschwerdeführer 2 zustehen, kann angesichts der Tatsache der

Bezahlung via das Konto (...) der Beschwerdeführerin 1 der E._____ (vgl. act. 6 S. 1 f.) nicht gesagt werden. Und auch die weiteren auf S. 5 der Beschwerde- schrift angeführten Gründe führen nicht dazu, dass davon auszugehen wäre, die Mietzinseinnahmen stünden klar und eindeutig dem Beschwerdeführer 2 zu. Die Vorinstanz hat denn auch die in der Beschwerde enthaltene Drittansprache zu- ständigkeitshalber bereits an das Betreibungsamt D._____ überwiesen (act. 18 S. 10, Dispositiv-Ziff. 2: „Die Drittansprache wird an das Betreibungsamt D._____ überwiesen“). Der Beschwerdeführer 2 wird seine behaupteten Rechte im Rah- men des Widerspruchsverfahrens wahrnehmen können. Entsprechend ist die Be- schwerde abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführer bemängeln die Ansicht, dass die Garagenmieter die Mietzinsen nach wie vor an das Betreibungsamt zu zahlen hätten, nachdem der Beschwerdeführer 2 ihnen die Parkplätze gekündigt habe und sie mit dem Hausverwalter neue Mietverträge abgeschlossen hätten (act. 19 S. 4). Diese Be- merkung bezieht sich offenbar auf eine im Schreiben von F._____ vom 28. März 2011 (act. 2/4) enthaltene Bemerkung, wonach der Parkplatzmieterin durch das Betreibungsamt die klare Weisung erteilt worden sei, trotz der Kündigung der Ein- stellplätze weiterhin und bis auf amtlichen Widerruf hin ans Betreibungsamt zu bezahlen. Wie es sich damit verhält, muss im vorliegenden Zusammenhang nicht erörtert werden. Sollte das Betreibungsamt tatsächlich die rapportierte Meinung geäussert haben, so würde dies die Beschwerdeführer nicht belasten, sondern al- lenfalls zu Problemen der Parkplatzmieter mit dem neuen Vermieter führen. Das hingegen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Schliesslich ist da- rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 28. August 2011 (act. 11 S. 8) vor Vorinstanz selber darauf hingewiesen haben, dass nach Androhung einer Klage die Parkplatzmieter ihren Mietzins alle beim neuen Ver- mieter einzahlen. Damit hat es ohnehin sein Bewenden, wovon auch die Be- schwerdeführer ihrerseits durch Rücknahme des vorsorglichen Antrages 1 (act. 1 S. 2) ausgegangen sind (act. 14 S. 8 f). 4. Hinsichtlich der Modalitäten der Pfändung verweisen die Beschwerdefüh- rer selber auf die Tatsache, dass über den Entscheid CB110027 bereits zuvor bei

der Kammer (Geschäft PS110138) Beschwerde geführt worden war (act. 19 S. 6). Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes kann gegen einen Entscheid nur einmal Beschwerde geführt werden. Diesbezüglich ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwer- deführers 2 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die dem materiellen Recht zugehörige Frage, wer an den gepfändeten Mietzinserträgnissen berechtigt ist, wird im Widerspruchsverfahren zu klären sein. Dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten ist, ist bereits erwähnt worden. III. Beschwerden sind kostenlos und es sind keine Entschädigungen auszurich- ten (Art. 20a Abs.2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Vorinstanz wird speziell auf E. I./3. hingewiesen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben. 3. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten. 4. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage eines Doppels von act. 19 und 21, sowie an das Bezirksgericht Zü- rich, 4. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungs- ämter, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Prof. Dr. I. Jent-Sørensen

versandt am:

Palavras-chave

debt enforcementseizurerental incomethird-party claimstandingopposition proceduresuspensive effectstatutory time limitcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether A._____ AG had standing to complain about the seizure of rental income

Decisão extraída

The company showed no own legally protected interest; the complaint was not entered into as far as it was filed by A._____ AG.

Fundamentação extraída

B._____ himself argued that the income belonged to him personally, not to the company, so the company could not assert its own interest.

Questão jurídica principal

Whether the seizure of the rental income should be annulled because the income allegedly belonged to B._____

Decisão extraída

The complaint was dismissed insofar as admissible; ownership of the seized receivables must be clarified in the opposition (Widerspruchs-)procedure, not in the complaint procedure.

Fundamentação extraída

In supervisory complaint proceedings only obvious errors in the seizure can be reviewed. The record did not show that the receivables obviously belonged to B._____; therefore the substantive third-party claim had to be pursued in the opposition procedure.

Questão jurídica principal

Whether the request for suspensive effect should be granted

Decisão extraída

The request became moot once the court decided the case on the merits.

Fundamentação extraída

Because the matter was ripe for decision, no interim stay was needed.

Questão jurídica principal

Whether the filing deadline for supplementing the complaint could be extended

Decisão extraída

The time limit was statutory and could not be extended; the late submission was disregarded.

Fundamentação extraída

The complaint period is a non-extendable statutory deadline.

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