Legal aid denied for hopeless damage claim

VO110102Tribunal Superior26 de set. de 2011Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

A._____ applied for legal aid and appointment of counsel in a conciliation proceeding against Krankenkasse C._____ concerning a damage claim. The Obergericht president held that the applicant had not sufficiently documented his financial situation and had failed to meet his duty of cooperation. Independently, the asserted claim for allegedly wrongful bankruptcy-related lost profit was considered clearly hopeless on the available record. The request was therefore denied. The court stated that the legal-aid proceeding itself was free of charge and noted that a renewed request could be made before the competent court in any later proceedings.

Sumário Omnilex

Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c und 119 Abs. 2–6 ZPO; § 128 GOG; unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren. Der Gesuchsteller hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig und belegmässig darzulegen; wird die Mitwirkungspflicht verletzt und kann die Bedürftigkeit nicht zuverlässig beurteilt werden, ist das Gesuch abzuweisen (vgl. BGE 120 Ia 179). An die Prüfung der Mittellosigkeit und insbesondere an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren sind strenge Anforderungen zu stellen; bei nur beschränkten Verfahrenskosten und fehlenden besonderen Umständen ist Rechtsbeistand grundsätzlich nicht erforderlich. Aussichtslos ist ein Begehren, dessen Erfolgsaussichten erheblich hinter den Verlustgefahren zurückbleiben; eine summarische Prognose erfolgt aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. BGE 69 I 160; 131 I 113 E. 3.7.3).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110102-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 26. September 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte beim Friedensrichteramt B._____ ein undatiertes Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Schadenersatz- klage gegen die Krankenkasse C._____ (Urk. 1). 1.2. Mit Eingabe vom 30. Juli 2011 (Datum Poststempel: 29. August 2011) stellte der Gesuchsteller beim Obergerichtspräsidenten des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erwähnte Schlichtungsverfahren (Urk. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-

schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller führte aus, er erhalte eine Rente in der Höhe von monat- lich Fr. 1'333.-. Alleine schon sein Anteil an der Miete betrage Fr. 1'100.- pro Mo- nat (Urk. 2 S. 6). Er habe keine Schulden und kein Vermögen (Urk. 2 S. 7 f.). Kei- ne Angaben machte der Gesuchsteller zu den finanziellen Verhältnissen seiner Ehefrau, da dies niemanden etwas angehe (Urk. 2 S. 6). Belege zu seinen finan- ziellen Verhältnissen reichte der Gesuchsteller keine ins Recht. 2.6. Aufgrund dieser dürftigen und unbelegten Angaben ist es dem Oberge- richtspräsidenten nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers zu beurteilen. Der Gesuchsteller ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen. Im Übrigen erscheint das Begehren in der Hauptsache - wie nachfol- gend zu zeigen sein wird - ohnehin als aussichtslos.

2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen und es ist zu untersuchen, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet und nicht geradezu ausgeschlossen werden kann (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Der nur sehr schwer zu entziffernden Eingabe des Gesuchstellers an das Friedensrichteramt B._____ lässt sich entnehmen, dass er in der Sache selbst Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30 Millionen von der Krankenkasse C._____ verlangt (Urk. 1 S. 2). Im Weiteren ergibt sich aus dieser Eingabe, dass über den Gesuchsteller bzw. die von ihm betriebene Einzelfirma der Konkurs eröffnet wur- de (Urk. 1 S. 2). Der Gesuchsteller wirft der Krankenkasse C._____ vor, dass ihr Kundendienst nicht korrekt sei, dass sie ihre Kunden menschenunwürdig behand- le (Urk. 1 S. 1) und dass sie generell die Kommunikation verweigert habe (Urk. 1 S. 2). Er verlangt nun von der Krankenkasse C._____ Ersatz für den aufgrund des ungerechtfertigten Konkurses entgangenen Gewinn der letzten 20 Jahre in der Höhe von Fr. 1.5 Millionen pro Jahr (Urk. 1 S. 1 und 2). 2.9. Wie dargelegt macht der Gesuchsteller gegenüber der Krankenkasse C._____ einen Anspruch auf Schadenersatz geltend. Er unterlässt es jedoch nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb bzw. inwiefern ihm aufgrund eines Verhal- tens der Krankenkasse C._____ ein Schaden entstanden sein soll. Die gegenüber der Krankenkasse C._____ erhobenen Vorwürfe (nicht korrekter Kundendienst, menschenunwürdige Behandlung der Kunden, generelle Kommunikationsverwei- gerung) sind weder ausreichend belegt noch erscheinen sie als geeignet, einen

Schadenersatzanspruch für entgangenen Gewinn zu begründen. Sodann geht aus der Eingabe des Gesuchstellers an das Friedensrichteramt B._____ nicht hervor, weshalb der über den Gesuchsteller eröffnete Konkurs nicht gerechtfertigt gewesen sein soll. Und schliesslich unterlässt es der Gesuchsteller darzulegen, wie er den von ihm geltend gemachten entgangenen Gewinn von Fr. 1.5 Millionen pro Jahr berechnete. Belege hierzu wurden keine ins Recht gelegt. Gestützt auf die Akten erscheint ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen sehr wenig wahrscheinlich, und es muss - selbst unter den für das Schlichtungsverfah- ren geltenden Gesichtspunkten - davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Friedensrichteramt B._____ eingereichten Zivilklage um ein Prozessbe- gehren handelt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist damit abzu- weisen. 2.10. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfah- ren vor dem zuständigen Gericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 26. September 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Palavras-chave

legal aidhopeless claimconciliationindigenceduty to cooperateappointed counsel

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the applicant was entitled to legal aid for the conciliation proceeding.

Decisão extraída

The request was denied because the applicant did not sufficiently substantiate his financial situation and the claim appeared hopeless.

Fundamentação extraída

The applicant failed to comply with his duty to cooperate on income and assets. In addition, the asserted damage claim lacked any plausible factual and legal basis, so the chance of success was far lower than the risk of failure.

Questão jurídica principal

Whether an appointed lawyer should be provided for the conciliation proceeding.

Decisão extraída

No appointed counsel was granted because the legal-aid request itself failed and no special circumstances justified counsel at the conciliation stage.

Fundamentação extraída

For conciliation proceedings, legal-aid counsel is required only in exceptional cases; such circumstances were not shown.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.