Appeal against refusal to postpone debt-enforcement hearing dismissed

RT110159Tribunal Superior13 de jan. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

The Zurich Court of Appeal dismissed the debtor’s appeal against the refusal to postpone a legal-opening hearing. It held that the debtor had received a valid summons, that a pending postponement request did not suspend the duty to appear, and that the medical documents were filed too late and were too vague to justify non-appearance. The appellant did not meaningfully challenge the lower court’s reasoning. The first-instance definitive legal opening for CHF 46,000 plus interest therefore remained in force. Appeal costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no compensation was awarded to the respondent.

Sumário Omnilex

Art. 135, 320, 322, 324 and 106 ZPO; Art. 48 GebV SchKG; legal opening and postponement of hearing: a party who files a postponement request remains bound by the summons until it is withdrawn or the request is granted. If no answer has been received, the party must in principle appear or at least clarify the status with the court. A postponement request based on illness must be promptly substantiated by medical evidence showing appearance incapacity; belated production of supporting documents may render the request untimely. In appeal proceedings, new evidence cannot cure omissions before the first instance when the party could have submitted it earlier. An appeal is dismissed when it fails to engage specifically with the challenged reasoning and is otherwise manifestly unfounded (consid. 4).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110159-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 13. Januar 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. August 2011 (EB110202)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 3. August 2011 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2011) definitive Rechts- öffnung für Fr. 46'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2000 gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt D._____ vom 8. Juni 2010, welche auf einem Vergleich der Parteien beruht (Urk. 16 S. 5 Dispositivzif- fer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 10. Oktober 2011 erhob der Gesuchsgeg- ner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 3. August 2011 beantragte (Urk. 15). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, dass er in der Schweiz eine Bekannte beauftragt habe, für ihn einen Fax zu schreiben und abzuschicken, da das im Ausland nicht möglich gewesen sei. Mit den der Be- schwerde beiliegenden originalen Zeugnissen, welche er aus dem Ausland habe, könne er beweisen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den Gerichtstermin wahrzunehmen. Er akzeptiere nicht, dass das Urteil ohne ihn gefällt worden sei (Urk. 15). b) ba) Mit Vorladung vom 31. Mai 2011 wurden die Parteien zur Rechtsöff- nungsverhandlung auf den 3. August 2011 vorgeladen (vgl. Urk. 3). Aus der Vor- ladung geht hervor, dass die Verschiebung der Verhandlung nur aus zureichen- den Gründen bewilligt werde (unter Hinweis auf Art. 135 ZPO). Wer aus solchen Gründen am Erscheinen verhindert sei, habe dies dem Gericht sofort schriftlich mitzuteilen und Unterlagen einzureichen, die den Verhinderungsgrund belegen würden. Bei Krankheit oder Unfall sei unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzu-

reichen, welches die Verhandlungsunfähigkeit bescheinige (Urk. 3 letzte Seite Ziff. 2). Mit am 2. August 2011 bei der Vorinstanz eingegangener, nicht unterschrie- bener Faxeingabe stellte der Gesuchsgegner ein Verschiebungsgesuch, da er im Ausland sei und wegen Krankheit nicht zurückkehren könne. Voraussichtlich wer- de er am 15. August 2011 wieder in die Schweiz kommen (Urk. 8). bb) Vorliegend ist betreffend die vom Gesuchsgegner beantragte Verschie- bung der Rechtsöffnungsverhandlung vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen des Vorderrichters zu verweisen (vgl. Urk. 16 S. 3 f. Ziff. 2). Diesen Erwä- gungen ist nichts hinzuzufügen. bc) Die einmal erlassene Vorladung mit den darin enthaltenen Zeitangaben bleibt so lange gültig, als sie nicht widerrufen worden ist. So lange eine Partei auf ihr gestelltes Verschiebungsgesuch hin vom Gericht keine Antwort erhalten hat, muss sie von der Gültigkeit der erhaltenen Vorladung ausgehen (ZR 95 Nr. 71). Diese unter dem zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz herrschende Recht- sprechung hat auch weiterhin Gültigkeit (vgl. dazu auch Huber, in: Brunner/ Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 135 N 15; Bühler, in: Schweizerische Zivilprozessord- nung, Basler Kommentar, Basel 2010, Art. 135 N 9), ansonsten hätte es eine Par- tei ohne weiteres in der Hand, durch ein kurzfristig gestelltes Verschiebungsge- such einen gerichtlichen Termin platzen zu lassen mit der Begründung, sie sei nicht über die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs orientiert worden. Der Ge- suchsgegner hätte die Möglichkeit gehabt, sich beim Gericht zu erkundigen, ob dem Gesuch stattgegeben worden sei. So scheint er ja bereits vor Versand sei- nes schriftlichen Verschiebungsgesuchs telefonisch mit dem Gericht in Verbin- dung gestanden zu haben (vgl. Urk. 8). Dies unterliess er jedoch, weshalb er ge- halten gewesen wäre, sich zur Verhandlung beim Gericht einzufinden, ansonsten er Gefahr läuft, einen Rechtsverlust zu erleiden.

c) Der Gesuchsgegner reichte im Beschwerdeverfahren als Beweismittel für seinen Auslandaufenthalt und seine Erkrankung verschiedene fremdsprachige Urkunden vom 25. und 28. Juli 2011 ein (Urk. 18/1-4). Der Gesuchsgegner kann im Beschwerdeverfahren nicht nachholen, was er vor erster Instanz verpasst hat einzureichen. Die vom Gesuchsgegner angerufe- nen Zeugnisse, die seine Krankheit belegen sollen, wurden bereits am 25. Juli und 28. Juli 2011 und damit einige Tage vor Stellung des Verschiebungsgesuchs ausgestellt. So machte der Gesuchsgegner denn auch nicht geltend, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, der Erstinstanz sofort auf dem Postweg Urkunden zu- kommen zu lassen, mit welchen er hätte nachweisen können, dass er im Ausland erkrankt sei. Entgegen der Aufforderung in der Vorladung vom 31. Mai 2011 un- terliess es der Gesuchsgegner, dem Gericht sofort Unterlagen einzureichen, die den Verhinderungsgrund belegen würden. Die hinausgezögerte Beibringung der ärztlichen Ausweise führt dazu, dass das Verschiebungsgesuch insgesamt als verspätet erscheint. Die Vorinstanz hat daher zu Recht von einer Verschiebung der Verhandlung abgesehen, zumal der im Verschiebungsgesuch pauschal mit "Krankheit" angegebene Hinderungsgrund wenig substantiiert ist und daraus nicht erhellt, weshalb Reise- und Verhandlungsunfähigkeit vorliegen soll. Wie zu ent- scheiden gewesen wäre, wenn die ärztlichen Ausweise umgehend zur Post ge- bracht und nach Fällung des Urteils bei der Vorinstanz eingegangen wären, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. d) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 15 und 17, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Ein- zelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 46'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Palavras-chave

debt enforcementlegal openingpostponement requestsummonsillnesslate evidenceappeal costssummary proceedings

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Questão jurídica principal

Whether the refusal to postpone the legal-opening hearing was unlawful.

Decisão extraída

The postponement request was untimely and insufficiently substantiated; the debtor had to attend absent a granted postponement.

Fundamentação extraída

A summoned party must assume the summons remains valid until withdrawn and should inquire about a pending postponement request. Medical certificates were submitted too late, and the stated reason of illness was too vague to show travel or appearance incapacity.

Questão jurídica principal

Whether the first-instance order granting definitive legal opening should be set aside.

Decisão extraída

No. The appeal did not show any error in the first-instance decision, so the judgment remained in force.

Fundamentação extraída

The appellant did not specifically engage with the lower court's reasoning and the appeal was manifestly unfounded.

Questão jurídica principal

Costs and compensation of the appeal proceedings.

Decisão extraída

The appeal costs were charged to the appellant, and the respondent received no compensation because no recoverable expenses were shown.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome; no compensable effort by the respondent was demonstrated.

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