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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160208-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Kröger Beschluss vom 1. Dezember 2016 i n Sachen
A._____ GmbH in Liquidation, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Oktober 2016 (EK161606)
Erwägungen:
- Mit Urteil vom 20. Oktober 2016 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Zürich auf Begehren der Gläubigerin hin den Konkurs über die Schuld- nerin für eine Forderung von Fr. 1'881.55 nebst Zins zu 5 % seit 19. August 2015 (entsprechend Fr. 110.30) sowie Fr. 416.60 Betreibungskosten (act. 3). 2. Die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen ab Zustellung des Urteils mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeinstanz hebt die Konkurseröffnung (u.a.) auf, wenn der Schuldner i n Wahrung der Rechtsmittelfrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und ur- kundlich nachweist, dass er die Konkursforderung samt Zi nsen und Kosten innert der Rechtsmittelfrist beim Obergericht hinterlegt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 2.1. Am 31. Oktober 2016 stellte der Geschäftsführer und Liquidator der Schuld- nerin beim Obergericht des Kantons Zürich die Einreichung einer Beschwerde im Namen der Schuldnerin in Aussicht und hinterlegte bei der Obergerichtskasse ei- nen Betrag von Fr. 2'408.45 zur Deckung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten. Ausserdem stellte er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einem Vorschuss von Fr. 750.– sicher (act. 2). Daraufhin wurde das vorliegende Be- schwerdeverfahren angelegt und wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen (6/1-13). 2.2. Mit Verfügung vom 11. November 2016 erwog die Kammer, das Urteil des Konkursgerichtes vom 20. Oktober 2016 sei der Schuldnerin noch ni cht ord- nungsgemäss zugestellt worden. Der Entscheid des Konkursgerichts wurde der Schuldneri n deshalb mit Verfügung vom 11. November 2016 eröffnet und die Schuldneri n wurde darauf hingewiesen, dass damit die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen zur Erhebung einer allfälligen Beschwerde gegen die Konkurseröffnung beim Obergericht ausgelöst werde (act. 7). Diese Verfügung wurde der Schuldne- rin am 15. November 2016 an die von ihr angegebene Adresse zugestellt (act. 5; act. 8/1). Die Rechtsmittelfrist lief somit am 25. November 2016 ab (vgl. Art. 142
Abs. 1 ZPO). Bis heute ist keine Beschwerdeeingabe der Schuldnerin eingegan- gen. Das Dossier ist daher zu schli essen. 3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Für die Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung besteht keine Veranlassung. 4. Die von der Schuldnerin nach der Konkurseröffnung beim Obergericht ein- bezahlten Beträge von Fr. 2'408.45 und Fr. 750.– fallen vorbehältlich besonderer Umstände in die Konkursmasse. Solche Umstände sind der Kammer nicht be- kannt. Die hinterlegten Beträge sind daher an das Konkursamt Hottingen-Züri ch zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Dossier wird geschlossen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die von der Schuldnerin einbezahl- te Beträge von Fr. 2'408.45 und Fr. 750.– an das Konkursamt Hottingen- Züri ch zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Züri ch, an das Konkursamt Hottingen-Züri ch, an das Betreibungsamt Zürich 7 und an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Kon- kurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 2. Dezember 2016
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