New objections barred in appeal against provisional debt enforcement

RT120004Tribunal Superior27 de jan. de 2012Dismissed

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The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against a first-instance order granting provisional debt enforcement opening for CHF 12,000 plus interest. The appellant argued that the debt belonged to another company, but the court held that new objections and evidence are barred in appeal under Art. 326 CPC. In any event, the written agreement of 21 July 2011 showed that the debtor had personally assumed the debt. The lower court judgment was confirmed, the second-instance fee was set at CHF 500, and no party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 326 Abs. 1 ZPO; Novenverbot im Beschwerdeverfahren gegen einen provisorischen Rechtsöffnungsentscheid. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen; die Beschwerde dient der Rechtskontrolle und nicht der Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens (consid. 2b). Ein Einwand, der Rechtsöffnungstitel richte sich materiell gegen eine andere Rechtssubjektivität, ist jedenfalls unbehelflich, wenn die unterzeichnete Vereinbarung den Beschwerdeführer ausdrücklich persönlich zur Zahlung verpflichtet; im Rechtsöffnungsverfahren wird die materielle Begründetheit der Forderung nicht geprüft, sondern nur das Vorliegen eines tauglichen Titels und das Fehlen sofort glaubhaft gemachter Einwendungen (consid. 2c). Kosten folgen dem Ausgang des Rechtsmittels; bei fehlendem relevanten Aufwand ist keine Parteientschädigung geschuldet (consid. 3).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120004-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 27. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Dezember 2011 (EB111794)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. Dezember 2011 erteilte die Vorinstanz der Be- schwerdegegnerin und Klägerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2011) für eine offene Forderung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 12'000.– nebst 5 % Zins seit 15. August 2011; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beschwerdeführers und Beklagten (fortan Beklagter) geregelt (Urk. 8 S. 3). Dieser Entscheid erfolgte in Bezug auf den Beklagten infolge seiner Säumnis anlässlich der Verhandlung vom 7. Dezember 2011 aufgrund der Akten (Urk. 8 S. 2). b) Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 24. Dezember 2011, zur Post gegeben am 30. Dezember 2011 und eingegangen am 3. Januar 2012 – unter Berücksichtigung der Betreibungsferien – fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher er sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens bean- tragt (Urk. 7). 2. a) Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde in materieller Hinsicht geltend, dass er nicht privat an der B._____ GmbH beteiligt gewesen sei, sondern die Firma D._____ GmbH. Damit hätte die D._____ und nicht er als Privatperson betrieben werden müssen, weshalb ein Grundlagenirrtum vorliege (Urk. 7). b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfas- send und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Aufgrund des Novenverbots können die vom Beklagten im Beschwerdeverfahren erstmals vor- gebrachten Rügen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beklagte macht denn auch zu Recht nicht geltend, zu der auf den 7. Dezember 2011 angesetzten Ver-

handlung vor Vorinstanz nicht korrekt vorgeladen worden zu sein oder keine Kenntnis von dieser gehabt zu haben (vgl. Urk. 5; Urk. 7). c) Selbst wenn aber der Einwand des Beklagten berücksichtigt würde, zielte diese Rüge ins Leere: das Rechtsöffnungsbegehren stützt sich auf eine Vereinbarung vom 21. Juli 2011 zwischen der B._____ GmbH, der D._____ GmbH (vertreten durch den Beklagten), dem Beklagten persönlich sowie E._____ (Urk. 4/1). Sodann hat der Beklagte diese Vereinbarung nicht nur als Vertreter der D._____ GmbH, sondern auch in eigenem Namen unterzeichnet. In Ziffer 1 und 2 vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte persönlich der Klägerin den Betrag von Fr. 12'000.– schulde. Damit aber war der Beklagte vor Vorinstanz durchaus passivlegitimiert. Weiter ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöff- nungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird – hierfür ist er auf das ordentliche Verfahren zu verweisen –, sondern ob die Voraussetzun- gen für eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechts- öffnungstitel, keine Einwendungen sofort glaubhaft gemacht) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt (Urk. 6a S. 2 f. E. 2), worauf zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Jene Erwägungen sind denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audi- enz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Palavras-chave

legal openingnova prohibitionappeal reviewpassive standingcostsparty compensation

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Questão jurídica principal

Whether new factual objections and evidence could be raised on appeal in the legal-opening proceeding.

Decisão extraída

No. In appeal proceedings, new requests, facts, and evidence are excluded; the appellant’s newly raised objections could therefore not be considered.

Fundamentação extraída

Art. 326(1) CPC imposes a comprehensive prohibition of novae in appeal proceedings, which are limited to review of the first-instance decision.

Questão jurídica principal

Whether the debtor lacked passive standing because the debt allegedly belonged to another company.

Decisão extraída

No. Even if considered, the objection failed because the legal-opening basis was a written agreement signed both for the company and personally, by which the debtor undertook the debt in his own name.

Fundamentação extraída

The agreement of 21 July 2011 expressly stated that the debtor personally owed CHF 12,000 to the creditor; legal opening proceedings do not examine the substantive validity of the claim.

Questão jurídica principal

Whether the first-instance grant of provisional legal opening had to be upheld and who bore the appeal costs.

Decisão extraída

The appeal was manifestly unfounded, the first-instance judgment was confirmed, the appeal fee was set at CHF 500, and the appellant had to bear the costs; no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

Because the appellant raised no admissible or persuasive objections against the legal-opening prerequisites, the lower court’s order stood. Costs follow the outcome, but the respondent incurred no compensable effort.

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