Non-entry on appeal against denial of legal aid

RB110026Tribunal Superior5 de set. de 2011Dismissed

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Resumo Omnilex

The Zurich High Court dealt with an appeal against the dismissal of a request for legal aid in an annulment action after provisional debt enforcement release had been granted. The appellants filed their remedy late only if the wrong 30-day instruction were ignored, but the court held they could rely on it as unrepresented laypersons. Nevertheless, the appeal was inadmissible because it did not engage with the lower court's reasons and merely repeated inability to pay and lack of willingness to negotiate. The court therefore refused to enter into the appeal, waived court fees, and denied party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 132 ZPO; appeal against a procedural order refusing legal aid and setting a cost advance. An incorrect appeal instruction does not prejudice an unrepresented lay party acting in good faith, absent gross negligence or actual knowledge of the error. However, the appeal must contain at least minimal reasoning and engage with the contested decision; a mere repetition of the party’s own position or a reference to inability to pay is insufficient. Art. 132 ZPO serves to cure formal defects, not to replace missing substantive reasoning; the court’s duty to ask questions likewise does not extend to eliciting an initial argumentation. In such a case, non-entry is proper (consid. 3-4).

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB110026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 5. September 2011

in Sachen

  1. A., 2. B., Kläger und Beschwerdeführer

gegen

C._____ Genossenschaft, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Aberkennung

Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. Mai 2011; Proz. CG110011 Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 24. März 2010 (recte 2011) erhoben die Kläger Aber- kennungsklage beim Bezirksgericht Bülach, nachdem das Einzelgericht des Be-

zirkes Bülach am 7. Februar 2011 die provisorische Rechtsöffnung erteilt hatte (act. 1 und 2). Am 31. März 2011 setzte die Vorinstanz den Klägern unter Hinweis auf die Möglichkeit der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bei gege- benen Voraussetzungen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von insge- samt Fr. 20'000.-- an (act. 4). Innert Frist stellten die Kläger ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung, das die Vorinstanz mit Beschluss vom 24. Mai 2011 wegen Aussichtslosigkeit abwies (act. 5). 2. Hiergegen erhoben die Kläger bei der Vorinstanz Berufung mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihnen die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Begründung bringen sie vor, es sei ihnen nicht möglich, den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu leis- ten. Ihre Schreiben seien von der Beklagten nie beantwortet worden; ebenso we- nig habe letztere je das persönliche Gespräch gesucht. Sie seien bestrebt, ihr Heim zu behalten und den Forderungen bis auf die Verzugszinsen nachzukom- men (act. 3). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (act. 2). 3.a) Wird die unentgeltliche Rechtpflege ganz oder teilweise abgelehnt, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Vo- rinstanz gab in ihrer Rechtsmittelbelehrung denn auch zutreffend die Beschwerde an (act. 5 S. 5 f.). Gemäss Praxis der Kammer zur neuen Zivilprozessordnung schadet die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht und kann ein irrtüm- lich als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel als Beschwerde behandelt werden und umgekehrt (mitunter muss lediglich die Frage der aufschiebenden Wirkung klar gestellt werden, weil diese bei Berufung und Beschwerde unterschiedlich ge- regelt ist; Art. 315 und 325 ZPO). Die irrtümlich als Berufung betitelte Eingabe der Kläger ist somit als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. b) Zwar gab die Vorinstanz das zutreffende Rechtsmittel an, die Rechts- mittelfrist von 30 Tagen ist hingegen falsch. Die Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung verbunden mit der (erneuten) Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses stellt einen prozessleitenden Entscheid dar. Wird eine pro- zessleitende Verfügung oder ein im summarischen Verfahren ergangener Ent-

scheid (dazu auch Art. 119 Abs. 3 ZPO) angefochten, so beträgt die Beschwerde- frist lediglich 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung darf derjenigen Partei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbeleh- rung verlassen hat, grundsätzlich kein Nachteil erwachsen, es sei denn, sie habe die Unrichtigkeit tatsächlich gekannt oder die fehlende Kenntnis sei ihr oder ihrem Vertreter als grobe Nachlässigkeit anzulasten. So versagt der Vertrauensschutz dann, wenn der Mangel allein schon durch Konsulta-tion der massgeblichen Ge- setzesbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Dabei richtet sich der Sorgfalts- massstab nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der Pro- zesspartei. Eine Laie darf einer rechtskundig vertretenen Partei nicht gleichge- stellt werden (BGE 135 III 374 m.w.H.; ZK ZPO-Staehelin, Art. 238 N 27; teilweise a.M. ZK ZPO-Reetz, vor Art. 308-318 N 25). Die Beschwerdeführer sind nicht anwaltlich vertreten. Anhaltspunkte dafür, dass sie über hinreichende Prozessrechtskenntnisse verfügen, sind nicht ersicht- lich. Wenn sie unter diesen Umständen auf die Angaben der Vorinstanz vertraut haben, ohne diese zu überprüfen, liegt darin keine grobe Unsorgfalt, die eine Verweigerung des Vertrauensschutzes rechtfertigen würde. Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz den einschlägigen Art. 321 ZPO nirgends explizit nannte und diese Bestimmung - namentlich die Regelung der unterschiedlichen Fristen - im Übrigen für einen Laien nicht leicht verständlich ist. Bei einer hier durch die Zu- stellung des angefochtenen Entscheides am 27. Mai bzw. 6. Juni 2011 (act. 9) ausgelösten Frist von 30 Tagen war die Beschwerde am 27. Juni bzw. 6. Juli 2011 aufzugeben (Art. 142 ZPO). Die am 24. Juni 2011 zur Post gegebene Be- schwerde erfolgte nach dem Gesagten rechtzeitig. 4.a) Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (act. 5 S. 2 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Untersuchungsgrund- satz gilt; dieser wird allerdings durch das Antragsprinzip sowie Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten eingeschränkt (KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 119 N 10). b) Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dass die Beschwerde Anträ-

ge enthalten muss, geht aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor, ergibt sich aber von selbst aus der Pflicht zur Begründung, welche ent- sprechende (zu begründende) Anträge implizit voraussetzt (ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die Berufung). Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sein und inwiefern er abgeändert werden sollte. Der Beschwerdeführer muss sich also mit den Erwä- gungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen; ein blosser Verweis auf die Vorakten genügt nicht. Diese Pflicht zur Begründung besteht auch in Ver- fahren, die dem Untersuchungsgrundsatz unterliegen (ZK ZPO-Freiburghaus- Afheldt, Art. 321 N 13 ff.). Bei Eingaben von Laien ist dabei sehr wenig zu verlan- gen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus- lesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigs- tens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind auch diese minimalen Anforderun- gen an die Begründungspflicht nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf das Rechts- mittel nicht ein (vgl. auch OGerZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGerZH PF110034 vom 22. August 2011). Diesen doch geringen Erfordernissen genügt die vorliegende Beschwerde- schrift nicht. Die Kläger beantragen zwar die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Hingegen setzen sie sich nicht ansatzweise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Die Vorinstanz erwog zutreffend, es lägen weder rechtliche noch sachliche Umstände oder Einwände vor, welche die Forderung der Beklagten in Zweifel zu ziehen scheinen. Die Ausführungen der Kläger würden sich nicht auf die bestrittene For- derung beziehen und an deren Bestand und Fälligkeit nichts ändern. Eine allfälli- ge gerichtliche Einigung oder eine alternative Finanzierung stelle die eingeklagte Forderung in keiner Weise in Frage (act. 5 S. 4). Mit dem Hinweis auf ihre man- gelnde Leistungsfähigkeit und die fehlende Gesprächsbereitschaft der Beklagten kommen die Kläger ihrer Begründungspflicht nicht nach, da diese Vorbringen of- fensichtlich keinen Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz nehmen. Ebenso wenig lassen sie mit ihrem Einwand, sie seien bestrebt, ihr Heim zu behalten und

den Forderungen bis auf die Verzugszinsen nachzukommen, Kritik am angefoch- tenen Entscheid erkennen. c) Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, und zwar ohne dass den Klägern eine Frist zur Verbesserung anzusetzen wäre. Art. 132 ZPO sieht vor, dass Mängel einer Eingabe wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist verbessert werden können; Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben. Diese Bestimmung dient indes nicht dazu, fehlende Begründungen nachzuholen. Dasselbe gilt für die gerichtliche Fragepflicht: Auch sie hat nicht den Zweck, die betroffene Partei dazu anzuhalten, überhaupt erst eine Begründung zu erstatten; sie besteht vielmehr nur dann und insofern, als und wenn sie an einem bereits erfolgten Vorbringen der Partei anknüpfen kann. 5. Es wird Sache der Vorinstanz sein, den Klägern gegebenenfalls eine letzte kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von insgesamt Fr. 20'000.-- anzusetzen. 6. In Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Ge- richtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Der Beklagten ist keine Prozessent- schädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 3, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'341'090.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

Palavras-chave

legal aidappeal admissibilityreasoned appealprocedural orderlegitimate expectationscost advancenon-entrylay party

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal was timely despite an incorrect appeal instruction in the first-instance decision.

Decisão extraída

The filing was timely because the appellants, as unrepresented laypersons, could rely on the incorrect 30-day instruction; no gross negligence was shown.

Fundamentação extraída

For procedural orders and summary decisions, the appeal period is 10 days, but legal protection of legitimate expectations applies unless the party knew or should obviously have known the mistake. The appellants lacked legal training and were not grossly negligent in relying on the instruction.

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the denial of legal aid was sufficiently reasoned.

Decisão extraída

The appeal was not sufficiently reasoned and therefore could not be examined.

Fundamentação extraída

An appellant must at least minimally engage with the reasons of the challenged decision and explain why it is wrong. The appellants only invoked inability to pay and lack of willingness to negotiate, which did not address the lower court's reasoning that the underlying claim was not called into doubt. The court held that Art. 132 ZPO and the court's duty to ask questions do not serve to cure a missing substantive reasoning.

Questão jurídica principal

Whether the appellants should be granted legal aid in the proceedings below.

Decisão extraída

This was not examined on the merits because the appeal was inadmissible.

Fundamentação extraída

No substantive review occurred due to the lack of admissible reasoning.

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