Appeal against refusal of provisional debt enforcement

RT170027Tribunal Superior6 de abr. de 2017Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Zurich High Court dismissed an appeal against a district court ruling that had refused provisional debt enforcement in favor of A._____. The appellant repeated her earlier arguments about unpaid work, but also added a higher claim, a termination letter, and witness requests for the first time on appeal. The court held these submissions to be new and inadmissible and found that the remaining appeal did not engage with the district court’s decisive reasoning that no provisional enforcement title existed. The appeal was therefore not entered into. Appellate costs of CHF 300 were imposed on the appellant, and the respondent received no party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 320, 326 ZPO; appeal in summary proceedings for provisional debt enforcement: the appellant must, within the limits of the appeal review, specifically contest the reasoning of the first instance. New claims, facts and evidence are inadmissible on appeal. If the appeal merely repeats the first-instance submissions without addressing the decisive grounds of the judgment, it is manifestly unsubstantiated and cannot be entered into (consid. 2.1–2.5). Costs follow the outcome; a party compensation is only awarded where relevant effort has been incurred (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170027-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 6. April 2017

i n Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 1. Februar 2017 (EB170044-M)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 1. Februar 2017 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstel- lerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2017), welches diese für offene Rechnungen in der Höhe von insgesamt Fr. 8'797.30 nebst 3% Zins seit dem 1. September 2016 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 eingereicht hatte (Urk. 1; Urk. 2/1-6), ab. Die Kosten von Fr. 150.– wurden der Gesuchstellerin auferlegt; eine Parteient- schädigung wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Ge- suchsgegnerin) nicht zugesprochen (Urk. 4 S. 3 = Urk. 7 S. 3). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 9. Februar 2017 (Datum Poststempel: 10. Februar 2017, eingegangen am 13. Februar 2017) i nnert Fri st Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 6): "Es sei dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon, Zah- lungsbefehl vom 11.1.17, Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 9'797.30 nebst Zins zu 3% seit 1.09.2016 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners." 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf ni cht ei nzutreten. Sodann si nd neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.2 Die Vorinstanz wies das Begehren der Gesuchstellerin mit der Begrün- dung ab, dass ein mündlicher Vertrag keine durch Unterschrift bekräftigte Schuld- anerkennung darstelle, weshalb kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vorliege. Dementsprechend sei das Rechtsöffnungsbegehren der Ge- suchstellerin abzuweisen. Es stehe der Gesuchstelleri n frei , für di e D urchsetzung einer allfälligen Forderung den ordentlichen Prozessweg gemäss Art. 79 SchKG zu beschreiten. Bei diesem Verfahrensausgang könne offengelassen werden, ob die Gesuchstellerin berechtigt gewesen wäre, in eigenem Namen die Beseitigung des Rechtsvorschlages zu verlangen, obwohl im Zahlungsbefehl die A'.-C. GmbH als Gläubigerin der Forderung aufgeführt sei (Urk. 7 S. 2 f.). 2.3 Die Gesuchstellerin wiederholt beschwerdeweise das bereits vor Vor- i nstanz Dargelegte, wonach sie seit Juni 2013 für die Gesuchsgegnerin gearbeitet habe. Sie habe per 30. August 2016 gekündigt, da die Gesuchsgegnerin mit ihren Zahlungen i n Verzug geraten sei. Entsprechend erachte sie die Forderung als rechtskräftig. Sie habe vier Mitarbeiter für die Reinigungsarbeiten bei der Ge- suchsgegnerin angestellt gehabt, denen si e nun auch habe kündi gen müssen. Diese könnten als Zeugen angerufen werden (Urk. 6). 2.4.1 Soweit der Antrag den vor Vorinstanz geltend gemachten Betrag von Fr. 8'797.30 übersteigt, handelt es si ch um ei nen im Beschwerdeverfahren erst- mals gestellten Antrag. D emnach i st er neu und dami t unzulässi g und unbeacht- li ch. Dies hat ebenso für das erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Kün- digungsschreiben vom 1. August 2016 (Urk. 9/8) sowie für den nun erstmals ge- stellten Antrag auf Einvernahme von Zeugen zu gelten. Ohnehin wäre dieser Be- weisantrag zu pauschal gefasst. Schliesslich sind auch die erstmals im Be- schwerdeverfahren getätigten Ausführungen, welche über das bereits vor Vor- instanz Dargelegte hinausgehen, neu und dami t unzulässi g und unbeachtli ch. Entsprechend ist hierauf nicht weiter einzugehen. 2.4.2 Soweit die Gesuchstellerin lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausge- führte wiederholt, fehlt es der Beschwerde an einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Begründung, da sich die Gesuchstellerin nicht mit den zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach ein provisorischer Rechts- öffnungstitel fehle. Damit hat es sein Bewenden. 2.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist ni cht ei nzu- treten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei la- ge je ei ner Kopie der Urk. 6, Urk. 8 und Urk. 9/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'797.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 6. April 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. K. Montani Schmi dt

versandt am: jo

Palavras-chave

debt enforcementprovisional enforcementappeal admissibilitynew submissionsreasoned appealcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal was sufficiently reasoned and admissible.

Decisão extraída

The appeal was inadmissible because it did not meaningfully challenge the first-instance reasoning and relied on new, inadmissible submissions.

Fundamentação extraída

Under Art. 320 and 326 CPC, the appellant must specify the alleged legal or factual errors; new requests, facts and evidence are excluded. The court held that the new claims, new evidence and expanded arguments could not be considered, and the remaining submissions did not engage with the lower court's finding that no provisional enforcement title existed.

Questão jurídica principal

Whether costs and party compensation should be allocated in the appeal proceedings.

Decisão extraída

The appeal costs were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent due to the absence of relevant expenses.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome; no compensable effort by the respondent was shown.

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