Appeal dismissed on dispute value and cost advance in labour claim

RA110013Tribunal Superior25 de ago. de 2011Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Zurich cantonal appellate court dismissed the claimant’s complaint against an Arbeitsgericht order in an employment dispute. The claimant had filed a monetary claim of CHF 29,998.99 and also sought reasons for dismissal. The court held that this additional request had its own value, bringing the dispute value to about CHF 30,500. As a result, ordinary procedure applied, a written German statement of claim was required, and an advance on costs was properly requested. Allegations of bias were rejected. The complaint was dismissed, costs were imposed on the claimant, and no party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 91, 98, 221, 243, 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; dispute value in an employment action with a request for reasons for dismissal and consequences for procedure and costs. The dispute value is determined by the petitum; ancillary but independently valuable requests, such as a request to state the reasons for termination, must be quantified and added. Where the aggregate value exceeds CHF 30,000, the ordinary procedure applies, with the consequence that the claim must be filed in written form and that a cost advance may be ordered. A later reduction of the claim does not retroactively alter the dispute value for these procedural consequences (consid. 3). Allegations of bias require concrete indicia and are not substantiated by a correct application of procedural law (consid. 4).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA110013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 25. August 2011

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Streitwert arbeitsrechtliche Klage etc.

Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Juli 2011 (AN110025)

Erwägungen: 1. a) Mit Klageformular vom 14. Juni 2011 und Einreichen der Klage- bewilligung machte der Kläger am 16. Juni 2011 bei der Vorinstanz eine arbeits- rechtliche Klage rechtshängig mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte zu verpflich- ten, ihm insgesamt Fr. 29'998.99 zu bezahlen und die Kündigung zu begründen (Vi-Urk. 1, Vi-Urk. 2). b) Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 (Urk. 3) setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an zur Einreichung einer begründeten, in deutscher Sprache abge- fassten Klageschrift (Disp.-Ziff. 1), zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz (Disp.-Ziff. 2) sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses (Disp.- Ziff. 3). c) Hiergegen hat der Kläger mit Telefax-Zuschrift vom 6. August 2011 op- poniert (Urk. 1 und 2). d) Mit Verfügung vom 8. August 2011 hat der Präsident der Vorinstanz die mit Beschluss vom 11. Juli 2011 angesetzten Fristen wieder abgenommen und die Akten dem Obergericht zum Entscheid darüber, ob eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juli 2011 vorliege, überwiesen (Urk. 4). 2. a) Sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessord- nung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). b) Der Kläger verlangt vorab eine "Überprüfung der Entscheidung für die Verfahrenskosten" wegen der Höhe des Streitwerts (Urk. 1 S. 1), stellt weitere Begehren (dazu unten Erw. 4 und 5) und verlangt am Schluss seiner Zuschrift, wenn die Vorinstanz seinen Begehren nicht nachkomme, dass "beraten das Beru- fungsgericht von Ihrem Urteil" (Urk. 1 S. 2), was nur bedeuten kann, dass er eine

Überprüfung des Beschlusses vom 11. Juli 2011 auf dem Rechtsmittelweg wünscht. Zulässiges Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen prozessleitenden Entscheid ist die Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Telefax-Zuschrift des Klägers vom 6. August 2011 ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. c) Der Kläger hat die Beschwerdeschrift zweisprachig und nur als Tele- fax-Zuschrift, d.h. nicht rechtsgültig unterzeichnet, eingereicht (vgl. Urk. 1 und 2). Die deutsche Übersetzung ist über weite Strecken nur schwer verständlich (wohl weil sie vermutungsweise auf elektronischem Weg vorgenommen wurde, was letztlich aber nicht entscheidend ist). Gleichwohl erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer unterzeichneten und korrekten deutschen Über- setzung, weil schon aufgrund des Vorhandenen sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist. d) Bei dieser Sachlage kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Der Kläger opponiert primär gegen die vorinstanzliche Festset- zung des Streitwerts auf ca. Fr. 30'500.--. Er ist sinngemäss der Ansicht, dass aufgrund der von ihm eingeklagten Forderung von Fr. 29'998.99 der Streitwert un- ter der Grenze von Fr. 30'000.-- liege und das Verfahren daher kostenlos sein müsse (vgl. Art. 114 lit. c ZPO). b) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 ZPO). Zusätzlich zu den geforderten Geldsummen von zusammen Fr. 29'998.99 hat der Kläger eine Begründung der Kündigung verlangt (Vi-Urk. 1 und 2). Wie die Vo- rinstanz korrekt erwogen hat (Urk. 3 S. 2 Erw. 1.d) – und auch schon auf dem Klageformular vermerkt war (Vi-Urk. 1 S. 2: "Andere Forderungen haben einen Streitwert") – kommt auch dem Streit über diese Kündigungsbegründung ein Streitwert zu; es kann dazu auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 3 S. 2). Die vorinstanzliche Schätzung auf Fr. 500.-- wurde vom Kläger in der Höhe nicht als unzutreffend gerügt und erscheint korrekt.

c) Damit beträgt der Streitwert der Klage ca. Fr. 30'500.--, womit der be- zirksgerichtliche Prozess im ordentlichen Verfahren zu führen (Art. 243 ZPO) und nicht kostenfrei ist (vgl. Art. 114 lit. c ZPO). Damit erweist sich die Einverlangung eines Kostenvorschusses für die mutmasslichen (erstinstanzlichen) Prozesskos- ten als korrekt (Art. 98 ZPO). Bloss ergänzend ist anzumerken, dass eine spätere Reduktion des Klagebegehrens – als teilweiser Klagerückzug – den Streitwert nicht mehr ändern würde. 4. a) Der Kläger scheint der Ansicht zu sein, dass die vorinstanzliche Streitwertberechnung eine Voreingenommenheit oder einen Hass des Gerichts gegen ihn zeige (Urk. 1 S. 2). b) Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet (vgl. vorstehende Erwägungen). Eine Voreingenommenheit oder gar ein Hass gegenüber dem Klä- ger ist in keiner Weise ersichtlich. Die Position des Klägers ist abwegig. 5. a) Der Kläger macht schliesslich geltend, die Vorinstanz ignoriere, dass er "den Fall" [gemeint wohl: die Klagebegründung] in deutscher Sprache eingereicht habe (Urk. 1 S. 2). b) Da der erstinstanzliche Prozess im ordentlichen Verfahren zu führen ist (oben Erw. 3.c), hat der Kläger die Klage schriftlich zu begründen (Art. 221 ZPO; im Einzelnen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, Urk. 3 S. 3); diese Begründung ist in deutscher Sprache einzureichen (Art. 129 ZPO). Die vom Kläger eingereichte "deutsche" Version seiner Klagebe- gründung vom 14. Juni 2011 genügt diesen Voraussetzungen nicht; aus diesem Schriftstück ist nicht ersichtlich, worauf der Kläger seine Klage stützt, und für die beklagte Partei ist es nicht möglich, hierauf sinnvoll Stellung beziehen zu können (vgl. Vi-Urk. 4). Damit erweist sich auch die (Nach-) Fristansetzung der Vorinstanz zur Einreichung einer den Anforderungen von Art. 221 ZPO genügenden Klage- begründung als korrekt. 6. Die Beschwerde des Klägers ist damit vollumfänglich abzuweisen.

  1. Für das in der Telefax-Zuschrift ebenfalls gestellte Fristerstreckungs- gesuch (Urk. 1 Ziff. 2) ist die Vorinstanz zuständig (dieses erscheint zwar – zufol- ge der mit der Präsidialverfügung vom 8. August 2011 wieder abgenommenen Fristen – als gegenstandslos, kann aber gegebenenfalls bei der erneuten Fristan- setzung berücksichtigt werden). 8. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. obige Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). d) Für den Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist, da es nicht bloss um den von der Vorinstanz verlangten Kostenvorschuss, sondern (auch) um die Verfahrensart für den ganzen Prozess geht, vom Streitwert der erstinstanzlichen Klage auszugehen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Juli 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Rechtshilfe- weg und an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und 2, so- wie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. August 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Präsident:

Dr. R. Klopfer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Palavras-chave

employment disputedispute valueordinary procedurecost advancewritten claimGerman languageappeal remedybias allegationlegal aidcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the procedural order was admissible as a complaint.

Decisão extraída

The fax submission was treated as a complaint against the first-instance procedural order under the Code of Civil Procedure.

Fundamentação extraída

The filing sought review of the order on appeal; the proper remedy against such a procedural decision is a complaint.

Questão jurídica principal

Whether the dispute value was below CHF 30,000 and the case therefore cost-free.

Decisão extraída

The dispute value was about CHF 30,500 because the request to justify the dismissal also had monetary value; therefore the proceedings were not cost-free.

Fundamentação extraída

Dispute value is determined by the claim. Besides the monetary claim of CHF 29,998.99, the request for dismissal reasons added an estimated CHF 500, which was not convincingly challenged.

Questão jurídica principal

Whether the first instance could require a statement of claim in German and an advance on costs.

Decisão extraída

Yes. The case had to proceed in ordinary procedure, requiring a written claim in German, and a cost advance was properly ordered.

Fundamentação extraída

Because the dispute value exceeded CHF 30,000, ordinary procedure applied. Under that procedure the claim must be substantiated in writing in German; the submitted version did not satisfy those requirements.

Questão jurídica principal

Whether the complaint should succeed on allegations of bias or unfair treatment.

Decisão extraída

No indication of bias or hostility existed; the complaint was unfounded.

Fundamentação extraída

The first instance applied the law correctly, so no bias or hatred could be inferred.

Questão jurídica principal

Whether legal aid should be granted in the appeal proceedings.

Decisão extraída

Legal aid would in any event have been refused because the complaint had no prospects of success.

Fundamentação extraída

The complaint was manifestly unfounded on the merits.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.